Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Der Begriff „Gewalt“
2.1 Was genau ist Gewalt?
2.2 Gewalt im Zusammenhang mit dem Gewaltmonopol Staat
3. Polizeilicher Umgang mit dem Thema Gewalt
4. Steigt die Gewalt in Deutschland?
4.1 Steigt die Anzahl der Gewalttaten im Allgemeinen?
4.2 Steigt die Gewalt gegen die Polizei?
5. Erkenntnisse
6. Literaturverzeichnis
7. Abbildungsverzeichnis
1. Einleitung
„Das Thema „Gewalt“ gehört sicher zu den hochkontroversen Themen der Postmoderne, denn sie ist unterhaltsam und abstoßend zugleich.“1
Mit diesem Zitat aus einem Artikel von Professor Rafael Behr ist ein interessantes Statement gesetzt worden.
„Das Thema Polizei und Gewalt ist in Deutschland in den vergangenen Jahren immer wieder in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt.“2 Die Gesellschaft interessiert sich für das Thema, da es einen Unterhaltungsfaktor hat aber zudem auch abstoßend ist.
Der Verfasser befasst sich zu Anfang mit der Begriffsbestimmung in dem er darauf eingeht, was überhaupt Gewalt ist.
Der Gewaltbegriff wird danach in den Zusammenhang mit dem Gewaltmonopol, insbesondere der Polizei gebracht. Es wird darauf eingegangen, wie und unter welchen Voraussetzungen Gewalt angewendet werden darf und die Institution mit Maßnahmen die Gewalt beinhalten umgeht.
Die beiden letzten Kapitel befassen sich mit der Frage, ob Gewalttaten im allgemeinen steigen und ob die Gewalt gegen die Polizei in Deutschland steigt.
Im letzten Kapitel „Erkenntnisse“ geht der Verfasser auf eigene Erfahrungen im Hinblick auf Gewalt im Allgemeinen und gegen die Polizei ein.
2. Der Begriff „Gewalt“
In diesem Kapitel widmet sich der Verfasser der Begriffserklärung. Der Allgemeine Gewaltbegriff wird dargestellt und in den Zusammenhang mit der Polizei gebracht.
Im ersten Punkt wird der Allgemeine Gewaltbegriff dargestellt und es wird auf die verschiedenen Auswahlmöglichkeiten der Gewaltdefinitionen eingegangen.
Der Begriff „Gewalt“ spielt bei dem Gewaltmonopol Staat, hier ins besonders bei der Institution Polizei, eine besondere Rolle. Unter diesem Punkt wird darauf eingegangen, was das Wort Gewalt im polizeilichen Sinne bedeutet und wie und unter welchen Voraussetzungen Gewalt angewendet werden darf.
2.1 Was genau ist Gewalt?
Es gibt mehrere Arten von Gewalt. Nachfolgende werden einige Arten von Gewalt genannt um einen Eindruck von der Vielfalt des Wortes zu bekommen. „Der Physische Gewaltbegriff nach Heinrich Popitz, Strukturelle Gewalt nach Johan Galtung, Systematische Gewalt nach Pierre Bourdieu und Sprache als Gewalt nach Judith Butler.“3
„Die juristische Definition von Gewalt ist zu definieren als körperlich wirkender Zwang durch die Entfaltung von Kraft oder durch sonstige physische Einwirkung, die nach ihrer Intensität dazu geeignet ist, die freie Willensentschließung oder Willensbetätigung eines anderen zu beeinträchtigen (Bundesgerichtshof 1995).“4
2.2 Gewalt im Zusammenhang mit dem Gewaltmonopol Staat
„Das Wort „Gewalt“ kommt in den polizeilichen Leitbildern nicht vor.“5 „Eine Folge der Verbannung der Gewalt aus der Oberwelt der Polizei besteht darin, dass viele Polizistinnen und Polizisten einen wesentlichen Bestandteil ihrer beruflichen Alltagsrealität nicht erwähnt sehen.“6 Die Polizei möchte sich nicht als gewalttätige Institution darstellen.
Es ist trotzdem so, dass einige Maßnahme ohne Gewalt nicht durchgesetzt werden können. Dabei darf die Gewalt des Staates den engen Rahmen der Legalität nicht verlassen. Ob sie ihn doch verlässt, lässt sich faktisch erst im Nachhinein feststellen. Es ist durchaus möglich, dass Legalität und Legitimität auseinanderdriften: So kann die Polizei auch für den legalen Einsatz von Gewalt kritisiert werden, wenn dieser der Gesellschaft als unnötig oder unverhältnismäßig erscheint. Polizisten müssen zwar gewaltfähig, dürfen aber nicht gewaltaffin sein.7
„Als Monopolistin der Staatsgewalt darf sie Freiheitsrechte einschränken und Gewalt anwenden – aber sie darf dabei keine Fehler machen. Macht die Polizei bei der Anwendung von Gewalt doch Fehler, reicht es nicht, diese damit zu erklären, dass Fehler nun einmal passieren, wo Menschen arbeiten.“8
Die Beamten haben somit ein enges Handlungsmuster, nach dem sie sich im Eingriffsrecht „entlanghangeln“ müssen. Sie müssen genau darauf achten, wann sie als Polizei überhaupt „Zwang“ anwenden dürfen, sodass sie rechtlich abgesichert sind. Dies erfordert, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Einschreiten, also die Rechtsfolge, erfüllt sind. Sonst ist eine Gewalthandlung nicht gerechtfertigt.
Ein weiterer Bestandteil der Gewalt die von Polizeibeamten ausgeht ist die Aussage: „Auf der konkreten Handlungsebene kommt Gewalt nicht ohne Aggressivität aus“9 „Theoretisch wird Staatsgewalt (potestas) ohne Emotionen, ohne Aggressivität ausgeübt – sine ira et studio in jeder Hinsicht, also ohne Parteilichkeit und ohne „Zorn“. Sie heißt dort auch nicht Gewalt, sondern „unmittelbarer Zwang.“10 Diese offiziellen Handlungsmuster der Polizei werden von Prof. Rafael Behr nachfolgend widerlegt. Die Aussage die Behr hier trifft ist, dass die Polizei keine Gewalt ausüben kann, ohne dass Aggressivität bei den ausführenden Beamten entsteht. Er weißt aber auch ganz klar auf die Problematik bei der Abgrenzung hin.
„Doch auf der Handlungsebene kommt Gewalt nicht ohne Aggressivität aus. Diese ist sogar die Voraussetzung, um Staatsgewalt in konkrete Handlungen zu übersetzen. Eine aggressive Grundhaltung bereitet aber Schwierigkeiten, wenn sie den Kontext verlässt, in dem Aggressivität noch erlaubt und funktional erforderlich ist. Wird die Gewaltausübung habitualisiert und zu einem Teil der eigenen Identitätskonstruktion, dann werden Polizisten in einem Konflikt Teil des Problems und sind nicht mehr Teil der Lösung.“11
Auf der juristischen Ebene wird die Staatgewalt förmlich dargestellt. „Staatsgewalt ist auf der juristischen Eben seelen- und körperlos, sie hat keine Affekte, keine Gefühle, keine Angst, keine Wut kennt keine Rachegelüste, hat keine Schmerzen, keine Wunden, keine Verletzungen, staatliche Gewalt fühlt nicht.“12
3. Polizeilicher Umgang mit dem Thema Gewalt
Wie geht die Institution Polizei mit dem Thema Gewalt um?
„Polizeiliche Alltagsarbeiten bestehen zum großen Teil aus Dienst- und Hilfeleistungen, die mehr oder weniger zufriedenstellend für die Beteiligten verlaufen.“13
„Der Menschenrechtsschutz wird besonders im Rahmen der polizeilichen Öffentlichkeitsarbeit hervorgehoben. Auch die Berufsvertretungen betonen immer wieder die Rolle der Polizei als Menschenrechtsschutzorganisation.“14
„Ein interessanter Aspekt hierbei ist, dass die Polizei diese Aspekte gerne öffentlich Betont und anspricht. Dagegen wird die Verletzung von Menschen(rechten) öffentlich nicht so umfassend erwähnt, sie wird aber dafür in der internen Berufsvorbereitung besonders intensiv unter dem rechtlichen und taktischen Gesichtspunkt behandelt.“15
[...]
1 Behr, Rafael: Polizei.Kultur.Gewalt. In: .SIAK (E-Journal), 2013, 81, http://akademie-der-polizei.hamburg.de/contentblob/4504958/data/polizei-kultur-gewalt.pdf Zugriff: 24.10.2015.
2 Behr, Rafael: Über Polizei und Gewalt. In: Berliner Republik Das Debattenmagazin (E-Jornal), 3/2014, http://www.b-republik.de/archiv/ueber-polizei-und-gewalt?aut=1104 Zugriff: 15.11.2015
3 Prof. Dr. M. Riekenberg: Gewaltbegriffe (Auswahl) In: GKO, 2013, https://www.gko.uni-leipzig.de/fileadmin/user_upload/historisches_seminar/12iberoamerikanischeg/Dateien/Gewaltbegriffe.pdf Zugriff: 16.11.2015.
4 Prof. Dr. M. Riekenberg: Gewaltbegriffe (Auswahl) In: GKO, 2013, https://www.gko.uni-leipzig.de/fileadmin/user_upload/historisches_seminar/12iberoamerikanischeg/Dateien/Gewaltbegriffe.pdf Zugriff: 16.11.2015.
5 Behr, Rafael: Polizei.Kultur.Gewalt. In: .SIAK (E-Journal), 2013, 81, http://akademie-der-polizei.hamburg.de/contentblob/4504958/data/polizei-kultur-gewalt.pdf Zugriff: 24.10.2015.
6 Behr, Rafael: Polizei.Kultur.Gewalt. In: .SIAK (E-Journal), 2013, 81, http://akademie-der-polizei.hamburg.de/contentblob/4504958/data/polizei-kultur-gewalt.pdf Zugriff: 24.10.2015.
7 Vgl. Behr, Rafael: Über Polizei und Gewalt. In: Berliner Republik Das Debattenmagazin (E-Jornal), 3/2014, http://www.b-republik.de/archiv/ueber-polizei-und-gewalt?aut=1104 Zugriff: 15.11.2015
8 Behr, Rafael: Über Polizei und Gewalt. In: Berliner Republik Das Debattenmagazin (E-Jornal), 3/2014, http://www.b-republik.de/archiv/ueber-polizei-und-gewalt?aut=1104 Zugriff: 15.11.2015
9 Behr, Rafael: Über Polizei und Gewalt. In: Berliner Republik Das Debattenmagazin (E-Jornal), 3/2014, http://www.b-republik.de/archiv/ueber-polizei-und-gewalt?aut=1104 Zugriff: 15.11.2015
10 Behr, Rafael: Über Polizei und Gewalt. In: Berliner Republik Das Debattenmagazin (E-Jornal), 3/2014, http://www.b-republik.de/archiv/ueber-polizei-und-gewalt?aut=1104 Zugriff: 15.11.2015
11 Behr, Rafael: Über Polizei und Gewalt. In: Berliner Republik Das Debattenmagazin (E-Jornal), 3/2014, http://www.b-republik.de/archiv/ueber-polizei-und-gewalt?aut=1104 Zugriff: 15.11.2015
12 Behr, Rafael: Polizei.Kultur.Gewalt. In: .SIAK (E-Journal), 2013, 83, http://akademie-der-polizei.hamburg.de/contentblob/4504958/data/polizei-kultur-gewalt.pdf Zugriff: 24.10.2015.
13 Maibach, Gerda: Polizisten und Gewalt, 1996, S. 11
14 Behr, Rafael: Polizei.Kultur.Gewalt. In: .SIAK (E-Journal), 2013, 86, http://akademie-der-polizei.hamburg.de/contentblob/4504958/data/polizei-kultur-gewalt.pdf Zugriff: 24.10.2015.
15 Das Projekt „Polizei.Macht.Menschen.Rechte.“ der österreichischen Polizei versucht gerade diese Haltung durch einen so genannten Paradigmenwechsel zu verändern: Menschenrechte sollen nicht mehr als notwendige Beschränkung des polizeilichen Handels, sondern als Bedingung des Zustandekommens einer Berufsidentität von Polizistinnen und Polizisten gelten, vgl. Bundesministerium für Inneres 2009