Die Einschränkung von Grundrechten auf Grundlage des Feuerwehrgesetzes Baden-Württemberg


Bachelorarbeit, 2019

76 Seiten, Note: 1,3

Anonym


Leseprobe


I. Inhaltsverzeichnis

II. Abkürzungsverzeichnis

III.Hinweise

1. Einleitung

2. Begriff des Grundrechts

3. Aufgaben der Feuerwehr
3.1 Pflichtaufgaben (§ 2 Abs. 1 FwG)
3.2 Weisungsfreie Aufgaben (§ 2 Abs. 2 FwG)

4. Ermächtigungsgrundlagen im FwG

5. Erläuterung der Gefahrenbegriffe

6. Handeln im Einsatz
6.1 Handeln in Form von Verwaltungsakt und Realakt
6.2 Befugnisse der Feuerwehr
6.2.1 Anordnungsbefugnis
6.2.2 Vollstreckungsbefugnis
6.2.3 Duldungspflichten (§ 31 FwG)

7. Systematik der Grundrechtsprüfung
I. Eröffnung des Schutzbereiches
1. Sachlicher Schutzbereich
2. Persönlicher Schutzbereich
II. Eingriff in den Schutzbereich durch die Maßnahme
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs
1. Beschränkungsmöglichkeiten („Schranken“)
2. Verfassungsrechtliche Grenzen der Beschränkung („Schranken- Schranken“)

8. Grundrechtsprüfungen
8.1. Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG, Art. 104 GG)
I. Eröffnung des Schutzbereiches
1. Sachlicher Schutzbereich
2. Persönlicher Schutzbereich
II. Eingriff in den Schutzbereich durch die Maßnahme
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs
1. Beschränkungsmöglichkeiten („Schranken“)
2. Verfassungsrechtliche Grenzen der Beschränkung („Schranken- Schranken“)
8.2 Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
I. Eröffnung des Schutzbereiches
1. Sachlicher Schutzbereich
2. Persönlicher Schutzbereich
II. Eingriff in den Schutzbereich durch die Maßnahme
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs
1. Beschränkungsmöglichkeiten („Schranken“)
2. Verfassungsrechtliche Grenzen der Beschränkung („Schranken- Schranken“)
8.3 Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)
I. Eröffnung des Schutzbereiches
1. Sachlicher Schutzbereich
2. Persönlicher Schutzbereich
II. Eingriff in den Schutzbereich durch die Maßnahme
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs
1. Beschränkungsmöglichkeiten („Schranken“)
2. Verfassungsrechtliche Grenzen der Beschränkung („Schranken- Schranken“)
8.4 Recht auf Eigentum (Art. 14 GG)
I. Eröffnung des Schutzbereiches
1. Sachlicher Schutzbereich
2. Persönlicher Schutzbereich
II. Eingriff in den Schutzbereich durch die Maßnahme
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs
1. Beschränkungsmöglichkeiten („Schranken“)
2. Verfassungsrechtliche Grenzen der Beschränkung („Schranken- Schranken“)
8.5 Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)
I. Eröffnung des Schutzbereiches
1. Sachlicher Schutzbereich
2. Persönlicher Schutzbereich
II. Eingriff in den Schutzbereich durch die Maßnahme
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs
1. Beschränkungsmöglichkeiten („Schranken“)
2. Verfassungsrechtliche Grenzen der Beschränkung („Schranken- Schranken“)
8.6 Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG)
I. Eröffnung des Schutzbereiches
1. Sachlicher Schutzbereich
2. Persönlicher Schutzbereich
II. Eingriff in den Schutzbereich durch die Maßnahme
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs
1. Beschränkungsmöglichkeiten („Schranken“)
2. Verfassungsrechtliche Grenzen der Beschränkung („Schranken- Schranken“)

9. Brisanz der Gafferproblematik

10. Fazit

IV. Literaturverzeichnis

V. sonstige Quellen

VI. Anlagenverzeichnis

II. Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

III. Hinweise

1. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen in der männlichen Form gelten gleichwertig für das weibliche Geschlecht.
2. Die unter Gliederungspunkt 8 aufgeführten Verhältnismäßigkeits- prüfungen werden anhand eines kurzen Beispiels konkretisiert.
3. Alle in den Fußnoten angeführten Urteile entstammen der Fundstelle von beck-online.de. Abweichende Fundstellen sind als solche gekennzeichnet.

1. Einleitung

Keine Kommune schafft die Feuerwehr ab, weil es ein paar Tage nicht gebrannt hat.“ (Eckhart Werthebach, dt. Jurist und Politiker)

Landesweit stehen in den 1.099 Gemeindefeuerwehren 111.482 Einsatzkräfte (Stand 31.12.2018) 1 sowohl ehrenamtlich als auch hauptberuflich im Dienste ihrer Mitmenschen. Der Aufgabenkatalog ist groß und erstreckt sich von der Brandbekämpfung über den Einsatz spezialtechnischer Geräte bis hin zur Brandschutzerziehung. 2 Die Gemeinde als Trägerin ist verpflichtet, eine Feuerwehr aufzustellen, zu unterhalten 3 und ist für die Gewährleistung einer wichtigen Säule des deutschen Notfall- und Katastrophensystems verantwortlich. Der hohe Sicherheitsstandard in BW, hängt entscheidend von der großen Bereitschaft ab, sich ehrenamtlich bei der Feuerwehr zu engagieren. Schließlich besteht die Feuerwehr in BW zu 97,9% 4 aus freiwilligen Einsatzkräften. Ohne das große Engagement der Bürger wäre die Gemeinde nicht in der Lage, einen wirksamen Schutz zu gewährleisten. Das angeführte Zitat verdeutlicht die Wichtigkeit und Unverzichtbarkeit der Feuerwehr, denn auch außerhalb der Einsätze arbeitet sie im Rahmen von Fortbildungen und Übungen stets für die Sicherheit ihrer Mitmenschen. Feuerwehrwesen bedeutet jedoch nicht nur die praktische Abwehr von Gefahren, sondern auch die Gebundenheit an Recht und Gesetz, denn jedes Handeln der Feuerwehr muss sich auf eine rechtliche Grundlage stützen. Einen besonderen Stellenwert nehmen die Grundrechte als höchstes Verfassungsgut ein. Um Gefahren erfolgreich abzuwehren, muss in diese bei einem Einsatz oft eingegriffen werden, bspw. bei Betreten einer Wohnung im Brandeinsatz. Die Feuerwehr muss ihre gesetzlichen Handlungsgrenzen kennen, um aus dem oft komplexen Sachverhalt rasch ihre Befugnisse auszuloten und Maßnahmen einzuleiten. Dabei hat sie ihre Maßnahmenwahl immer an den Grundrechten zu messen.

2. Begriff des Grundrechts

Nach zwei Weltkriegen und 12 Jahren Nationalsozialismus soll die Rückkehr eines totalitären Regimes für immer verhindert werden.5 Dieses zentrale Versprechen wurde mit der Verkündung des Grundgesetzes am 23. Mai 1949 besiegelt. Das Grundgesetz galt anfangs als Provisorium und wurde nach der Wiedervereinigung 1989/90 zur gesamtdeutschen Verfassung der freiheitlichen Demokratie. Art. 1 bis 19 enthalten die Grundrechte, die die Spitze der deutschen Rechtsordnung bilden.6 Gem. Art. 1 Abs. 3 GG binden sie Legislative, Judikative und Exekutive als unmittelbar geltendes Recht. Sie sind grundrechtsverpflichtet. 7 Primäre Zielsetzung der Grundrechte ist es „die Freiheitsphäre des Einzelnen vor Eingriffen der Öffentlichen Gewalt zu sichern […]“ 8. Sie bewegen sich vorrangig im Geltungsbereich zwischen Privaten und der öffentlichen Gewalt.9 Freiheitsgrundrechte schützen den Bürger vor Eingriffen in seine Freiheit (Abwehrrecht) und gewähren ihm gleichzeitig gewisse Frei- und Spielräume (Freiheitsrecht).10 Diesen Grundrechten kommt der Terminus status negativus zu. 11 Spezielle Freiheitsrechte sind z.B. Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 13 GG und Art. 14 GG. Die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG ist immer subsidiär und greift als sog. Auffanggrundrecht wenn kein spezielleres Grundrecht einschlägig ist.12 Daneben enthält der Grundrechtskatalog auch Leistungsgrundrechte des status positivus, die auf ein positives Handeln des Staates abzielen13, wie etwa Art. 6 Abs. 4 GG, Art. 7 Abs. 3 GG und Art. 103 Abs. 1 GG. Dem status relativus sind Gleichheitsrechte zuzuordnen.14 Diese verbieten dem Staat, den Bürger ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln.15 Auch hier gibt es spezielle Rechte wie Art. 3 Abs. 3 GG und Art. 33 Abs. 2 GG. Als Auffanggrundrecht zählt Art. 3 Abs. 1 GG, der allgemeine Gleichheitssatz.16 Die Feuerwehr schränkt lediglich Freiheitsrechte ein.

3. Aufgaben der Feuerwehr

Feuerwehr i.S.d. FwG ist die Gemeindefeuerwehr als unselbständige Einrichtung (§ 1 Abs. 1 FwG) 17 und gleichzeitige Polizei- und Ordnungsbehörde 18 der Gemeinde. Polizei und Feuerwehr sind unabhängig voneinander und nehmen eigene Aufgaben wahr.19 Das FwG, auf das sich die Feuerwehr stützt, gilt demnach als besonderes Polizei- und Ordnungsrecht.20 Es basiert auf öffentlichem Recht.21 Dienstherr ist gem. § 3 Abs. 1 FwG die Gemeinde, die eine Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten und so zu unterhalten hat, dass diese leistungsfähig ist und ihre Aufgaben erfüllen kann. Da die Feuerwehr nur im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung Grundrechtseinschränkungen vornehmen darf22, ist die genaue Eingrenzung ihres Tätigkeitsbereiches von großer Bedeutung. § 2 FwG regelt die Aufgaben der Feuerwehr.

3.1 Pflichtaufgaben (§ 2 Abs. 1 FwG)

Dem Namen entsprechend sind Pflichtaufgaben solche, denen die Feuerwehr aufgrund gesetzlicher Verpflichtung nachkommen muss. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FwG hat sie bei Schadenfeuer und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten. Ein Schadenfeuer ist ein Feuer, das „einen Sach- oder Personenschaden verursacht“ 23. Laut VGH ist eine offene Flamme nicht erforderlich, jedoch ein Glüh- oder Glimmzustand. 24 Ein kontrolliertes Feuer wie z.B. das Verbrennen von Gartenabfällen rechtfertigt den Einsatz der Feuerwehr nicht. 25 Wird hingegen eine offensichtlich rechtswidrige Verbrennung von Gegenständen, die Umwelt (Art. 20a GG) oder Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG) gefährden, vorsätzlich vorgenommen, entspricht dies einem Schadenfeuer.26 Ein Beispiel dieser Art ist die Verbrennung von Kunststoff.

Der Begriff öffentlicher Notstand wird in § 2 Abs. 1 S. 2 FwG legaldefiniert. Dieser setzt voraus, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit unmittelbar bevorsteht oder ein Schaden bereits eingetreten ist.27 Maßgeblich ist die Tatsache, dass die öffentliche Sicherheit, d.h. eine unbestimmte Personenanzahl tangiert ist.28 Ein öffentlicher Notstand kann sich in Folge eines Naturereignisses, eines Unglücksfalles oder eines dergleichen verursachten Ereignisses ergeben. Als Naturereignisse gelten z.B. Hochwasser, Tornados oder Lawinen. 29 Ein Unglücksfall hingegen umfasst „alle nicht durch Naturereignisse verursachten Schadensereignisse durch menschliches oder technisches Versagen“ 30. Der VGH spricht diesem eine gewisse Plötzlichkeit zu.31 Ein Beispiel ist die Trinkwasserverunreinigung.32 Nicht als öffentlicher Notstand hingegen gilt die Straßenverunreinigung durch eine Ölspur, denn laut VGH besteht die Gefahr lediglich für die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer, nicht aber für die Allgemeinheit. 33 Sie ist daher als andere Notlage (siehe 3.2) einzustufen.34

Des Weiteren hat die Feuerwehr dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Schutz vor drohenden Gefahren zu gewähren. Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 FwG muss sie technische Hilfeleistung zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen erbringen. Diese erfolgt durch den Einsatz technischer Spezialausrüstung wie z.B. der Drehleiter oder des Zieh-Fix zur Türöffnung.35 Das FwG definiert den Begriff der lebensbedrohlichen Lage nicht, die Rechtsprechung hingegen fasst dies als eine Situation oder einen Zustand mit potentiellem Todesausgang auf.36 Lediglich Tiere von erheblichem materiellem oder ideellem Wert fallen als Schutzobjekt in den Pflichtaufgabenbereich der Feuerwehr. 37 Ein Haustier wie etwa ein Hund kann für den Besitzer einen erheblichen ideellen Wert haben und einen Einsatz der Feuerwehr rechtfertigen.38

Eine Handlungspflicht besteht ausschließlich in den genannten Situationen, in anderen Fällen kann die Feuerwehr lediglich im Rahmen der Amtshilfe (Art. 35 Abs. 1 GG) tätig werden. 39 Rechtlich gesehen erbringt die Gemeinde die Amtshilfe, da sie sich der Feuerwehr bedient. 40 Technische Hilfeleistung im Rahmen der Amtshilfe leistet die Feuerwehr bspw., wenn sie für die Polizei zum Zweck einer Hausdurchsuchung eine Tür öffnet. 41 Besteht ein erhöhtes Gefährdungsrisiko für die Feuerwehrkräfte z.B. aufgrund von Waffenbesitz des Wohnungsbesitzers, können sie sich der Amtshilfe entziehen.42

3.2 Weisungsfreie Aufgaben (§ 2 Abs. 2 FwG)

Die weisungsfreien Aufgaben, auch Kann-Aufgaben genannt, sind in § 2 Abs. 2 FwG geregelt. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben muss nach Wortlaut eine ausdrückliche Übertragung durch die Gemeinde vorliegen. Diese kann in Form einer Einzelanordnung, einer generellen Anordnung oder einer Satzung ergehen. 43 § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG umfasst die Gefahrenabwehr in anderen Notlagen. Darunter fallen Situationen, die nicht zu den o.g. Tatbeständen zählen, aber die speziellen Geräte und den technischen Sachverstand der Feuerwehr erfordern. 44 Nach Rechtsprechung müssen die Aufgaben dem Zuständigkeitsbereich entsprechen.45 So ist z.B. das bloße Heraustragen einer übergewichtigen Person aus der Wohnung keine feuerwehrspezifische Aufgabe, da dies keine feuerwehrtechnischen Fähigkeiten verlangt. Kommt hingegen die Drehleiter zum Einsatz, fällt dies eindeutig in den Aufgabenbereich der Feuerwehr und ist eine Kann-Aufgabe nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG.

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 FwG können der Feuerwehr Maßnahmen der Brandverhütung, insb. der Brandschutzerziehung und -aufklärung übertragen werden. Auch die Brandsicherheitswache bspw. bei Veranstaltungen ist hier inbegriffen. 46

Die Übertragung von Aufgaben nach § 2 Abs. 2 FwG durch die Gemeinde kann nur dann erfolgen, wenn die Feuerwehr über genügend Einsatzkräfte verfügt, die Pflichtaufgaben nach Abs. 1 uneingeschränkt erfüllt und die Schutz- und Fürsorgepflichten eingehalten werden. 47 Letzteres bedeutet, dass die Einsatzkräfte über die technischen Geräte verfügen und die entsprechende Ausbildung vorweisen.48

4. Ermächtigungsgrundlagen im FwG

Rechtsgrundlage für die Einschränkung von Grundrechten ist § 36 FwG. Danach ist die Feuerwehr befugt, die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG), die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) und das Recht auf Eigentum (Art. 14 GG) einzuschränken. § 36 FwG selbst stellt keine Ermächtigungsgrundlage dar, sondern diejenigen Vorschriften, die die Grundrechte explizit einschränken können.49 So kann die Freiheit der Person durch § 30 FwG (Hilfeleistungspflicht und Befolgen von Anordnungen) beschränkt werden. 50 Die Berufsfreiheit kann durch § 19 Abs. 2 und 4 FwG (Werkfeuerwehr)51, sowie § 30 FwG52 beschränkt werden. In das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und auf Eigentum kann durch § 31 FwG eingegriffen werden.53

Die Ermächtigung, ein Grundrecht einschränken zu dürfen, ist an das gesetzliche Zitiergebot54 nach Art. 19 Abs. 1 GG geknüpft.55 Danach muss das einschränkende Gesetz das Grundrecht explizit nennen. Das Zitiergebot wird durch § 36 FwG erfüllt. Trotz der fehlenden Aufführung in § 36 FwG ist die Feuerwehr befugt, zwei weitere Grundrechte einzuschränken. Die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ist aufgrund seiner Funktion als Auffanggrundrecht vom Zitiergebot befreit.56 Auch die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) ist eine Ausnahme des Zitiergebotes, da die allgemeinen Gesetze i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG, durch die in die Pressefreiheit eingegriffen werden darf, nicht zitierungspflichtig sind.57

5. Erläuterung der Gefahrenbegriffe

Die Voraussetzung für ein Tätigwerden der Feuerwehr ist das Vorliegen einer Gefahr.58 Der Gefahrenbegriff leitet sich aus dem Polizeirecht ab und umfasst mehrere Gefahrenarten. Unter einer konkreten Gefahr versteht sich eine Sachlage, bei der in naher Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einem Schadenseintritt oder einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit zu rechnen ist.59 Schaden meint die „objektive Minderung eines vorhandenen normalen Zustandes von Rechtsgütern“60 durch äußere Einflüsse. Sie bezieht sich auf einen Einzelfall. 61 Davon abzugrenzen ist die abstrakte Gefahr. Hier liegt eine potentielle Gefährdungslage62 vor, die keinen sofortigen Handlungsbedarf erfordert, da ihr bereits im Grundzustand ein bestimmtes Gefahrenpotential innewohnt. 63 Beispiel ist das Überfahren einer Ampel mit rotem Lichtzeichen.

Daneben gibt es qualifizierte Gefahrenbegriffe, die eine besondere Gefahrensituation beschreiben. Eine dringende Gefahr sieht die erhöhte Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für Rechtsgüter vor. 64 Aufgrund der unzureichenden Übertragbarkeit auf das Gefahrenrecht, wird die dringende Gefahr häufig mit der konkreten Gefahr gleichgesetzt.65 Die im Feuerwehrwesen im Mittelpunkt stehende Gefahrenart ist die unmittelbare bevorstehende bzw. gegenwärtige Gefahr, die eine Situation voraussetzt, bei der „tatsächliche Anhaltspunkte [vorliegen], die bei verständiger Würdigung [auf] eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts“ 66 hindeuten. Von den aufgeführten Gefahrenstufen ist die Anscheinsgefahr abzugrenzen. Diese herrscht, wenn von einer Gefahr auszugehen war, sich aber nachträglich (ex-post) herausstellt, dass zum Zeitpunkt des Einschreitens keine tatsächliche Gefahr vorlag.67 Die irrtümliche Brandmeldung aufgrund eines Fehlalarms ist ein klassisches Beispiel für eine Anscheinsgefahr. Gegenteiliges stellt die Scheingefahr (Putativgefahr) dar, deren irrtümliche Annahme auf objektiv unzureichenden Anhaltspunkten basiert. 68 Veranlasst die Feuerwehr in diesen Fällen Maßnahmen, handelt sie rechtswidrig.69

Im Gefahrenabwehrrecht greift die allgemeine Anwendung der ex-ante- Sicht, anhand derer das tatsächliche Gefahrenmaß und die Rechtmäßigkeit des Einschreitens beurteilt wird. 70 Die ex-ante-Sicht beschränkt sich auf den Zustand zum Zeitpunkt des Handelns. 71 Im Feuerwehrwesen bemisst sich die Einschätzung der Gefahrenlage anhand des Sach- und Kenntnisstands der Einsatzkräfte zum Zeitpunkt des Einschreitens. 72 Die Feuerwehr handelt rechtmäßig, wenn sie „vertretbar vom Anschein einer Gefahr ausgehen konnte“73 (=Anscheinsgefahr). Es besteht dann eine Handlungspflicht.74

6. Handeln im Einsatz

6.1 Handeln in Form von Verwaltungsakt und Realakt

Die Feuerwehr greift durch Anordnungen (Verwaltungsakte, kurz VA) oder durch tatsächliches Handeln (Realakt) in die Grundrechte Anderer ein.75 Ein Eingriff durch Verwaltungsakt erfolgt durch Gebote, Verbote oder Duldungsgebote. 76 Dies sind belastende VA zur Gefahrenabwehr. 77 Die Legaldefinition des § 35 S.1 LVwVfG verlangt als Merkmal eines VA zunächst das hoheitliche Handeln einer Behörde. Behörde i.S.d § 35 S. 1 LVwVfG ist „jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt“78. Da die Feuerwehr eine Einrichtung der Gemeinde ist und hoheitlich handelt, entspricht sie diesem Merkmal. Weiter muss ein Einzelfall geregelt werden und diese Regelung muss eine unmittelbare Rechtswirkung (Verbot, Gebot, Erlaubnis, Rechtsgewährung, -gestaltung, -versagung 79 ) nach außen haben. 80 Regelung bedeutet, dass die Maßnahme auf eine unmittelbare Herbeiführung der Rechtsfolge abzielt.81 Keine VA dagegen sind alle privatrechtlichen Rechtsakte, die keinem Über- und Unterordnungsverhältnis unterliegen. 82 Ein VA muss dem Betroffenen gem. § 41 Abs. 1 LVwVfG bekanntgegeben werden. Die Regelungslücke im LVwVfG schließt nach h.M. § 130 Abs. 1 BGB analog, wonach die Bekanntgabe durch Zugang des VA erfolgt. 83 Zugegangen und damit bekanntgegeben ist ein VA, wenn er „so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen von ihm Kenntnis nehmen kann“84. Ab diesem Zeitpunkt entfaltet er gem. § 43 Abs. 1 LVwVfG seine Wirksamkeit. In der Gefahrenabwehr kann von den formellen Voraussetzungen der Schriftlichkeit und der Begründung (§ 39 Abs. 1 S. 1 LVwVfG) abgewichen werden.85 Die Aufforderung kann auch durch Handzeichen oder schlüssiges Verhalten z.B. durch Absperren der Einsatzstelle erfolgen. 86 Da die Anweisung der Gefahrenabwehr dient, entfällt die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfes gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO und die sofortige Vollziehung des VA kann erfolgen.87 Der Einsatzeiter kann die sofortige Vollziehung auch explizit anordnen.88

Folgendes Szenario kann als Beispiel für einen VA herangezogen werden: Die Einsatzkräfte haben mit dem Brand einer Gartenhütte in einer Kleingartenanlage zu kämpfen. Da das Löschwasser knapp wird, fordert der Einsatzleiter den benachbarten Grundstücksbesitzer und Alarmierer auf, sein Teichwasser zur Verfügung zu stellen.

Der Grundstückseigentümer wird hier nicht in Form eines privatrechtlichen Werkvertrages tätig, da ihm gem. § 31 Abs. 2 FwG eine öffentlich- rechtliche Duldungspflicht89 zukommt. Die Anordnung wurde ihm bekannt gegeben und der VA konnte aufgrund des Wegfalls der aufschiebenden Wirkung wirksam ergehen und sofort vollzogen werden.

Kann ein Pflichtiger wegen Eilbedürftigkeit oder Abwesenheit nicht zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen aufgefordert werden, greift die Feuerwehr in Form eines Realakt es („schlichtes Verwaltungshandeln“90 ) in dessen Grundrechte ein. 91 Rechtsgrundlage ist § 8 Abs. 1 PolG analog. 92 Ein Realakt liegt vor, wenn die Maßnahme nicht auf einen rechtlichen, sondern auf einen tatsächlichen Erfolg abzielt.93 In Fällen der Eilbedürftigkeit kann die Bekanntgabe unterbleiben und es kommt zu einem Vollzug ohne VA, dem Sofortvollzug.94

Dem Rechtscharakter des Realaktes entspricht auch die unmittelbare Ausführung.95 Diese ist zulässig, wenn der beabsichtigte Zweck durch die Inanspruchnahme des Störers (siehe 6.2.1) nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann und die Maßnahme unmittelbar selbst ausgeführt wird.96 Dies greift z.B. in Fällen der Abwesenheit des Verantwortlichen97 oder bei Vorliegen einer akuten Gefahr98. Es liegt hier keine vollstreckbare Grundverfügung vor, die alte Lehre sah darin jedoch einen VA.99 Grund dafür war die Rechtsprechung von 1907, wonach Rechtsschutz nur gegen VA gewährt wurde. 100 Mit der Einführung der allgemeinen Rechtsweggarantie, die Rechtsschutz gegen jegliches staatliche Handeln (Art. 19 Abs. 4 GG, § 40 VwGO) gewährt 101, ist dieses Konstrukt abzulehnen. 102 Dennoch kann zur Prüfung der Rechtmäßigkeit die Annahme einer sog. hypothetischen Grundverfügung herangezogen werden. 103 Bspw. kann ein vor einer Feuerwehrzufahrt parkendes Fahrzeug von der Feuerwehr entfernt werden. 104 Die hypothetische Grundverfügung liegt in dem Verbot, eine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt zu blockieren (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO).105

Ob der unmittelbare Zwang als Mittel des Vollstreckungsrechts einem Realakt entspricht, ist bis heute strittig. Nach der Legaldefinition des § 26 Abs. 1 S. 1 LVwVG ist unmittelbarer Zwang „jede Einwirkung auf Personen oder Sachen durch einfache körperliche Gewalt, Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder Waffengebrauch“. Es ist das intensivste Mittel und kommt gem. § 26 Abs. 3 LVwVG grds. nur als Ultima Ratio (letztes Mittel) in Betracht. 106 Die h.M. begründet die Zuordnung unmittelbaren Zwangs zu einem Realakt aufgrund des tatsächlichen Verwaltungshandelns und des Fehlens des Regelungsmerkmals i.S.d. § 35 LVwVfG.107 Die teilweise noch bestehende Annahme eines VA geht auf o.g. ursprüngliche Lehre zurück. Die neue Rechtsschutzgarantie soll einen effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt 108 gewährleisten, weshalb die Rechtsprechung nicht mehr geboten und die h.M. begründet ist.

6.2 Befugnisse der Feuerwehr

6.2.1 Anordnungsbefugnis

§ 30 Abs. 2 S. 1 FwG regelt die persönliche Hilfeleistung auf besondere Aufforderung. Danach kann die Feuerwehr Bürger bei einem Schadensereignis nach § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 2 FwG zur Hilfeleistung heranziehen, sofern die Gefahr nicht durch eigene Kräfte beseitigt werden kann. 109 Die Hilfeleistungspflicht kann laut Gesetzestext nur Personen auferlegt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und körperlich in der Lage sind, die Tätigkeit zu verrichten. Des Weiteren muss die Heranziehung nach § 30 Abs. 1 S. 2 FwG auch zumutbar sein, d.h. sie darf nicht mit einer erheblichen Gefährdung von Rechtsgütern des Hilfeleistungspflichtigen einhergehen. 110 Unter den in S. 2 genannten anderen entgegenstehenden Pflichten sind berufliche (z.B. Arzt im Dienst), vertragliche (z.B. Erfüllung eines Werkvertrages) oder gesetzliche (z.B. Kleinkindbetreuung) Hindernisse zu verstehen. 111 Es gilt der Grundsatz, je größer die zu bekämpfende Gefahr ist, desto mehr kann dem Pflichtigen zugemutet werden.112

Darüber hinaus können der technische Einsatzleiter oder eine von ihm beauftragte Person von der eingeräumten Anordnungsbefugnis nach § 30 Abs. 3 FwG Gebrauch machen. Dieses Anordnungsrecht bezieht sich sowohl auf die Pflicht-, als auch auf die Kann-Aufgaben113 und ermächtigt die Feuerwehr, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bzw. zur Sicherstellung des Einsatzerfolges zu treffen. 114 Anordnungen können nur gegenüber Hilfeleistenden und an der Einsatzstelle anwesenden unbeteiligten Personen (Passanten, Zuschauer) bzw. Störern getroffen werden.115 Das Anordnungsrecht gegenüber Unbeteiligten darf nur insoweit ausgeübt werden, dass ein störungsfreier Einsatz gewährleistet werden kann. 116 Eine Störung kann von einer Person (Verhaltensstörer, § 6 PolG)117 oder einer Sache, über deren tatsächliche Sachherrschaft 118 sie verfügt, ausgehen (Zustandsstörer, § 7 PolG). Das Störermerkmal ist insb. im Hinblick auf Schaulustige und Fotografen von praktischer Relevanz. Geht von diesen keine unmittelbare Störung des Einsatzes aus, darf die Feuerwehr keine Anordnungen treffen.119

Der Umfang dieser Anordnungsbefugnis wird verschieden weit ausgelegt. So ist die Erteilung eines Platzverweises durch die Feuerwehr umstritten. Da das FwG keine explizite Ermächtigung 120 enthält, wird die Rechtsauffassung vertreten, dass die Feuerwehr hierzu nicht befugt ist und dies ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich der Polizei fällt.121 Die überwiegende Rechtsauffassung hält Gegenteiliges für rechtmäßig.122 Danach ist § 30 Abs. 3 FwG als umfassend zu verstehen, wonach Polizei und Feuerwehr befugt sind, an der Einsatzstelle Platzverweise zu erteilen.123 Ich stimme mit der überwiegenden Rechtsauffassung überein. Gerade weil Polizei und Feuerwehr unabhängig voneinander sind, halte ich es für richtig und auch notwendig, dass die Feuerwehr solche Maßnahmen auch in Abwesenheit der Polizei einleiten darf. Zwar sind i.d.R. beide bei Einsätzen vor Ort, jedoch kann es auch zu Situationen kommen, in denen die Polizei einmal nicht bzw. nicht sofort greifbar ist. Ist die Feuerwehr dann handlungsunfähig und kann nicht aktiv gegen Störer vorgehen, die den Einsatz massiv behindern und gar Opfer gefährden, kann sie ihre Aufgaben nicht uneingeschränkt erfüllen. Schließlich verfolgt die Feuerwehr das Ziel, Gefahren abzuwehren bzw. das Gefahrenmaß zu mindern und Mitmenschen zu helfen und sollte meiner Ansicht nach hierfür auch alle erforderlichen Maßnahmen treffen dürfen. Denn nur so kann ein umfassender Schutz gewährleistet werden. Ich bin mir sicher, dass die Bürger ihr Vertrauen in die Feuerwehr verlieren, wenn diese sich als handlungsunfähig erweist.

6.2.2 Vollstreckungsbefugnis

VA können von der Behörde, die sie erlassen hat, vollstreckt werden (§ 18 LVwVG). Die Verwaltungsvollstreckung ist die zwangsweise Durchsetzung einer Anordnung oder Verpflichtung, der der Adressat nicht oder nicht freiwillig nachkommt. 124 Auch die Feuerwehr kann, obwohl sie keine Behörde ist, die von ihr selbst erlassenen Anordnungen mit Zwangsmitteln vollstrecken. 125 Grundlage des Vollzugs und der Anwendung von Zwangsmitteln ist grds. ein wirksamer126 VA, der zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichtet. 127 Dieser muss vollstreckbar sein, d.h. er muss bestandskräftig und sofort vollziehbar sein.128 Die Anordnungen sind im Feuerwehrwesen grds. sofort vollziehbar 129 und es greift ausnahmsweise das abgekürzte Verfahren 130, wobei der Erlass einer Grundverfügung zur Abwendung einer drohenden Gefahr bzw. wegen Gefahr im Verzug unterbleiben kann.131 Gefahr im Verzug bedeutet, dass ein Eingreifen unaufschiebbar ist und ein verzögertes Einschreiten die Effektivität der Schadensbekämpfung in Frage stellt.132 Die nach § 20 Abs. 1 LVwVG vorgeschriebene Androhung des Zwangsmittels kann aus diesem Grund mündlich ergehen aber auch entfallen.133

Als Zwangsmittel kommen gem. § 19 LVwVG die Ersatzvornahme (Nr. 2) und unter strittiger Rechtsauffassung auch unmittelbarer Zwang (Nr. 3) in Betracht. Die Anwendung von Zwangsgeld (Nr. 1) kommt nicht in Betracht, da sein Zweck, den Willen des Adressaten zu beugen 134, hier nicht förderlich ist. Bei einer Ersatzvornahme wird die dem Störer obliegende Handlungspflicht an dessen Stelle durch die Behörde (Selbstvornahme135 ) oder einen Beauftragten (Fremdvornahme136 ) ausgeführt.137 So kann die Feuerwehr ein blockierendes Fahrzeug beiseiteschieben, wenn der Pflichtige dies nicht selbst ausführt oder wenn Eilbedürftigkeit die sofortige Handlung erfordert.138

Im Hinblick auf die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch die Feuerwehr greifen mehrere Rechtsauffassungen. Im FwG fehlt es an einer speziellen Ermächtigungsgrundlage 139 und eine Gerichtsentscheidung liegt bis dato nicht vor. Es wird die Ansicht vertreten, dass die Feuerwehr befugt ist, unmittelbaren Zwang in Form von einfacher körperlicher Gewalt anzuwenden, um ihre Anordnungen nach § 30 Abs. 3 FwG durchsetzen zu können oder um Rechtsgüter zu schützen.140 Bei größeren Einsätzen empfiehlt es sich aber die Polizei um Vollzugshilfe zu bitten.141 Nach ü.A. sind die Feuerwehrkräfte für eine Vollstreckung mit unmittelbarem Zwang i.d.R. nicht ausreichend ausgebildet und sollten demnach nur ausnahmsweise und nur in Fällen, in denen die Polizei nicht greifbar ist, selbst tätig werden.142 Dennoch ist die Vollstreckungsbefugnis auch nach dieser Rechtsauffassung nicht gänzlich ausgeschlossen. Um rechtlich korrekt zu handeln, sollte die Polizei immer zur Vollzugshilfe gem. § 35 Abs. 1 GG i.V.m. § 4 Abs. 1 LVwVfG angefordert werden.143

Beiden Rechtsauffassungen unterliegt die Regelung des § 34 StGB, die die Feuerwehr rechtlich absichert, wenn sie zur Vollstreckung greifen muss. Dies greift nur, wenn von Störern eine erhebliche oder unmittelbare Gefahr ausgeht. Das Handeln ist gerechtfertigt, wenn es der Gefahrenabwehr von Leben, Ehre, Eigentum und Freiheit dient (§ 34 S. 1 StGB) und die Maßnahme „in einem angemessen Verhältnis zur Gefahr steht“ 144 (§ 34 S. 2 StGB).

Grundsätzlich finde ich es richtig, dass die Anwendung unmittelbaren Zwangs in erster Linie der Polizei obliegt und die Feuerwehr sich ausschließlich ihrer Aufgabe der Gefahrenabwehr widmet. Angesichts der sich häufenden Berichterstattungen über Bürger, die den Einsatz behindern, positioniere ich mich klar als Befürworterin des unmittelbaren Zwangs durch die Feuerwehr. Als Beispiel sei ein Brandeinsatz genannt, wobei Schaulustige Rettungswege blockierten, Platzverweise ignorierten und die Feuerwehrkräfte bei den Löscharbeiten behinderten. 145 Die Einsätze stehen oft mit einer Eilbedürftigkeit und insb. bei Brandeinsätzen und auch Unfällen mit einer Gefährdung für Leib und Leben in Verbindung. In diesen Situationen muss der Einsatz umso mehr reibungslos und störungsfrei ablaufen. Laut Stellungnahme der Polizei ist Personalmangel häufig der Grund, weshalb gegen Störer nicht ausreichend vorgegangen werden kann.146 Daher finde ich es richtig und halte es gar für geboten, dass auch die Feuerwehr Störer, falls erforderlich mit Gewalteinwirkung von der Einsatzstelle verweisen kann. Auf diese Weise kann sie die Polizei unterstützen und sorgt gleichzeitig dafür, dass der Einsatz störungsfrei durchgeführt werden kann. Meiner Meinung nach obliegen den Gaffern zu viele Freiheiten, daher halte ich es für notwendig, die Feuerwehrkräfte zur Anwendung unmittelbaren Zwangs verstärkt auszubilden und zu schulen.

6.2.3 Duldungspflichten

Eine weitere Ermächtigungsgrundlage ist § 31 FwG. Danach darf die Feuerwehr Grundstücke und bauliche Anlagen betreten, zur Gefahrenabwehr förderliche Geräte nutzen und Wasservorräte entnehmen. § 31 stellt zugleich ein Anordnungsrecht gegenüber den Pflichtigen dar. 147 Die Duldungspflicht kommt nicht nur den vom Schadensereignis betroffenen Eigentümern und Besitzern (Abs. 1) zu, sondern auch denjenigen im Umfeld der Einsatzstelle (Abs. 2). Die Duldungspflicht greift bereits bei Vorliegen einer konkreten Gefahr148 und Anscheinsgefahr149. Da die Feuerwehr auch das Recht hat, Grundstücke zu befahren, ist ihr durch Rechtsprechung die Annexbefugnis eingeräumt, sich Zugang durch (gewaltsames) Öffnen von Türen und Fenstern zu verschaffen.150 Für Schäden, die infolge eines Einsatzes an beweglichen oder unbeweglichen Sachen des benachbarten Eigentümers oder Besitzers entstehen, hat die Gemeinde gem. § 31 Abs. 2 S. 2 FwG Schadensersatz zu leisten. 151 Besitzer und Eigentümer des vom Schadensereignis betroffenen Grundstücks hingegen haben den Einsatz entschädigungslos zu dulden, da die Gefahrenabwehr bzw. die Schadensminderung in deren Interesse steht.152

Auf die Regelung in § 31 Abs. 3 FwG wird in dieser Arbeit nicht eingegangen.

[...]


1 Jahresstatistik der Feuerwehren 2018, Innenministerium Baden-Württemberg (Anlage 1)

2 §2 FwG

3 § 3 Abs. 1 FwG

4 Jahresstatistik der Feuerwehren 2018, Innenministerium Baden-Württemberg

5 Starck in Sachs/Siekmann, S. 212

6 Altevers, S. 1 Rn.1.

7 v on Münch/Mager, S. 1 Rn.1.

8 BVerfG, Urteil vom 15.01.1958 1 BvR 400/51, GRUR 1958, 254, 255

9 BVerfG, Urteil vom 15.01.1958 - 1 BvR 400/51, GRUR 1958, 254, 255.

10 Haug, S.102 Rn.175.

11 Starck in Sachs/Siekmann, S.197; Jarass/Pieroth, Vorb. vor Art. 1 Rn.3.

12 BVerfG, Urteil vom 16. 1. 1957 - 1 BvR 253 56, NJW 1957, 297, BVerfG, Beschluß vom 14. 7. 1959 - 1 BvL 28/57, NJW 1959, 1627; Kloepfer/Greve, S. 159 Rn.492., S. 182 Rn.563.; Di Fabio in Maunz/Dürig, Art. 2 Abs. 1 GG Rn.21.

13 Jarass/Pieroth, Vorb. vor Art. 1 Rn.4.

14 Jarass/Pieroth, Vorb. vor Art. 1. Rn.5.

15 Kingreen/Poscher, S. 138 Rn.515.

16 Kloepfer/Greve, S. 159 Rn.492.; Haug, S. 103 Rn.176.

17 Ernst, S. 22 Rn.5, S. 33 Rn.6.; Hildinger/Rosenauer, § 1 Rn.2.

18 Erbguth/Mann/Schubert, S. 281 Rn.631.

19 Ernst, § 1 Rn.7., 23f. Rn.8.

20 Kniesel/Braun/Keller, S. 140 Rn.612.

21 K n ie s el/Braun/Keller, S. 140 Rn.612.

22 §36 FwG

23 VGH BW, Urteil vom 21.11.2008, 1 S 656/08 (20).

24 VGH BW, Urteil vom 21.11.2008, 1 S 656/08 (20); Ernst, § 2 Rn.9.

25 VGH BW, Urteil vom 22.01.2004, 1 S 2263/02 (20) ; Hildinger/Rosenauer § 2 Rn.27.; Feuerwehrlehrbuch, S. 23.

26 Feuerwehrlehrbuch, S. 23.

27 VG Freiburg BWGZ 2010, 730 (5); VG Freiburg, Urteil vom 24.10.2007 - 2 K 742/07 (17)

28 VG Freiburg BWGZ 2010, 730 (17); VGH, NJW 1992, 1470; Hildinger/Rosenauer, § 2 Rn.31.

29 Hildinger/Rosenauer, § 2 Rn.29.

30 Hildinger/Rosenauer, § 2 Rn.29.

31 VGH BW, Urteil vom 07.12.1992, 1 S 2079/92, NJW 1993, 1543, 1543

32 VG Karlsruhe, Urteil vom 30.07.1999 – 13 K 3600/98, NVwZ-RR 2000, 288, 289; VGH BW, Urteil vom 16.11.1992, 1 S 2727/91, NVwZ-RR 1994, 52, 52.

33 VGH BW, Urteil vom 09.08.2001 - 1 S 523/01, juris.de

34 VGH BW, Urteil vom 09.08.2001 - 1 S 523/01, juris.de

35 VG Karlsruhe, Urteil vom 16.12.2015, 4 K 511/13, BeckRS 2016, 41803; Feuerwehrlehrbuch, S. 794.

36 VG Karlsruhe, Urteil vom 08.12.2011 - 6 K 873/11, BeckRS 2012, 45646

37 VG Freiburg, Urteil vom 24.10.2007 - 2 K 742/0, BWGZ 2010, 730, 730; Hildinger/Rosenauer, § 2 Rn.37.

38 Hildinger/Rosenauer, § 2 Rn.37.

39 Ernst, § 2 Rn.24.

40 Hildinger/Rosenauer, § 2 Rn.12., Rn.14.

41 Hildinger/Rosenauer, § 2 Rn.62f.

42 Ernst, § 2 Rn.47.; Hinweis des Innenministeriums, 5-1500.0/6.

43 Ernst, § 2 Rn.29.

44 VGH BW, Urteil vom 30.11.2010 - 1 S 1120/10, VG Karlsruhe, Urteil vom 08.12.2011 – 6 K 873/11, BeckRS 2012, 45646; Hildinger/Rosenauer, § 2 Rn.40f.

45 VG Karlsruhe, Urteil vom 08.12.2011 - 6 K 873/11, BeckRS 2012, 45646.

46 Hildinger/Rosenauer, § 2 Rn.51-53.

47 LT Drs. 14/5103, S. 31; Hildinger/Rosenauer, § 2 Rn.42.

48 Hildinger/Rosenauer, § 2 Rn.42.

49 Ernst, § 36 Rn.2.

50 Ernst, § 36 Rn.2.; Hildinger/Rosenauer, § 36 Rn.1.

51 die Vorschrift wird in dieser Arbeit nicht näher beleuchtet

52 Ernst, § 30 Rn.2.

53 Ernst, § 36 Rn.2.; Hildinger/Rosenauer, § 36 Rn.1.

54 Siehe 2.bb) unter 7.).

55 Kloepfer/Greve, S. 165 Rn.511.

56 BVerfG, Urteil vom 29. 7. 1959 - 1 BvR 394/58, NJW 1959, 1675, 1675.

57 BVerfG, Beschluss vom 25. 4. 1972 - 1 BvL 13/67, NJW 1972, 1934, 1939.

58 K n ie s el/Braun/Keller, S. 141 Rn.618., S. 153 Rn.671.

59 BVerfG, Urteil vom 20.4.2016 – 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09, NJW 2016, 1781, 1785 (111); Feuerwehrlehrbuch, S.22.; Steiner/Brinktrine, S.179 Rn.77.; Hildinger/Rosenauer, § 31 Rn.9.

60 Feuerwehrlehrbuch, S. 22.

61 K n ie s el/Braun/Keller, S. 153 Rn.673.

62 Hildinger/Rosenauer, § 2 Rn.6.

63 K n ie s el/Braun/Keller, S. 154 Rn.674.

64 K n ie s el/Braun/Keller, S. 154 Rn.675.; Hildinger/Rosenauer, § 2 Rn.44.

65 Thiel, S.107 Rn.70.

66 BVerfG, Beschluss vom 06.06.2007 - 1 BvR 1423/07, NJW 2007, 2167, 2168; Beschluss vom 07.11.2008 - 1 BvQ 43/08, BeckRS 2008, 40863; Feuerwehrlehrbuch, S. 22; Kn iesel/Braun/Keller, S. 154 Rn.675f.; Steiner/Brinktrine, S.183 Rn.86.

67 LG Heidelberg, Urteil vom 07.03.2014 - 1 O 98/13, BeckRS 2014, 22563; Kn i esel/Braun/Keller, S. 154 Rn.677.; Steiner/Brinktrine, S. 184 Rn.88.; Feuerwehrmagazin Türöffnung, S. 3.

68 Ernst, § 2 Rn.13.; Steiner/Brinktrine S. 185 Rn.90.

69 Feuerwehrmagazin Türöffnung, S. 3.

70 VGH BW, Urteil vom 19.08.2010 – 1 S 2266/09, ZUM-RD 2011, 126, 129; Hildinger/Rosenauer, § 2 Rn.27.; Ernst, § 2 Rn.15.

71 VGH BW, Urteil vom 19.08.2010 – 1 S 2266/09, ZUM-RD 2011, 126, 129 ; VG Karlsruhe, Urteil vom 08.12.2011 - 6 K 873/11.

72 VGH Mannheim, Urteil vom 13.04.2011 – 1 S 2535/10; VG Karlsruhe, Urteil vom 08.12.2011 - 6 K 873/11 BeckRS 2012, 45646; Hildinger/Rosenauer, § 2 Rn.27.

73 K n ie s el/Braun/Keller, S. 154 Rn.677.; Thiel, S. 99 Rn.52.; Steiner/Brinktrine, S. 193 Rn.118.

74 LG Heidelberg, Urteil vom 07.03.2014 - 1 O 98/13, BeckRS 2014, 22563; Ernst, § 2 Rn.12.

75 F i sc her, S. 31.

76 Feuerwehrlehrbuch, S. 23.; Hildinger/Rosenauer, § 30 Rn.9.

77 F i sc her, S. 31.

78 § 1 Abs. 4 LVwVfG; Schweickhardt/Vondung, S. 72 Rn.216.; Maurer/Waldhoff, S. 218 Rn.23.; Erbguth/Guckelberger, S. 159 Rn.6.

79 Schweickhardt/Vondung, S. 73 Rn.222.; Erbguth/Guckelberger, S. 161 Rn.11.

80 BVerwG, Urteil vom 01.03.1978 – 8 C 99.76, BeckRS 1978, 106335; BVerwG, Urteil vom 20.05.1987 - 7 C 83/84, NJW 1988, 87, 88; Erbguth/Guckelberger, S. 161 Rn.10.

81 Schweickhardt/Vondung, S. 73 Rn.222.

82 Haug, S. 153 Rn.235.

83 Schweickhardt/Vondung, S. 107 Rn.318.

84 Schweickhardt/Vondung, S. 107 Rn.318.

85 Hildinger/Rosenauer, § 30 Rn.9.

86 Ernst, § 30 Rn.23.

87 F i sc her, S. 41, Ernst, § 30 Rn.15.

88 F i sc her, S. 142.

89 siehe 6.2.3.

90 Steiner/Brinktrine, S. 314 Rn.487.

91 Ernst, § 30 Rn.25.

92 Ernst, § 30 Rn.25.

93 Schweickhardt/Vondung, S. 73 Rn.223.; Erbguth/Guckelberger S. 161 Rn.12. Hildinger/Rosenauer, § 31 Rn.1.; Fischer, S. 39; Feuerwehrlehrbuch, S. 20.

94 F i sc her, S. 40; Feuerwehrlehrbuch, S. 20.

95 Steiner/Brinktrine, S. 330 Rn.532.; Erbguth/Guckelberger, S. 329 Rn.20.; W ürtenberger/Heckmann/Tanneberger, S. 379 Rn.58.

96 Steiner/Brinktrine, S. 329 Rn.530.; Ernst, § 31 Rn.25.; Erbguth/Guckelberger, S. 329 Rn.20.

97 Steiner/Brinktrine, S. 329 Rn.530.

98 W ürtenberger/Heckmann/Tanneberger, S. 378 Rn.56.

99 W ürtenberger/Heckmann/Tanneberger, S. 378 Rn.58.

100 BVerwG, Urteil vom 09.02.1967 - I C 49.64, JA 2006, 102, 103.

101 BVerfG, Beschluss vom 30.04.2003 – 1 BPvU 1/02, NJW 2003, 1924, 1925.

102 W ürtenberger/Heckmann/Tanneberger, S. 379 Rn.58.

103 W ürtenberger/Heckmann/Tanneberger, S. 380 Rn.60.

104 Feuerwehrmagazin Feuerwehrzufahrt, S. 3.

105 Feuerwehrmagazin Feuerwehrzufahrt, S. 2.

106 M aurer/Waldhoff, S. 569 Rn.17.; Schenke, S. 330 Rn.559.; Erbguth/Guckelberger, S. 321 Rn.9.

107 Steiner/Brinktrine, S. 326 Rn.523.; Schenke, S. 329 Rn.558.

108 BVerfG, Beschluss vom 02.05.1984 – 2 BvR 1413/83, NJW 1984, 2028,2029; Beschluss vom 12.11.1958 – 2 BvL 4, 26, 40/56, 1, 7/57, NJW 1959, 475, 477; st. Rspr.

109 Ernst, § 30 Rn.5.

110 Ernst, § 30 Rn.7.

111 Ernst, § 30 Rn.9.; Hildinger/Rosenauer, § 30 Rn.5.

112 Ernst, § 30 Rn.10.

113 Ernst, § 30 Rn.14.

114 Feuerwehrlehrbuch, S. 25 f.; Hildinger/Rosenauer, § 30 Rn.8.

115 Ernst, § 30 Rn.14.

116 Ernst, § 30 Rn.14.

117 Steiner/Brinktrine, S. 233 Rn.229.; Schenke, S. 168 Rn.229.

118 Steiner/Brinktrine, S. 233 Rn.229.; Schenke, S. 168 Rn.229.

119 Ernst, § 30 Rn.14.; Feuerwehrmagazin Feuerwehrzufahrt, S. 2.

120 vgl. Art. 24 BayFwG, § 34 PolG NRW, § 201 Abs. 1 LVwG SH.

121 Schütte, S. 37.

122 F i sc her, S. 16f.; Feuerwehrlehrbuch, S. 25f.; Fischer, R., BRANDSchutz, 741, 744; Ernst, § 30 Rn.14.

123 Feuerwehrlehrbuch, S. 25.

124 Schweickhardt/Vondung, S. 338 Rn.931.

125 Feuerwehrlehrbuch, S. 28; Hildinger/Rosenauer, § 30 Rn.9.

126 BVerfG, Urteil vom 07.12.1998 - 1 BvR 831/89, NVwZ 1999, 290, 292; BVerwG, Urteil vom 13.04.1984 - 4 C 31.81, NJW 1984, 2591, 2592.

127 Schweickhardt/Vondung, S. 341 Rn.943.

128 §2 LVwVG

129 siehe 6.1.

130 K n ie s el/Braun/Keller, S. 161 Rn.703 ff.

131 Erbguth/Guckelberger, S. 328 Rn.17.

132 BVerfG, Urteil vom 20.02.2001 – 2 BvR 1444/00, NJW 2001, 1121, 1121.

133 Hildinger/Rosenauer, § 30 Rn.10.; Erbguth/Guckelberger, S. 328 Rn.18.

134 Erbguth/Guckelberger, S. 320 Rn.8.

135 Steiner/Brinktrine, S. 323 Rn.517.

136 Steiner/Brinktrine, S. 323 Rn.517.

137 § 24 LVwVG, Ernst, S. 316 Rn.23.

138 Ernst, § 30 Rn.23f.; Hildinger/Rosenauer, § 30 Rn.10.

139 vgl. Art. 24 BayFwG

140 F i sc her, S. 146.; Fischer, R. BRANDSchutz, 741, 74.

141 F i sc her, S. 141.

142 Hildinger/Rosenauer, § 30 Rn.10.; Ernst, § 30 Rn.15f.

143 Hildinger/Rosenauer, § 30 Rn.10.; Ernst, § 30 Rn.15.

144 Feuerwehrlehrbuch, S. 25.

145 https://www.welt.de/regionales/nrw/article194484995/Schaulustige-behindern- Loescharbeiten-Appell-an-Gaffer.html

146 Feuerwehrmagazin Gaffer an Einsatzstellen, S. 7.

147 Hildinger/Rosenauer, § 31 Rn.1.

148 Hildinger/Rosenauer, § 31 Rn.9.

149 Ernst, § 31 Rn.1.

150 Ernst, S. 321 Rn.5.

151 Hildinger/Rosenauer, § 31 Rn.14.

152 Ernst, § 31 Rn.8.

Ende der Leseprobe aus 76 Seiten

Details

Titel
Die Einschränkung von Grundrechten auf Grundlage des Feuerwehrgesetzes Baden-Württemberg
Hochschule
Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl
Note
1,3
Jahr
2019
Seiten
76
Katalognummer
V520361
ISBN (eBook)
9783346115300
ISBN (Buch)
9783346115317
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Anlagen 2-7 sind aus urheberrechtlichen Gründen nicht im Lieferumfang enthalten
Schlagworte
Feuerwehrrecht, Grundrechte Baden-Württemberg Grundgesetz
Arbeit zitieren
Anonym, 2019, Die Einschränkung von Grundrechten auf Grundlage des Feuerwehrgesetzes Baden-Württemberg, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/520361

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