Welche Möglichkeiten, aber insbesondere auch Probleme und Grenzen, ergeben sich bei der praktischen Umsetzung des §35 BtMG sowohl auf Seiten der Verurteilten als auch aus sozialarbeiterischer Sicht? Diese Fragestellung wird in der vorliegenden Hausarbeit vordergründig bearbeitet. Der regelmäßige Konsum von (illegalen) Drogen wird häufig in direkten Zusammenhang mit der Begehung von rechtswidrigen Taten gebracht, da meist schon der bloße Besitz von diversen Rausch- und Betäubungsmitteln strafbar ist. Tatsächlich nimmt die Anzahl der Fälle von Rauschgiftkriminalität in Deutschland in den letzten Jahren stetig zu. Die aktuelle Statistik des Bundeskriminalamts zeigt, dass es im Jahr 2017 im Vergleich zum Vorjahr einen weiteren Anstieg um 9,2 Prozent gab. Doch die Begehung von Straftaten, die in Zusammenhang mit einer Betäubungsmittelabhängigkeit stehen, muss für die Straftäter nicht zwangsläufig einen Aufenthalt im Strafvollzug bedeuten. Der Gesetzgeber gibt drogenabhängigen Verurteilten unter anderem nach §35 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) die Möglichkeit, die Vollstreckung ihrer Freiheitsstrafe zurückstellen zu lassen und stattdessen eine Therapie durchzuführen. Die sogenannte „Therapie statt Strafe“ impliziert folglich auch die Zusammenarbeit der Justiz mit den unterschiedlichsten Arbeitsfeldern der Sozialen Arbeit. Unter anderem arbeiten Sozialarbeiter in der Drogenhilfe und der Bewährungshilfe mit den Verurteilten nach §35 BtMG zusammen.
Zu Beginn wird der gesetzliche Hintergrund des §35,36 BtMG erläutert, um eine rechtliche Basis zu schaffen. Darauf folgt die Darstellung des Sinns und Zwecks der „Therapie statt Strafe“ sowie die Problematik der Beurteilung des Therapieinteresses des Antragstellers. Anschließend wird die Möglichkeit der ambulanten Therapie im Rahmen des §35 BtMG näher beleuchtet. Da der §35BtMG einen Ausschluss von abhängigen Straftätern von anderen Stoffen oder stoffunabhängigen Süchten impliziert und der Fokus hierbei auf die Ausgrenzung von alkoholabhängigen Verurteilten gelegt werden soll, werden zusätzlich die Inhalte und Therapiebedingungen des §64 StGB kurz dargestellt und dem §35 BtMG gegenübergestellt. Aus den bisherigen Ergebnissen wird die Fragestellung der Hausarbeit nach den Möglichkeiten und Problemen der Strafzurückstellung beantwortet. Den Schluss der Arbeit bilden eine eigene subjektive Einschätzung der Sinnhaftigkeit des §35 BtMG in Form eines Fazits.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. „Therapie statt Strafe“ im Rahmen des §35 BtMG
2.1 Rechtliche Grundlagen
2.1.1 §36 BtMG – Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung
2.1.2 Abbruch der Therapie
2.2 Sinn und Zweck
2.3 Therapieinteresse der Verurteilten
2.4 Ambulante Therapien nach §35 BtMG
3. Therapieinitialisierung für Alkohol- und Medikamentenabhängige
3.1 Voraussetzungen §64 StGB
3.2 Vergleich von §35 BtMG und §64 StGB
4. Möglichkeiten und Grenzen des §35 BtMG
5. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die praktische Umsetzung, die Chancen sowie die inhärenten Probleme und Grenzen der Strafzurückstellung gemäß § 35 BtMG („Therapie statt Strafe“). Dabei wird insbesondere analysiert, wie diese gesetzliche Regelung zur Resozialisierung drogenabhängiger Straftäter beiträgt, welche Anforderungen an die Therapiemotivation gestellt werden und inwieweit die aktuelle Rechtslage für unterschiedliche Suchterkrankungen differenziert.
- Rechtliche Grundlagen und Anwendungsbereiche des § 35 BtMG
- Die Rolle der Therapiemotivation und das Beurteilungsproblem der Behörden
- Gegenüberstellung von stationären und ambulanten Therapieformen
- Vergleichende Analyse zwischen § 35 BtMG und der Unterbringung gemäß § 64 StGB
- Kritische Reflexion der sozialarbeiterischen Arbeit im Spannungsfeld zwischen Hilfe und Kontrolle
Auszug aus dem Buch
2.3 Therapieinteresse der Verurteilten
Zum Zeitpunkt der Antragsstellung ist das Ausbleiben der Haft in der Regel die größte Therapiemotivation der Verurteilten. Dieses Verlangen kann erst während der Therapie in eine ernsthafte Motivation, die Drogensucht zu beenden, verändert werden. Ein standhafter Therapiewillen kann somit keine, von der Vollstreckungsbehörde, verlangte Forderung sein, sondern gilt vielmehr als Behandlungsziel (vgl. Körner, Patzak & Volkmer, 2019, BtMG § 35 Rn. 200). Trotzdem muss die Therapiebereitschaft bei der Entscheidung zunächst vom Gericht überprüft werden, da das Kontingent an Therapieplätzen begrenzt ist und dadurch vorsätzliche Anträge erkannt und abgelehnt werden können. Bei der Feststellung des Therapiewillen des Antragstellers hat die Vollstreckungsbehörde einen gewissen „Beurteilungsspielraum“, da es sich bei beiden Begriffen um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt (ebd., Rn. 204). Diese durchgeführte Überprüfung wird häufig kritisiert, da die Vollstreckungsbehörde nicht über genügend „psychologisches Fachwissen“ verfügt, um ehrliche und falsche Therapiemotivationen voneinander zu unterschieden (ebd., Rn. 200). Des Weiteren sind Drogenabhängige häufig in der Lage mit bestimmten „Sprachmustern und Manipulationstechniken“ diese Motivation vorzuspielen (ebd.).
Aufgrund der Regelung im §35 BtMG, dass der Verurteilte allein seine Therapiebereitschaft zusagen muss, muss die Vollstreckungsbehörde konkrete Gründe darlegen, um den Therapiewillen anzweifeln zu können. Mehrere Therapieabbrüche, Rückfälle, frühere negative Äußerungen oder Verfehlungen des Antragstellers bezüglich einer Therapie sind keine Gründe einen Strafzurückstellungsantrag abzulehnen (vgl. ebd., Rn. 202). Eine Suchttherapie ist ein langwieriger Prozess, bei dem Rückschläge thematisiert und behandelt werden müssen. Es wird mit kleinschrittigen Erfolgen gearbeitet, die dazu beitragen sollen, dass die Abstände der drogenfreien Zeiten des Klienten immer größer werden. Des Weiteren gelten bestimmte „Verhaltensweisen“ des Verurteilten, wie zum Beispiel Unzuverlässigkeit als Krankheitszeichen der Abhängigkeit (ebd., Rn. 203). Dieses Verhalten soll erst während der Therapie verändert werden und darf deshalb nicht als Grund für eine Ablehnung geltet gemacht werden.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einleitung: Die Einleitung beleuchtet den Zusammenhang zwischen Drogenkonsum und Kriminalität und führt in die Fragestellung ein, welche Möglichkeiten und Probleme sich bei der Anwendung des § 35 BtMG für die Praxis der Sozialen Arbeit ergeben.
2. „Therapie statt Strafe“ im Rahmen des §35 BtMG: Dieses Kapitel erläutert die rechtlichen Rahmenbedingungen der Strafzurückstellung, inklusive der Anrechnungsmodalitäten und des Umgangs mit Therapieabbrüchen, und definiert das Ziel der Resozialisierung.
3. Therapieinitialisierung für Alkohol- und Medikamentenabhängige: Hier werden die Voraussetzungen des § 64 StGB dargelegt und dem § 35 BtMG gegenübergestellt, wobei insbesondere auf die Unterschiede in der Zielsetzung und Behandlungsdauer eingegangen wird.
4. Möglichkeiten und Grenzen des §35 BtMG: Der Autor bewertet kritisch die Wirksamkeit von ambulanten gegenüber stationären Therapieformen sowie die Problematik des Doppelmandats für Sozialarbeiter im Kontext der Strafzurückstellung.
5. Fazit: Das Fazit resümiert die Bedeutung des § 35 BtMG als sinnvolle Chance für Straftäter, kritisiert jedoch die ungleiche Behandlung gegenüber nicht-drogenabhängigen Suchterkrankten und die Problematik ambulanter Settings.
Schlüsselwörter
§35 BtMG, Therapie statt Strafe, Strafzurückstellung, Suchttherapie, Sozialarbeit, Resozialisierung, Drogenkriminalität, §64 StGB, Maßregelvollzug, Therapiemotivation, Doppelmandat, ambulante Therapie, stationäre Behandlung, Strafvollstreckung, Sozialprognose.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der Regelung „Therapie statt Strafe“ gemäß § 35 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) und deren Anwendung in der Praxis für drogenabhängige Straftäter.
Was sind die zentralen Themenfelder der Publikation?
Die zentralen Felder sind die rechtlichen Rahmenbedingungen des § 35 BtMG, die sozialarbeiterische Begleitung, die Beurteilung der Therapiemotivation sowie der Vergleich zu anderen Unterbringungsmöglichkeiten bei Suchterkrankungen.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Die Hauptfrage ist, welche Möglichkeiten sowie Probleme und Grenzen sich bei der praktischen Umsetzung des § 35 BtMG sowohl aus Sicht der Verurteilten als auch aus sozialarbeiterischer Perspektive ergeben.
Welche wissenschaftliche Methode verwendet die Arbeit?
Es handelt sich um eine fachliche Ausarbeitung, die auf einer Literaturanalyse aktueller Kommentare, Gesetzesgrundlagen und statistischer Daten basiert.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil analysiert die rechtliche Basis, das Therapieinteresse von Verurteilten, die Problematik ambulanter versus stationärer Therapien sowie den Vergleich zwischen dem § 35 BtMG und dem § 64 StGB.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind § 35 BtMG, Resozialisierung, Suchttherapie, Doppelmandat der Sozialarbeit, Strafzurückstellung und der Vergleich zum Maßregelvollzug.
Warum ist die Unterscheidung zwischen § 35 BtMG und § 64 StGB für die Arbeit wichtig?
Diese Unterscheidung ist zentral, da sie aufzeigt, dass für alkohol- oder medikamentenabhängige Straftäter der Zugang zu einer freiwilligen Therapie deutlich erschwert ist, da sie nicht vom § 35 BtMG profitieren können.
Welche Kritik äußert die Verfasserin an ambulanten Therapien?
Die Verfasserin sieht ambulante Therapien im Kontext der Strafzurückstellung oft als ungeeignet an, da die Überwachungsmöglichkeiten geringer sind und das Risiko für erneute Straffälligkeit höher ist als im strukturierten stationären Setting.
- Arbeit zitieren
- Tanja Albrecht (Autor:in), 2019, Therapie statt Strafe nach §35 BtMG. Möglichkeiten und Probleme der praktischen Umsetzung des Gesetzes, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/520434