Grundlagen im Sport- und Vereinsrecht. Haftung, Arbeitsrecht und steuerliche Aspekte


Einsendeaufgabe, 2018

18 Seiten, Note: 0,9

Anonym


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Grundlagen Sport- und Vereinsrecht
1.1 Beurteilung wirtschaftlicher Verein anhand Struktur, Organigramm und Satzung
1.2 Beurteilung wirtschaftlicher Verein anhand GuV
1.3 Beurteilung wirtschaftlicher Verein anhand Schreibweise, Logo, Sponsoring und Homepage
1.4 Konsequenzen
1.5 Zusammenfassung
1.6 Strukturelle Veränderung des RasenBallsport Leipzig e. V.

2 Haftung im Sport
2.1 Haftung – Teil I
2.2 Haftung – Teil II
2.3 Haftung – Teil III

3 „Arbeitsrecht“ im Sport
3.1 „Arbeitsrecht“/Sozialversicherungsrecht – Fall I
3.2 „Arbeitsrecht“/Steuerrecht – Fall II
3.3 „Arbeitsrecht“/Sozialversicherungsrecht – Fall III

4 Sponsoringvertrag

5 Steuerliche Aspekte im Sport- und Vereinsrecht
5.1 Steuerliche Sphären
5.2 Umsatzsteuer

6 Literaturverzeichnis

7 Tabellenverzeichnis

1 Grundlagen Sport- und Vereinsrecht

1.1 Beurteilung wirtschaftlicher Verein anhand Struktur, Organigramm und Satzung

Der RasenBallsport Leipzig e.V. hat einen direkten Bezug zu ihrem Sponsor und dem Unternehmen Red Bull GmbH. Diesen engen Bezug zum Unternehmen zeigt zum einen die Struktur des Fußballclubs. Die durch die Mitgliederversammlung gewählten Organe des Vereins, wie den Vorstand und den Ehrenrat sind sowohl im Verein als auch in der GmbH in den Führungspositionen vertreten. Die Ziele der GmbH werden durch die identische Besetzung von Führungspositionen in der GmbH und des Vereins gesichert. Dem Auszug der Satzung, sowie dem Organigramm sind zu entnehmen, dass in der Mitgliederversammlung lediglich sieben bis elf ordentliche Mitglieder stimmberechtigt sind, was einer Stimmrechtseingrenzung entspricht. Dadurch wird die Wahl des Ehrenrats und der Vorstandschaft weitestgehend kontrolliert. Die ordentlichen Mitglieder sind alleinig an der Vereinsarbeit und Vereinsgestaltung beteiligt. Die gesamte Struktur des RasenBallsport Leipzig e.V. hat eine unternehmerische Anlehnung in der Führungsebene, sowie in der operativen Ebene. Die Red Bull GmbH und der Verein RasenBallsport Leipzig e.V. sind durch übergehende Grenzen miteinander verbunden, was nicht nur die Struktur des Vereins, sondern auch die Satzung beschützt. Durch die Personengleichheit im Verein und im Unternehmen werden die Wirtschafts- und Marketingziele der Red Bull GmbH geschützt. Unter diesem Punkt ist festzustellen, dass nach Struktur und Satzung, der RasenBallsport Leipzig e.V. kein idealtypischer Verein, sondern lediglich ein Marketinginstrument der Red Bull GmbH ist und somit wirtschaftliche Ziele verfolgt werden.

1.2 Beurteilung wirtschaftlicher Verein anhand GuV

Bei Betrachtung der GuV des RasenBallsport Leipzig e.V. ist zum einen auffallend, dass die Aufwendung aus dem Profibereich, welche in erster Linie den Aufwendungspunkten „Personal Spielbetrieb“ und „Transfer“ beinhaltet, in beiden Jahren jeweils über 40 Prozent der gesamten Aufwendungen entspricht. Die meisten Geldmittel fließen in den bezahlten Sport, was dem Zweck der Gemeinnützigkeit nicht entspricht. Darüber hinaus wird aber neben dem Profisport, sowohl der Jugend- und Amateursport gefördert. Die Förderung des Amateursports liegt jedoch lediglich bei unter acht Prozent der gesamten Aufwendungen. Dadurch erhält sich der RasenBallsport Leipzig e.V. seinen Status als gemeinnütziger Verein, da eine Förderung vorliegt (Jäck, 2012, S. 349).

Auffallend in der GuV auf der Seite der Erträge sind die hohen Erträge durch Werbung. Dieser Bereich macht den größten Anteil an Erträgen in beiden Jahren aus und ist eine wesentlich größere Einnahmequelle als der Spielertrag. Damit der Zweck der Selbstlosigkeit weiterhin erfüllt bleibt, müssen die Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbereich neben dem professionellen Sport auch die Amateur- und Jugendmannschaften gefördert und unterhalten werden. Die wirtschaftlichen Zwecke dürfen jedoch nicht der Hauptzweck des Vereins sein. Der Verein profitiert hierbei von einer großzügigen Auslegung der Abgabenordnung (Jäck, 2012, S. 350). Im idealtypischen Verein ergeben sich die meisten Einnahmen aus dem ideellen Bereich und dem Zweckbetrieb. Der RasenBallsport Leipzig e.V. erzielt jedoch die meisten Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbereich.

1.3 Beurteilung wirtschaftlicher Verein anhand Schreibweise, Logo, Sponsoring und Homepage

Bei Betrachtung der Außendarstellung des Vereins zeigen sich die meisten Gemeinsamkeiten mit ihrem Hauptsponsor der Red Bull GmbH.

Die Schreibweise des Vereins mit einem großen „R“ und einem großen „B“, sowie die gängige Kurzform „RB“ entspricht den Anfangsbuchstaben der Red Bull GmbH. Dadurch wird der Sponsor bei jeder Nennung des Vereins RB Leipzig mit ihm in Verbindung gebracht. Dem Sponsor war demnach sehr wichtig, dass durch den Namen des Vereins der Bezug zur GmbH und ihrem Produkt sofort hergestellt wird.

Das Logo des Vereins spiegelt im Kern das Logo des Unternehmens wieder. Die Red Bull GmbH zeichnet sich durch den gelben Kreis und die zwei roten Bullen aus. Beide Hauptelemente sind ebenso im Vereinslogo enthalten. Lediglich der Name RB Leipzig, sowie ein Fußball wurden ergänzt. Des Weiteren ist bei Betrachtung des Logos die identische Schrift der Abkürzung „RB“ und dem Markenlogo „Red Bull“ auffällig.

Die Vereinsfarben entsprechen den Unternehmensfarben und werden sowohl im Logo, auf den Trikots als auch auf der Homepage sichtbar. Die Homepage des Vereins ist sehr deutlich in den Vereins- und Unternehmensfarben gehalten. Das Sponsoringengagement der Red Bull GmbH umfasst jeden Bereich des Vereins der nach außen hin, darstellbar ist. Es wird deutlich, dass das Unternehmen den Verein für wirtschaftliche Zwecke nutzt.

1.4 Konsequenzen

Die Konsequenz des Vereins für einen nicht gemeinnützigen Sinn ist eine rückwirkende Besteuerung des Vereins, da er als wirtschaftlicher Verein einzustufen ist und dadurch keinerlei Begünstigungen mehr erhält. Dies kann im schlimmsten Falle zu einem finanziellen Ruin des Vereins führen. Bei einem entsprechenden Verstoß des Vereins gegen die Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts, kann es zu Nachzahlungen kommen, da zum Beispiel im Zweckbetrieb beim idealtypischen Verein ein ermäßigter Steuersatz von sieben Prozent anfällt, bei einer Anerkennung als wirtschaftlicher Bereich kommt es zum Standardsatz von 19 Prozent. Rückwirkend können Steuern von bis zu zehn Jahren anfallen (Dehesselles & Bragrock, 2012, S. 45).

1.5 Zusammenfassung

Durch den RasenBallsport Leipzig e.V. verfolgt die Red Bull GmbH wirtschaftliche Ziele. Dadurch wird der eigentliche Zweck des Vereins in den Hintergrund gerückt. Die enge Zusammenarbeit mit dem Sponsor des Vereins spielt hierbei eine wichtige Rolle. Der RasenBallsport Leipzig widerspricht dadurch dem Zwecke der Gemeinnützigkeit, dies hat zur Folge, dass er als wirtschaftlicher Verein angesehen wird. Die Struktur des Vereins zeichnet keine idealtypische Gestaltung des Vereins auf.

1.6 Strukturelle Veränderung des RasenBallsport Leipzig e. V.

Zum Ende des Jahres 2014 wurde auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung von den anwesenden 14 stimmberechtigten Mitgliedern einstimmig abgestimmt, dass die Profimannschaft sowie die Nachwuchsmannschaften bis zur U16 in eine Spielbetriebs GmbH ausgegliedert werden. Neben den stimmberechtigten Mitgliedern waren außerdem 40 Förder-Mitglieder anwesend, welche jedoch keine Stimmrechte besitzen. Die neue Struktur von RB Leipzig entspricht einer GmbH, mit dem Geschäftsführer Oliver Mintzlaff an der Spitze. Das Stammkapital der GmbH liegt zu 99 Prozent bei der Red Bull GmbH und zu einem Prozent beim eingetragenen Verein.

Die Ausgliederung wurde vollzogen um zum einen professioneller aufgestellt zu sein und dadurch konkurrenzfähig zu bleiben. Zum anderen wurde die Ausgliederung vorgenommen, dass man aus der rechtlichen Grauzone tritt. Die Ausgliederung wurde in eine GmbH vorgenommen, damit der Einfluss der Gesellschafter gesichert ist. Ein weiterer Grund für eine Ausgliederung ist die Steigerung der Attraktivität für Geldgeber und strategischer Partner (WELT, 2014).

2 Haftung im Sport

2.1 Haftung – Teil I

Thomas à Eisbären Berlin e.V. auf Erstattung der Behandlungskosten

AGL: § 280 I BGB i.V.m. § 31 BGB

a) Schuldverhältnis à Kaufvertrag durch den Kauf des Tickets
b) Pflichtverletzung à trifft zu, Unterlassung der Netzkontrolle durch Friedrich

Zurechnung der Unterlassung von Friedrich zum Verein gemäß § 31 BGB

aa) Friedrich = Vorstandsmitglied
bb) keine private Tätigkeit, da Überprüfung der Netze = Hauptamtliche Arbeit

c) Vertreten müssen à Fahrlässigkeit, da nur noch gelegentliche kontrolliert wurde
d) Kausal verursachter Schaden à trifft zu, Puck verursacht die Gesichtsverletzung
e) Schaden à schwere Gesichtsverletzung von Thomas

- Anspruch Thomas à Eisbären Berlin e.V. gemäß § 280 I BGB i.V.m. § 31 BGB

Thomas kann den Ersatz der Behandlungskosten vom Verein nach der Anspruchsgrundlagen § 280 I BGB in Verbindung mit § 31 BGB verlangen.

2.2 Haftung – Teil II

Sauerland Event GmbH à Klaus auf Schadensersatz

AGL: § 823 I BGB

a) Rechtsgutverletzung à trifft nicht zu, da Klaus kein Rechtsgut im Zusammenhang mit der Sauerland Event GmbH verletzt und Arthur Abraham nicht das Eigentum der GmbH ist

- Kein Anspruch Sauerland Event GmbH à Klaus gemäß § 823 I BGB

Die Sauerland Event GmbH kann keinen Anspruch auf den Ersatz des Schadens von Klars nach der Anspruchsgrundlage § 823 I BGB verlangen.

2.3 Haftung – Teil III

Meier à Schmidt auf Erstattung der Behandlungskosten

AGL: § 823 I BGB

a) Rechtsgutverletzung à Körperverletzung und der Gesundheit
b) Verletzungshandlung à Grätsche zwischen das Bein von Meier
c) Haftungsbegründete Kausalität à liegt vor, ohne Foul keine Verletzung
d) Rechtswidrigkeit à liegt vor, da keine Rechtfertigungsgründe vorhanden sind
e) Verschulden à grob fahrlässig, da ohne Ballbesitz grob gefoult wurde
f) Schaden à Verletzung von Meier

- Anspruch Meier à Schmidt gemäß § 823 BGB

Der Spieler Meier kann nach der Anspruchsgrundlage § 823 I BGB den Ersatz seiner Behandlungskosten vom Spieler Schmidt verlangen. Allerdings handelt es sich hierbei um einen speziellen Fall. Beim Fußball handelt es sich um eine Kontakt- und eine Risikosportart, das heißt es finden immer wieder Zweikämpfe mit Gegnereinwirkung statt. Es finden demnach auch immer wieder Fouls statt, solange sich diese in einer angemessenen Härte befinden, so kommt es im Fußball zu keiner Haftung. Sobald es sich allerdings um grobe Fahrlässigkeit handelt, wie bei einem groben Foulspiel ohne Ballbesitz, wie im hier beschriebenen Beispiel, macht er sich haftbar. Demnach kann man als Fußballer für rüdes und rücksichtloses Einsteigen mit Verletzungsfolge zivilrechtlich haftbar gemacht werden. Die größte Schwierigkeit im Amateursport ist jedoch die Beweisbarkeit. Es gibt keine Kameraaufnahmen, sondern lediglich Zeugenaussagen der Spieler und Zuschauer. Dies macht es sehr schwierig zu entscheiden, ob ein Foul nun grob fahrlässig oder nicht war. Die Chancen des Spielers Meier auf Schadensersatz sind demnach nicht einzuschätzen, da sie weitestgehend auf die Aussagen der anderen Spieler, der Zuschauer und des Schiedsrichters beruhen.

3 „Arbeitsrecht“ im Sport

3.1 „Arbeitsrecht“/Sozialversicherungsrecht – Fall I

Henry S. ist als Selbstständiger anzusehen, da er keinem Weisungs- und Direktionsrecht unterliegt und in Bezug auf Zeit, Dauer, und Ort frei ist. In diesem Beispiel liegt ein Dienstvertrag vor, da es sich um einen versprochenen Dienst handelt. Nach § 84 Absatz 1 Satz 2 HGB werden außerdem selbstständige Dienste erbracht, da er im Wesentlichen seine Tätigkeit frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Henry S. wird nach § 611 BGB durch den Dienstvertrag zur Leistung der versprochenen Dienste und der Kraftsportverein zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Der Gegenstand dieses Dienstvertrages ist die Leistung als selbstständiger Ringkampfsportler.

3.2 „Arbeitsrecht“/Steuerrecht – Fall II

Die Spieler sind in diesem Beispiel als Arbeitnehmer einzustufen, da sie ihrem Verein zur Leistung von weisungsgebundener und fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit nach § 611a BGB verpflichtet sind. Im Arbeitsrecht ist ein mündlicher Arbeitsvertrag bindend und damit rechtsgültig, da die Spieler mit dem Verein eine mündliche Vereinbarung getroffen haben. Die Spieler unterliegen außerdem einem Weisungsrecht in Bezug zum Ort, Zeit und der Durchführung ihrer Tätigkeit Fußball. Ein Arbeitsvertrag liegt demnach vor, da ein unselbstständiger Dienst erbracht wird.

3.3 „Arbeitsrecht“/Sozialversicherungsrecht – Fall III

Tristan R. ist als Arbeitnehmer einzustufen, da er nach § 611a BGB in Bezug auf den Inhalt, die Durchführung, die Zeit und den Ort seiner Trainertätigkeit weisungsgebunden ist. Er ist ebenso dazu verpflichtet, weisungsgebunden und fremdbestimmt Arbeit in persönlicher Abhängigkeit Dienste zu leisten. Er ist persönlich abhängig, da er im Wesentlichen nicht seine Tätigkeit frei gestalten kann und ebenso seine Arbeitszeit selbst bestimmen kann. Außerdem hat Tristan R. die Rechte eines Arbeitnehmers, wie das Recht auf Urlaub. Er leistet entgeltliche Arbeit und jedoch keine selbstständige Arbeit, deshalb liegt ein Arbeitsvertrag nach § 611a BGB vor.

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Ende der Leseprobe aus 18 Seiten

Details

Titel
Grundlagen im Sport- und Vereinsrecht. Haftung, Arbeitsrecht und steuerliche Aspekte
Hochschule
Deutsche Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement GmbH
Note
0,9
Jahr
2018
Seiten
18
Katalognummer
V520747
ISBN (eBook)
9783346142023
ISBN (Buch)
9783346142030
Sprache
Deutsch
Schlagworte
grundlagen, sport-, vereinsrecht, haftung, arbeitsrecht, aspekte
Arbeit zitieren
Anonym, 2018, Grundlagen im Sport- und Vereinsrecht. Haftung, Arbeitsrecht und steuerliche Aspekte, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/520747

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