Die überarbeitete Zahlungsdiensterichtlinie (PSD II). Die wichtigsten Änderungen im Vergleich zur PSD I


Hausarbeit, 2017

24 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A Einleitung

B Leitmotive & Ziele der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie

C Änderungen durch die Zweite Zahlungsdiensterichtlinie
I. Anwendungsbereich
1. Sachlicher Anwendungsbereich
a) Zahlungsauslösedienste
b) Kontoinformationsdiensten
2. Geografischer Anwendungsbereich
a) Ausgangssituation nach PSD I
b) Änderungen durch die PSD II
II. Einschränkung von Ausnahmetatbeständen
1. Handelsvertreter
2. Technische Dienstleister
3. Verbundzahlungssysteme (Begrenzte Netze)
4. Elektronische Dienste
5. Bargeldabhebungsdienste
III. Pflichten von Zahlungsdienstleistern
1. Erweiterung des Erlaubnisverfahrens
2. Verstärkte Kundenauthentifizierung
3. Sicherung entgegengenommener Gelder
4. Spezielle Vorschriften für Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienste
IV Haftung
V Entgelt für Zahlungsvorgänge

D Fazit

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Zeitachse der PSD II

Abbildung 2: Wesentliche Änderungen der PSD II

Abbildung 3: Zahlungsauslösedienste

Abbildung 4: Kontoinformationsdienste

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A Einleitung

Die Idee eines einheitlichen europaweiten Zahlungsverkehres lässt sich bis ins Jahr 1973 zu- rückführen. Damals hatte die EU zunächst das Ziel, mehr Sicherheit für grenzüberschreitende Transaktionen zu gewährleisten, ohne dabei jedoch in die Struktur der Finanzmärkte einzu- greifen. Dem Grundsatz folgend, ist von der Europäischen Kommission in den 1980er und 1990er Jahren eine Reihe von ersten nichtbindenden Empfehlungen veröffentlicht worden, denen auf die Mitte der 1990er dann erste rechtliche Vorgaben an den Markt gefolgt sind.1

Mit der am 21.07.1999 vorgenommenen Umsetzung der Richtlinie 97/5 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen, erließ der deutsche Gesetzgeber sodann erstmals ein Gesetz zur Regelung des internationalen Zahlungsverkehrs, nachdem dieser im Bürgerlichen Gesetzbuch fast ein Jahrhundert lang praktisch nicht stattgefunden hatte. Zweck der sogenannten „Überweisungsrichtlinie“ war es, Überweisungen sowohl von Privatpersonen als auch von Unternehmen „aus einem Teil der Gemeinschaft in einen anderen schnell, zuverlässig und kostengünstig“ vornehmen zu kön- nen.2

Seither ist das Zahlungsverkehrsrecht nicht mehr zur Ruhe gekommen. Es folgten zahlreiche weitere Richtlinien, wie die für den Zahlungsverkehr richtungsweisende EU-Preisverordnung 2560 / 2001, die E-Money Directive, die Settlement Finality Directive, die Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente, Basel II und mit der Einführung des Euro am 01.01.2002 schließlich auch der angestrebte „Single Money Market“.3

Am 13.11.2007 wurde dann die Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt erlassen , welche die Richtlinie 97/5 / EG ersetzte und einen einheitlichen Rechtsrahmen für beinahe alle Arten von Zahlungsaufträgen schuf. Ziel der sogenannten „ersten Zahlungsdien- strichtlinie“ war es, den Wettbewerb im EU-Zahlungsverkehr zu intensivieren, die Kosteneffi- zienz und Innovationskraft der Anbieter zu steigern sowie den Verbraucherschutz zu fördern.4 Sie bildet zudem die Grundvoraussetzung zur Realisation der heute europaweit angewende- ten SEPA-Zahlungen und damit ebenso die Grundlage für einen einheitlichen Zahlungsverkehr im EU-weiten Binnenmarkt.

Die Richtlinie ist in allen 28 Mitgliedstaaten sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen ver- bindlich und gilt damit im gesamten europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Hierzulande wurde mit der Richtlinie, welche im Jahr 2009 in deutsches Recht umgesetzt wurde, das zivilrechtli- che Zahlungsdiensterecht des BGB durch die §§ 675c bis 676c BGB und zugleich das aufsichts- rechtliche Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) geschaffen. Des Weiteren wurden verschie- dene Informationspflichten bei der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen in das Einfüh- rungsgesetz zum BGB (Art. 248 EGBGB) überführt.

Die erste Zahlungsdiensterichtlinie trug einerseits dazu bei, dass Kontoinhabern (Zahlungs- dienstenutzer) transparente Vertragsbedingungen und Informationen gegeben wurden und dass den Kreditinstituten andererseits ein EU-weiter harmonisierter rechtlicher Anforderungs- katalog gestellt wurde. Damit ist es seit der Einführung für Kontoinhaber möglich, grenzüber- schreitende europäische Zahlungen in Euro und nationale Euro-Zahlungen unter denselben standardisierten Bedingungen, Rechten und Pflichten zu veranlassen und zu empfangen – un- abhängig von ihrem jeweiligen Standort.5 Die Richtlinie bezweckt mit diesem umfassenden Regelungsansatz einen harmonischen Euro-Zahlungsverkehrsraum für Überweisungen ein- schließlich Daueraufträgen und Online Banking, Lastschriften und Zahlungskarten sowie Bareinzahlungen und -auszahlungen komplementär zum Euro als einheitlicher Währung.6 Ein weiteres Wesensmerkmal der PSD I (Payment Services Directive) steht für die europaweite Erbringung von Zahlungsdiensten durch Nicht-Banken, wodurch sie gleichsam als Türöffner für neue Dienstleister fungiert.7

Doch schon am 24.07.2013, nur dreieinhalb Jahre nach Umsetzung der ersten Zahlungs- diensterichtlinie und noch ein halbes Jahr vor dem ursprünglich angepeilten Stichtag für die Vollendung der SEPA-Migration, hat die EU-Kommission aufgrund der stets voranschreitenden Fortschritte im Bereich von digitalen Zahlungsdiensten und diverser Defizite der PSD I einen Vorschlag zur Neufassung der Richtlinie veröffentlicht, welche am 25.11.2015 schließlich ver- abschiedet wurde und von den EU-Mitgliedsstaaten nunmehr bis zum 31.01.2018 umgesetzt werden muss.8

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Zeitachse der PSD II 9

In dieser Arbeit sollen die wichtigsten Änderungen aus der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie erläutert und im Vergleich zum Status quo der ersten Zahlungsdienstrichtlinie verdeutlicht werden. Dabei soll vor Allem auf den erweiterten Anwendungsbereich der neuen Richtlinie eingegangen werden.

B Leitmotive & Ziele der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie

Die Richtlinie, die auf den Namen (EU) 2015/2366 hört und auch PSD II genannt wird, sieht zunächst ebenso wie die erste Zahlungsdiensterichtlinie eine Vollharmonisierung für einen einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum vor, mit der der europäische Binnenmarkt für un- bare Zahlungen gefestigt werden soll.

Die Notwendigkeit zur Verabschiedung der Richtlinie besteht einerseits durch die trotz oder gerade wegen der ersten Zahlungsdiensterichtlinie (immer noch) bestehenden Defizite auf dem EU-Zahlungsverkehrsmarkt. Diese Defizite äußern sich bspw. in Form einer Marktfrag- mentierung für innovative Zahlungen oder einem ineffektiven Wettbewerb bei Karten- und Internetzahlungen. Zudem sollen durch die Zweite Zahlungsdiensterichtlinie regulatorische und aufsichtsrechtliche Lücken der ersten Zahlungsdiensterichtlinie am Markt geschlossen werden, z.B.:

- die unterschiedliche Interpretation der PSD-Ausnahmen in den Mitgliedstaaten,
- der Mangel an Regulierung für die existierenden Zahlungsdienstleister oder
- die ungleichen Lizenz- und Aufsichtsregeln und Praktiken der verschiedenen Länder.10

Als Folge dessen bestehen im europäischen Zahlungsverkehr ungleiche Wettbewerbsbedin- gungen zwischen von der PSD I erfassten, den sog. regulierten Zahlungsdienstleistern und den nicht erfassten, sprich nicht regulierten Zahlungsdienstleistern. Insbesondere wird die Verhin- derung von Innovationen durch Markteintrittsschwierigkeiten für neue Zahlungsdienstleistern bemängelt. Zudem sehen die Regulatoren erhebliche Nachteile für Zahlungsdienstnutzer, wel- che durch höhere Preise / Gebühren und eine Begrenzung der Zahlungsmöglichkeiten einge- schränkt sind.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Wesentliche Änderungen der PSD II 11

Andererseits werden durch die PSD II auch völlig neue Regelungs- und Anwendungsbereiche abgedeckt: Inhalt der Richtlinie – und damit auch des Umsetzungsgesetztes – sind neben der geographischen Ausweitung des Anwendungsbereichs auch die Erweiterung des Kreises der Zahlungsdienste um sogenannte Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste; die Anpassung der Rechten und Pflichten zum Vorteil der Endkunden (bspw. durch niedrigere Haf- tungsgrenzen der Endkunden); die Einführung neuer Sicherheitsstandards bei der Zahlungs- abwicklung sowie zahlreiche Vorgaben, deren Ziel es ist, den Schutz der Zahlungsdienstnutzer zu verbessern sowie den Abbau von Hürden für den europaweiten freien Wettbewerb und die Vereinheitlichung der nationalen Regulierungen voranzutreiben.12

C Änderungen durch die Zweite Zahlungsdiensterichtlinie

I. Anwendungsbereich

Mit der PSD II soll der Anwendungsbereich der Richtlinie in sachlicher wie in geografischer Hinsicht modifiziert werden, um ein einheitlicheres Verbraucherschutzniveau im Zahlungsver- kehr zu gewährleisten.

1. Sachlicher Anwendungsbereich

Bevor nun der veränderte Anwendungsbereich der PSD II gegenüber der PSD I erläutert wird, soll an dieser Stelle zunächst der Begriff des Zahlungsdienstes definiert werden. Dafür lohnt sich ein Blick in den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie“. Darin definiert § 1 Satz 2 in Umsetzung von Art. 4 Nr. 3 i.V.m. Anhang I Nr. 1 bis 8 der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie den Katalog der Zahlungsdienste. Danach sind Zahlungsdienste:

1. die Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge (Einzahlungsgeschäft);
2. die Dienste, mit denen Barauszahlungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden, so- wie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge (Auszahlungsgeschäft);
3. die Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich der Übermittlung von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers oder bei einem anderen Zah- lungsdienstleister durch

a) die Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften (Lastschriftge- schäft),
b) die Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Zahlungsinstruments (Zahlungskartengeschäft),
c) die Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen (Überweisungsgeschäft), jeweils ohne Kreditgewährung (Zahlungsgeschäft);

4. die Ausführung von Zahlungsvorgängen im Sinne der Nummer 3, die durch einen Kreditrah- men für einen Zahlungsdienstnutzer im Sinne des § 3 Absatz 4 gedeckt sind (Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung);
5. die Ausgabe von Zahlungsinstrumenten oder die Annahme und Abrechnung von Zahlungs- vorgängen (Akquisitionsgeschäft);
6. die Dienste, bei denen ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers ein Geldbetrag des Zahlers nur zur Übermittlung eines entspre- chenden Betrags an einen Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zah- lungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfüg- bar gemacht wird (Finanztransfergeschäft);
7. Zahlungsauslösedienste;
8. Kontoinformationsdienste.

Im Vergleich zur PSD I wurden in der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie insofern Änderungen vorgenommen, als dass der Katalog der Zahlungsdienste um zwei neue Tatbestände – die Zah- lungsauslösedienste (Nummer 7) und die Kontoinformationsdienste (Nummer 8) – erweitert wurde.13 Diese Ergänzung der Zahlungsdiensterichtlinie stellt die Aufnahme sog. „Dritter Zah- lungsdienstleister“ in den Anwendungsbereich der Richtlinie dar, die im Folgenden veran- schaulicht werden sollen.

Die Einbeziehung der „Dritten Zahlungsdienstleister“ (Third Party Payment Providers – TPP) in den Anwendungsbereich der PSD II gilt als eine der größten Neuerungen der Richtlinie. „Hier- unter werden Dienstleister verstanden, die Teil des Zahlungsverkehrs werden und intensiv dessen technische Infrastruktur nutzen, ohne aber selbst in den Besitz des Zahlungsbetrages zu gelangen.“14 Da diese Dienstleistungen zuvor nicht reguliert und aus diesem Grund auch nicht zwangsläufig beaufsichtigt wurden, die Aktivität solcher TPP in den letzten Jahren jedoch stark zugenommen hat, sah sich der europäische Gesetzgeber gezwungen, rechtliche Unklar- heiten bezüglich des Daten- und Verbraucherschutzes, der IT-Sicherheit, der Haftung sowie des Zahlungsverkehrsrechts auszuräumen und sowohl bestehenden als auch neuen Dienst- leistern die Möglichkeit zu geben, ihre Dienste in einem klaren und harmonisierten Rahmen anzubieten.15

a) Zahlungsauslösedienste

Das erste der beiden TTP-Modelle stellt den sog. Zahlungsauslösedienst (ZAD) dar. Nach Art. 4 Nr. 15 der Richtlinie handelt es sich bei einem Zahlungsauslösedienst um einen Dienst, der auf Antrag des Zahlungsdienstnutzers einen Zahlungsauftrag mit dem Ziel des Geldtransfers auf einen bei einem anderen Zahlungsdienstleister geführtes Zahlungskonto auslöst. Dabei wählt der Nutzer auf der Website eines e-Commerce-Händlers einen Drittdienst als Bezahl- methode aus und offenbart zunächst seine Kontonummer und die Bankleitzahl, anhand derer der Drittdienst prüft, ob das vom Nutzer angegebene Konto existiert und für das Onlineban- king freigeschaltet ist. Wenn dies der Fall ist, wird als nächstes die Onlinebanking-PIN oder das Passwort des Kunden erfragt, mit denen der Zahlungsauslösedienst sich in die Internetfiliale der Kundenbank einloggt und nach Maßgabe des Händlers einen Online-Überweisungsauftrag generiert, den der Kunde mit der von seiner Hausbank zugesandten TAN bestätigt.16

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb . 3: Zahlungsauslösedienste 18

Die Dienste beruhen da- rauf, dass sie Zugang zu den Konten des Zahlers haben. Erbringt ein Zah- lungsdienstleister aus- schließlich Zahlungsaus- lösedienste, so ist er zu keinem Zeitpunkt der Zahlungskette selbst im Besitz der Gelder des Zahlungsdienstnutzers. Der Zahlungsdienstleis- ter schafft sinnbildlich vielmehr eine Art „Soft- warerücke“ zwischen der Website des Händ- lers und der Website des kontoführenden Insti- tuts des Zahlungsdiens- tenutzers, denn er führt den Zahlungsvorgang nicht selbst aus, sondern stößt ihn bei einem kontoführenden Zahlungs- dienstleister an und steht damit zwischen der Autorisierung des Zahlungsvorgangs durch den Zahlungsdienstnutzer und der Ausführung durch das zahlungskontoführende Institut.17 Zwei der hierzulande wohl bekanntesten Vertreter dieser Art sind das amerikanische Unternehmen Paypal sowie die deutsche Sofort GmbH mit ihrem Dienst „Sofortüberweisung“.

[...]


1 Huch, Der einheitliche EU-Zahlungsverkehr, S. 5

2 RL 97/5/EG, Erwägungsgrund (2)

3 Vgl. Huch, Der einheitliche EU-Zahlungsverkehr, S. 6

4 Bergmann, Handlexikon der Europäischen Union, Schaffung eines europäischen Rechtsrahmens für den Zah- lungsverkehr

5 MüKoHGB/Häuser, Recht des Zahlungsverkehrs, Rn. B 9

6 MüKoHGB/Häuser, Recht des Zahlungsverkehrs, Rn. B 9

7 Huch, Der einheitliche EU-Zahlungsverkehr, S. 12

8 Vgl. Spindler/Zahrte, BKR 2014, 265

9 Deloitte, PSD II - Neue Spielregeln für den EU-Zahlungsverkehrsmarkt [online]

10 Huch, Der einheitliche EU-Zahlungsverkehr, S. 12

11 Huch, Der einheitliche EU-Zahlungsverkehr, S. 14

12 Vgl. BT-Drs. 18/11495, S. 1

13 Aderhold, Vergleichsversion zum aktuellen Text des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, S. 3

14 Spindler/Zahrte, BKR 2014, 267

15 RL (EU) 2015/2366, Erwägungsgrund (33)

16 Spindler/Zahrte, BKR 2014, 268

17 Aderhold, Vergleichsversion zum aktuellen Text des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, S. 7

18 Spindler/Zahrte, BKR 2014, 268

Ende der Leseprobe aus 24 Seiten

Details

Titel
Die überarbeitete Zahlungsdiensterichtlinie (PSD II). Die wichtigsten Änderungen im Vergleich zur PSD I
Hochschule
Hochschule Wismar
Note
1,3
Autor
Jahr
2017
Seiten
24
Katalognummer
V520957
ISBN (eBook)
9783346131393
ISBN (Buch)
9783346131409
Sprache
Deutsch
Schlagworte
PSD 2, PSD II, Zahlungsdiensterichtlinie, (EU) 2015/2366, Zweite Zahlungsdiensterichtlinie, 2. Zahlungsdiensterichtlinie
Arbeit zitieren
LL.M. Paul Frommholz (Autor:in), 2017, Die überarbeitete Zahlungsdiensterichtlinie (PSD II). Die wichtigsten Änderungen im Vergleich zur PSD I, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/520957

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