Kinderarbeit in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts


Hausarbeit, 2005

15 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die Gewebeordnung von 1869
2.1 Inhalt
2.2 Motive die zum Erlass des Gesetzes führten
2.3 Umsetzung der Gewerbeordnung von 1869

3. „Gesetz betreffend die Abänderung der Gewebeordnung vom 17. Juli 1878“
3.1 Inhalt
3.2 Anlass zur Gesetzesänderung

4. „Gesetz betreffend die Änderung der Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891“
4.1 Inhalt
4.2 Zum Erlass des Gesetzes
4.3 Auswirkungen der Novelle

5. „Gesetz betreffend die Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben“ aus dem Jahr 1903
5.1 Inhalt
5.2 Ausweitung des Kinderschutzes auf Gewebebetriebe
5.3 Zum Erlass des Gesetzes
5.4 Rückung der Kinderarbeit zu Beginn des 20. Jahrhunderts

6. Schlusswort

7. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Kinderarbeit war in einigen Staaten des Deutschen Reichs weit verbreitet. Um die Ausbeutung der Kinder einzuschränken, wurde daher mit dem Regulativ von 1839 in Preußen das erste Gesetz zum Schutze des Kindes erlassen. Weitere Einschränkungen folgten im Laufe des 19. Jahrhunderts mit dem Ergänzungsgesetz 1853 sowie mit der Gewerbeordnung von 1869 und deren zwei Novellen.

Ich werde mich im Folgenden mit der Kinderschutzgesetzgebung ab der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts befassen. Mein Schwerpunkt wird jedoch auf dem 1903 erlassenen „Gesetz betreffend die Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben“ liegen, welches von besonderer Bedeutung war. Der Kinderschutz wurde erstmals auf Gewerbebetriebe ausgeweitet, bis zu diesem Zeitpunkt wurde lediglich die Kinderarbeit in Fabriken gesetzlich geregelt. Ich werde auf die wichtigsten inhaltlichen Punkte der Gesetze sowie deren Zustande kommen eingehen. Des Weiteren werde ich die Auswirkungen der Gesetze untersucht.

2. Die Gewerbeordnung von 1869

2.1 Inhalt

Der § 128 regelte die Arbeitszeit sowie das Mindestalter:

- Kinder unter 12 Jahren dürfen keiner regelmäßigen Beschäftigen nachgehen

- maximal 6 Stunden Arbeitszeit für 12-14 jährige, täglich mindestens 3-stündiger Unterricht

- maximal 10 Stunden Arbeitszeit für 14-16 jährige, bei schulpflichtigen maximal 6Stunden

Der § 129 regelte Pausen und arbeitsfreie Tage:

- vor- und nachmittags ist eine halbstündige Pause, mittags eine einstündige Pause, zu gewähren

- Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Arbeit während des Konfirmanden-Unterrichts und Katechumenenunterrichts ist verboten

- Arbeitszeit muss zwischen 5:30 Uhr und 20:30 Uhr liegen.

§ 130

- Anzeige bei der Ortspolizeibehörde ist verpflichtend.

§ 131

- Vater/Vormund muss dem Arbeitgeber ein Arbeitsbuch aushändigen.

§107

- Sicherung der Arbeiter gegen Gefahr für Leben und Gesundheit

2.2 Motive die zum Erlass der Gewerbeordnung führten

Bereits 1853 wurde die fakultative Fabrikinspektion sowie die Führung eines Arbeitsbuchs eingeführt. Es lässt sich jedoch aus den Berichten der Fabrikinspektoren ablesen, dass diese gesetzlichen Bestimmungen von den Fabrikanten nicht eingehalten wurden. „Rücksichtslos umgingen die Unternehmer, wann immer es ihnen profitabel erschien, die Bestimmungen des Gesetzes.“ (Kuczynski 1968, S. 102) So schreibt ein Fabrikinspektor:

„Sie zeigten mit wenig Ausnahmen sich nicht geneigt, mit der Befolgung des

Gesetzes Ernst zu machen. […] Da die Revision oft wiederholt und dabei

Übertretungen entdeckt wurden, so zweigten sich die Fabrikanten um so mehr

gereizt, als es gelang, ihre Vorkehrungen zur Signalisierung der Ankunft des

Revisionsbeamten durch eigens angebrachte Schellenzüge […]

auszuweichen. Ich wurde auch wohl mit beleidigenden Äußerungen und

Spitzfindigkeiten empfangen […]. (Kuczynski 1968, S. 101)

Dieser Bericht zeigt, wie schwierig es sich für die Fabrikinspektoren gestaltete, die Einhaltung der geltenden Gesetze zu überwachen und durchzusetzen. Das oberste Ziel der Fabrikanten lag darin, das Unternehmen möglichst profitabel zu führen. Auch wenn bei Übertretungen des Gesetzes eine Geldstrafen drohte, war dies nicht Abschreckung genug, denn durch die Beschäftigung von Kindern sparten die Fabrikanten erheblich an den Lohnkosten der Arbeitnehmer.

„Der Lohnbetrag welcher in manchen Spinnereien an Kinder ausbezahlt wird,

beträgt etwa 10 Prozent des überhaupt zu zahlenden Arbeitslohnes, und

müssten anstatt der Kinder Erwachsene eingestellt werden, so würde in

Folge der Mehrzahlung an diese Arbeiter reiferen Alters, die

Konkurrenzfähigkeit sich um 6 bis 8 Prozent verringern […].“ (Quandt 1978,

S. 69)

Ein weiteres Problem bestand darin, dass die Fabrikinspektoren auch von Seiten der Eltern und der Geistlichen keine Unterstützung erhielten. Viele Familien lebten in Armut und waren auf einen Zuverdienst des Kindes angewiesen. Sie wurden also durch die wirtschaftliche Not zum Befürworter der Kinderarbeit. Auch die Geistlichen, deren Aufgabe es war, darauf zu achten dass alle Kinder an den vorgeschriebenen Unterrichtsstunden teilnahmen, bildeten häufig eine Front mit den ebenfalls im Gemeinderat sitzenden Unternehmern.

„[…] die Geistlichen, von deren Befunde die Kabinettsordre vom 14. Mai 1825

die Schulentlassung der Kinder abhängig gemacht hatte, fühlten, vielleicht

aus gesellschaftlichen Rücksichten, oder weil sie eine mangelhafte

Volksbildung für die beste Garantie ihrer Hierarchischen Bestrebungen halten

mochten, sich nicht veranlasst, die Durchführung des Gesetzes vom 16. Mai

1853 dadurch den Weg zu ebnen, dass die die Kinder nicht früher als mit dem

vollendeten vierzehnten Lebensjahr aus der Schule entließen.“ (Anton 1953,

S. 125f)

Des Weiteren stiegen die Unfälle von Kindern während der Arbeit rapide an. Nach der Krise von 1857 gingen die Fabrikanten zu den Methoden der intensiven Produktion über, welche eine noch erheblichere Ausbeutung mit sich brachten. Aus diesem Grunde wurden erstmals Arbeitsschutzbedingungen gesetzlich verankert. Die Gewerbeordnung von 1869 schrieb vor, dass jeder Unternehmer die Pflicht hat, auf eigene Kosten entsprechende Einrichtungen herzustellen, um die Gesundheit und das Leben seiner Arbeiter zu sichern.

Mit der Gewerbeordnung sollte letztendlich auch ein Kinderschutzgesetz erlassen werden, welches für das gesamt Deutsche Reich gültig ist. So hatten die norddeutschen Staaten bisher keine eigene Kinderschutzgesetzgebung, sieht man von der Einführung des Gesetzes von 1853 in den zuvor eroberten Gebieten ab. In Koburg wurde der Kinderschutz vor 1869 lediglich durch ein „Kann-Verbot“ geregelt, welches somit praktisch nicht wirksam war. Auch die Kinderschutzgesetzgebung in Bayern von 1854 hatte nicht die gewünschte Wirkung erbracht. Des Weiteren hatten lediglich Baden, Sachsen und Württemberg geltende Gesetze zum Schutze des Kindes erlassen. Diese uneinheitliche oder zum Teil gar nicht existierende Gesetzgebung sollte durch den Erlass der Gewerbeordnung von 1869 aufgehoben werden.

2.3 Umsetzung der Gewerbeordnung von 1869

Die Überwachung der Umsetzung des Gefahrenschutzes wurde Aufgabe der Regierung und der Polizeibehörde. Der Bezirksregierungen wurde aufgetragen, alle in ihrem Bezirk vertretenen Betriebe zu ermitteln und aufzufordern, entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Die Überwachung der Einhaltung und Ausführung dieser Aufforderung wurde zur Aufgabe der Polizeibehörden. Da diese jedoch nicht über die nötigen Fachkenntnissen verfügten, wurde diese Aufgabe schon 1874 den Fabrikinspektoren übertragen. Um die Einhaltung der geltenden Gesetze ausreichend kontrollieren zu können, wurde zum einen die Zahl der Fabrikinspektoren erhöht, zum anderen wurde eine ausreichende technische Vorbildung zur Vorraussetzung. Dass die Unternehmer zum Teil jedoch wenig um den Gefahrenschutz bemüht waren, sieht man beispielsweise an dem Bericht eines Düsseldorfer Fabrikinspektors. Dieser berichtet allein von 7268 Übertretungen im Jahr 1874 (vgl. Kuczynski 1968, S. 128).

[...]

Ende der Leseprobe aus 15 Seiten

Details

Titel
Kinderarbeit in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts
Hochschule
Universität Duisburg-Essen
Veranstaltung
Kinderarbeit im 19. Jahrhundert
Note
2,0
Autor
Jahr
2005
Seiten
15
Katalognummer
V52423
ISBN (eBook)
9783638481410
ISBN (Buch)
9783656783268
Dateigröße
513 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Kinderarbeit, Hälfte, Jahrhunderts, Kinderarbeit, Jahrhundert
Arbeit zitieren
Antje Höfs (Autor:in), 2005, Kinderarbeit in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/52423

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