Die Entnazifizierung in der SBZ unter besonderer Berücksichtigung des Lehrkörpers an Schulen und Universitäten


Hausarbeit, 2005

31 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Eine Darstellung der Entnazifizierung in den vier Besatzungszonen
2.1 Die ersten gemeinsamen Schritte der Alliierten zur Entnazifizierung
2.2 Die Entnazifizierung in der US-amerikanischen Besatzungszone
2.3 Die Entnazifizierung in der britischen Besatzungszone
2.4 Die Entnazifizierung in der französischen Besatzungszone
2.5 Die Entnazifizierung in der sowjetischen Besatzungszone
2.6 Fazit zur Entnazifizierungspolitik in den vier Besatzungszonen

3. Die Entnazifizierung der Schulen
3.1 Die Säuberung der Lehrerschaft
3.2 Die Neulehrerausbildung

4. Die Hochschulpolitik in der SBZ
4.1 Die Entnazifizierung der Hochschulen
4.2 Die Politisierung der Hochschullandschaft

5. Fazit

Abkürzungen

Literaturverzeichnis

Bildnachweis

1. Einleitung

Die Umgestaltung des Bildungswesens gehörte neben der Bodenreform und der Verstaatlichung der Großindustrie zu den entscheidenden Prozessen der gesellschaftlichen Um- bzw. Neugestaltung der SBZ. Die Entnazifizierung schaffte die Grundlage für die Neugestaltung des Bildungswesens. „Es ging nicht nur um den Ersatz fehlender Lehrer, sondern um die Heranbildung einer sozial und politisch grundlegend anders zusammengesetzten Lehrerschaft.“[1]

Um die Entnazifizierung des Lehrkörpers an den Schulen und Universitäten der SBZ und ihre Folgen nachvollziehen zu können, ist es notwendig die grundlegenden Vorgänge der Entnazifizierung in den einzelnen Besatzungszonen und besonders in der sowjetischen Besatzungszone nachzuzeichnen, auch um ihren Sonderweg deutlich machen zu können.

Die Entnazifizierungspolitik in den westlichen Besatzungszonen soll im Vergleich zu derselben in der sowjetischen Besatzungszone dargestellt werden. Es wird dabei mit der US-amerikanischen Besatzungszone begonnen, gefolgt von der britischen und der französischen. Dieses Vorgehen erklärt sich daraus, dass US-amerikanische Maßnahmen meist in den anderen Besatzungszonen übernommen wurden. Der Weg der sowjetischen Besatzungsmacht grenzt sich, auch im Bereich des Bildungswesens, durch eine divergente politische Grundhaltung ab. Um zu zeigen, dass nicht von vornherein eine Spaltung des Deutschlands der Nachkriegszeit geplant war, soll zu Anfang der gemeinsame Weg der Alliierten anhand einiger gemeinsamer und auch durchaus wichtiger und grundlegender Beschlüsse für die weitere Entnazifizierungspolitik, auch im Bildungswesen, nachgezeichnet werden.

Nach einer kurzen Zwischenbilanz soll die Entnazifizierung an den Schulen und Hochschulen genauer betrachtet werden. Da in der Sowjetischen Besatzungszone die Entnazifizierung mit einer Umgestaltung der Gesellschaft einherging, kann sie nicht losgelöst von eben diesem Ziel dienenden Maßnahmen betrachtet werden. Diese Maßnahmen, die Neulehrerausbildung und die Schaffung von so genannten Vorstudienanstalten, Gesellschaftswissenschaftlichen und Pädagogischen Fakultäten, sollen ebenfalls Gegenstand dieser Arbeit sein.

Bei meinen Ausführungen beschränke ich mich auf den Zeitraum von 1945–1949, also in weitestgehendem Sinne auf die direkte Nachkriegszeit.

2. Eine Darstellung der Entnazifizierung in den vier Besatzungszonen

2.1 Die ersten gemeinsamen Schritte der Alliierten zur Entnazifizierung

Als im Oktober 1943 die Hoffnung und der Glaube der Alliierten, das nationalsozialistische Deutschland zu besiegen erheblich gesteigert waren, trafen sie sich am 23. des Monats zu einer Außenministerkonferenz. Von amerikanischer Seite kamen erstmals Vorschläge über die Behandlung Deutschlands nach seiner Kapitulation. Bei der geplanten vollständigen Beseitigung des NS-Regimes musste auch der personelle Aspekt Beachtung finden. Am 30. Oktober folgte ein Grundsatzbeschluss zur Bestrafung von Nazi- und Kriegsverbrechern. Es hieß, Offiziere, Soldaten und Mitglieder der NSDAP, die an Gräueltaten, Massakern und Exekutionen beteiligt gewesen waren, sollten vor Gericht gestellt und bestraft werden.[2] Dabei wurde eine Unterscheidung zwischen Kriegsverbrechern und aktivistischen Nazis sowie Mitläufern und schweigender Mehrheit vorgenommen.[3] Dieser Grundsatzbeschluss der Alliierten bildete die erste rechtliche Grundlage für die gerichtliche Verfolgung und Bestrafung von NS- Verbrechern. Die Ergebnisse von Moskau wurden bei dem Treffen von Teheran im Winter 1943 nochmals bestätigt. Bei diesem Treffen wurde auch die Gründung einer European Advisory Comission beschlossen, welche die Grundsätze für die gemeinsame Nachkriegspolitik formulieren sollte. Die Westalliierten trugen beispielsweise mit dem so genannten Morgenthau-Plan bei. Morgenthau war der damalige amerikanische Finanzminister. Dieser Plan sah vor, Deutschland in den Zustand eines rückständigen Agrarlandes zurückzuführen. Personen mit NS- Vergangenheit sollten weder als Journalisten, Lehrer, Juristen oder in anderen führenden Positionen in Bankwesen, Handel oder Industrie arbeiten.[4] Der Morgenthau-Plan wurde jedoch nur in abgeschwächter Form in der grundlegenden Besatzungsdirektive festgesetzt. Die JCS 1067, welche am 2. April 1945 verabschiedet wurde, stellt das bedeutendste Dokument der US-amerikanischen Besatzungspolitik dar. Die JCS 1067 hatte wiederum großen Einfluss auf die Entnazifizierungsformulierungen in den Beschlüssen von Jalta.[5] Die Alliierten hatten die Absicht „alle nazistischen und militaristischen Einflüsse in öffentlichen Einrichtungen sowie im kulturellen und wirtschaftlichen Leben des deutschen Volkes“[6] beseitigen zu wollen. Mit der Übernahme der Regierungsgewalt durch die Alliierten in den einzelnen Besatzungszonen im Juli 1945 war der Weg für die offizielle Entnazifizierung frei. Auf der Potsdamer Konferenz[7] wurden die wichtigsten Ziele der Alliierten Besatzungspolitik endgültig festgesetzt. Mit den so genannten "4 D's"[8] schufen die Alliierten verbindliche Grundsätze für ihre künftige Politik in Deutschland. Doch bei der Interpretation dieser Prinzipien und ihrer Durchsetzung traten fundamentale Differenzen zutage.

2.2 Die Entnazifizierung in der US-amerikanischen Besatzungszone

Das ursprüngliche Vorhaben der US-amerikanischen Besatzer war eine komplett „politische Personalsäuberung.“[9] Diese betraf alle NS-Funktionäre und alle politischen Beamten im öffentlichen Dienst der „staatlichen und kommunalen Selbstverwaltung.“[10] Verschärft wurde dieses Vorhaben durch den Morgenthau-Plan, welcher die Entlassung aller aktiven Nationalsozialisten vorsah. Im Juni 1945 startete die erste große Entlassungswelle. Bis August 1945 wurden 80000 Personen aufgrund des „automatischen Arrestes“ verhaftet und weitere 70000 Menschen entlassen.[11] Grundlegend für weitere Säuberungen war die USFET-Direktive vom 7. Juli 1945. Diese schrieb die Überprüfung der gesamten Bevölkerung anhand eines Fragebogens mit 131 Einzelfragen vor, die Aufschluss über Lebenslauf und politische Vergangenheit einer Person geben sollten. Wenn sich dabei ein Verdacht erhob, folgte die sofortige Entlassung ohne jegliche Ansprüche seitens der Beschuldigten. Mit der Verabschiedung des Militärgesetzes Nr. 8 vom 26. September 1945 erfasste die Entnazifizierung sämtliche Wirtschaftsbereiche. Der Kernsatz besagte, dass „[d]ie Beschäftigung eines Mitgliedes der NSDAP oder einer der ihr angeschlossenen Organisationen in geschäftlichen Unternehmen aller Art in einer beaufsichtigenden oder leitenden Stellung oder in irgendeiner anderen Stellung als der eines gewöhnlichen Arbeiters [...] gesetzeswidrig“[12] sei. Als Folge drohte neben der Lahmlegung des öffentlichen Dienstes auch die Lahmlegung der Wirtschaft. Eine allgemeine Angst vor Entlassungen verbreitete sich unter der Bevölkerung und führte zu einer Solidarisierung der Mitläufer mit den Aktivisten. Am 5. März 1946 folgte das „Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus“ (BefrG), dessen Durchführung auf deutsche Stellen übertragen wurde. Tatbestände, wie eine NSDAP-Mitgliedschaft, welche noch kurze Zeit zuvor zu einer sofortigen Entlassung führte, konnten durch Gegenbeweise entkräftet werden. Dieses Gesetz führte auch das Spruchkammerverfahren ein. Dabei wurden die Verdächtigen in folgende fünf Gruppen unterteilt:

1. „Hauptschuldige
2. Belastete (Aktivisten, Militaristen und Nutznießer)
3. Minderbelastete (Bewährungsgruppe)
4. Mitläufer
5. Entlastete (Personen der vorstehenden Gruppen, welche vor einer Spruchkammer nachweisen können, daß sie nicht schuldig sind).“[13]

Für die Verdächtigen der Gruppen 1 und 2 galt sofortiges Beschäftigungsverbot bis zum Abschluss des Verfahrens. Vollnhals kommt zu der Schlussfolgerung, dass das Befreiungsgesetz eine „Transformation einer politischen Grundsatzentscheidung auf die juristische Ebene“[14] mit individueller Handhabung bedeutete und gleichzeitig die politische Entscheidung über die Entnazifizierung umgangen wurde. Durch die Jugendamnestie im März 1946 und die Weihnachtsamnestie 1947 wurde das Nachlassen der amerikanischen Besatzer bei der Durchführung ihrer Entnazifizierungspolitik eingeläutet. Die Folge war, dass auf drei Amnestien ein Spruchkammerverfahren kam. Mit der Verabschiedung des 1. Änderungsgesetzes zum BefrG wurden kleine Amtsträger vom Beschäftigungsverbot befreit. Das 2. Änderungsgesetz zum BefrG vom 25. März 1948, auf dessen Grundlage alle Belasteten im Schnellverfahren zu Mitläufern erklärt wurden, markiert das Ende der Entnazifizierung in der amerikanischen Besatzungszone.

2.3 Die Entnazifizierung in der britischen Besatzungszone

Die britischen Besatzer hatten kein eigenes Konzept einer Entnazifizierungspolitik. Sie orientierten sich an den amerikanischen Direktiven und später an den Richtlinien des amerikanischen Kontrollrates. Eine erste Planung sah die Auflösung der NSDAP, bei möglichster Unversehrtheit des staatlichen Beamtenapparates vor. Eine effiziente Verwaltung aufrecht zu erhalten, hatte Vorrang.[15]

Die Entnazifizierung in der britischen Besatzungszone kann in vier Phasen eingeteilt werden. In der ersten Phase vom Frühjahr 1945 bis Januar 1946 bildeten die amerikanischen Richtlinien die Grundlage der britischen Säuberungspolitik. Eine langsame Personalsäuberung war die Folge. Die Anweisung Nr. 3 der Finanzabteilung vom 17. Januar 1946 wurde als Basis zur Durchführung der Entnazifizierung genutzt, da konkrete Durchführungsverordnungen fehlten.[16] Die zweite Phase wurde mit der Kontrollrats-Direktive Nr. 24 vom 12. Januar 1946 eingeleitet. Diese manifestierte eine einheitliche Entnazifizierungspolitik für alle vier Besatzungszonen.

Ein Unterschied zur amerikanischen Besatzungspolitik stellt die fehlende Registrierungspflicht der gesamten Bevölkerung dar. Des Weiteren wurde die Überprüfung auf Angestellte und Beamte und solche, die es werden wollten, beschränkt. Dies öffnete Schlupflöcher für ehemalige Nationalsozialisten in freien Berufen oder einer abhängigen Beschäftigung.[17] Bereiche der Wirtschaft, wie Steinkohlebau oder Landwirtschaft wurden bei der Überprüfung vollkommen ausgespart. Das reibungslose Funktionieren der Wirtschaft hatte Vorrang. Die dritte Phase umfassen die Zonen-Politik-Anweisung Nr. 38 vom 12. August 1947 und die Zonen-Exekutiv-Anweisung Nr. 3 vom 7. März 1948. Die Betroffenen wurden zuerst nach amerikanischem Muster kategorisiert und dann doch anhand individueller Kategorisierung überprüft. Die Zonen-Politik-Anweisung Nr. 38 zielte „mit ihren milden Sanktionen für Minderbelastete [...] auf die rasche Leerung der Internierungslager vor Einbruch des Winters“[18] ab. Die vierte Phase begann am 1. Oktober 1947 mit in Kraft treten der Verordnung Nr. 110, welche die Übergabe der Entnazifizierung in deutsche Hände, beschloss. Die Entnazifizierung endete in der Britischen Besatzungszone am 1. Juni 1948. Eine allgemeine Amnestie begnadigte alle Betroffenen, außer KZ-Wachmannschaften und Personen in höheren Rängen.

2.4 Die Entnazifizierung in der französischen Besatzungszone

Die improvisierte Entnazifizierungspolitik in der französischen Besatzungszone war, nach Vollnhals, dem machtpolitischen Kalkül unterworfen, Frankreich unter Ausbeutung der deutschen Ressourcen wieder aufzubauen.[19] Ein ernsthaftes Interesse an dem Land Deutschland hatten die Franzosen demnach nicht. Es war lediglich Mittel zum Zweck. Auch die französischen Besatzer folgten, wie die britischen, den amerikanischen Entnazifizierungsinitiativen. Die Entnazifizierung wurde jedoch nur halbherzig durchgeführt, „[d]ie mittlere und untere Ebene der Verwaltung, das Unterrichtswesen, die Finanzverwaltung, die Forst-, Post- und Eisenbahnverwaltung, sodann alle übrigen Verwaltungen“[20] wurden gesäubert. Diese erste Säuberungsphase in der französischen Besatzungszone, welche weniger systematisch als in der amerikanischen ablief und auf eine „grobe Siebung abzielte“[21], wurde im November 1945 für beendet erklärt. Die Folge war ein Verwaltungschaos. Im Oktober 1945 wurde die Entnazifizierung auf deutsche Hände übertragen. Deutsche Stellen waren nun für den Erlass und die Durchführung von Landesgesetzen und -verordnungen zuständig. Ein Grund für die rasche Übertragung der Entnazifizierung könnte die hohe Bestechlichkeit französischer Besatzungsoffiziere gewesen sein. Auch in der französischen Besatzungszone wurde die Fragebogenprozedur durchgeführt. Die 130 Einzelfragen sollten die Amerikanischen Besatzer beeindrucken, waren aber in der Praxis nicht brauchbar. Und Ende Oktober 1945 wurden die automatischen Entlassungskriterien wieder außer Kraft gesetzt. Dies führte dazu, dass die zuständigen Ausschüsse nach freiem Ermessen entschieden. Mitte 1947 kam es, aufgrund eines allgemeinen Säuberungsrückstandes zu einem Wechsel in der französischen Entnazifizierungspolitik. Nach amerikanischem Vorbild wurde das Spruchkammerverfahren eingeführt. Im Gegensatz zum amerikanischen Spruchkammerverfahren „gab es weder einen öffentlichen Kläger noch einen umfangreichen Katalog formaler Belastungsmerkmale.“[22] Diese Spruchkammern waren nicht damit beschäftigt die Entnazifizierung voranzutreiben, sondern konzentrierten sich auf die Revisionen bereits erledigter Fälle. Die Jugendamnestie im Mai 1947 ließ auf ein baldiges Ende der Entnazifizierung schließen. Die Amnestieverordnung Nr. 133 vom 17. November 1947, nach welcher keine Säuberungsmaßnahmen gegen einfach nominelle Mitglieder der NSDAP durchgeführt werden durften, bestärkte diese Vermutung. Im Juli 1948 wurden durch die Verordnung Nr. 165 schließlich alle einfachen Parteimitglieder für Mitläufer erklärt und hatten somit keine oder geringe Strafen zu erwarten. Die Entnazifizierung war somit auch in der französischen Besatzungszone beendet. Bei den zahlreichen Spruchkammerverfahren wurden lediglich 13 Personen als Hauptschuldige verurteilt.[23]

[...]


[1] Gruner, Petra: Die Neulehrer – ein Schlüsselsymbol der DDR-Gesellschaft, Weinheim 2000, S. 51.

[2] Wille, Manfred: Entnazifizierung in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands 1945–1948, Magdeburg 1993, S. 8.

[3] Ebenda, S. 8.

[4] Ebenda, S. 9.

[5] 4. – 11. Februar 1945: Konferenz von Jalta

[6] Wille, Manfred: Entnazifizierung in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands 1945–1948, Magdeburg 1993, S. 10, zitiert nach: Die Krim (Jalta)konferenz der höchsten Repräsentanten der drei alliierten Mächte – UdSSR, USA und Großbritannien, Dokumentensammlung, Moskau/Berlin 1986, S. 222.

[7] 17. Juli – 2. August 1945: Potsdamer Konferenz

[8] 4 D’s: Demilitarisierung, Denazifizierung, Demokratisierung, Demontage

[9] Vollnhals, Clemens (Hrsg.): Entnazifizierung, München 1991, S. 9.

[10] Ebenda, S. 9.

[11] Vgl. ebenda, S. 10.

[12] Vollnhals, Clemens (Hrsg.): Entnazifizierung, München 1991, S. 12.

[13] Rößler, Ruth-Kristin: Entnazifizierungspolitik der KPD/SED 1945–1948, Goldbach 1994, S. 23, zitiert nach: Zentralverordnungsblatt, Direktive Nr. 38 des Kontrollrates vom 12. Oktober 1946, Berlin, 9. Oktober 1947, S. 203-215, (Dok. 8).

[14] Ebenda, S. 19.

[15] Vgl. Vollnhals, Clemens (Hrsg.): Entnazifizierung, München 1991, S. 24.

[16] Vgl. ebenda, S. 25.

[17] Vgl. ebenda, S. 28.

[18] Ebenda, S. 29

[19] Vgl. Vollnhals, Clemens (Hrsg.): Entnazifizierung, München 1991, S. 34.

[20] Ebenda, S. 35.

[21] Ebenda, S. 35.

[22] Vollnhals, Clemens (Hrsg.): Entnazifizierung, München 1991, S. 40.

[23] Vgl. ebenda, S. 42.

Ende der Leseprobe aus 31 Seiten

Details

Titel
Die Entnazifizierung in der SBZ unter besonderer Berücksichtigung des Lehrkörpers an Schulen und Universitäten
Hochschule
Freie Universität Berlin  (Friedrich Meinecke Institut)
Veranstaltung
Kulturgeschichte der DDR
Note
1,0
Autor
Jahr
2005
Seiten
31
Katalognummer
V52917
ISBN (eBook)
9783638484978
ISBN (Buch)
9783656620341
Dateigröße
703 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Entnazifizierung, Berücksichtigung, Lehrkörpers, Schulen, Universitäten, Kulturgeschichte
Arbeit zitieren
Dipl.-Soz. Nicole Dombrowski (Autor:in), 2005, Die Entnazifizierung in der SBZ unter besonderer Berücksichtigung des Lehrkörpers an Schulen und Universitäten, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/52917

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