A. Einleitung
Die Voraussetzungen der Anstiftung sind das Thema dieser Seminararbeit. Dabei sollen nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen gemäß § 26 des Strafgesetzbuches, sondern auch die Konkurrenzen für eine letztendliche Strafe wegen Anstiftung kurz dargestellt werden. Der Anstifter ist entsprechend dem Wortlaut des 3. Abschnittes aufgrund des dualistischen Beteiligungssystems als Teilnehmer an einer fremden Haupttat und nicht als Täter zu bestrafen. Die Abgrenzung der Anstiftung zur anderen Teilnahmeform der Beihilfe in § 27 StGB und zur Täterschaft in § 25 StGB kann in dieser Arbeit aber nur gestreift werden.
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Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Die Voraussetzungen der Anstiftung
I. Akzessorietät
1.) Grundlegendes
a.) strenge Akzessorietät
b.)limitierte Akzessorietät
c.) Fallbeispiel
2.) Konsequenzen der Akzessorietät
a.) Strafgrund der Anstiftung
b.)Die Akzessorietätslockerungen des § 28 StGB
II. Das Prüfungsschema der Anstiftung
Objektiver Tatbestand
a) „vorsätzlich begangene rechtswidrige Tat“
b.) „einen anderen“
c.) „bestimmen“
2.) Subjektiver Tatbestand
a.) Doppelter Anstiftervorsatz
b.) Anforderungen an den Vorsatz
c.) Anstiftung zu einem erfolgsqualifizierten Delikt
3.) Anstiftung durch Unterlassen
C. Konkurrenzen
I. Anstiftung und Beihilfe
II. Täterschaft und Anstiftung
1.) Grundlegendes
2.) Sonderfälle
a.) eine Anstiftung zu mehreren Haupttaten
b.) mehrere Anstiftungen zu einer Haupttat
Zielsetzung und Themen
Die Arbeit untersucht die dogmatischen Voraussetzungen der Anstiftung gemäß § 26 StGB innerhalb des dualistischen Beteiligungssystems. Ziel ist es, die tatbestandlichen Anforderungen an den Anstifter, dessen Abgrenzung zur Beihilfe und zur Täterschaft sowie die konkurrenzrechtliche Behandlung der Teilnahme darzulegen.
- Grundlagen der Akzessorietät der Anstiftung
- Prüfungsschema und Tatbestandsmerkmale des § 26 StGB
- Irrtumsproblematiken im Anstiftervorsatz (u.a. error in persona, aberratio ictus)
- Abgrenzung von Abstiftung, Aufstiftung und Umstiftung
- Besonderheiten bei der Anstiftung durch Unterlassen
Auszug aus dem Buch
Die Voraussetzungen der Anstiftung
Der Anstifter muß Beteiligter an der Haupttat sein. Er ist gemäß § 26 StGB nur dann gleich dem Täter zu bestrafen, wenn er den Täter vorsätzlich zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Haupttat bestimmt hat.
Die Anstiftung ist nur dann strafbar, wenn sein Bestimmen zu einer vorsätzlich begangen rechtswidrigen Haupttat des Täters geführt hat. Eine schuldhafte Haupttat ist, wie aus § 29 StGB hervorgeht, hingegen nicht erforderlich.
Das Erfordernis der Tat eines Anderen als Strafbarkeitsvoraussetzung für eine Anstiftung und auch Beihilfe wird als Akzessorietät der Teilnahme bezeichnet. Aus dieser Bindung an die Haupttat gewinnt die akzessorische Anstiftung die ausreichende rechtsstaatliche Bestimmtheit. Nur dann kann die Strafbarkeit der Anstiftung Art. 103 II GG („Nullum crimen sine lege“) mit seinem Bestimmtheits-prinzip gerecht werden.
Prüfungstechinisch ist deshalb in einer strafrechtlichen Klausur immer mit der tatnäheren Person, also i.d.R. dem Täter, begonnen werden. Es ist zwischen strenger und limitierter Akzessorietät zu differenzieren.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Kurze Vorstellung des Themas und Einordnung der Anstiftung in das dualistische Beteiligungssystem.
B. Die Voraussetzungen der Anstiftung: Detaillierte Erläuterung der Akzessorietät, des Prüfungsschemas (objektiver und subjektiver Tatbestand) sowie der Problematik der Anstiftung durch Unterlassen.
C. Konkurrenzen: Erörterung des Verhältnisses der Anstiftung zu Beihilfe und Täterschaft sowie der Behandlung von Mehrfachanstiftungen.
Schlüsselwörter
Strafrecht, Anstiftung, § 26 StGB, Akzessorietät, Teilnehmerhaftung, Anstiftervorsatz, Bestimmen, error in persona, aberratio ictus, Abstiftung, Aufstiftung, Umstiftung, agent provocateur, Teilnahme, Täterschaft.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die strafrechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen der Anstiftung nach § 26 des Strafgesetzbuches.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentrale Themen sind die Akzessorietät der Anstiftung, der Anstiftervorsatz, verschiedene Irrtumsszenarien sowie die Abgrenzung zu anderen Teilnahmeformen wie Beihilfe und Täterschaft.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist eine systematische Darstellung der dogmatischen Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Anstiftung, inklusive der konkurrenzrechtlichen Einordnung.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Arbeit, die auf der Analyse des Gesetzeswortlauts, der herrschenden Meinung (hM) und der einschlägigen Rechtsprechung basiert.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in eine Untersuchung der Akzessorietät, die Aufstellung eines Prüfungsschemas für den objektiven und subjektiven Tatbestand und die Diskussion von Sonderkonstellationen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die wesentlichen Begriffe umfassen Anstiftung, Akzessorietät, Vorsatz, Tatentschluss, Teilnahme und Konkurrenz.
Wie unterscheidet der Autor zwischen Abstiftung und Aufstiftung?
Bei der Abstiftung wird der Täter zu einer Tat mit geringerem Unrechtsgehalt bewegt, während bei der Aufstiftung eine Steigerung des Unrechtsgehalts (z.B. durch Qualifikationen) erfolgt.
Welche Bedeutung hat das "Bestimmen" im Sinne des § 26 StGB?
Das Merkmal bedeutet das Hervorrufen des Tatentschlusses bei einem anderen, wobei nach allgemeiner Ansicht eine Mitverursachung ausreicht.
- Quote paper
- André Fünfeich (Author), 2002, Die Voraussetzungen der Anstiftung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/5294