1. EINLEITUNG
Diese Arbeit beschäftigt sich mit der Übertragung von Betrieben/ Teilbetrieben/ Mitunternehmeranteilen und einzelnen Wirtschaftsgütern insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Realteilung, also mit der Umstrukturierung von Unternehmen und hier insbesondere mit der Umstrukturierung von Mitunternehmerschaften. Unter den Begriff der Mitunternehmerschaften i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG fallen zum einen gewerblich tätige Personengesellschaften, aber "auch andere wirtschaftlich vergleichbare Gemeinschaftsverhältnisse, insbesondere Erbengemeinschaften" . Im Rahmen dieser Arbeit sollen sich die Betrachtungen jedoch im wesentlichen auf die gewerblich tätigen Personengesellschaften beschränken.
Im folgenden soll zunächst ein kurzer Überblick über die einschlägigen Rechtsvorschriften und die darin vom Gesetzgeber unterschiedenen Übertragungsmöglichkeiten gegeben werden.
Gesetzliche Grundlage hierfür ist zum einen der § 6 Abs. 3 bis 7 EStG, der die Bewertung bei Übertragung und Umstrukturierung regelt, wobei der Gesetzgeber folgende Fälle unterscheidet:
die unentgeltliche Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen (§ 6 Abs. 3 EStG),
die unentgeltliche Vereinnahmung eines Wirtschaftsguts (§ 6 Abs. 4 EStG),
die Überführung bzw. Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen verschiedenen Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bzw. bei Überführung aus dem eigenen Betriebsvermögen in ein Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt (§ 6 Abs. 5 EStG) und
den Tausch eines einzelnen Wirtschaftsguts (§ 6 Abs. 6 EStG).
Ferner gibt der § 6 Abs. 7 EStG Aufschluss über die Bemessungsgrundlage der Absetzung für Abnutzung für Überschussrechner nach § 4 Abs. 3 EStG.
Zum anderen enthält der § 16 EStG sowohl Aussagen über die Besteuerung der Veräußerung des Betriebs, als auch über die Besteuerung der Betriebsaufgabe und der Realteilung einer Mitunternehmerschaft.
[...]
INHALTSVERZEICHNIS
A. Nichtausführungen zum Thema
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis, Tabellenverzeichnis
Literaturverzeichnis
B. Ausführungen zum Thema
1. Einleitung
1.1. Steuerentlastungsgesetz 1999/ 2000/ 2002, Steuersenkungsgesetz, Gesetz zur Fortentwicklung der Unternehmenssteuer - Auswirkungen auf die Umstrukturierung von Unternehmen
1.2. Bedeutung für die Besteuerung von Personengesellschaften
2. Relevante Begriffe
2.1. Begrifflichkeiten
2.1.1. Betriebsbegriff.
2.1.2. Begriff des Teilbetriebs
2.1.3. Begriff des Mitunternehmers
2.1.4. Begriff des Wirtschaftsguts
2.1.5. Begriff des Teilwerts
2.1.6. Begriff des Buchwerts.
2.1.7. Begriff des Zwischenwerts
2.1.8. Begriff des gemeinen Werts
2.1.9. Begriff der Realteilung
3. Übertragungen von Betrieben/ Teilbetrieben/ Mitunternehmeranteilen und einzelnen Wirtschaftsgütern nach den Vorschriften des § 6 Abs. 3-7 EStG
3.1. Regelungen nach dem nicht mehr geltenden Mitunternehmererlass bis 1998
3.2. Unentgeltliche Übertragungen von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen (§ 6 Abs. 3 EStG)
3.2.1. Übertragungen unter Lebenden: unentgeltliche und teilentgeltliche Betriebsübertragungen
3.2.2. Auswirkungen der vorweggenommenen Erbfolge auf die Erbschaftsteuer.
3.3. Unentgeltliche Vereinnahmung eines einzelnen Wirtschaftsgutes (§ 6 Abs. 4 EStG)
3.4. Überführung/ Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen verschiedenen Betriebsvermögen
3.4.1. Überführung von Wirtschaftsgütern: Überführung von einzelnen Wirtschaftsgütern ohne Rechtsträgerwechsel (§ 6 Abs. 5 S. 1 und 2 EStG).
3.4.2. Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern mit Rechtsträgerwechsel: Regelungen nach dem StEntlG 99/ 00/ 02 - Rechtslage für die Veranlagungszeiträume 1999 du 2000 (§6 Abs. 5 S. 3 ff. i. d. F. des StEntlG)
3.4.3. Übertragungen von einzelnen Wirtschaftsgütern mit Rechtsträgerwechsel: Rechtslage ab 2001 (§ 6 Abs. 5 S. 3 ff. i. d. F. des UntStFG).
3.5. Tauschfälle gemäß § 6 Abs. 6 EStG
4. Der besondere Aspekt der Realteilung
4.1. Definition der Realteilung
4.2. Regelungen der Realteilung bis 1998.
4.3. Regelungen der Realteilung vom 01.01.1999 bis 31.12.2000
4.4. Regelungen der Realteilung ab 01.01.2001
5. Schlussbemerkung
6. Eidesstattliche Erklärung
C. Anhang
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
ABBILDUNGSVERZEICHNIS / TABELLENVERZEICHNIS
Abb. 1: Die Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge (S. 23)
Quelle: Madl, Roland: Umwandlungssteuerrecht, S. 157
Abb. 2: Die Realteilung nach StEntlG (S. 52)
Quelle: Madl, Roland: Umwandlungssteuerrecht, S. 141
Tab. 1: Änderung des EStG durch das UntStFG (S. 6)
Quelle: Seifert, Michael: Überblick über das Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts, in: StuB 3/ 2002, S. 116
Tab. 2: Die Tatbestände des § 6 Abs. 5 S. 3 EStG in den Fassungen des StSenkG und des UntStFG im Vergleich (S. 39)
Quelle: eigene Darstellung
LITERATURVERZEICHNIS
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erschienen in: Steuerberater - Jahrbuch 1999/2000; S. 115 ff.
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Bornhofen, Manfred
Steuerlehre 2, Veranlagung 1999
20. Auflage
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Düll, Alexander; Fuhrmann, Gerd; Eberhard, Martin:
Unternehmenssteuerreform 2001: Die Neuregelung des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG - sog. Wiedereinführung des Mitunternehmererlasses
erschienen in: DStR 41/2000, S. 1713 ff.
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erschienen in: DStJG, S. 155 ff.
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Kommentar zum Einkommensteuergesetz
Heidelberg 2001
Jarosch/ Rund/ Gluth
Vorsicht bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen verschiedenen Mitunternehmerschaften
erschienen in: Stb - Jahresheft 2001; S. 11
Kirchhof, Paul
EStG Kompaktkommentar
2. Auflage
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Littmann, Bitz, Pust
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Stuttgart 2001
Madl, Roland
Umwandlungssteuerrecht
2. Auflage
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Meyer, Claus
Bilanzierung nach Handels- und Steuerrecht
12. Auflage
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Reiß, Wolfram
Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechtes bei Mitunternehmerschaften - Bemerkungen zu den Vorschlägen des BMF
erschienen in: Betriebs Berater; 1. Halbjahr 2001; S. 1225 ff.
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Reiß, Wolfram
Die Revitalisierung des Mitunternehmererlasses - keine gesetzestechnische Meisterleistung
erschienen in: Betriebs Berater; 2. Halbjahr 2000; S. 1965 ff.
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Besteuerung von Mitunternehmerschaften - Ausgewählte Problemfälle zur Überführung/ Übertragung von Wirtschaftsgütern
erschienen in: Steuerberater - Jahrbuch 1999/2000; S. 93 ff.
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Schmidt, Ludwig
EStG Einkommensteuergesetz, Kommentar
18. Auflage
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EStG Einkommensteuergesetz, Kommentar
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Betriebliche Einzelwirtschaftsgüter bei Einbringung, Realteilung und Erbauseinandersetzung - eine Gedankenskizze
erschienen in: Umwandlungen im Zivil- und Steuerrecht; Festschrift für Siegfried Widmann; S. 531 ff.
Bonn - Berlin, 2000
Schulze zur Wiesche, Dieter
StSenkG: Einbringung einzelner Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens in das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft und umgekehrt sowie Realteilung nicht begünstigt?
erschienen in: Finanz-Rundschau 2000; S. 976 ff.
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Seifert, Michael
Überblick über das Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts
erschienen in: Steuern und Bilanzen 3/2002; S. 114 ff.
Herne/ Berlin 2002
Söffing, Günter
Übertragung von Wirtschaftsgütern unter Berücksichtigung der steuerverschärfenden Neuregelungen in § 6 Abs. 5 EStG
erschienen in: Bilanzierung und Besteuerung der Unternehmen, Das Handels- und Steuerrecht auf dem Weg in das 21. Jahrhundert; Festschrift für Dr. jur. Dr. rer. pol. Herbert Brönner; S. 413 ff.
Stuttgart 2000
Sonneborn, Andrea
Realteilung einer Personengesellschaft nach dem Steuersenkungsgesetz
erschienen in: Deutsche Steuerzeitung 2001; Nr. 16; S. 579 ff.
van Lishaut, Ingo
Steuersenkungsgesetz: Mitunternehmerische Einzelübertragungen i. S. des § 6 Abs. 5 Satz 3 ff. EStG n. F.
erschienen in: Der Betrieb, Heft 36 vom 08.09.2000, S. 1784 ff.
Wassermeyer, Franz
Quintessenzen aus Entwicklungen der traditionellen Gestaltungen bei Personengesellschaften
erschienen in: Jahrbuch der Fachanwälte für Steuerrecht 2000/2001; S. 259 ff.
Herne/ Berlin 2001
Wassermeyer, Franz
Kernfragen der Personengesellschaften im Umbruch
erschienen in: Jahrbuch der Fachanwälte für Steuerrecht 1999/2000, S. 229 ff.
Herne/ Berlin 2000
1. EINLEITUNG
Diese Arbeit beschäftigt sich mit der Übertragung von Betrieben/ Teilbetrieben/ Mitunternehmeranteilen und einzelnen Wirtschaftsgütern insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Realteilung, also mit der Umstrukturierung von Unternehmen und hier insbesondere mit der Umstrukturierung von Mitunternehmerschaften. Unter den Begriff der Mitunternehmerschaften i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG fallen zum einen gewerblich tätige Personengesellschaften, aber „auch andere wirtschaftlich vergleichbare Gemeinschaftsverhältnisse, insbesondere Erbengemeinschaften"[1]. Im Rahmen dieser Arbeit sollen sich die Betrachtungen jedoch im wesentlichen auf die gewerblich tätigen Personengesellschaften beschränken.
Im folgenden soll zunächst ein kurzer Überblick über die einschlägigen Rechtsvorschriften und die darin vom Gesetzgeber unterschiedenen Übertragungsmöglichkeiten gegeben werden.
Gesetzliche Grundlage hierfür ist zum einen der § 6 Abs. 3 bis 7 EStG, der die Bewertung bei Übertragung und Umstrukturierung regelt, wobei der Gesetzgeber folgende Fälle unterscheidet:
- die unentgeltliche Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen (§ 6 Abs. 3 EStG),
- die unentgeltliche Vereinnahmung eines Wirtschaftsguts (§ 6 Abs. 4 EStG),
- die Überführung bzw. Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen verschiedenen Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bzw. bei Überführung aus dem eigenen Betriebsvermögen in ein Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt (§ 6 Abs. 5 EStG) und
- den Tausch eines einzelnen Wirtschaftsguts (§ 6 Abs. 6 EStG).
Ferner gibt der § 6 Abs. 7 EStG Aufschluss über die Bemessungsgrundlage der Absetzung für Abnutzung für Überschussrechner nach § 4 Abs. 3 EStG.
Zum anderen enthält der § 16 EStG sowohl Aussagen über die Besteuerung der Veräußerung des Betriebs, als auch über die Besteuerung der Betriebsaufgabe und der Realteilung einer Mitunternehmerschaft.
Der § 16 EStG ist wie folgt gegliedert und unterscheidet damit folgende Fälle:
- die Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebes oder eines Teilbetriebes (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG),
- die Veräußerung oder unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG),
- die Veräußerung des Anteils des persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 EStG),
- die unentgeltliche und teilentgeltliche Übertragung nach § 6 Abs. 3 EStG und § 16 Abs. 1 EStG und
- die Aufgabe eines Gewerbebetriebes und eines Mitunternehmeranteils (Realteilung einer Personengesellschaft) nach § 16 Abs. 3 EStG.
Außerdem enthält der § 16 Abs. 2 Aussagen über die Ermittlung des Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns, und der § 16 Abs. 4 EStG regelt den Freibetrag für Veräußerungs- und Aufgabegewinne.
1.1. Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002/ Steuersenkungsgesetz/ Gesetz zur Fortführung der Unternehmenssteuer - Auswirkungen auf die Umstrukturierung von Unternehmen
Insbesondere die Regelungen bezüglich der Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern - die sogenannte „Sachwertabfindung mittels Übereignung einzelner Wirtschaftsgüter“[2] - sowie die Regelung der sogenannten Realteilung waren in den letzen Jahren von grundlegenden Änderungen betroffen.
Bis zum 31.12.1998 galt der sogenannte Mitunternehmererlass vom 20. Dezember 1977.[3] Demnach war die entgeltliche, teilentgeltliche, unentgeltliche Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern oder eine Übertragung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten entweder zum Buchwert, Teilwert oder Zwischenwert möglich.
Im Zuge der Unternehmenssteuerreform wurden diese Wahlrechte ausgeschlossen, und die Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern aus dem eigenen Betriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft sowie in das Sonderbetriebsvermögen und umgekehrt erfuhr erstmals eine gesetzliche Regelung.
Der neue § 6 Abs. 5 EStG i. d. F. des StEntlG 99/ 00/ 02 vom 24.03.1999[4] schrieb nun zwingend vor, dass die Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern von einem Betriebsvermögen bzw. Sonderbetriebsvermögen eines Steuerpflichtigen in ein anderes Betriebsvermögen bzw. Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen zum Buchwert vorzunehmen sei (§ 6 Abs. 5 S. 1 und 2 EStG i. d. F. des StEntlG 99/ 00/ 02).
Übertragungen in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt gegen Gewährleistung von Gesellschaftsrechten, also Übertragungen mit Rechtsträgerwechsel, waren nunmehr zwingend zum Teilwert vorzunehmen (§ 6 Abs. 5 S. 3 EStG i. d. F. des StEntlG 99/ 00/ 02).
Diese Neuregelungen waren im Veranlagungszeitraum 1999 erstmals anzuwenden (§ 52 Abs. 16 S. 11 EStG).
Ebenfalls im StEntlG 99/ 00/ 02 wurde erstmals in 1999 mittels § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG die Realteilung einer Mitunternehmerschaft gesetzlich definiert. Demnach galt die Realteilung als Aufgabe eines Mitunternehmeranteils, wenn die Mitunternehmer im Rahmen der Realteilung statt einem Teilbetrieb oder einem Mitunternehmeranteil, nur einzelne Wirtschaftsgüter erhalten.[5] Eine Buchwertfortführung war in solchen Fällen nach dem § 16 Abs. 3 S. 2 EStG i. d. F. des StEntlG 99/ 00/ 02 nicht mehr zulässig. Bis dahin hatte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ein Wahlrecht zwischen der Buchwertfortführung und der Behandlung als steuerbegünstigte Betriebsaufgabe bestanden.[6]
Bereits mit dem StSenkG vom 23.10.2000 erfuhr der § 6 Abs. 5 S. 3 EStG eine Novellierung. Nach § 6 Abs. 5 S. 3 EStG i. d. F. des StSenkG sollten nunmehr alle Übertragungen, sei es mit oder ohne Rechtsträgerwechsel, zwingend - mit bestimmten Ausnahmen - zum Buchwert geschehen. Diese Fassung sollte erstmals auf Übertragungen von Einzelwirtschaftsgütern nach dem 31.12.2000 Anwendung finden. Diese Umformulierung und „Rückkehr zur erfolgsneutralen Übertragung von Wirtschaftsgütern aus einem Beriebsvermögen des Mitunternehmers in das gemeinsame Betriebsvermögen aller Mitunternehmer und umgekehrt" wurde in der Literatur auch als die „Revitalisierung des Mitunternehmererlasses" bezeichnet.[7]
Eine Änderung des § 16 Abs. 3 S. 2 EStG erfolgte im Zuge des StSenkG nicht. Dies war insofern als problematisch anzusehen, da die Vorschriften der §§ 6 Abs. 5 und 16 Abs. 3 EStG i. d. F. des StEntlG 99/ 00/ 02 miteinander korrespondiert hatten, da sowohl die Übertragungen als auch die Realteilung beide durch den Ansatz des Teilwertes bzw. des gemeinen Wertes (Unterschied Teilwert - gemeiner Wert siehe 2.1.8.) zur Gewinnrealisierung führten. Mit dem StSenkG und der teilweisen Wiedereinführung des Mitunternehmererlasses fiel die Gewinnrealisierung durch den zwingenden Buchwertansatz bei den Übertragungen nach § 6 Abs. 5 EStG weg, während durch die Nicht-Anpassung der Realteilungsvorschriften weiterhin Gewinnrealisierung verordnet wurde.[8]
Bereits einige Zeit wurde über ein Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts diskutiert. Nicht zuletzt auch die Kritik an den geplanten Regelungen des StSenkG und der so entstehenden Divergenz zwischen den Regelungen der §§ 6 und 16 EStG führten dazu, dass das BMF einen Bericht mit Gesetzgebungsänderungsvorschlägen zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vorlegte. Das daraus resultierende Gesetz wurde dann am 14. Dezember 2001 beschlossen. Die Zustimmung des Bundesrates erfolgte am 20. Dezember 2001.[9] Einmal mehr wurden die §§ 6 und 16 des EStG geändert und zwar rückwirkend für den Veranlagungszeitraum 2001, was dazu führte, dass den kritisierten Regelungen der §§ 6 Abs. 5 und 16 Abs. 3 EStG i. d. F. des StSenkG keine praktische Bedeutung zukommt.
Im Zuge des UntStFG kam es nunmehr wieder zu einer Harmonisierung der Vorschriften zu den Übertragungen des § 6 Abs. 5 EStG und der Realteilung des § 16 Abs. 3 EStG. In beiden Fällen ist nunmehr wieder der Buchwertansatz zulässig, soweit eine Sperrfrist eingehalten wird, in der die übertragenen Wirtschaftsgüter im Falle des § 6 Abs. 5 EStG bzw. der übertragene Grund und Boden, übertragene Gebäude oder andere übertragene wesentliche Betriebsgrundlagen weder veräußert noch entnommen werden dürfen. Die Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung des Übertragenden für den Veranlagungszeitraum der Übertragung bzw. der Mitunternehmerschaft für den Veranlagungszeitraum der Realteilung.
Die den Bereich der Umstrukturierungen betreffenden Neuregelungen des UntStFG sind in der folgenden Übersicht zusammengestellt:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tab. 1: Änderungen des EStG durch das UntStFG
1.2. Bedeutung für die Besteuerung von Personengesellschaften
Die Bedeutung dieser gesetzlichen Neuregelungen für die Praxis der Personengesellschaft im Unternehmenssteuerrecht war nicht unerheblich.
Hatte der Mitunternehmererlass bisher ein Wahlrecht zwischen der Bewertung zum Buchwert, Teilwert oder Zwischenwert zugelassen und damit die Möglichkeit eröffnet, Wirtschaftsgüter zwischen einer Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern und zwischen den Sonderbetriebsvermögen der beteiligten Gesellschafter zu verlagern ohne stille Reserven aufzudecken, so führten die Neuregelungen durch das StEntlG 99/00/02 bei jedem Rechtsträgerwechsel zur Aufdeckung der stillen Reserven, da die Übertragungen nunmehr zwingend zum Teilwert zu erfolgen hatten. In gleicher Weise war nun auch eine Gewinnrealisierung bei Übertragungen im Zuge einer Realteilung gesetzlich zwingend vorgeschrieben, da auch hier die Buchwertfortführung nicht mehr zulässig war, sondern nach § 16 Abs. 3 EStG der gemeine Wert anzusetzen war.
Mit dem StSenkG wurde der Gedanken der Realisierung der Aufdeckung der stillen Reserven - zumindest in den Fällen des § 6 Abs. 5 EStG - bei jedem Rechtsträgerwechsel wiederum aufgegeben, da jetzt alle Übertragungen - mit bestimmten Ausnahmen - zwingend zum Buchwert erfolgen sollten, somit sollte es nunmehr auch wieder möglich sein, solche Vorgänge steuerneutral durchzuführen. Eine Anpassung der Vorschriften bezüglich der Realteilung versäumte der Gesetzgeber, was „systematisch nicht vertretbar“[10] erscheint, da es keinen ersichtlichen Grund dafür gibt, warum „bei der Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern in ein Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen im Rahmen einer Realteilung Gewinnrealisierung angeordnet wird, während sie in anderen Fällen der Übertragung von genau den gleichen Wirtschaftsgütern in genau das gleiche Betriebsvermögen gerade verboten ist"[11].
Diesen Missstand beseitigt der Gesetzgeber nun mit dem UntStFG, und abermals kommt es für den Unternehmer zu entscheidenden Änderungen. Mit diesem Gesetz soll der Rechtsstand von vor 1999 „schrittweise wiederhergestellt werden"[12]. Nach aktuellstem Recht wird jetzt der Ansatz des Buchwertes eingeschränkt und an die Einhaltung von Sperrfristen gekoppelt, die bei Missachtung zum Teilwertansatz führen. Somit kann es bei Nichteinhaltung der Sperrfristen nun doch noch zur Aufdeckung der stillen Reserven kommen, es sei denn der übertragende Gesellschafter versteuert selbst die bis zu Übertragung entstandenen stillen Reserven durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz in der ihm die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven zugeordnet werden (§ 6 Abs. 5, S. 4 EStG).
Für die Realteilung ergibt sich nach neuestem Rechtsstand die Verpflichtung zur Buchwertfortführung, soweit auch hier eine Sperrfrist eingehalten wird. Erfolgt eine Veräußerung innerhalb dieser Sperrfrist, ist für die Übertragung der gemeine Wert anzusetzen.
Innerhalb dieser Sperrfristen, die in beiden Fällen „drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung des Übertragenden für den Veranlagungszeitraum, in dem die [...] Übertragung erfolgt ist" (§ 6 Abs. 5, S. 4, 2. HS EStG) bzw. „drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung der Mitunternehmerschaft für den Veranlagungszeitraum der Realteilung" (§ 16 Abs. 3, S. 3, 2. HS EStG) endet, ist weder eine Veräußerung noch eine Entnahme zulässig.
2. RELEVANTE BEGRIFFE
2.1. Begrifflichkeiten
Zur weiteren Verdeutlichung der Thematik sollen zunächst einzelne Begriffe, wie Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmer, Wirtschaftsgüter und Realteilung näher erläutert werden.
Ferner erfolgt eine kurze Unterscheidung der einzelnen für diese Betrachtungen relevanten Wertansätze.
2.1.1. Betriebsbegriff
Das EStG konkretisiert den Begriff des Betriebes nicht, jedoch definiert § 4 Abs. 1 S. 1 EStG den Gewinn im allgemeinen als „Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen".
In Abgrenzung von den übrigen Einkunftsarten und vom gesamten Privatbereich bestimmt der Begriff „Betrieb" (betrieblich) insofern also die Grundlage für die gesamte Gewinnermittlung und damit auch die Begriffe Betriebsvermögen, Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben, Gewinn, Entnahmen und Einlagen.
Diese Arbeit soll sich in erster Linie mit Personengesellschaften befassen. Die Gewinne von Personengesellschaften stellen in der Einkommensteuersystematik Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG dar. Der Begriff des Gewerbebetriebes ergibt sich in § 15 Abs. 2 EStG direkt aus dem Gesetz. Danach wird der einkommensteuerliche Begriff des Gewerbebetriebes durch vier Merkmale gekennzeichnet:
- Selbständigkeit,
- Nachhaltigkeit,
- Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr,
- Gewinnerzielungsabsicht.
Ferner handelt es sich bei einem Gewerbebetrieb um eine Betätigung des Steuerpflichtigen, nicht um ein ihm zurechenbares Objekt. Diese Betätigung darf allerdings nicht in der Ausübung von Land- und Forstwirtschaft, einer selbständigen Arbeit oder einer privaten Vermögensverwaltung bestehen. Im Falle einer Veräußerung im Sinne des § 16 EStG kommt ein Gewerbebetrieb allerdings sehr wohl als Veräußerungsobjekt in Betracht. Er wird dann als Zusammenfassung aller der gewerblichen Tätigkeit dienenden Wirtschaftsgüter betrachtet (s. 2.1.4.).
2.1.2. Begriff des Teilbetriebs
Sowohl der Gewerbebetrieb als ganzer als auch der Teilbetrieb werden durch die gewerbliche Betätigung und dem ihr dienenden wesentlichen Betriebsvermögen charakterisiert. Werden also „unterscheidbare, voneinander abgrenzbare Leistungen am Markt angeboten" und werden diese „mit voneinander getrennten Betriebsmitteln erstellt"[13], so handelt es sich um einen Teilbetrieb.
Ein Teilbetrieb als Gegenstand einer Veräußerung oder Aufgabe wird definiert als „ein mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter, organisch geschlossener Teil des Gesamtbetriebs, der für sich allein lebensfähig ist"[14].
Der Begriff des Teilbetriebes besteht demnach aus 3 Elementen:
1. Ausstattung mit einer gewissen Selbständigkeit,
2. er ist ein organisch geschlossener Teil des Gesamtbetriebes,
3. der für sich allein lebensfähig ist.
Unter einer gewissen Selbständigkeit versteht man, dass die verschiedenen Wirtschaftsgüter zusammen einer Betätigung dienen, die sich von der übrigen gewerblichen Betätigung des Gewerbebetriebes unterscheidet. Dies kann sich u. a. durch räumliche Trennung, Einsatz verschiedenen Personals, eigener Buchhaltung, vor allem aber durch den Einsatz eigenen Anlagevermögens ausdrücken. Den unterschiedlichen Kriterien kommen bei der Entscheidung, ob es sich um eine gewisse Selbständigkeit handelt oder nicht, allerdings unterschiedliche Gewichtungen zu, was bedeutet, dass nicht alle Merkmale erfüllt sein müssen, um einen Teilbetrieb darzustellen. Vielmehr ist diese Entscheidung aus dem Gesamtbild der Verhältnisse heraus zu entscheiden.
[...]
[1] Bogenschütz, Eugen: Ausgewählte Probleme zur Realteilung von Mitunternehmerschaften, in: Steuerberater-Jahrbuch 1999/2000, S. 115
[2] Madl, Umwandlungssteuerrecht, S. 147
[3] BFH BStBl I 1978, S. 8 ff.
[4] BGBl. I 1999, 402
[5] Madl, Umwandlungssteuerrecht, S. 140
[6] BFH, v. 19.01.1982 - VIII R 21/77, BStBl. II 1982, S. 456 ff.
[7] Reiß, Wolfram: Die Revitalisierung des Mitunternehmererlasses - keine gesetzestechnische Meisterleistung, in: Betriebs-Berater, 2. Halbjahr 2000, S. 1965 ff.
[8] Sonneborn, Andrea: Realteilung einer Personengesellschaft nach dem Steuersenkungsgesetz, in: DStZ 2001, Nr. 16 S. 579 ff.
[9] BGBl. I 2001, 3858
[10] Sonneborn, Andrea: Realteilung einer Personengesellschaft nach Steuersenkungsgesetz, in: DStZ 2001, Nr. 16, S. 484
[11] Sonneborn, Andrea: Realteilung einer Personengesellschaft nach Steuersenkungsgesetz, in: DStZ 2001, Nr. 16, S. 484
[12] Madl, Umwandlungssteuerrecht, S. 139
[13] Kirchhof-Bearbeiter, EStG Kompaktkommentar, § 16 Rn. 62
[14] Kirchhof-Bearbeiter, EStG Kompaktkommentar, § 16 Rn. 61
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