Hinter der Fragestellung, ob die vom Staat privatrechtlich gegründeten Forschungseinrichtungen, die ausschließlich mit öffentlichen Mitteln gefördert und zur Anwendung aller im staatlichen Bereich geltenden Vorschriften gezwungen werden, zum "öffentlichen Dienst" gehören, stecken ganz praktische Gesichtspunkte und Probleme, von denen die Mitarbeiter solcher Wissenschaftseinrichtungen unmittelbar betroffen sind. Zum Beispiel würden bei einem Wechsel eines Beschäftigten zwischen dem öffentlichen Dienst und einer privatrechtlich organisierten Forschungseinrichtung das 13. Gehalt als Weihnachtsgeld verloren gehen oder auch Beschäftigungszeiten nicht anerkannt werden.
Ebenfalls stellten sich Schwierigkeiten bei der Überprüfungspflicht nach dem Stasi-Unterlagen-Gesetz1durch die "Gauck-Behörde" ein. Obwohl eigentlich kein sachlicher Grund für eine Differenzierung zwischen öffentlich-rechtlichen und den privatrechtlichen Forschungseinrichtungen in diesem Punkt vorliegt, erfolgt die Überprüfung nicht in gleicher Weise wie beim Staatsdienst.
Vor allem aber wegen den zuerst genannten Gründen, besteht ein starkes Interesse der Mitarbeiter von privatrechtlich organisierten Wissenschaftseinrichtungen, zum öffentlichen Dienst gezählt zu werden.
Ausgehend von der Frage, ob außeruniversitäre 'staatliche' Forschungseinrichtungen zum "öffentlichen Dienst" gehören, sind zunächst die Begriffsmerkmale des öffentlichen Dienstes zu bestimmen.
Inhaltsverzeichnis
- A. Einleitung - Gang der Darstellung
- B. Der Begriff des "öffentlichen Dienstes"
- I. "Öffentlicher Dienst" als Rechts- und Systembegriff
- II. Der "öffentliche Dienst" als Rechtsbegriff
- 1. Allgemeine Begriffsmerkmale
- 2. Abgrenzung nach dem Dienstherrn
- 3. Einordnung der außeruniversitären 'staatlichen' Forschung
- C. Außeruniversitäre 'staatliche' Forschung als öffentliche Aufgabe
- I. Der Begriff der "öffentlichen Aufgabe"
- II. Außeruniversitäre Forschung als öffentliche Aufgabe
- D. Ausweitung des öffentlichen Dienstes?
- I. Suche nach formalem Abgrenzungskriterium
- II. "Besserstellungsverbot" und analoge Anwendung des Beamtenrechts
- III. Vorteile der Organisierbarkeit
- IV. Ergebnis
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Der vorliegende Text befasst sich mit der Frage, ob außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, die vom Staat privatrechtlich gegründet wurden, ausschließlich mit öffentlichen Mitteln gefördert werden und zur Anwendung aller im staatlichen Bereich geltenden Vorschriften gezwungen sind, zum "öffentlichen Dienst" gehören. Diese Frage ist von praktischer Relevanz, da Mitarbeiter solcher Forschungseinrichtungen von der Klärung dieser Frage direkt betroffen sind.
- Definition des Begriffs "Öffentlicher Dienst"
- Abgrenzung des Begriffs "Öffentlicher Dienst" anhand von Rechtsform und Aufgaben
- Einordnung der außeruniversitären 'staatlichen' Forschung in den Kontext des öffentlichen Dienstes
- Analyse der Kriterien für eine mögliche Zurechnung von außeruniversitärer Forschung zum öffentlichen Dienst
- Bewertung der rechtlichen und praktischen Implikationen der Einordnung von Forschungseinrichtungen zum öffentlichen Dienst
Zusammenfassung der Kapitel
- A. Einleitung - Gang der Darstellung: Die Einleitung stellt die Fragestellung des Textes dar und verdeutlicht die praktische Relevanz der Frage nach der Einordnung von außeruniversitären Forschungseinrichtungen in den öffentlichen Dienst.
- B. Der Begriff des "öffentlichen Dienstes": Dieses Kapitel analysiert den Begriff "Öffentlicher Dienst" sowohl als Systembegriff als auch als Rechtsbegriff. Es werden die allgemeinen Begriffsmerkmale des Rechtsbegriffs "Öffentlicher Dienst" sowie die Abgrenzung nach dem Dienstherrn und die Einordnung von Forschungseinrichtungen im Kontext des öffentlichen Dienstes erläutert.
- C. Außeruniversitäre 'staatliche' Forschung als öffentliche Aufgabe: Dieses Kapitel beschäftigt sich mit dem Begriff der "öffentlichen Aufgabe" und analysiert, ob die außeruniversitäre 'staatliche' Forschung eine öffentliche Aufgabe darstellt.
Schlüsselwörter
Die zentralen Schlüsselwörter und Themen des Textes sind "Öffentlicher Dienst", "außeruniversitäre Forschung", "staatliche Forschungseinrichtungen", "öffentliche Aufgabe", "privatrechtliche Rechtsform", "öffentliche Finanzierung", "Besserstellungsverbot", "Beamtenrecht" und "Organisierbarkeit".
- Arbeit zitieren
- Dr. Gerald G. Sander (Autor:in), 1996, Außeruniversitäre 'staatliche' Forschungseinrichtungen als Teil des öffentlichen Dienstes?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/53454