In der gegenwärtigen Zeit, da Begriffe wie Globalisierung, Arbeitsplatzabbau und Umstrukturierung täglich in den Medien präsent sind, ist es nicht verwunderlich, dass auch kleine und mittelständische Unternehmen ihre Strukturen den sich ändernden Rahmenbedingungen anpassen müssen. Davon sind auch Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betroffen, da diese Rechtsform gerade bei kleinen und mittelständigen Unternehmen weit verbreitet ist. Zu diesen Anpassungen gehört neben dem wünschenswerten Wachstum jedoch auch die Verkleinerung eines bestehenden Unternehmens. Im Rahmen von Outsourcing und Verlagerung der Produktion kann es so zum Beispiel geschehen, dass ein Unternehmen die Produktion einstellt und sich auf den Vertrieb von in Auftragsfertigung hergestellten Produkten konzentriert. Dies kann dazu führen, dass Unternehmen, wenn die Umstrukturierung des Unternehmens ohne wirtschaftliche Not geschieht, wesentlich höhere Erträge erwirtschaften und sogar über Kapital verfügen, welches für den Unternehmenszweck nicht weiter benötigt wird. Im Rahmen einer effektiven Kapitalherabsetzung kann dieses Kapital an die Gesellschafter ausgekehrt werden. Die effektive Kapitalherabsetzung ist nur im Rahmen einer ordentlichen Kapitalherabsetzung nach § 58 GmbHG möglich. Zu unterscheiden ist die effektive Kapitalherabsetzung, mit der damit einhergehenden Rückzahlung von Kapital an die Gesellschafter, von der nominellen Kapitalherabsetzung, die im Rahmen einer vereinfachten Kapitalherabsetzung vollzogen wird. Die vereinfachte Kapitalherabsetzung dient dem buchungstechnischen Ausgleich beziehungsweise der Deckung von Verlusten oder Wertminderungen. Bei der vereinfachten Kapitalherabsetzung kann kein Kapital an die Gesellschafter ausgekehrt werden. Da es sich bei einer Kapitalherabsetzung um den Entzug von Haftungskapital aus der Gesellschaft handelt, ist dies mit Gefahren für die Gesellschaftsgläubiger verbunden. Diese Gefahren zu minimieren bestimmt im Besonderen die einzelnen Aspekte der ordentlichen Kapitalherabsetzung. Dem Leser sollen die bei einer effektiven Kapitalherabsetzung zu beachtenden gesellschaftsrechtliche Aspekte verdeutlicht werden.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
1.1. Problemstellung
1.2. Ziel und Aufbau
2. Beschluss über die effektive Herabsetzung des Stammkapitals
2.1. Rahmenbedingungen
2.2. Beweggründe
2.3. Form und Inhalt des Kapitalherabsetzungsbeschlusses
2.4.Bekanntmachung des Kapitalherabsetzungsbeschlusses
3. Anpassung der Geschäftsanteile
3.1. Gleichmäßige und ungleichmäßige Herabsetzung der
Geschäftsanteile
3.2. Zusammenlegung von Geschäftsanteilen
4. Die Gläubiger der GmbH
4.1. Rechte der Gläubiger der GmbH gegenüber der GmbH
4.2. Pflichten der GmbH gegenüber bekannten Gläubigern
5. Sperrjahr
5.1. Begrenzung
5.2. Optionen während des Sperrjahres
6. Eintragung in das Handelsregister
6.1. Anmeldung
6.2. Prüfung
6.3. Eintragung und Wirksamkeit
7. Ausblick
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Gesellschaftsrechtliche Aspekte der effektiven Herabsetzung
des Stammkapitals einer GmbH
1. Einleitung
In der gegenwärtigen Zeit, da Begriffe wie Globalisierung, Arbeitsplatzabbau und Umstrukturierung täglich in den Medien präsent sind, ist es nicht verwunderlich, dass auch kleine und mittelständische Unternehmen ihre Strukturen den sich ändernden Rahmenbedingungen anpassen müssen. Davon sind auch Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betroffen, da diese Rechtsform gerade bei kleinen und mittelständigen Unternehmen weit verbreitet ist.
Zu diesen Anpassungen gehört neben dem wünschenswerten Wachstum jedoch auch die Verkleinerung eines bestehenden Unternehmens. Im Rahmen von Outsourcing und Verlagerung der Produktion kann es so zum Beispiel geschehen, dass ein Unternehmen die Produktion einstellt und sich auf den Vertrieb von in Auftragsfertigung hergestellten Produkten konzentriert. Dies kann dazu führen, dass Unternehmen, wenn die Umstrukturierung des Unternehmens ohne wirtschaftliche Not geschieht, wesentlich höhere Erträge erwirtschaften und sogar über Kapital verfügen, welches für den Unternehmenszweck nicht weiter benötigt wird. Im Rahmen einer effektiven Kapitalherabsetzung kann dieses Kapital an die Gesellschafter ausgekehrt werden.[1]
1.1. Problemstellung
Die unter Punkt 1. genannte effektive Kapitalherabsetzung ist nur im Rahmen einer ordentlichen Kapitalherabsetzung nach § 58 GmbHG möglich. Zu unterscheiden ist die effektive Kapitalherabsetzung, mit der damit einhergehenden Rückzahlung von Kapital an die Gesellschafter, von der nominellen Kapitalherabsetzung, die im Rahmen einer vereinfachten Kapitalherabsetzung vollzogen wird. Die vereinfachte Kapitalherabsetzung dient dem buchungstechnischen Ausgleich beziehungsweise der Deckung von Verlusten oder Wertminderungen.[2] Bei der vereinfachten Kapitalherabsetzung kann kein Kapital an die Gesellschafter ausgekehrt werden.
Da es sich bei einer Kapitalherabsetzung um den Entzug von Haftungskapital aus der Gesellschaft handelt, ist dies mit Gefahren für die Gesellschaftsgläubiger verbunden.[3] Diese Gefahren zu minimieren bestimmt im Besonderen die einzelnen Aspekte der ordentlichen Kapitalherabsetzung.
Dem Leser sollen die bei einer effektiven Kapitalherabsetzung zu beachtenden gesellschaftsrechtliche Aspekte verdeutlicht werden.
1.2. Ziel und Aufbau
Ziel dieser Hausarbeit ist es, die wichtigen Aspekte aufzuzeigen, die im Rahmen einer effektiven Kapitalherabsetzung zu erkennen und zu beachten sind. Dem Leser soll deutlich werden, welchen Ablauf es einzuhalten gilt, da im zeitlichen Ablauf die gesellschaftsrechtlichen Aspekte der effektiven Kapitalherabsetzung berührt werden.
Daher ist der Text so gegliedert, dass zu Beginn der Herabsetzungsbeschluss und seine Bekanntmachung, dann die Gläubiger und das einzuhaltende Sperrjahr betrachtet und darauf folgend die Anmeldung und die Eintragung in das Handelsregister beleuchtet werden.[4] Abschließend wird die Wirksamkeit und die Durchführung des Beschlusszweckes erörtert.
2. Beschluss über die effektive Herabsetzung des Stammkapitals
Der Beschluss auf Herabsetzung des Stammkapitals wird auch als Kapitalherabsetzungsbeschluss[5] oder Herabsetzungsbeschluss[6] bezeichnet. Er ist der Ausgangspunkt für die im Folgenden einzuhaltenden Schritte und die diese Schritte reglementierenden Bestimmungen.
2.1. Rahmenbedingungen
Aufgrund der Bestimmung, dass das Stammkapital einer GmbH nach § 5 Abs. 1 GmbHG nicht weniger als 25.000 Euro betragen darf, muss der Betrag des Stammkapitals vor der Kapitalherabsetzung über diesem Mindestbetrag liegen. Zu einer Unterbilanz darf es durch die Durchführung einer ordentlichen Kapitalherabsetzung nicht kommen, ebenfalls nicht zu der Gefahr dass eine solche eintreten könnte.[7]
Meist ist es nicht möglich, eine ordentliche Kapitalherabsetzung vorzunehmen, wenn in einem Zeitraum von fünf Jahren vor der beabsichtigten ordentlichen Kapitalherabsetzung eine vereinfachte Kapitalherabsetzung vorgenommen wurde. Dies ergibt sich aus § 58b Abs. 3 Nr. 1 und 2 GmbHG, der die Verwendung des in die Kapitalrücklage eingestellten Kapitals auf den Ausgleich eines Jahresfehlbetrages oder Verlustvortrages einschränkt. Über die in § 58b Abs. 3 Nr. 3 GmbHG genannte Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und eine sich anschließende ordentliche Kapitalherabsetzung entsteht die Möglichkeit, Kapital an die Gesellschafter auszukehren. So wird die vereinfachte Kapitalherabsetzung im Nachhinein durch eine ordentliche Kapitalherabsetzung ersetzt.[8]
Aufgrund des hohen Aufwandes ist es nicht empfehlenswert, eine Kapitalherabsetzung zur Umstellung des Stammkapitals auf Euro zu verwenden.[9] Dies gilt im Besonderen für die ordentliche Kapitalherabsetzung.
Die Durchführung einer ordentlichen Kapitalherabsetzung ist bis zur Vollbeendigung der GmbH möglich.[10]
2.2. Beweggründe
Die Beweggründe, die zum Beschluss zur Durchführung einer effektiven Kapitalherabsetzung führen können, sind vielfältig. Es ist möglich, dass mehrere Gründe parallel vorliegen.[11] Hier ist beispielsweise das Schrumpfen einer Gesellschaft anzuführen; in diesem Rahmen wird ein kapitalintensiver Betrieb verkleinert. Dies kann zum Beispiel nötig werden, wenn sich der Markt für ein bestimmtes Produkt konsolidiert. Es kann jedoch auch vorkommen, dass eine Gesellschaft, wie unter Punkt 1. angesprochen, ihre Aufgaben und Funktionen ändert.[12]
Mit diesen Beweggründen muss allerdings der Wunsch nach Rückgewähr des in der Gesellschaft nicht weiter benötigten Kapitals an die Gesellschafter einhergehen. Das nicht weiter benötigte Kapital könnte auch im Unternehmen verbleiben.
2.3. Form und Inhalt des Kapitalherabsetzungsbeschlusses
Der Beschluss auf Herabsetzung des Stammkapitals ist eine Satzungsänderung.[13] Als solche kann dieser Beschluss gemäß § 53 Abs. 1 GmbHG nur durch die Gesellschafter erfolgen. Nach § 53 Abs. 2 GmbHG setzt dieser Beschluss die Mehrheit von drei Vierteln der Gesellschafterversammlung voraus; es sei denn der Gesellschaftsvertrag sieht abweichende strengere Regelungen vor. Nach § 53 Abs. 2 Satz 1 GmbHG ist eine solche Satzungsänderung notariell zu beurkunden.
[...]
[1] Vgl. Schmidt, K., Gesellschaftsrecht, S. 1180.
[2] Vgl. Jung, B., in: Müller, W./Hense, B. (Hrsg.), Beck’sches Handbuch der GmbH, § 8 Rz. 111.
[3] Vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, § 58 Rdnr. 1.
[4] Vgl. Goutier u. a., GmbH-Praxis, § 58 Rdnr. 2.
[5] Vgl. Jung, B., in: Müller, W./Hense, B. (Hrsg.), Beck’sches Handbuch der GmbH, § 8 Rz. 124.
[6] Vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG, § 58 Rdnr. 5.
[7] Vgl. Kallmeyer, H., in: Kallmeyer, H. u. a., GmbH-Handbuch, Rz. I 653.
[8] Vgl. ebd., Rz. I 648.
[9] Vgl. Kallmeyer, H., in: Kallmeyer, H. u. a., GmbH-Handbuch, Rz. I 668.
[10] Vgl. Jung, B., in: Müller, W./Hense, B. (Hrsg.), Beck’sches Handbuch der GmbH, § 8 Rz. 113.
[11] Vgl. ebd., § 8 Rz. 114.
[12] Vgl. Rodewald, J., Verschmelzung, S. 19.
[13] Vgl. Hottmann u. a., GmbH, J. Rz. 16.
- Quote paper
- Ben-Bertram Weber (Author), 2005, Gesellschaftsrechtliche Aspekte der effektiven Herabsetzung des Stammkapitals einer GmbH, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/53504
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