"Recht ist bey mir Recht, und Unrecht ist Unrecht". Johann Jacob Mosers unpolitisches Verhalten während des württembergischen Ständekonflikts


Bachelorarbeit, 2017

54 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

Darstellung

I. Landstände und Herzog im Württemberg des 18. Jahrhunderts
1. Landtag und Landstände
a) Zusammensetzung
b) Mitwirkungsrechte
c) Ausschüsse
2. Verhältnis zwischen Herzog und Landschaft
a) Carl Alexander
b) Erste Regierungsjahre Carl Eugens

II. Leben und Schaffen Johann Jacob Mosers
1. Zur Familie
2. Studium und Wanderjahre
a) Ausbildung und erste Lehrtätigkeit in Tübingen
b) Schnelle Wechsel zwischen Wien, Stuttgart und Tübingen
c) Von Frankfurt über Ebersdorf und Hanau zurück nach Stuttgart
3. Zum Werk
a) Arbeitsgebiete
b) Wissenschaftliche Grundsätze am Beispiel des Hauptwerks

III. Johann Jacob Moser im württembergischen Ständekonflikt
1. Ereignisverlauf
a) Moser und die Landschaft bis
b) Herzogliche Politik bis zum Siebenjährigen Krieg
c) Verschärfung des Konflikts nach Kriegsausbruch
d) Eskalation: Berufung Montmartins und Verhaftung Mosers
e) Mosers Haft auf dem Hohentwiel
f) Vom Wendepunkt des Kriegsendes bis zu Mosers vergeblichem ,Comeback‘
g) Erbvergleich, weitere Entwicklung und Mosers letzte Jahre
2. Mosers Grundsätze und Meinung zu den Landständen
a) Charaktereigenschaften und Amtsverständnis
b) Haltung zur Arbeitsweise der Landschaft
c) Anforderungen an Herzog und Landschaft
3. Deutung von Mosers Verhalten
a) Mosers eigene Bewertung
b) Mosers ,Abrechnung‘ mit dem Engeren Ausschuss
c) Gründe für Mosers Scheitern

Zusammenfassung

Quellen- und Literaturverzeichnis
I. Quellen
II. Literatur

Einleitung

Im Jahr 1751 kehrte der aus Stuttgart stammende Jurist Johann Jacob Moser (1701-1785) nach 15-jähriger Abwesenheit in seine Heimatstadt zurück, um dort das Amt des Rechtsbera­ters der württembergischen Landstände anzutreten. Als er 19 Jahre später offiziell wieder dar­aus verabschiedet wurde, hatte er bereits seit einigen Jahren den Großteil seines Einflusses auf die Landstände und deren Politik gegenüber Herzog Carl Eugen1 (1728/1737-1793) verloren. Während dieser Zeit spielte sich der württembergische Ständekonflikt2 ab, in dem Moser zu­nächst eine wichtige Rolle einnahm, an dessen Ende er sichjedoch resigniert ins Privatleben zurückziehen musste, was auf den ersten Blick überrascht. Denn immerhin waren die Land­stände, in deren Diensten Moser offiziell stand, ,siegreich‘ aus der Auseinandersetzung mit dem Herzog hervorgegangen. In dieser Arbeit soll daher der Frage nachgegangen werden, warum Moser schließlich sein Amt verlor.

Hierbei ist zur Kenntnis zu nehmen, dass das Bild der Nachwelt3 lange Zeit von einer Stilisie­rung Mosers zum Symbol des ständischen Widerstandes gegen den tyrannischen Carl Eugen geprägt war. Moser wurde im 19. und bis weit ins 20. Jahrhundert vor allem als tiefgläubiger protestantischer und schwäbisch-bodenständiger ,Märtyrer‘ dargestellt - in scharfem Kontrast zum katholischen und dekadenten Herzog.4 Entgegen dieser populären Sicht begann aber schon am Ende des 19. Jahrhunderts eine kritischere Rezeption, welche herausstellte, dass Moser keineswegs der rigorose Verteidiger alter ständischer Rechte war, als der er oft gelobt wurde. Vielmehr wurden nun die Spannungen zwischen ihm und den Landständen beachtet und seine ambivalente Stellung zwischen (oder über) den Parteien des Ständekonflikts betont, die am Ende zu seiner Entlassung geführt habe, weil er daran gescheitert sei, zwischen den unversöhnlichen Parteien zu vermitteln.5 Auch gegen diese Interpretation ist neuerdings je­doch Widerspruch erhoben und die These aufgestellt worden, dass es keine solche Kluft zwi­schen Herzog und Landständen gegeben habe, deren Überbrückung Moser nicht gelungen sei, sondern dass er andere Konfliktlösungsansätze verfolgte als die Landstände, die er im Übri­gen für reformbedürftig erachtete, und deshalb bei selbigen in Ungnade fiel und entlassen wurde.6 Die Begründetheit besonders dieses neuesten Ansatzes soll im Folgenden aufgezeigt und untermauert werden, wobei der Fokus vor allem auf denjenigen Gründen für Mosers Scheitern liegen wird, die sich aus seiner Persönlichkeit ergaben. Dies erscheint angezeigt, da seit dem von Andreas Gestrich und Rainer Lächele herausgegebenen Sammelband7, der den neuesten Forschungsstand zu Johann Jacob Moser wiedergibt, kein größeres Werk zum The­ma erschienen ist, das diese These aufgreift.

Am Anfang der sich anschließenden Ausführungen wird in Kapitel I zunächst ein Überblick über die Funktionsweise und Rechtsstellung der württembergischen Landstände gegeben; denn um Mosers Rolle im Ständekonflikt verstehen zu können, muss man die institutionellen Bedingungen kennen, mit denen er es zu tun hatte. Ferner ist für eine Darstellung der diesbe­züglichen Verhältnisse in Württemberg während Mosers Amtszeit auch ein Blick auf die würt- tembergische Politik der Jahre vor 1751 notwendig. Analoges gilt für die Zusammenfassung von Mosers Leben und Werk in Kapitel II. Schließlich sind in Kapitel III die ,äußeren‘ Ereig­nisse zu skizzieren, die sich von 1751 bis 1770 in der württembergischen Politik beziehungs­weise in der Interaktion zwischen Herzog und Landschaft abspielten, wobei das Augenmerk vor allem auf Mosers Rolle liegen wird. Daraufhin sind auf der Grundlage von Mosers eige­nen Äußerungen seine persönlichen Positionen in den Problembereichen des Ständekonflikts darzustellen, um schließlich in einem dritten Schritt die Frage zu beantworten, inwiefern diese Positionen zu Mosers ,Schicksal‘ beitrugen.

Die Äußerungen Mosers, also die von ihm verfassten Bücher und anderen Schriften, sind uferlos und immer noch nicht vollständig erschlossen8, wovon ein erst kürzlich erschienener Editionsband9 zeugt. Die hier getroffene Quellenauswahl beschränkt sich daher auf einige Beispiele, in denen seine relevanten persönlichen Ansichten pointiert hervortreten, insbeson­dere den zweiten und dritten Band seiner vierbändigen Autobiographie10 sowie einige pro­grammatische Schreiben an den Herzog und die Landstände.

Darstellung

I. Landstände und Herzog im Württemberg des 18. Jahrhunderts

1. Landtag und Landstände

a) Zusammensetzung

Der Landtag, der nach seiner Einberufung durch den Herzog in Stuttgart zusammenkam, war die nominell wichtigste Vertretung der württembergischen Landstände. Unter den Landstän­den versteht man im Allgemeinen die im Mittelalter entstandenen privilegierten gesellschaftli­chen Gruppen eines Landes (für gewöhnlich Klerus, Adel und Stadtbürgertum), die als Kor­poration auftraten, ,,[u]m ihre Privilegien sowohl gegenüber der Masse der nicht Zugehörigen, als auch gegenüber dem fürstlichen Oberherrn zu wahren“11. Im Herzogtum Württemberg setzten sich die Landstände im 17. und 18. Jahrhundertjedoch nur aus zwei Gruppen zusam­men, nachdem die Ritterschaft des Landes bereits früh eigene Wege gegangen war und 1561 offiziell die Reichsunmittelbarkeit erlangt hatte.12

Die insgesamt 70 bis 80 Landtagsabgeordneten waren somit zum einen Vertreter des geistli­chen Standes, nämlich die Vorsteher der 14 größten Klöster Württembergs, denen ihr Mandat von Amts wegen zukam. Diese Klostervorsteher trugen den Titel ,Prälat‘ und wurden vom Herzog ernannt.13 Die übrigen Abgeordneten, zusammenfassend als ,Landschaft‘ bezeichnet, waren Vertreter der etwa 60 Städte und Ämter, die zunächst von den Räten und Gerichten der Amtsstädte mit imperativem Mandat gewählt wurden, seit dem 18. Jahrhundert dann von den Amtsversammlungen, denen auch Vertreter der Dörfer angehörten, wobei das passive Wahl­recht nur den Mitgliedern der städtischen Gremien zustand, die alle der gehobenen bürgerli­chen Führungsschicht, der (jüngeren) Ehrbarkeit14, angehörten. Auch die Prälaten zählten ge­wöhnlich zu dieser relativ kleinen, abgeschlossenen, gut vernetzten und mit festen Interessen versehenen Gruppe, die durch verwandtschaftliche Protektion ein Monopol auf die wichtigs­ten Ämter des Landes etabliert hatte, sodass der Landtag beziehungsweise die darauf vertrete­nen Landstände „eine recht homogene politische Vertretung [waren], die man als juristisch und theologisch ausgebildete und in der Lokalverwaltung geschulte Repräsentation der Ehr­barkeit des Landes bezeichnen kann“15 und die nach außen wie eine Einheit auftraten. Aus diesem Grund können ,Landstände‘ und ,Landschaft‘ hier synonym verwendet werden.

b) Mitwirkungsrechte

Die Mitwirkungsrechte der Landstände waren im Tübinger Vertrag von 1514 festgelegt wor­den, welchenjeder Herzog vor dem Herrschaftsantritt zu bestätigen hatte. Obwohl die Ausle­gung und Umsetzung einzelner Bestimmungen dieses Dokuments oft umstritten waren, bilde­te er noch im gesamten 18. Jahrhundert die Grundlage des politischen Diskurses. Die wich­tigste unter den Befugnissen, die die Landschaft 1514 im Austausch für die Übernahme der herzoglichen Schulden erhalten hatte und die ihre Teilnahme an der Landesherrschaft (den so­genannten Dualismus von Landesherr und Landständen16 ) garantierten, war das Steuerbewilli­gungsrecht: Ohne landständische Zustimmung war es dem Herzog nicht erlaubt, neue Steuern zu erheben, falls er mit den Einkünften aus seinen Regalien und seinem Hausbesitz nicht aus­kam - und diese landesherrlichen Einkünfte waren in Württemberg im Vergleich zu anderen weltlichen Territorien relativ niedrig. Ferner waren die von den Gemeinden eingezogenen Steuern an die Stände abzuliefem, sodass deren eigene Landschaftskasse, auf die der Herzog keinen Zugriffhatte, die eigentliche Steuerkasse des Landes darstellte.17

In Anbetracht dieser Finanzhoheit und anderer Rechte der Landschaft, zum Beispiel des Rechts auf Zustimmung zu Kriegen, galten die württembergischen Landstände als mächtigste Ständevertretung des damaligen europäischen Festlandes, was deren Mitglieder mit großem Selbstbewusstsein, aber auch mit ausgeprägter Reformunwilligkeit ausstattete. Sie sahen ihre Aufgabe nämlich vor allem darin, die Macht des Landesherrn zu beschränken und ihre eige­nen Rechte zu bewahren, weniger darin, das Wohl des Landes als Ganzes zu befördern. Dies schloss nicht aus, dass sie sich bei Bedrohungen von außen auf die Seite des Herzogs stellten, wie auch noch bis ins 18. Jahrhundert die allgemeine Vorstellung verbreitet war, dass Land­schaft und Herzog einander nicht wie Konkurrenten um die Macht behandeln sollten. Dass in der Praxis schließlich genau das geschah, wird weiter unten noch deutlich werden. Hier sei schon angedeutet, dass die Finanzhoheit der Landschaft besonders im Konflikt mit Herzog Carl Eugen durchaus problematische Folgen bewirkte:

„[Einerseits lag in ihrer Hand die Verfügung über die Steuerkraft des Landes, und mit ihr auch die Verantwortung, andererseits fehlte ihr die Macht, ihre Finanzhoheit gegen­über dem Herzog endgültig durchzusetzen. Als einzige Sanktion blieb ihr die Zahlungs­verweigerung, eine ambivalente Maßnahme: trug sie doch dazu bei, den Herzog immer wieder auf eigenmächtige, auch abenteuerliche Praktiken der Geldbeschaffung kommen zu lassen.“18

c) Ausschüsse

Die politischen Mitwirkungsrechte der Landstände wurden in den Perioden ohne Landtag von den seit 1551 bestehenden Landschaftsausschüssen wahrgenommen. Die größere Bedeutung der beiden Gremien erreichte hierbei der Engere Ausschuss, welcher aus zwei Prälaten und sechs landschaftlichen Abgeordneten bestand. Der Engere Ausschuss konnte seine Mitglieder und (im Gegensatz zum Landtag) seine Zusammenkünfte selbst bestimmen und sich durch Hinzuziehung weiterer zwei geistlicher und sechs weltlicher Abgeordneter zum Weiteren Aus­schuss vergrößern. Aufgrund dieses Selbstergänzungsrechts wurde der Engere Ausschuss zu einer immer exklusiveren ,Veranstaltung‘ weniger Familien, die sich den gewöhnlichen Land- tagsmitgliedem zunehmend überlegen fühlten. Darüber hinaus war der Engere Ausschuss un­ter anderem dazu berechtigt, die Sitzungen des Landtages zusammen mit dem Weiteren Aus­schuss vorzubereiten (und die Verhandlungen dadurch entscheidend zu beeinflussen) sowie Petitionen über so gut wie alle Angelegenheiten des Landes an den Herzog zu richten. Zu sei­nen zentralen Aufgaben gehörte daneben die Beaufsichtigung der landschaftlichen Beamten und die Verwaltung der Landschaftskasse; zusätzlich hierzu richtete er noch eine eigene Kas­se, die Geheime Truhe, ein und festigte dadurch seine Eigenständigkeit. Zu seiner Unterstüt­zung berief er zwei bis drei Rechtsberater, die Landschaftskonsulenten.19

All jene genannten Möglichkeiten und Entwicklungen führten schließlich besonders im 18. Jahrhundert dazu, dass ,,[d]ie Ausschußmitglieder [...], die sich oft genug mit dem fürstli­chen Absolutismus auseinanderzusetzen hatten, selbst teilweise von absolutistischen Prinzipi­en geleitet [wurden], obwohl sie nicht wie an anderen Orten vom Herzog an den Hof gezogen und zu einer fürstlichen Behörde umgestaltet wurden“20. So trugen neben den Herzögen, die sich lieber mit dem Engeren Ausschuss als mit dem ganzen Landtag auseinandersetzten, auch die Ausschussmitglieder dazu bei, dass das Plenarorgan der Landstände im 18. Jahrhundert nur noch selten einberufen wurde, weil sie eine Beschränkung ihrer Befugnisse befürchteten. In diesem Zusammenhang hat man in der Forschung von einer „Ausschuß- und Konsulenten­herrschaft“21 gesprochen.

2. Verhältnis zwischen Herzog und Landschaft

a) Carl Alexander

Die Herrschaft des seit 1733 amtierenden Carl Alexander22 (1684-1737) war von absolutisti­schen23 und auf die Steigerung seiner Einnahmen gerichteten Bestrebungen (in Gestalt um­fangreicher finanzieller Forderungen an die Landschaft sowie einer Straffung der Finanzver­waltung) geprägt, die durch Einschüchterung der Landschaft durchgesetzt werden sollten, er­fuhr mit den 1733 vereinbarten Religionsreversalien aber auch eine wichtige Einschränkung. Darin garantierte der als kaiserlicher Feldherr 1712 zum Katholizismus konvertierte Carl Alexander der Landschaft und seiner eigenen Regierung, die evangelische Konfession des Landes zu bewahren, keine Propaganda für den Katholizismus zu betreiben, außerhalb seiner Privatkapelle keinen katholischen Gottesdienst abzuhalten und nicht auf das Kirchengut zuzu­greifen. Auf diese auch politischen Zugeständnisse hatten die Landstände noch vor Carl Alex­anders Amtsantritt bestanden, weil sie befürchteten, der neue Landesherr wolle Württemberg rekatholisieren und den Tübinger Vertrag abschaffen. Inwieweit diese Befürchtungen berech­tigt waren, ist zweifelhaft, da der Herzog damit einen Bruch des Westfälischen Friedens riski­ert hätte. Realistischer erscheinen die Befürchtungen der Landschaft beziehungsweise der

Ehrbarkeit, ihre politischen Mitspracherechte zu verlieren. Denn nicht nur gegenüber der Landschaft trat der Herzog forsch und fordernd auf und hinderte sie daran, außer den Religi­onsreversalien auch nur ein einziges ihrer Projekte umzusetzen, sondern auch seinen Gehei­men Rat brüskierte er, indem er dieses ebenfalls von der Ehrbarkeit dominierte Gremium nicht mehr konsultierte und ihm ein mit treuen Gefolgsleuten besetztes Kabinettsministerium überordnete.24

Nachdem sein plötzlicher Tod Carl Alexander davon abgehalten hatte, seine weiteren Pläne zur Entmachtung der Landschaft umzusetzen, gelang es selbiger, aus der Defensive, in die der Herzog sie gedrängt hatte, herauszukommen und wieder eine starke Position einzunehmen, zumal eine schwache Vormundschaftsregierung für den damals noch minderjährigen Carl Eu­gen eingesetzt wurde. Diese Regierung hatte denn auch angesichts der angespannten Finanz­lage keine andere Wahl, als den Landtagsabschied von 1739 zu akzeptieren, der den 1737 nach 38 Jahren wieder einberufenen Landtag beendete. Darin wurden alle bisherigen Rechte der Landschaft bestätigt und dieser als Gegenleistung für die Übernahme der herzoglichen Schulden weitgehende Beratungs- und Mitentscheidungsrechte in Regierungssachen zuge­sprochen sowie alle außerordentlichen Finanzmaßnahmen Carl Alexanders annulliert. Über­dies gelang es der Landschaft in den folgenden Jahren, den Kaiser und die Könige von Däne­mark (als Herzog von Holstein), Großbritannien (als Kurfürst von Hannover) und Preußen als Garanten für die Einhaltung der Religionsreversalien zu gewinnen.

b) Erste Regierungsjahre Carl Eugens

Herzog Carl Eugen übernahm 1744 im Alter von 16 Jahren die Amtsgeschäfte und regierte zunächst im Einvernehmen mit der Landschaft, was sich etwa darin zeigte, dass er die Religi­onsreversalien bestätigte und dass der Weitere Ausschuss Geld für eine neue Residenz in Stuttgart bewilligte. Diese finanzielle Unterstützung war nicht weiter problematisch, da in 24 Zu diesem und dem folgenden Absatz Dehlinger: Staatswesen, S. 106; Grube: Landtag, S. 389-424; Vierhaus: Land, Staat, Reich, S. 51; Volker Press: Der württembergische Landtag im Zeitalter des Um­bruchs 1770-1830, in: ZWLG 42, 1983, S. 255-281, hier S. 258-259; Storz: Karl Eugen, S. 36-38; Ernst Marquardt: Geschichte Württembeigs, Stuttgart 31985, S. 193-194, 202; Vann: Württemberg, S. 198-236; Haug-Moritz: Ständekonflikt und Dualismus, S. 43-50; Wilson: War, State, Society, S. 184-189; Stievermann: Absolutismus, S. 376-377; Sauer: Carl Alexander, S. 271-279; Brüser: Karl Alexander, S. 91-247.

Württemberg Frieden und ein allgemeiner wirtschaftlicher Aufschwung herrschten, zumal Carl Eugen in anderen Bereichen, wie dem Militär, weniger Geld zugestanden wurde als sei­nem Vater. Trotzdem stiegen die Militärausgaben und wuchs das Heer langsam an, denn Carl Eugen lag dessen Aufbau besonders am Herzen. Die Landschaft wiederum zeigte sich hier­über unzufrieden und beklagte sich über (aus ihrer Sicht) verfassungswidrige Zwangsrekrutie­rungen. Zudem vermutete man auch von Carl Eugen, dass er die Rekatholisierung des Landes im Sinn habe. So kam es 1749 und 1750 zu einer ersten Konfrontation zwischen Herzog und Landschaft, als Carl Eugen prunkvolle Fronleichnamsfeste feierte, im zweiten Jahr sogar mit einer Prozession durch den Innenhof des Ludwigsburger Schlosses, worauf die Landstände empört reagierten und sich an die Garantiemächte Großbritannien und Preußen wandten. In diesem Fall lenkte Carl Eugen noch einmal ein und versicherte feierlich, die Religionsreversa­lien einzuhalten. Ferner begann der Herzog schon in seinen frühen Regierungsjahren damit, die schönen Künste zu fördern und Bauprojekte zu verfolgen und forderte hierfür Steuerbe­willigungen durch die Landschaft ein, welche diese ablehnte. Gleichwohl ging es Carl Eugen nicht nur darum, “[...] to finance a luxurious court and satisfy a desire for personal glory. [...] He aimed to raise his status by acquiring an electoral title24 and to enlarge his territory at the expense of weaker Swabian states. The object of both was to increase the duchy’s voice in im­perial politics.”25 Die Verfolgung dieser Ziele seitens Carl Eugens solltejedoch bis zum Aus­bruch des Siebenjährigen Krieges (1756-1763) noch nicht zu einem offenen Bruch zwischen Landschaft und Herzog führen.26

Dieser grobe Überblick macht deutlich, unter welchen Spannungen das Verhältnis von Land­ständen und Herzog vor 1751 gestanden hatte und immer noch stand, als Johann Jacob Moser in diesem Jahr als Landschaftskonsulent die ,Bühne‘ betrat: Die Differenzen begannen, die Gemeinsamkeiten zu überwiegen, obschon zuvor grundsätzlich ein beiderseitiges Interesse bestanden hatte, zusammenzuarbeiten, was aus der Sicht der Landschaft verständlich ist. Doch auch dem Herzog musste daran gelegen sein, weil seine Autorität vom Volk eher aner­kannt wurde, wenn er seine Entscheidungen mit den Ständen abstimmte. Mithin ergaben sich wirklich ernste Konflikte erst dann, wenn beide Seiten nicht mehr bereit waren, Kompromisse einzugehen.27 Das war nun besonders während Mosers Amtszeit als Landschaftskonsulent der Fall. Auf diese Periode ist im Folgenden daher detaillierter einzugehen. Zuvor sind jedoch Mosers Leben und Werk kurz vorzustellen, um seine Tätigkeit für die württembergische Landschaft besser in ein Gesamtbild einordnen zu können.

II. Leben und Schaffen Johann Jacob Mosers

1. Zur Familie

Johann Jacob Moser wurde am 18. Januar 1701 in Stuttgart als erstes von zehn Kindern des Johann Jacob Moser und der Helene Catharine Misler geboren. Der gleichnamige Vater (1660-1717) war als Rentkammerrat des Herzogtums Württemberg und Rechnungs- und Ökonomierat des Schwäbischen Reichskreises ein mittlerer Beamter. Die Mutter (1672-1741) stammte aus einer Gelehrtenfamilie, die im Herzogtum Verden beheimatet war. Die evangeli­sche Familie Moser28 gehörte zur bürgerlichen Ehrbarkeit, besaß allerdings auch den Adelsti­tel ,von Filseck und Weilerberg‘, der ihr 1573 von Kaiser Maximilian II. verliehen worden war. Johann Jacob Moser selbst führte diesen Titel jedoch nur bei Aufenthalten außerhalb Württembergs (wie in seiner Familie üblich) und verzichtete seit dem Jahr 1733 ganz darauf. Von Mosers acht überlebenden Kindern aus seiner 1722 geschlossenen Ehe mit Friederike Rosine Vischer (1703-1762), der Tochter eines württembergischen Oberratspräsidenten, ge­langte vor allem der älteste Sohn Friedrich Carl29 zu großer Bedeutung.30

[...]


1 Ein Gesamtbild von Carl Eugens Leben und Wirken geben Gerhard Storz: Karl Eugen. Der Fürst und das „alte gute Recht“, Stuttgart 1981; Jürgen Walter: Carl Eugen von Württemberg. Ein Herzog und seine Un­tertanen, Mühlacker/Irdning 1987; Karlheinz Wagner: Herzog Karl Eugen von Württemberg. Modernisie­rer zwischen Absolutismus und Aufklärung, Stuttgart/München 2001; zu Einzelaspekten seiner Regierungs­zeit vgl. die Beiträge in Württembergischer Geschichts- und Altertums-Verein (Hrsg.): Herzog Karl Eugen von Württemberg und seine Zeit, Bd. 1, Esslingen 1907, Bd. 2, Esslingen 1909.

2 Umfassend und mit Blick auf seine politischen Rahmenbedingungen im Alten Reich dargestellt von Gabriele Haug-Moritz: Württembergischer Ständekonflikt und deutscher Dualismus. Ein Beitrag zur Ge­schichte des Reichsverbands in der Mitte des 18. Jahrhunderts (Veröffentlichungen der Kommission für Ge­schichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg, Reihe B, Bd. 122), Stuttgart 1992 (zgl. Diss. phil. Tübin­gen 1991).

3 Vgl. Peter Hamish Wilson: Johann Jacob Moser und die württembergische Politik, in: Andreas Gestrich/ Rainer Lächele (Hrsg.): Johann Jacob Moser. Politiker, Pietist, Publizist (Südwestdeutsche Per­sönlichkeiten), Karlsruhe 2002, S. 1-25, hier S. 3-5.

4 Z. B. Karl Friedrich Ledderhose: Das Leben Johann Jakob Mosers, Heidelberg 21852; August Schmid: Das Leben Johann Jakob Moser’s. Aus seiner Selbstbiographie, den Archiven und Familienpapieren, Stutt­gart 1868; Oskar von Wächter: Johann Jakob Moser, Stuttgart 1885; Alo Münch: Johann Jakob Moser. Der Gefangene vom Hohentwiel (Menschen, die den Ruf vernommen, Bd. 16), Gießen/Basel 1937; Karl Siegfried Bader: Johann Jakob Moser. Staatsrechtslehrer und Landschaftskonsulent. 1701-1785, in: Max Miller/Robert Uhland (Hrsg.): Lebensbilder aus Schwaben und Franken, Bd. 7, Stuttgart I960, S. 92­121; Otto Borst: Die heimlichen Rebellen. Schwabenköpfe aus fünf Jahrhunderten, Stuttgart 1980, S. 33- 50. - Vgl. Andreas Gestrich: Die Verklärung: Moser-Rezeption in Württemberg im 19. Jahrhundert, in: Gestrich/Lächele: Moser, S. 149-163.

5 In diesem Sinn Albert Eugen Adam: Johann Jakob Moser als württembergischer Landschaftskonsulent 1751-1771, Stuttgart 1887; Reinhard Rürup: Johann Jacob Moser. Pietismus und Reform (Veröffentlichun­gen des Instituts für europäische Geschichte Mainz, Bd. 35), Wiesbaden 1965; Erwin Schömbs: Das Staats­recht Johann Jakob Mosers (1701-1785). Zur Entstehung des historischen Positivismus in der deutschen Reichspublizistik des 18. Jahrhunderts (Schriften zur Verfassungsgeschichte, Bd. 8), Berlin 1968 (zgl. Diss. jur. Tübingen 1968); Mack Walker: Johann Jakob Moser and the Holy Roman Empire of the German Na­tion, Chapel Hill 1981.

6 Wilson: Moser, bes. S. 4-5, 25.

7 Siehe Anm. 3.

8 Vgl. Kapitel II 3 a.

9 Barbara Dölemeyer/Ulrich Gaier (Hrsg.): Regierungs-Kunst, Patriotismus, Seelenleitung. Johann Jakob Moser 1701-1785 (Bibliotheca Suevica, Bd. 33), Konstanz/Eggingen2011.

10 Johann Jacob Moser: Lebens-Geschichte Johann Jacob Mosers, Königlich-Dänischen Etats-Raths, von ihm selbst beschrieben, Bd. 1-3, Frankfurt a. M./Leipzig 31777, Bd. 4, Frankfurt a. M./Leipzig 1783.

11 Storz: Karl Eugen, S. 14; vgl. Adolf Laufs/A. Eichener: Art. Stände, Ständewesen, in: HRG 4, 1990, Sp. 1901-1910, hier Sp. 1901-1902. - Zum Phänomen der Landständen und der landständischen Verfassung Rudolf Vierhaus: Ständewesen und Staatsverwaltung in Deutschland im späteren 18. Jahrhundert, in: Rudolf Vierhaus/Manfred Botzenhart (Hrsg.): Dauer und Wandel der Geschichte. Aspekte europäi­scher Veigangenheit. Festschrift für Kurt von Raumer (Neue münstersche Beiträge zur Geschichtsforschung, Bd. 9), Münster 1966, S. 337-360; Barbara Stollberg-Rilinger: Vormünder des Volkes? Konzepte land­ständischer Repräsentation in der Spätphase des Alten Reiches (Historische Forschungen, Bd. 64), Berlin 1999; Kersten Krüger: Die landständische Verfassung (Enzyklopädie deutscher Geschichte, Bd. 67), Mün­chen 2003. - Zu den Anfängen der württembergischen Landstände als politische Körperschaft Jonas Veit: ... mit rat, wissen und willen gemeiner landschaft ... Über die „politische Partizipation“ der württembergi- schenLandstände, in: ZWLG 71, 2012, S. 129-168.

12 Zu diesem und dem folgenden Absatz Alfred Dehlinger: Württembergs Staatswesen in seiner geschichtli­chen Entwicklung bis heute, Bd. 1, Stuttgart 1951, S. 83; Walter Grube: Der Stuttgarter Landtag 1457­1957. Von den Landständen zum demokratischen Parlament, Stuttgart 1957, S. 399-408; Hartmut Lehmann: Die württembergischen Landstände im 17. und 18. Jahrhundert, in: Dietrich Gerhard (Hrsg.): Ständische Vertretungen in Europa im 17. und 18. Jahrhundert (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte, Bd. 27), Göttingen 1969, S. 183-207, hier S. 184-189; Peter Hamish Wilson: War, State and Society in Württembeig, 1677-1793, Cambridge 1995, S. 51-53; Joachim Brüser: Herzog Karl Alex­ander von Württemberg und die Landschaft (1733 bis 1737). Katholische Konfession, Kaisertreue und Abso­lutismus (Veröffentlichungen der Kommission für Geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg, Rei­he B, Bd. 180), Stuttgart 2010 (zgl. Diss. phil. Tübingen 2010), S. 9-10, 47-56, 58-59.

13 Im Zuge der Reformation waren die württembergischen Klöster zwar säkularisiert worden und hatten somit ihre politische Bedeutung verloren; für die 14 größten Männerklöster war jedoch eine Ausnahme gemacht worden. Diese dienten nun als evangelische Klosterschulen und wurden in geistlicher Hinsicht von den Präla­ten beaufsichtigt, während die weltlichen Güter des Klosters von einem zweiten herzoglichen Beamten, dem Klosteramtmann, verwaltet wurden (James Allen Vann: Württemberg auf dem Weg zum modernen Staat. 1593-1793, Stuttgart 1986, S. 42).

14 Hierzu Gabriele Haug-Moritz: Die württembergische Ehrbarkeit. Annäherungen an eine bürgerliche Machtelite der Frühen Neuzeit (Tübinger Bausteine zur Landesgeschichte, Bd. 13), Ostfildern 2009.

15 Lehmann: Landstände, S. 188.

16 Lehmann: Landstände, S. 200: „[... Man] kann die verfassungsrechtliche Situation in Württemberg für das 17 und 18. Jahrhundertauf einen Nenner [bringen]: [d]e[n] Dualismus zwischen Fürstund Ständen [...]. Die­ser Dualismus war durch das Ausscheiden des Adels aus der Landespolitik, der in anderen Territorien die Stände dem Hof näherbrachte, noch verstärkt worden. Während der Fürst die Außenpolitik, Zentralverwal­tung, Gesetzgebung und das Militär beherrschte, lag der Einfluß der Stände in der Lokalverwaltung, im nie - deren Rechtswesen und auf dem Gebiete der Finanzen.“

17 Zu diesem und dem folgenden Absatz Erwin Hölzle: Das alte Recht und die Revolution. Eine politische Geschichte Württembergs in der Revolutionszeit 1789-1805, München/Berlin 1931, S. 48; Dehlinger: Staatswesen, S. 84-85; Lehmann: Landstände, S. 189-190, 195-196, 199-200; Storz: Karl Eugen, S. 32­33, 109-110; Vann: Württembeig, S. 36-37; Wilson: War, State, Society, S. 46-47; Brüser: Karl Alexan­der, S. 56-57.

18 Storz: KarlEugen, S. 109.

19 Adam: Landschaftskonsulent, S. 3-4: „[...] das schon unter der österreichischen Regierung Karls V. und Fer­dinands in Württemberg sich findende Amt des Landschafts-Konsulenten, d. h. eines juristisch gebildeten Geschäftsmannes, der dem Ausschuss mit Mund und Feder in jedem Augenblick zur Verfügung stand, der aber selbst keine beschliessende Stimme hatte, dessen Beizug verfassungsmässig in keinem Falle notwendig war, der überhaupt nur erschien, wenn der Ausschuss ihn rief. Der Einfluss des Konsulenten hing ganz von dem Umkreis der Geschäfte ab, innerhalb dessen er zugezogen, innerhalb dessen er massgebend wurde; bald verengte, bald erweiterte sich dieser Umkreis nach den beiderseits jeweilig in Betracht kommenden Persön­lichkeiten.“ - Zu diesem und dem folgenden Absatz Dehlinger: Staatswesen, S. 83, 85-86; Grube: Land­tag, S. 426; Lehmann: Landstände, S. 190-191, 205-206; Storz: Karl Eugen, S. 28-29; Haug-Moritz: StändekonfliktundDualismus, S. 72-73; Brüser: Karl Alexander, S. 59-61.

20 Lehmann: Landstände, S. 191.

21 Rudolf Vierhaus: Land, Staat und Reich in der politischen Vorstellungswelt deutscher Landstände imJahrhundert, in: HZ 223, 1976, S. 40-60, hier S. 60.

22 Eine umfassende Würdigung seiner Herrschaft bei Paul Sauer: Ein kaiserlicher General auf dem württem- bergischen Herzogsthron. Herzog Carl Alexander von Württemberg 1684-1737, Filderstadt 2006; Brüser: Karl Alexander.

23 Absolutistisch im Sinn ,,eine[r] wesentlich innerstaatlichen Verschiebung der Machtgewichte, die zu qualita­tiven Veränderungen führt: weg vom traditionellen Dualismus und der labilen Balance zwischen dem Fürsten und den Landständen hin zu einer entscheidenden Verstärkung der monarchischen Gewalt. [... D]as bedeutet im alteuropäischen Absolutismus jedoch nicht, daß göttliches und historisches Recht außer Kraft gesetzt sind“ (Dieter Stievermann: Absolutismus und Aufklärung [1648-1806], in: Meinrad Schaab/Hans- martin Schwarzmaier [Hrsg.]: Handbuch der baden-württembergischen Geschichte, Bd. 1. Allgemeine Geschichte, Teil 2. Vom Spätmittelalter bis zum Ende des Alten Reiches [Veröffentlichungen der Kommissi- onfür Geschichtliche Landeskunde inBaden-Württemberg], Stuttgart 2000, S. 307-456, hier S. 315).

24 Hierzu Ludolf Pelizaeus: Der Aufstieg Württembergs und Hessens zur Kurwürde 1692-1803 (Mainzer Studien zur Neueren Geschichte, Bd. 2), Frankfurt a. Μ. u. a. 2000 (zgl. Diss. phil. Mainz 1998), bes. S. 166­235.

25 Peter Hamish Wilson: Violence and the Rejection of Authority in Eighteenth-Century Germany: The Case of the SwabianMutinies in 1757, in: GermanHistory, Bd. 12, 1994, S. 1-26, hier S. 2.

26 Zu diesem Absatz Albert Eugen Adam: Herzog Karl und die Landschaft, in: Württembergischer Geschichts- und Altertums-Verein: Karl Eugen 1, S. 193-310, hier S. 194-199; Grube: Landtag, S. 425-426; Francis Ludwig Carsten: Princes and Parliaments in Germany. From the Fifteenth to the EighteenthCentury, Oxford 1959, S. 133-135; Vann: Württemberg, S. 239-245.

27 Wilson: Swabian Mutinies, S. 3; Wilson: War, State, Society, S. 54-59.

28 Zu dieser alten württembergischen Familie Friedrich Bauser: Geschichte der Moser von Filseck, Stutt­gart 1911.

29 Reichspublizist, Staatswissenschaftler und Politiker (1723-1798, seit 1769 Reichsfreiherr); ab 1740 Studium der Rechtswissenschaft und Anatomie in Jena, Begleiter und Sekretär seines Vaters während der 1740er Jah­re, 1751-1766 Gesandter Hessen-Darmstadts und Hessen-Homburgs bei der Reichsstadt Frankfurt und dem Oberrheinischen Reichskreis, 1767-1770 Reichshofrat in Wien, 1770-1772 Verwalter der linksrheinischen habsbuigischen Grafschaft Falkenstein, danach bis 1780 als Minister und Staatsreformer wieder in Hessen­Darmstadt, dort Konflikt mit dem Landgrafen, Entlassung in Ungnade und Anklage, 1790 Rehabilitierung nach Thronwechsel; Moser setzte sich in seinen Schriften (z. B. ,Der Herr und der Diener‘, 1759, ,Von dem deutschen Nationalgeist4, 1765, politische Wahrheiten4, 1796) für eine aufgeklärte, reformorientierte Herr­schaft zum Wohle der Untertanen und eine rationale Staatsorganisation und -Verwaltung ein; als Gegner der Französischen Revolution und Verteidiger der Reichsverfassung wollte er diese Ziele durch innere Reformen herbeiführen und die bestehende Staats- und Gesellschaftsordnung aufrechterhalten (Bauser: Moser v. Filseck, S. 53-60; Günter Christ: Art. Friedrich Carl Frhr. v. [Moser], in: NDB 18, 1997, S. 178-181; Barbara Dölemeyer: Johann Jakob [1701-1785] und Friedrich Carl von Moser [1723-1798], Recht und Politik, in: Bernd Heidenreich/Gerhard Göhler [Hrsg.]: Politische Theorien des 17. und 18. Jahrhun­derts. Staat undPolitikinDeutschland, Darmstadt/Mainz 2011, S. 185-207, hierS. 197-202).

30 Zu diesem Absatz Bader: Moser, S. 96-97; Rürup: Moser, S. 17-22; Schömbs: Staatsrecht, S. 21-24; Walker: Moser, S. 9; Adolf Laufs: Johann Jakob Moser, in: Michael Stolleis (Hrsg.): Staatsdenker in der Frühen Neuzeit, München 31995, S. 284-293, hier S. 284-285; Karl Otmar Freiherr von Aretin: Art. Johann Jakob Moser, in: NDB 18, 1997, S. 175-178, hier S. 175; Franz Menges: Art. Moser v. Filseck, in: NDB 18, 1997, S. 175; Gerd Kleinheyer: Johann Jacob Moser (1701-1785), in: Gerd Kleinheyer/ Jan Schröder (Hrsg.): Deutsche und europäische Juristen aus neun Jahrhunderten. Eine biographische Ein­führung in die Geschichte der Rechtswissenschaft, Heidelberg 520 08, S. 313-319, hier S. 313-314; Barbara Dölemeyer/Ulrich Gaier: Der große „Reichsjurist“ Johann Jakob Moser (1701-1785), in: Dölemeyer/ Gaier: Regierungs-Kunst, S. 293-315, hier S. 295.

Ende der Leseprobe aus 54 Seiten

Details

Titel
"Recht ist bey mir Recht, und Unrecht ist Unrecht". Johann Jacob Mosers unpolitisches Verhalten während des württembergischen Ständekonflikts
Hochschule
Eberhard-Karls-Universität Tübingen  (Seminar für Neuere Geschichte)
Note
1,0
Autor
Jahr
2017
Seiten
54
Katalognummer
V535729
ISBN (eBook)
9783346130921
ISBN (Buch)
9783346130938
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Herzogtum Württemberg, Johann Jacob Moser, Herzog Carl Eugen, Ständekonflikt, Landtag, Landstände, Landschaft, Landschaftsausschüsse, Engerer Ausschuss, Württembergische Ehrbarkeit, Moser von Filseck und Weilerberg, Landschaftskonsulent, Friedrich Samuel von Montmartin, Hohentwiel, Erbvergleich
Arbeit zitieren
B. A. Alexander Lauer (Autor:in), 2017, "Recht ist bey mir Recht, und Unrecht ist Unrecht". Johann Jacob Mosers unpolitisches Verhalten während des württembergischen Ständekonflikts, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/535729

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