Das Erbrecht des nichtehelichen Kindes - der Erbersatzanspruch


Seminararbeit, 1995

13 Seiten, Note: sehr gut


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

1. Vorbemerkung

2. Begriff „nichteheliches Kind“

3. Geschichtliche Entwicklung des Erbrechts des nichtehelichen Kindes

4. Normzweck der gegenwärtigen Regelung

5. Allgemeine Voraussetzungen des Erbersatzanspruches

6. Das Erbrecht des nichtehelichen Kindes im Einzelnen

7. Rechtsnatur des Erbersatzanspruches

8. Der vorzeitige Erbausgleich

9. Kritik am Erbersatzanspruch

10. Stellungnahme

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. VORBEMERKUNG

Nichteheliche Kinder wurden in der Vergangenheit und werden in der Gegenwart häufig schlechter gestellt als eheliche Kinder.

Eine Benachteiligung des nichtehelichen Kindes gegenüber dem ehelichen Kind liegt zum Beispiel auch im derzeitig geltenden Erbrecht des nichtehelichen Kindes vor, das ich in der vorliegenden Arbeit auf kurze und leicht verständliche Art erläutern und veranschaulichen möchte.

2. BEGRIFF "NICHTEHELICHES KIND"

Nichtehelich ist ein Kind, das von einer unverheirateten Frau geboren wird.[1] Nichtehelich sind ferner Kinder aus einer Nichtehe, deren Ehelichkeit beziehungsweise deren Vaterschaftsanerkenntnis erfolgreich angefochten wurde, sowie Kinder, die später als 302 Tage nach Auflösung einer Ehe geboren werden.[2] Kinder, die aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hervorgehen, sind ebenfalls nichteheliche Kinder.

Kinder, die aus einer Ehe hervorgehen, die geschieden wird beziehungsweise deren Partner in Trennung leben, bleiben auch nach Scheidung der Ehe eheliche Kinder.

Mit Inkrafttreten des NEhelG am 01. Juli 1970 wurde die frühere Bezeichnung „uneheliche Kinder“ durch die heute gültige Bezeichnung „nichteheliche Kinder“ ersetzt.

Im Sprachgebrauch ist auch der Begriff „außereheliche Kinder“ geläufig.

Im Dritten Reich wurde hierfür der Begriff „natürliche Kinder“ verwandt.

3. GESCHICHTLICHE ENTWICKLUNG DES ERBRECHTS DES NICHTEHELICHEN KINDES

In der Vergangenheit wurde das nichteheliche Kind gegenüber der Mutter erbrechtlich fast immer wie ein eheliches Kind behandelt, es hatte also die gleichen erbrechtlichen Ansprüche wie das eheliche Kind. Dem Vater gegenüber wurde dem nichtehelichen Kinde sehr häufig überhaupt kein Erbteil zugestanden. Im früheren deutschen und im späten römischen Recht fanden außereheliche Gemeinschaften zwischen Mann und Frau, wie die Kebs- und Friedelehe beziehungsweise das Konkubinat, Anerkennung, was dazu führte, daß Kindern, die aus einer solchen Verbindung hervorgingen, unter bestimmten Voraussetzungen Erbbeteiligungen gewährt wurden.

[...]


[1] Winkler in „Erbrecht von A-Z“, S.136

[2] Damrau in „Soergel-Erbrecht“, S.189

Ende der Leseprobe aus 13 Seiten

Details

Titel
Das Erbrecht des nichtehelichen Kindes - der Erbersatzanspruch
Hochschule
Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen
Note
sehr gut
Autor
Jahr
1995
Seiten
13
Katalognummer
V53842
ISBN (eBook)
9783638491815
ISBN (Buch)
9783656806509
Dateigröße
489 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Erbrecht, Kindes, Erbersatzanspruch
Arbeit zitieren
Thomas Gabriel (Autor:in), 1995, Das Erbrecht des nichtehelichen Kindes - der Erbersatzanspruch, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/53842

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