Nichteheliche Kinder wurden in der Vergangenheit und werden in der Gegenwart häufig schlechter gestellt als eheliche Kinder.
Eine Benachteiligung des nichtehelichen Kindes gegenüber dem ehelichen Kind liegt zum Beispiel auch im derzeitig geltenden Erbrecht des nichtehelichen Kindes vor, das ich in der vorliegenden Arbeit auf kurze und leicht verständliche Art erläutern und veranschaulichen möchte.
Inhaltsverzeichnis
1. Vorbemerkung
2. Begriff „nichteheliches Kind“
3. Geschichtliche Entwicklung des Erbrechts des nichtehelichen Kindes
4. Normzweck der gegenwärtigen Regelung
5. Allgemeine Voraussetzungen des Erbersatzanspruches
6. Das Erbrecht des nichtehelichen Kindes im Einzelnen
7. Rechtsnatur des Erbersatzanspruches
8. Der vorzeitige Erbausgleich
9. Kritik am Erbersatzanspruch
10. Stellungnahme
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Seminararbeit verfolgt das Ziel, die Benachteiligung nichtehelicher Kinder im geltenden Erbrecht der Bundesrepublik Deutschland kritisch zu beleuchten und aufzuzeigen, inwieweit der Erbersatzanspruch eine reale Gleichstellung verhindert.
- Historische Entwicklung des Erbrechts nichtehelicher Kinder
- Analyse des Normzwecks des Erbersatzanspruches
- Voraussetzungen und Rechtsnatur des Erbersatzanspruches
- Kritische Würdigung der erbrechtlichen Ungleichbehandlung
- Vergleich zur erbrechtlichen Situation in der ehemaligen DDR
Auszug aus dem Buch
6. DAS ERBRECHT DES NICHTEHELICHEN KINDES IM EINZELNEN
Liegen die unter 5. genannten Voraussetzungen vor, dann gehört das nichteheliche Kind als Abkömmling des Erblassers zur ersten Ordnung nach § 1924 Abs.1 BGB.
Hinterläßt der Vater beim Tode außer dem nichtehelichen Kind keine ehelichen Abkömmlinge und/oder eine Ehefrau, so ist das nichteheliche Kind Alleinerbe des Erblassers und beerbt ihn wie ein eheliches Kind. Dasselbe liegt vor, wenn der Erblasser neben dem nichtehelichen Kind ein weiteres oder mehrere nichteheliche Kinder oder ein vorverstorbener ehelicher Sohn ein nichteheliches Kind hinterläßt. Alle nichtehelichen Kinder werden dann Erben und beerben den Vater wie eheliche Kinder (gemäß § 1924 Abs. 1, 2 und 3 BGB). In den geschilderten Fällen finden die §§ 1934a-e BGB keine Anwendung.
Hinterläßt jedoch der Erblasser außer dem nichtehelichen Kind eheliche Abkömmlinge und/oder eine Ehefrau und sind diese als Erben berufen, so wird dem nichtehelichen Kind durch § 1934a Abs.1 BGB das Erbrecht entzogen. Das nichteheliche Kind wird hier nicht Erbe und wird auch nicht mit in eine Erbengemeinschaft aufgenommen. Der zu vererbende Nachlaß wird zunächst so auf die ehelichen Abkömmlinge und/oder die Ehefrau verteilt, als wäre das nichteheliche Kind überhaupt nicht existent. Nun erhält das nichteheliche Kind nach § 1934a Abs.1 BGB einen Ausgleichsanspruch in Geld in Höhe seines eigentlichen Erbteils als Abkömmling erster Ordnung. Diesen Anspruch, den das von der Erbschaft verdrängte nichteheliche Kind gegen die Erben geltend macht, nennt man Erbersatzanspruch.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Vorbemerkung: Einführung in die Problematik der Benachteiligung nichtehelicher Kinder im aktuellen Erbrecht.
2. Begriff „nichteheliches Kind“: Definition des Begriffs sowie historische Entwicklung der Bezeichnung.
3. Geschichtliche Entwicklung des Erbrechts des nichtehelichen Kindes: Darstellung der historischen Entwicklung von völligem Ausschluss hin zu beschränkten Erbrechten.
4. Normzweck der gegenwärtigen Regelung: Erläuterung der gesetzgeberischen Absichten hinter dem Erbersatzanspruch.
5. Allgemeine Voraussetzungen des Erbersatzanspruches: Aufzählung der rechtlichen Bedingungen für die Entstehung des Erbersatzanspruches.
6. Das Erbrecht des nichtehelichen Kindes im Einzelnen: Detaillierte Darstellung, wann ein Kind Erbe wird und wann nur ein Erbersatzanspruch besteht.
7. Rechtsnatur des Erbersatzanspruches: Auseinandersetzung mit der juristischen Einordnung des Erbersatzanspruches.
8. Der vorzeitige Erbausgleich: Kurze Erläuterung der Möglichkeit eines vorzeitigen Erbausgleichs gemäß §§ 1934d und e BGB.
9. Kritik am Erbersatzanspruch: Analyse der verfassungsrechtlichen und sozialen Bedenken gegen die geltende Regelung.
10. Stellungnahme: Abschließende persönliche Bewertung der Notwendigkeit einer umfassenden erbrechtlichen Gleichstellung.
Schlüsselwörter
Nichteheliches Kind, Erbrecht, Erbersatzanspruch, BGB, NEhelG, Erbengemeinschaft, Vaterschaft, Gleichstellung, Art. 6 GG, Erblasser, Nachlass, Erbanspruch, Verwandtschaft, Diskriminierung, Erbausgleich.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die erbrechtliche Stellung von nichtehelichen Kindern in der Bundesrepublik Deutschland und setzt sich kritisch mit deren Benachteiligung gegenüber ehelichen Kindern auseinander.
Was sind die zentralen Themenfelder der Arbeit?
Die Themenfelder umfassen die Definition des nichtehelichen Kindes, die historische Entwicklung des Erbrechts, den Normzweck des Erbersatzanspruches sowie dessen Kritik und verfassungsrechtliche Einordnung.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Das Ziel ist es, die Diskrepanz zwischen verfassungsrechtlichem Anspruch auf Gleichstellung und der tatsächlichen gesetzlichen Regelung (Erbersatzanspruch) aufzuzeigen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine juristische Seminararbeit, die auf der Analyse von Gesetzestexten (BGB, GG), Kommentarliteratur und Fachliteratur zum Erbrecht basiert.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Darstellung der gesetzlichen Voraussetzungen für den Erbersatzanspruch, die detaillierte Ausgestaltung des Erbrechts für nichteheliche Kinder und eine kritische Auseinandersetzung mit der Rechtsnatur des Erbersatzanspruches.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Zu den zentralen Begriffen zählen Nichteheliches Kind, Erbrecht, Erbersatzanspruch, BGB, Vaterschaft und die Forderung nach rechtlicher Gleichstellung.
Wie unterscheidet sich die erbrechtliche Stellung in der ehemaligen DDR im Vergleich zur BRD?
Die Arbeit stellt heraus, dass in der ehemaligen DDR eine generelle Gleichstellung aller Kinder hinsichtlich ihrer Erbansprüche bestand, während in der BRD durch den Erbersatzanspruch eine systembedingte Unterscheidung beibehalten wurde.
Was genau versteht man unter einem „Erbersatzanspruch“?
Der Erbersatzanspruch ist ein Geldanspruch, der dem nichtehelichen Kind zusteht, wenn es durch das Gesetz von der unmittelbaren Erbengemeinschaft mit dem überlebenden Ehegatten oder ehelichen Abkömmlingen des Erblassers verdrängt wird.
Warum wird der Erbersatzanspruch in der Arbeit kritisiert?
Der Autor kritisiert den Erbersatzanspruch als Ausdruck einer unhaltbaren Diskriminierung, die die soziale Realität moderner Lebensgemeinschaften verkennt und das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichstellung verletzt.
- Citar trabajo
- Thomas Gabriel (Autor), 1995, Das Erbrecht des nichtehelichen Kindes - der Erbersatzanspruch, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/53842