Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Das Europäische Parlament
2.1. Zusammensetzung
2.2. Aufgaben und Befugnisse
3. Der Europäische Rat
3.1. Zusammensetzung
3.2. Aufgaben und Befugnisse
4. Rat der Europäischen Union - Ministerrat
4.1. Zusammensetzung
4.2. Aufgaben und Befugnisse
5. Europäische Kommission
5.1. Zusammensetzung
5.2. Aufgaben und Befugnisse
6. Der Europäische Gerichtshof
6.1. Zusammensetzung
6.2. Aufgaben und Befugnisse
7. Die Europäische Zentralbank
7.1. Zusammensetzung
7.2. Aufgaben und Befugnisse
8. Der Rechnungshof
8.1. Zusammensetzung
8.2. Aufgaben und Befugnisse
9. Fazit
Abkürzungsverzeichnis
AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
EK Europäische Kommission
EP Europäisches Parlament
ER Europäischer Rat
ESZB Europäisches System der Zentralbanken
EU Europäische Union
EuGH Europäischer Gerichtshof
EUV Vertrag über die Europäische Union
EZB Europäische Zentralbank
GASP Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
MR Ministerrat
UAbs Unterabschnitt
1. Einleitung
Die Europäische Union (EU) stellt eine politische und wirtschaftliche Vereinigung dar, die in dieser Form weltweit einzigartig ist. 28 souveräne Staaten wirken in einer demokratischen Arbeitsweise zusammen. (Europa.eu/about) Schon aufgrund der Anzahl der vertretenen Staaten entstehen Komplikationen bei der Entscheidungsfindung. Zusätzlich tragen auch das komplexe System und die Dynamik der europäischen Entwicklung zu einer Verkomplizierung bei. (Schmidt, Schünemann, 2009, S.16f.) Umso wichtiger ist für dieses supranationale Konstrukt eine funktionierende Struktur von Organen, welche für diese agieren kann und handlungsfähig ist. Durch den Vertrag von Lissabon besitzt die EU nach Art. 47 EUV eine eigene Rechtspersönlichkeit und kann damit auf einen einheitlichen institutionellen Rahmen zurückgreifen. In Art. 13 Abs. 1 EUV werden abschließend die Organe der EU aufgezählt. Es handelt sich dabei um das Europäische Parlament (EP), den Europäischen Rat (ER), den Rat (Ministerrat, MR), die Europäische Kommission (EK), den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), die Europäische Zentralbank (EZB) und den Rechnungshof (EuRH). (vgl. Arndt, Fischer, Fetzer, 2010, S.19) Auf Basis dieser Aufzählung sollen im Verlauf der Ausarbeitung, in der erwähnten Reihenfolge, die jeweilige Zusammensetzung sowie die Aufgaben und Befugnisse dieser Organe erläutert werden. Ziel dieser Arbeit ist, anhand dieser beispielhaft gewählten Struktur, auf die wesentlichen Verbindungen und Zusammenhänge sowie etwaige Wechselbeziehungen zwischen den Organen der EU einzugehen und diese zu verdeutlichen. Dies soll mit Rücksicht auf den Umfang der Arbeit in angemessener Form und vereinfachend erfolgen. Im Anschluss wird dann ein Fazit gezogen.
2. Das Europäische Parlament
2.1. Zusammensetzung
Das Europäische Parlament wird alle fünf Jahre direkt von den Bürgerinnen und Bürgern der EU gewählt und stellt somit das einzig direkt legitimierte Organ im institutionellen Gefüge der europäischen Politik dar. Seit dem Vertrag von Lissabon ist die Anzahl der Parlamentssitze auf 751 begrenzt. (Maurer, 2011, S.214f.) Jedem Mitgliedstaat steht eine bestimmte Anzahl von Abgeordneten zu. Diese werden aufgrund eines degressiv-proportionalen Verteilungssystems ermittelt. Deutschland hat mit 96 Sitzen die meisten, Malta mit 6 Sitzen, die wenigsten inne. (Weidenfeld, 2011, S.108f.) Dem EP steht der Präsident vor, der, genau wie die Vizepräsidenten, durch das Parlament gewählt wird und dieses vor den anderen EU-Organen vertritt. Das Parlament gliedert sich in Fraktionen, die sich gemäß ihrer politischen Richtung zusammenfinden. Die Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle. Nach Art. 231 AEUV erfolgt die Beschlussfassung des Parlaments üblicherweise mit einfachem Mehrheitsbeschluss. (Arndt, Fischer, Fetzner, 2010, S.34)
2.2. Aufgaben und Befugnisse
Das Europäische Parlament hat im Wesentlichen drei Hauptaufgaben. Dabei handelt es sich um die Gesetzgebung, Aufsichts- und Haushaltsaufgaben. (Europa.eu/Institutionen/EP) In Zusammenwirkung mit dem Rat der Europäischen Union, der auch als Ministerrat bezeichnet wird, fungiert das EP als Gesetzgeber. Bezüglich der Gesetzesinitiative sind das Parlament und der Rat allerdings auf die EK angewiesen. Diese verfügt über das Initiativmonopol und kann lediglich von Parlament und Rat aufgefordert werden, eine Gesetzesvorlage zu entwerfen. Über diese kann dann im Rahmen des Parlamentes entschieden werden. Dabei agiert das Parlament im sogenannten Mitentscheidungsverfahren als annähernd gleichberechtigter Partner mit dem Rat und ist dazu befugt, eine Gesetzesvorlage in zweiter Lesung mit absoluter Mehrheit abzulehnen. (Schmidt, Schünemann, 2009, S.77f.) Weiterhin entscheidet das EP über internationale Abkommen und Erweiterungen der EU. (Europa.eu/Institutionen/EP) Darüber hinaus hat das EP Aufsichtspflichten. Für die Wahrnehmung von demokratischen Aufsichts- und Kontrollaufgaben verfügt das EP über Untersuchungs- und Fragerechte gegenüber dem Ministerrat, der EK und der EZB. Außerdem bestehen Berichts- und Informationspflichten von den Mitgliedsstaaten, des Ministerrates, des ER und dessen Präsidenten sowie von der EK. Das EP hat außerdem Klagerechte vor dem EuGH und bearbeitet Petitionen der EU-Bürger. Letztendlich fällt auch die Aufstellung und Kontrolle des Haushalts in den Aufgabenreich des EP. Sobald das Haushaltsjahr abgelaufen ist, müssen alle Einrichtungen und Organe ihr finanzielles Verhalten gegenüber dem EP erklären. Dafür erstellt der Rechnungshof einen Bericht über alle Organe und Einrichtungen. Das EP kann dann auf Grundlage dieses Berichts eine Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans erteilen oder verwehren. (Maurer, 2011, S.209f.)
3. Der Europäische Rat
3.1. Zusammensetzung
Der Europäische Rat war in den Gründungsverträgen der Europäischen Union nicht als Organ vorgesehen. (Bischof, 1993, S.27) Mit dem Vertrag von Lissabon erhielt dieser dann allerdings Organstatus. Er besteht aus dem Präsidenten des ER, dem Präsidenten der Kommission und den 28 Staats- und Regierungschefs der EU- Mitgliedsstaaten. (Algieri, 2010, S.53) Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik nimmt, gemäß Art. 15 Abs. 2 EUV, ebenfalls an den Sitzungen des ER teil. Nach Art. 15 Abs. 1 EUV ist der ER nicht in den Gesetzgebungsprozess involviert, hat aber aufgrund seiner systemgestalterischen Kompetenzen eine Schlüsselrolle innerhalb der EU inne. (Wessels, Schäfer, 2011, S.198f.) Bis zum Vertrag von Lissabon wechselte die Ratspräsidentschaft im halbjährlichen Rhythmus zwischen den Mitgliedstaaten. Seitdem wird der Präsident von den Mitgliedern des ER auf zweieinhalb Jahre gewählt und kann einmal wiedergewählt werden. Ein einzelstaatliches Amt darf dieser parallel nicht ausüben. Zukünftig soll die Amtszeit auf bis zu fünf Jahre ausgeweitet werden, um Kontinuität zu schaffen und somit mehr Effizienz zu gewährleisten. (Arndt, Fischer, Fetzner, 2010, S.21)
3.2. Aufgaben und Befugnisse
Gemäß Art.15 Abs.1 EUV ist eine Aufgabe des ER, Impulse für eine nachhaltige Entwicklung der Union zu geben. Darüber hinaus sollen die Prioritäten und allgemeine Zielvorstellungen der Unions-Politik festgelegt werden. Man spricht in diesem Zusammenhang auch vom politischen Leitorgan der EU. Dazu gehört auch, an bestimmten Änderungen der EU-Verträge mitzuwirken und die Interessen einzelner Mitgliedstaaten gegenüber der Union zu vertreten. (Arndt, Fischer, Fetzer, 2010, S.22) So können zum Beispiel nur die Mitgliedsstaaten darüber entscheiden, ob eine Übertragung weiterer Befugnisse an die Gemeinschaft in Frage kommt oder weitere Politikfelder zukünftig den bereits vorhandenen Kooperationsregeln unterworfen werden. Im Falle einer Vertragsrevision beruft der ER diesbezüglich dann eine Regierungskonferenz ein, im Zuge dessen dann ein Vertragsentwurf erarbeitet wird. Dieser wird dann durch die Staats- und Regierungschefs verabschiedet und bedarf im Anschluss der Ratifizierung durch die Mitgliedsstaaten. (Schmidt, Schünemann, 2009, S.98) Bei der Besetzung der anderen Organe der Union hat der ER zudem einen wesentlichen Anteil. Er schlägt den Präsidenten der Kommission vor und hat bedeutenden Einfluss auf die Zusammensetzung des Rates. Außerdem wird das Direktorium EZB von ihm ausgewählt und ernannt. (Arndt, Fischer, Fetzer, 2010, S.22)
4. Rat der Europäischen Union - Ministerrat
4.1. Zusammensetzung
Der Rat der Europäischen Union, der auch als Ministerrat bezeichnet wird, verfügt personell über keine festen Mitglieder. Je nach Politikbereich und Sachgebiet wird ein Fachminister der jeweiligen Regierungen entsandt, der verbindlich dazu befugt ist, für diese zu handeln. Beispielsweise kommen im sogenannten Ecofin-Rat die Finanzminister der jeweiligen Staaten zusammen. Diese Art der Zusammenkunft ist auf weitere neun Fachbereiche übertragbar. (Euro- pa.eu/Institutionen/MR) Nach Art.16 Abs.6 EUV gibt es zwei besondere Formen der Zusammenkunft des MR. Zum einen gibt es die Ratsformation für „Allgemeine Angelegenheiten“, welche die Kohärenz zwischen den politikübergreifenden Themen sicherstellen soll und zum anderen tagt der Rat als Rat für „Auswärtige Angelegenheiten“, welcher für die Außenpolitik der EU zuständig ist. Im Letzteren führt der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik der Kommission den Vorsitz. (Arndt, Fischer, Fetzner, 2010, S.23)
4.2. Aufgaben und Befugnisse
Der Rat kann als zentrales Legislativorgan der EU gesehen werden. (Arndt, Fischer, Fetzner, 2010, S.23) Auf Basis der Gesetzesvorschläge der Kommission stimmt der MR zusammen mit dem EP über EU-Rechtsvorschriften ab und verabschiedet diese. Weiterhin ist nach Art. 16 Abs. 1 EUV die Koordinierung der politischen Maßnahmen der EU-Länder eine Hauptaufgabe des MR. Neben der Entwicklung der Außen- und Sicherheitspolitik verhandelt dieser außerdem Abkommen zwischen der EU und Drittstaaten sowie internationalen Organisationen. Auch die Genehmigung des Haushaltplans der EU fällt in seinen Aufgabenbereich. (Europa.eu/Institutionen/MR) Ebenfalls entscheidungsbefugt ist der MR bezüglich einiger wichtiger Organe der EU. Darunter fällt unter anderem nach Art. 286 Abs. 2 AEUV die Besetzung des Rechnungshofes.
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