Das Theaterstück "Terror". Ein Dilemma als Ausgangspunkt einer Entwicklung moralischer Beurteilung


Bachelorarbeit, 2017

37 Seiten, Note: 1,15


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. lnhaltliche Uberlegungen und Sachanalyse
2.1 Terror- ein inhaltlicher Uberblick
2.2 Besonderheiten der ARD-Veifilmung
2.3 Die aktuelle Rechtslage in Deutschland
2.3.1 Das Luftsicherheitsgesetz von 2005
2.3.2 Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts
2.3.3 Die Bedeutung der Menschenwtirde
2.3.5 U nschuld trotz Begehen einer Rechtswidrigkeit
2.4 Kritik am StUck Terror

3. Philosophische Positionen im TheaterstiickTerror
3.1 Der Utilitarismus nach Jeremy Bentham
3.2 Moralphilosophie nach Immanuel Kant
3.2.1 Das Gewissen als innerer Gerichtshof
3.2.2 Der kategorische Imperativ
3.2.3 Die Selbstzweckformel
3.2.4 Die Wtirde des Menschen

4. Das didaktische Potential
4.1 DieUrteilsbildungim Unterricht des Faches Philosophie bzw. Werteund Normen
4.2 Die Urteilsbildung in der gymnasialen Oberstufe
4.3 Die Verwendung des Stiickes Terror in der Unterrichtseinheit .,Grundpositionen ethischen Argumentierens" 25
4.4 Mogliche Lernziele

5. Unterrichtsskizzen
5.1 Einstieg und Problematisierung
5.2 Erarbeitung und Sicherung
5.3 Anwendung
5.4 Distanzierung und Auswertung
5.5 Vertiefung

6. Fazit

7. Literatur- und Quellenverzeichnis

1.Einleitung

1951 beschrieb der Rechtsphilosoph Hans Welzel den sogenannten Weichenstellerfall. Ein auBer Kontrolle geratender Giiterzug rast auf einen vollbesetzten Personenzug zu. Wird der Wagon nicht aufgehalten. totet er hunderte von Menschen. Durch das Umstel­ len einer Weiche konnte der Wagon auf ein Nebengleis umgelenkt werden. Auf diesem Nebengleis stehen jedoch fiinf Arbeiter 1 Nun stellt sich folgende Frage: Darf durch U mstellen einer Weiche der Giiterwagon so umgeleitet werden. dass die fiinf Arbeiter urns Leben kommen? Darf man also den Tod einiger Menschen in Kauf nehmen. wenn man dadurch den Tod vieler verhindert? Ist es sogar nicht hochstmoralisch. sich fiir die Seite zu entscheiden. auf der sich mehr Menschenleben befinden? Diese Grundsatzfra­ gen sind Gegenstand der sogenannten ,Trolley-Probleme". die als Gedankenexperiment ein ethisch-moralisches Dilemma thematisieren. in dem sich eine Person zwischen zwei sich ausschlieBenden Handlungsweisen entscheiden muss. die beide negative Konse­ quenzen hervorrufen. Das ,Trolley-Problem" gibt es in der Literatur in zahlreichen Va- riationen.

Eines dieser klassischen Dilemmata priisentiert Ferdinand von Schirach in seinem Thea­ terstiickTerror.Das im Stiick beschriebene moralische Dilemma erOffnet mit der Frage. ob man Menschenleben gegeneinander abwiigen darf. eine grundlegende ethische Dis­ kussion. Durch die ARD-Verfilmung des Theaterstiicks wurde das mediale und Offentli­ che Interesse an dieser Debatte noch einmal gesteigert. In der heutigen globalisierten Welt. werden Jugendliche immer wieder vor Dilemmata unterschiedlicher Art und Wei­ se gestellt und miissen diese bewiiltigen. Iufolgedessen spielt die Forderung eines mora­ lischen Urteilvermogens eine groBe Rolle im Leben der Jugendlichen. Eine gereifte Ur­ teilsfiihigkeit ermoglicht es den Schiilern. an gesellschaftlichen und politischen Debat­ ten teilzunehmen und eine eigene Meinung zu vertreten.

In der folgenden wissenschaftlich-didaktischen Arbeit wird zuniichst eine Sachanalyse des TheaterstiicksTerror erfolgen. Zu Beginn werden der Inhalt des Stiickes und die aktuelle Rechtslage in Deutschland wiedergegeben. Daraufhin werden die beiden im Theaterstiick dargelegten philosophischen Grundpositionen - Der Kantische Vernuuft- begriff in Gestalt der Staatsanwiiltin und der Utilitarismus in Form des Verteidigers und des Angeklagten - erliiutert. Die inhaltlichen und fachlichen Uberlegungen miinden dann in einer Analyse des didaktischen Potentials. Hierbei wird der Frage nachgegan­ gen. inwieweit sich das im Theaterstiick beschriebene Dilemma fiir die Schulung der Urteilskompetenz der Schiiler eignet. Darauf aufbauend wird eine Unterrichtseinheit fiir die gymnasiale Oberstufe in den Fiichern Philosophie und Werte und Normen skizziert.

2. Inhaltliche Uberlegungen und Sachanalyse

Im Folgenden wird der Handlungsverlauf des TheaterstiicksTerrorvon Ferdinand von Schirach wiedergegeben. urn dem Leser die inhaltliche Dimension des Theaterstiicks zu erOffnen. Da die Verfilmung des Theaterstiicks in der Schule wesentlich einfacher ein­ gesetzt werden kann. werden kurz anf die Besonderheiten der Verfilmung eingegangen. U m den Inhalt des Stiickes (straf)rechtlich zu verstehen. wird auch die Rechtslage in Deutschland im Bezug auf das Luftsicherheitsgesetz von 2005 und das Urteil des Bun­ desverfassungsgerichts (BVerfG) dargelegt. Die inhaltlichen Uberlegungen enden mit einer kurzen Darstellung der geiibten Kritik am Theaterstiick und der Verfilmung.

2.1Terror-ein inhaltlicher Uberblick

In dem TheaterstiickTerrorinszeniert Ferdinand von Schirach eine fiktive Gerichtsver­ handlung. bei der die Zuschauer als Schoffen des Gerichts fungieren.2 In dieser Insze­ nierung muss sich der 32 Jahre alte Luftwaffen-Major Lars Koch im Oktober 2016 vor einem Berliner Schwurgericht verantworten. Als Terroristen den Piloten einer Lufthan­ sa-Maschine iiberwiiltigen und das Flugzeug mit 164 Menschen an Bord in ihre Gewalt bringen. urn es in die vollbesetzte Allianz-Arena in Miinchen zu steuern. entscheidet sich Koch am 26. Mai 2013 entgegen seiner Befehle. das Passagierflugzeug abzuschie­ Ben. Seither sitz er in Untersuchungshaft.

Einfiihrend richtet sich der Gerichtsdiener direkt an die Zuschauer. denn sie sollen in diesem Gerichtsverfahren diejenigen sein. welche mittels einer Abstimmung am Ende der Auffiihrung ein Urteil fiillen. ob der Angeklagte freizusprechen oder zu verurteilen ist. Die Zuschauer werden ermahnt. alles zu vergessen. was sie tiber den zur Verhand­ lung stehenden Fall bereits gehort haben und nur Solches zur Urteilsfindung heranzu- ziehen, was sie in der folgenden Beweisaufnahme - also dem Theaterstiick - erfahren werden,

Der Prozess beginnt damit, dass der Vorsitzende Richter den Zeugen Christian Lauter­ bach zur Aussage aufruft Der 52-jiihrige Oberstleutnant der Luftwaffe ist der direkte Vorgesetzte des Angeklagten und arbeitet wie dieser beim Nationalen Lage- und Fiih­ rungszentrum fiir Sicherheit im Luftraum, welches von den Bundesministerien der Ver­ teidigung, des Inneren und fiir Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung betrieben wird und mit Soldaten, Beamten der Bundespolizei und Mitarbeitern der Deutschen Flugsiche­ rung besetzt ist.

Als am 26, Mai 2013 die Meldung einging, ein Terrorist habe ein mit 164 Menschen besetztes Passagierflugzeug in seine Gewalt gebracht und drohe mit dem Tod zehntau­ sender Menschen, war Oberstleutnant Lauterbach als Diensthabender (sog, Duty Con­ troller) im Lage- und Fiihrungszentrum tiitig, Er lieB eine der Alarmrotten, also zwei Abfangjiiger, aufsteigen und informierte den zustiindigen General der Luftwaffe, Der Angeklagte Major Koch und der Oberleutnant Weinberger benotigten mit ihren Kampfjets 10 Minuten bis sie die entfiihrte Lufthansa-Maschine erreichten, Major Koch versuchte erfolglos, Sichtkontakt mit den Insassen des Cockpits aufzunehmen und feu­ erte daraufhin einen Warnschuss ab, urn den Linienjet abzudriingen, Dies blieb jedoch ohne Erfolg, Das Flugzeug hielt weiter Kurs auf die Allianz-Arena in Miinchen, Da­ raufhin schlug der zustiindige und zuvor informierte General der Luftwaffe dem dama­ ligen Verteidigungsminister Thomas de Maiziere den Abschuss der Maschine vor, Der Verteidigungsminister lehnte dies mit dem Verweis auf das Urteil des Bundesverfas­ sungsgerichts vom 15, Februar 2006 ab, dem zufolge das Luftsicherheitsgesetz vom 15, Januar 2005 - das den Abschuss eines gekaperten Passagierflugzeugs als Ultima Ratio zur Abwendung einer noch groBeren3 Opferzahl gestattet - gegen das Grundrecht auf Leben und gegen die Menschenwiirde verstoBt Ein Abschuss des Passagierflugzeugs ist also rechtswidrig und wird daher vom Verteidigungsminister nicht gestattet.

Als das von den Terroristen entfiihrte Passagierflugzeug (sog, Renegade) in den Sink­ flug iiberging, gab es kaum noch Zweifel daran, dass die Terroristen die mit 70 000 Zu­ schauern besetzte Allianz-Arena im Visier hatten, So schoss Major Koch das mit 164 Menschen besetzte Flugzeug, 15 Minuten vor dem Erreichen des Ziels, mit einer Luft­ Luft-Rakete befehlswidrig ab, Das Iinke Triebwerk wurde getroffen, die Tragfliiche explodierte, und das Flugzeug stiirzte auf einen Kartoffelacker, Es gab keine Uberle­ benden, Auf die Frage der Staatsanwiiltin Nelson, wieso niernand die Riiurnung des FuBballstadions veranlasst habe, gab der Oberstleutnant Lauterbach keine Antwort SchlieB!ich ringt ihrn die Staatsanwiiltin das Eingestiindnis ab, er habe trotz der Ent­ scheidung des Verteidigungsministers erwartet, dass Major Koch den Renegade ab­ schieBen werde, Als die Staatsanwiiltin den Angeklagten Koch beziiglich eines von ihrn gehaltenes Refe­ rats tiber das Luftsicherheitsgesetz zur Rede stellt, in dern er sich zurn Urteil des Bun­ desverfassungsgerichts geiiuBert habe, bestiitigt er erneuert vor Gericht, dass er die Ent­ scheidung der Karlsruher Richter fiir falsch halt ,Sie wiigen also Leben gegen Leben ab?'a, fragt die Staatsanwiiltin Nelson den Angeklagten Koch, ,Nein, nicht ein einzel­ nes Leben gegen ein anderes einzelnes Leben, Ich glaube nur, dass es richtig ist, wenige Menschen zu toten, urn viele zu retten"4 , antwortet Koch, Er weist darauf hin, dass die 164 Menschen irn Verkehrsflugzeug auf jeden Fall gestorben wiiren, Durch den Ab­ schuss des Renegades habe er lediglich den Tod von weiteren 70 000 Zuschauern irn FuBballstadion verhindert, Die Staatsanwiiltin Nelson wirft ihrn vor, die Passagiere und Besatzungsmitglieder als Objekte statt als Menschen mit Menschenwiirde zu betrachten, Man diirfe nicht wenige Unschuldige toten, urn viele Unschuldige zu retten, Die Staats­ anwiiltin fragt den Angeklagten Koch, ob er auch geschossen hiitte, wenn seine Ehefrau, die mit ihren Schwiegereltern irn Publikurn sitzt, und sein 2-jiihriger Sohn an Bord des Passagierflugzeugs gewesen wiiren, Diese Frage konne er nicht beantworten, sagt er, Die Staatsanwiiltin konfrontiert den Angeklagten wiihrend der Befragung irnrner wieder mit solchen und iihnlichen Dilernrnata, Sie versucht damit, den Angeklagten zu verunsi­ chern und ihn dazu zu bringen, sich selbst zu widersprechen, urn so die Position der Anklage zu unterrnauern.

In den Zeugenstand wird nun die Nebenkliigerin Franziska Meiser gerufen, Eines der Opfer war ihr Ehernann, In einer letzten Nachricht schrieb er ihr, dass er mit anderen Passagieren versuchen werde, ins Cockpit vorzudringen, urn den oder die Terroristen auBer Gefecht zu setzen, Jedoch traf in diesern Augenblick die Rakete das Triebwerk, Die Nebenkliigerin weist darauf hin, dass die Maschine eventuell irn letzten Augenblick vorn Piloten hiitte hochgezogen werden konnen.

In ihrem Pliidoyer fiihrt die Staatsanwiiltin aus, dass der Angeklagte seine moralische Uberzeugung tiber geltendes Recht stellte, die 164 Menschen zu bloBen Objekten mach­ te und ihnen damit ihre Wiirde und ihre unveriiuBerlichen Rechte absprach, Sie bezieht sich dabei auf Kants Moralphilosophie und das Grundgesetz, welches darauf aufbaut, Der Angeklagte Koch mtisse wegen 164-fachen Mordes verurteilt werden, Herr Biegler, der Verteidiger, argumentiert dagegen, dass kein Verfassungsprinzip im Einzelfall wichtiger als das Leben von 70 000 Menschen sei, Sein Mandant habe in dem Dilemma und unter Zeitdruck das kleinere Ubel dem GroBeren vorgezogen und tausende Un­ schuldige damit gerettet, Deshalb mtisse er freigesprochen werden,

Das Sttick endet damit, dass der Vorsitzende, die Zuschauer bittet, ein Urteil tiber Frei­ spruch oder Verurteilung zu fallen, Betrachtet man die Abstimmungsergebnisse in Eu­ ropa fiillt auf, dass ein GroBteil der Zuschauer den Angeklagten freisprechen wtirde, So wurde der Angeklagte bei allen 28 Auffiihrungen im oldenburgischen Staatstheater vom Publikum freigesprochen,5

Die Pliidoyers der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung werden in dieser Arbeit spii­ ter ausfiihrlicher analysiert, sowie anhand von Theorien verschiedener Philosophen und dem Grundgesetz erortert und interpretiert,

2.2 Besonderheitender ARD-Verfilmung

Das TheatersttickTerrorwurde von dem Regisseur Lars Kraume verfilmt und erstmals am 17,0ktober 2016 im Abendprogramm der ARD ausgestrahlt, Es folgten Ausstrah­ lungen in bsterreich und der Schweiz, Schirach war selbst ebenfalls an den Dreharbei­ ten beteiligt, Genau wie im Theatersttick werden die Zuschauer am Ende der AdaptionTerror-Ihr Urteilaufgefordert, ein Urteil zu fallen und telefonisch oder online fiir ei­ nen Freispruch oder eine Verurteilung abzustimmen, Nach dem Spruch der SchOffen, also dem Voting der Zuschauer am 17,0ktober 2016, verkiindet der Vorsitzende Richter das entsprechende UrteiL Die Fernsehproduktion hat fiir jedes der beiden Urteile einen Filmschluss produziert, Bei der zuletzt genannten Ubertragung pliidierten die Zuschauer mit 86,9 % fiir einen Freispruch,6

Die Verfilmung ist sehr stark an die Inszenierung des Theaterstiicks angelehnt: Inhalt, Dialoge, Konstruktion und Ablauf der Verfilmung gleichen dem Theaterstiick, Genau wie im Theaterstiick von Schirach spielt der Film, abgesehen von der kurzen Anfangs­ szene, ausschlieB!ich im Gerichtssaal, Er verwendet keine ,Action-Szenen" bzw, Bilder von der Flugzeugentfiihrung, vom vermutlichen Versuch der Passagiere, in das Cockpit einzudringen, von dem Raketeneinschlag oder dem Absturz, Der Film hiitte seinem Publikum das Schreckensszenario mit einiger Wucht vor Augen fiihren konnen, Statt­ dessen halt sich auch die Filmadaption an den formal strengen Ablauf eines juristischen Gerichtsprozesses, Allerdings werden urn der dramatischen Spannung Willen auch fil­ mische Mittel wie Nahaufnahmen, Kamerafahrten, Perspektiven-Wechsel und Schnitte innerhalb des Gerichtssaals gezielt genutzt, welche zusiitzlich fiir eine konzentrierte, aber vie!dynamischere Wahrnehmung sorgen, als es im Theater moglich ware,

Das verfilmte Gerichtsdrama zeigte eine deutlich hohere Reichweite als die Theaterin­ szenierung,7 Allein ca, 7 Millionen Zuschauer sahen sich die Erstausstrahlung vor dem Fernseher an, 8 Zudem wurde seit der Premiere des Films, selbiger auf mehreren Platt­ formen (im Internet, Horfunk und Kino) priisentiert, So ist es den Filmmachern gelun­ gen, die Aufmerksamkeit der Gesellschaft eine Zeit lang auf ein klassisches philosophi­ sches Dilemma zur richten und gleichzeitig eine Debatte tiber ethische bzw, rechtliche Grundfragen anzustoBen,

2.3 Die aktuelle Rechtslage in Deutschland

In Schirachs Justizdrama wird das am 15, Februar 2006 in Kraft getretene Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Luftsicherheitsgesetz vom 15, Januar 2005 mehrfach thematisiert, Grund dafiir bietet der Angeklagte Lars Koch, der sich entgegen des Be­ schlusses des Bundesverfassungsgerichts und damit ohne gesetzliche Grundlage, fiir den Abschuss des entfiihrten Passagierflugzeugs entschlieBt ,Ich halte die Entschei­ dung des Bundesverfassungsgerichts fiir falsch", so der Angeklagte,9

2.3.1 Das Luftsicherheitsgesetz von 2005

AlslO Reaktion auf die in den USA und das am 5. Januar 2003 entfiihrte Motorsegel­ flugzeug, welches zwei Stunden lang tiber Frankfurt kreiste, ehe es von zwei Piloten der Luftwaffe zur Landung gezwungen werden konnte, wurde das deutsche vom 15. Januar 2005 mit der Mehrheit der rot-griinen Regierungskoalition verabschiedet. Fiir den Ab­ schuss von Flugzeugen im Faile eines Renegades heiBt es in dem 2005 verabschiedeten Luftsicherheitsgesetz:

Nach § 15 Abs. 1 LuftSiG diirfen EinsatzmaBnahmen zur Verhinderung des Eintritts eines besonders schweren Ungliicksfalls im Sinne von§ 14 Abs. 1 und 3 LuftSiG erst getroffen werden, wenn das Luftfahrzeug, von dem die Gefahr eines solchen Ungliicksfalls ausgeht, von den Streitkriiften zuvor im Luftraum iiberpriift und sodann erfolglos versucht worden ist, es zu warnen und umzulei­ ten. Ist diese Voraussetzung erfiillt, diirfen die Streitkriifte gemiill § 14 Abs. 1 LuftSiG das Luftfahrzeug im Luftraum abdriingen, zur Landung zwingen, den Einsatz von Waffengewalt androhen oder Warnschiisse abgeben. Fiir die Aus­ wahl unter diesen MaBnahmen gilt der Verhiiltnismiilligkeitsgrundsatz (§ 14 Abs. 2 LuftSiG). Erst wenn auch durch sie der Eintritt eines besonders schweren Ungliicksfalls nicht verhindert werden kann, ist nach § 14 Abs. 3 LuftSiG die unmittelbare Einwirkung auf das Luftfahrzeug mit Waffengewalt zuliissig. Dies gilt jedoch nur, wenn nach den Umstiinden davon auszugehen ist, dass das Luft­ fahrzeug gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soli, und die unmit­ telbare Einwirkung mit Waffengewalt das einzige Mittel zur Abwehr dieser ge­ genwiirtigen Gefahr ist.'d 11

Begriindet wurde das Gesetz damit, dass durch den Abschuss eines Renegades kein VerstoB gegen die Grundrechte auf Leben und Menschenwiirde vorliegen wiirde. Nicht der Staat beraube die Menschen im Flugzeug ihrer Wiirde und mache sie zu Objekten, sondern derjenige, der ein Flugzeug entfiihrt, urn die Menschen an Bord nicht nur um­ zubringen, sondern sie noch durch ihren Tod zur Ausloschung weiterer Unschuldiger zu instrumentalisieren. In die Niihe einer Verletzung gegen Art. 1 GG gerate der Staat erst, wenn er die Subjektqualitiit der Betroffenen negiere und damit zum Ausdruck bringe, dass er den Wert rnissbillige, der dem Menschen kraft seines Daseins zukomme, Das beabsichtige das Luftsicherheitsgesetz aber nicht Bei dem Gesetz gehe es urn das Be­ miihen des Gesetzgebers, auch fiir eine verzweifelte, ausweglose Situation einen rechtli­ chen Rahmen vorzugeben,12

2.3.2 Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Ein knappes Jahr spiiter, am 15, Februar 2006, hat das Bundesverfassungsgericht dieses Luftsicherheitsgesetz fiir verfassungswidrig und darnit nichtig erkliirt, ,wei! es dem Staat erlaube, vorsiitzlich Menschen zu toten, die nicht Tater, sondern Opfer eines Ver­ brechens geworden seien,"13 Zudem hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Paragraph 14 Abs, 3 des Luftsicherheitsgesetzes letzten Endes doch gegen die Menschenwiirde (Art, 1 GG) und das Recht auf Leben (Art, 2 Abs, 2 GG) verstoBen wiirde, Der Staat diirfe eine Mehrheit seiner Bevolkerung nicht dadurch schiitzen, dass er eine Minderheit - hier die Flugzeuginsassen - vorsiitzlich tote, Eine Abwiigung Leben gegen Leben sei grundsiitzlich unrechtmiiBig, Der Staat diirfe Biirger nicht deswegen toten, wei!es weniger seien, als er durch ihre Exekution zu retten hoffe, Des Weiteren lasse sich eine Relativierung des Lebensrechts der Flugzeuginsassen auch nicht darnit rechtfertigen, dass diese als Teil der Waffe Flugzeug betrachtet wiirden, Eine solche Argumentation beraube sie ihrer menschlichen Qualitiit und Wiirde, 14

Aus der Menschenwiirde ergibt sich nach dem Verstiindnis des Bundesverfassungsge­ richts das Recht einer jeden Person, in allen staatlichen MaBnahmen stets als Subjekt und nie als bloBes Objekt angesehen und behandelt zu werden, Jeder Mensch verfiigt darnit tiber ein Mitwirkungsrecht, welches ihm ermoglicht, jedes staatliche Verhalten, das ihn betrifft, selbst beeinflussen zu konnen, Im Grundgesetz ist verankert, dass es zum Wesen des Menschen gehort, in Freiheit sich selbst zu bestimmen und sich frei zu entfalten und dass jeder Mensch fordern kann, in der Gemeinschaft grundsiitzlich als gleichberechtigte Person mit Eigenwert anerkannt zu werden, Dies schlieBt aus, den Menschen zum bloBen Objekt des Staates zu machen, Folglich ist darnit jede Behand- lung des Menschen durch die Offentliche Gewalt, die dessen Subjektqualitiit, semen Status als Rechtssubjekt, grundsiitzlich in Frage stellt, verboten,15

Das Bundesverfassungsgericht als hochste richterliche Instanz hebt damit das im Vor­ jahr verabschiedete Luftsicherheitsgesetz auf Grund der Verfassungswidrigkeit auf Es kommt damit einer seiner Hauptaufgaben nach, zu prtifen, ob Gesetze mit dem Grund­ gesetz und damit mit den Grundrechten (Art, 1-20 GG) vereinbar sind,

2.3.3 Die Bedeutung der Menschenwiirde

Der Verteidiger des Angeklagten Koch spricht in seinem Abschlusspliidoyer in Ieicht abfiilligem Ton von der Menschenwiirde und dem Art, 1 unseres Grundgesetzes, ,,,kein Prinzip der Welt kann wichtiger sein als 70 000 Menschenleben zu retten,"16Er mindert damit die Bedeutung des Grundgesetzes und gleichzeitig die Bedeutung des Bundesver­ fassungsgerichts als ,Hiiterin der Verfassung", welches das Grundgesetz immer wieder neu interpretieren muss, Die Grundlage unserer Verfassung bildet Art, 1 (GG): "Die Wiirde des Menschen ist unantastbar, Sie zu achten und zu schiitzen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt"17 Dieser Satz bildet einen der wichtigsten Grundsiitze unseres Rechtssystems, Viele weitere Grundrechte - also die Art, 1 bis 20 des Grundgesetztes - basieren auf eben diesem Grundsatz, Jegliches staatliches Handeln und damit auch aile in Deutschland verabschiedeten Gesetze miissen diesen Grundsatz achten, Der Ab- schuss von Renegades seitens staatlicher Gewalt ist, mit dem Urteil des Bundesverfas­ sungsgerichts, daher verboten,

Die Menschenwiirde ist, wie das Bundesverfassungsgericht immer wieder verdeutlicht, der bedeutendste Wert des Grundgesetzes, Das Grundgesetz stellt klar, dass die Men­ schenwiirde dem Menschen durch seine bloBe Existenz, daher unabhiingig von seinen Eigenschaften, seinem korperlichen oder geistigen Zustand, seinen Leistungen oder sozialem Status, zu eigen ist 18 Deshalb kann die Menschenwiirde dem Menschen unter keinen Umstiinden genommen werden, Dem Staat - einschlieB!ich Bund, Lander und Gemeinden, sowie Legislative, Exekutive, Judikative, Offentlich-rechtlichen Korper- schaften und Anstalten - ist daher rechtlich alles untersagt, was die Menschenwiirde beeintriichtigen konnte, Zudem ist der Staat verpflichtet, sich schiitzend und fordernd vor das Leben und die Wiirde jedes Menschen zu stellen, Das bedeutet vor allem, es auch vor unrechtmiilligen An- und Eingriffen von Seiten Dritter zu verteidigen, Ihren Ursprung hat auch diese Schutzpflicht in Art, 1 Abs, 1 Satz 2 GG, der den Staat mit Nachdruck zur Achtung und zum Schutz der Menschenwiirde verpflichtet, 19 Daraus ergibt sich, dass der Staat also nicht etwa viele Menschenleben gegen ein einzelnes ab­ wiigen darf, da jedes Menschenleben gleich wertvoll ist und jeder Mensch die gleiche Wiirde besitzt,

Der in Art, 1 GG verankerte Schutz der Menschenwiirde steht also nicht unbegriindet an erster Stelle des Grundgesetzes, Demnach hat der Schutz der Menschenwiirde eine un­ ermessliche Wichtigkeit, da sie sich als alles beherrschender Richtwert tiber aile Grund­ rechte legt und auf diese einwirkt, Als oberstes Gut unserer Gesetzgebung und hochster Rechtswert in unserem Staat erhiilt dieses Grundrecht eine Sonderstellung, so dass es auf keine Art und Weise angetastet werden darf, Angesichts seiner Bedeutsamkeit un­ terliegt Art, 1 GG nach Art, 79 GG auch der UnabiinderbarkeitsklauseL 20

Das Bundesverfassungsgericht hat somit zwar klargestellt, dass der Abschuss eines Re­ negades rechtswidrig sei, wei!es gegen die Menschenwiirde verstoBt, hat aber offen gelassen, wie es die Lage in einem Strafverfahren beurteilen wiirde, In Randnummer 130 des Urteils des Bundesverfassungsgerichts steht: "Dabei ist hier nicht zu entschei­ den, wie ein gleichwohl vorgenommener Abschuss und eine auf ihn bezogene Anord­ nung strafrechtlich zu beurteilen wiiren, "21 Genau dieses Problem thematisiert Schirach mit seinem Theaterstiick,

[...]


1 Aus GrUnden der besseren Lesbarkeit wird grundsatzlich nur die mannliche Form, unter Einschluss aller Geschlechter,verwendet.

2 Die Wiedergabe des Inhalts basiert auf der Originalschrift: von Schirach. F. (2015).Terror- Ein Theaterstuck.Miinchen/Berlin: Piper Verlag.

3 von Schirach, F, (2015),Terror- Ein Iheaterstuck,Miinchen!Berlin: Piper Verlag, S, 82,

4 Ebd, S, 83,

5 VgL brtel, S, Abgerufen am 10, Mai 2017 von http://terror,theater,

6 VgL Das Erste, Abgerufen am 1L Mai 2017 von http://www,daserste,de/unterhaltung/film/terror-ihr­urteil!voting/index,html,

7 ca, 336 000 Zuschauer in Schauspielhausern auf der ganzen Welt, VgL brtel, S, Abgerufen am 1L Mai 2017 von http://terror,theater,

8 VgL Schering, S, Abgerufen am 15, Mai 2017 von http:!/www,quotenmeter,de/n/88788/,

9 von Schirach, F, (2015),Terror- Ein Iheaterstiick,Miinchen/Berlin: Piper Verlag, S, 82,

11 BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 15. Februar 2006. Abgerufen am 20. Mai 2017 von http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs!Entscheidungen!DE/2006/02/rs20060215_1bvr035 705.html

12 BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 15, Februar 2006, Abgerufen am 20, Mai 2017 von http://www,bundesverfassungsgericht,de/SharedDocs!Entscheidungen!DE/2006/02/rs20060215_1bvr035 705,html

13 Ebd,

14 VgL Ebd,

15 VgL Grundgesetz, (2013),Grundgesetzfiir die Bundesrepublik Deutschland, Bonn: Bundeszentrale fiir politische Bildung, Art 1, 2, 3, 4, 5,

16 von Schirach, F, (2015),Terror-Ein Iheaterstiick,Miinchen!Berlin: Piper Verlag, S, 126,

17 Grundgesetz, (2013),Grundgesetzfiir die Bundesrepublik Deutschland, Bonn: Bundeszentrale fiir politische Bildung, Art L

18 VgL Ebd, Art 3,

19 VgL Grundgesetz, (2013),Grundgesetzfiir die Bundesrepublik Deutschland, Bonn: Bundeszentrale fiir politische Bildung, Art L

20 VgL Ebd, Art 79,

21 BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 15, Februar 2006, Abgerufen am 20, Mai 2017 von http://www,bundesverfassungsgericht,de/SharedDocs!Entscheidungen!DE/2006/02/rs20060215_1bvr035 705,htmL

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Details

Titel
Das Theaterstück "Terror". Ein Dilemma als Ausgangspunkt einer Entwicklung moralischer Beurteilung
Hochschule
Carl von Ossietzky Universität Oldenburg
Note
1,15
Autor
Jahr
2017
Seiten
37
Katalognummer
V539271
ISBN (eBook)
9783346170460
ISBN (Buch)
9783346170477
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Dilemma, moralisches Dilemma, Jeremy Bentham, didaktisches Potential, didaktik, Unterrichtsskizze, Hausarbeit, Kant, Moralphilosophie, Ferdinand von Schirach, philosophische Positionen, Theaterstück, Werte und Normen
Arbeit zitieren
Nour Al-Asmar (Autor:in), 2017, Das Theaterstück "Terror". Ein Dilemma als Ausgangspunkt einer Entwicklung moralischer Beurteilung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/539271

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