Die Definition der Minderheiten

Eine Begriffserklärung


Hausarbeit (Hauptseminar), 2020

27 Seiten

Anonym


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

I. Das Problem der Definition von Minderheiten

II. Die Definition von Minderheiten im 16. bis 18. Jahrhundert
a) Die Französische Revolution

III. Die Definition der Minderheiten im 19. Jahrhundert

IV. Die Definition von Minderheiten im 20. Jahrhundert
a) Vom Ersten bis zum Zweiten Weltkrieg
b) Die Organisation der Vereinten Nationen
c) Die Merkmale in der Definition Francesco Capotortis

V. Die Definition der Minderheiten von einigen Autoren
a) Franz Ludwig Graf Stauffenberg
b) Emerich K. Francis
c) William M. Newman
e) Zusammenfassung

VI. Der Begriff „Minderheit“ in Österreich

VII. Zusammenfassung

VIII. Quellen- und Literaturverzeichnis

Einleitung

Das Interesse zum Gegenstand bestehender Randgruppen und deren globale, erschwerende Angelegenheit entstand nachfolgend der ersten Weltkriegszeit. Im Zuge dessen wurde mit Hilfe des Versailler Vertrages den europäischen Staaten eine konsequente, flächendeckende Umgestaltung ihrer Gebiete erteilt. Dies blieb nicht ohne Folgen. Es wurden seitens der Alliierten, gegenüber den europäischen Staatsmächten, Maßnahmen vorgegeben, welche es galt bezüglich der Randgruppen innerhalb eines Staates einzuhalten. So sollte der Umgang mit der Teilung betroffener Minoritäten entlastet und ein Ausschließen verhindert werden. Hinzu wurde dem Völkerbund die Aufgabe zugeteilt, dass sie Fügung und Umgang zwischen Staatsmacht und betreffender Randgruppen beaufsichtigen. Dies betraf jedoch lediglich Staatsgebiete, welche den Versailler Vertrag auch unterschrieben haben. Die Erschwernis dieses Abkommens lag bedauerlicherweise in der nicht vorhandenen Begriffserklärung „Minderheit“ selbst.

In den folgenden sechs Kapiteln und hinzu drei weiteren Unterkapiteln wird nun die Begriffserklärung „Minderheiten“ erarbeitet. Kapitel eins erörtert die Schwierigkeit, welche sich ergibt, um eine genaue Begriffserklärung für das Wort Randgruppen aufzustellen. Kapitel zwei befasst sich mit dem damaligen Schutz von Randgruppen sowie deren Definition während des 16. bis 18. Jahrhunderts als auch mit der in Verbindungstehenden Französischen Revolution. Kapitel drei folgt mit der Begriffserklärung zu Randgruppen während des 19. Jahrhunderts und erklärt die zu der Zeit gegenwärtigen Abzeichnungen deren Lebens- und Kulturgemeinschaften. Kapitel vier folgt mit einer Minderheitenbegriffserklärung für das 20. Jahrhundert. Weiterhin finden sich hier die vorab erwähnten drei Unterkapitel mit den jeweiligen Themen. Zum einem wird aufgeführt, wie immer wieder probiert wurde, eine passende Definition zu dieser Thematik zu erörtern. Zum zweiten findet sich die Ausführung zu einer Randgruppendefinition in Verbindung mit den Vereinten Nationen wieder. Wie zu lesen sein wird, erörterte Francesco Capotorti dazumal diese Thematik mit ganz eigenen Worten. Inbegriffen waren typische Gegebenheiten zu Randgruppen. Kapitel fünf weist Definitionen auf, wie die Thematik von diversen anderen Autoren erörtert und wiedergegeben wird. Das letzte Kapitel befasst sich mit dem Begriff „Minderheit“ in Österreich, wobei zwei Formen von Begriffen vorliegen.

I. Das Problem der Definition von Minderheiten

Das Interesse um die Fragestellung von Randgruppen kam erst nach Beendigung des ersten Weltkrieges auf. In diesem Zusammenhang kamen die unterschiedlichsten Probleme zutage. Nicht nur aus gesetzlicher Sicht zu dieser Thematik waren Uneinigkeiten vorhanden, sondern speziell im Blick auf eine genaue Begriffserklärung konnte keine einheitliche Meinung erfasst werden. Dem liegt zugrunde, dass alle Wissenschaftler, welche sich mit der Thematik „Minderheiten“ ausgiebigst beschäftigt haben, es je nach ihrem Untersuchungsgebiet anders bewerteten. So entstand eine ganze Bandbreite von diversen Betrachtungsweisen.1 Genau dieser Sachverhalt zieht sich durch alle Entwicklungsstufen beim Versuch eines gewissen Schutzaufbaus für Randgruppen. Derzeit besteht eine verallgemeinerte Form zur Begriffserklärung „Minderheiten“, welche durch zahlreiche, zusammengetragene, internationale Ausdrucksformulierungen entstanden ist. Sie gilt als Definition für unterschiedliche Randgruppen, charakterisiert durch ihre gemeinsamen Eigenschaften wie bspw. Lebens- und Kulturgemeinschaften, wie folgt als ethnische Gruppe, „deren Mitglieder bestimmte gemeinsame Merkmale aufweisen, die sie von der Mehrheit unterscheiden“.2 Kein einheitliches Meinungsinteresse zur Klärung und Begriffserläuterung in Bezug auf Randgruppen, wird leider immer wieder bei einigen Staatsmächten beobachtet. Ihre Sorge liegt wohl darin, dass bei einer unleugbar exakten Definition von Minderheiten, ihr jahrhundertelang bestehendes Einheitsgebiet ungewollt geteilt werden könnte, Gebiete verloren gehen oder gar Separatismus entsteht. Die riesige Bandbreite von Randgruppen macht somit eine einheitliche, schriftliche Erfassung und Begriffserläuterung problematisch. Durch ihre eigenen Interessensvertretungen und lebensgemeinschaftlichen Gewohnheiten, ist eine zufriedenstellende Zusammentragung aller Beteiligten einfach nicht möglich. Das macht es auch im Blick auf die globale Rechtslage so schwierig. Auch wenn es den Staatsmächten bewusst ist, auf dem Gebiet für Schutzmaßnahmen eine einheitliche Lösung zu verfolgen, sind sie sich dennoch uneinig, wie tiefgreifend diese Rechte gehen sollen. Um den Menschenrechten gerecht zu werden, ist Eglin der festen Überzeugung, dass einen Schutz in Bezug auf Minderheiten nur über eine einheitliche festgelegte Begriffserklärung machbar ist.3 Derzeit bauen Gesetzesangelegenheiten lediglich auf den individuellen Rechten von Doktrin auf.

II. Die Definition von Minderheiten im 16. bis 18. Jahrhundert

Randgruppen, im 16. bis 18. Jahrhundert, gehörten zu dieser Zeit ausschließlich kirchlicher Glaubensgemeinschaften an. Erste Unstimmigkeiten entstanden erst durch die Aufspaltung in unterschiedliche Religionszugehörigkeiten innerhalb der christlichen Gemeinschaft zu Beginn der Neuzeit. Die Aufgeschlossenheit in der Bevölkerung, die es bis dahin gab, ging durch die neuen Schwierigkeiten verloren. So begann es mit der Diskriminierung diverser Randgruppen, sichtbar durch Gewalttätigkeiten, Misshandlungen sowie Verfolgungen gegenüber der religiös, zugehörigen Menschen. Dass Schutzaufgaben für die besagten Minderheiten von Nöten waren, wird deutlich, wenn man sich vor Augen führt, dass alle Kriege zu jener Zeit ausschließlich religiöser Natur waren. Bestes Beispiel hierfür ist die Zeit von 1618 bis 1648, die des 30jährigen Krieges. Hier befanden sich protestantische Anhänger gegenüber katholischen Anhängern in einem unerbittlichen Gefecht. Deshalb wurde dazumal bei Abschließung eines Friedensvertrages stets darauf geachtet, dass er Regelungen beinhaltete, die die religiösen Randgruppen schützte. Ein Beispiel dafür liefert der Friedensvertrag von Osnabrück. Hier wurde damals angeordnet, dass es ein Verständnis für alle Glaubensgemeinschaften zu geben hat und das dessen Ausübung auch zu dulden ist. Somit wurde den damaligen Protestanten ermöglicht, ihre Religion zu leben.4 Anders sah es in Österreich um 1624 aus. Die Habsburger der einzelnen Länder akzeptierten ausschließlich ihren eigenen katholischen Glauben und gaben ihm die absolute Alleinstellung als Religion. Die Protestanten hatten somit nur die Option das Land zu verlassen, da der Kaiser keinerlei Andersgläubige in seinem Land tolerierte.5 Durch den verlorenen Krieg, 1737 bis 1739, gegen Österreich sowie Russland, zwang man das damalige osmanische Reich mittels Verträgen, ebenso zur Aufgeschlossenheit gegenüber anderen Glaubensgemeinschaften.

a) Die Französische Revolution

In den Jahren 1789 bis 1799 erlebte Frankreich eines seiner erbarmungslosesten, geschichtlichen Ereignisse. 10 Jahre lang tobte ein gnadenloser Aufstand um Aufklärung und zog sich durch das ganze Land. Auslöser zur Revolte waren politische, soziale sowie wirtschaftliche Gegebenheiten zwischen den Bevölkerungen und den Staatsmächten. Diese 10jährige Volkserhebung blieb nicht ohne Folgen für ganz Europa. Sie galt als Startschuss für weitere Diskussionen über Gleichberechtigungen aller. Voller Enthusiasmus standen sich Anhänger jeweils von politischer und sozialer Emanzipation gegenüber. Jeder vertrat seinen Standpunkt unerbittlich. Die Französische Revolution spiegelt die Ansichten der Bürgerschaft in schriftlicher Form wider. Abgesehen von materiellen Besitztümern, sicherte sie die Rechte aller Persönlichkeiten sowie die Solidarität selbst. Es war ein harter Kampf um die Anerkennung von Menschenrechten, Grundrechten, Gleichheitsrechte wie auch den Widerstand gegen Unterdrückung und die damit verbundene Sicherheit zu erlangen. Da diese Revolte nun alle Rechte für Gleichheit unermüdlich vertrat, kam der Entschluss, Frankreich als einen einheitlichen Nationalstaat hervorzubringen. Als Folge ergab sich, dass Randgruppen unterschiedlicher Glaubensgemeinschaften dabei komplett untergingen und sogar eher als störend in dieser „Einheit Frankreich“ empfunden wurden. Als das 18. Jahrhundert sich dem Ende näherte, verlor sich auf Frankreichs Boden der globale Gedanke nach staatlichen Teilgebieten und Schutz für religiöse Minderheiten, für den eigenen Schutz nach Gleichheit auf sozialer und politischer Ebene. Man fing an diese Randgruppen wieder zu verfolgen.6

III. Die Definition der Minderheiten im 19. Jahrhundert

Während des 19. Jahrhunderts entwickelte sich neben der, bis dato ausschließlich vorhandenen glaubensgebundenen Randgruppen, Minderheiten, die ethnischen Gegebenheiten zugehören. 1814 fand zu dieser Thematik erstmals eine Diskussion am Wiener Kongress statt. Zugrunde lag dazumal die wiedergekehrte Problematik der erneuten Abteilung innerhalb Polens. In dieser Wiener Diskussionsrunde riet man Russland, Preußen sowie Österreich dringlichst zum achtsamen, wie auch menschenwürdigem Umgang und Aufgeschlossenheit gegenüber polnischen Randgruppen. Leider bevorzugten diese Länder erneut eine Diskriminierung besagter Minderheiten, und dieses Mal in einer formierten Art und Weise. Auch 1878 nahm der Berliner Kongress diese Thematik auf. Im Fokus standen Rumänien, Griechenland und erneut das osmanische Reich mit ihren Randgruppen. Leider erreichten beide Kongresse in diesem Jahrhundert keine rechtlichen Neuerungen zugunsten der Minderheitsgruppen. Schuld daran war dazumal die fehlende eindeutige Definition zu dem Begriff „Minderheit“. Da frühere, vorangegangene Schutzverträge der einzelnen Staaten sich immer nur auf eine Art von Randgruppe berufen, konnten Minderheiten lediglich in drei Kernbereiche unterteilt werden. Diese bezogen sich entweder auf Religion oder Sprache oder ethnische Aspekte.7

IV. Die Definition von Minderheiten im 20. Jahrhundert

a) Vom Ersten bis zum Zweiten Weltkrieg

Trotz aller Bemühungen und einer ausgiebigen Auseinandersetzung mit dieser Problematik, schafften es der Völkerbund und die vier Friedenverträge nicht, eine definitive Erläuterung zu dem Begriff „Minderheiten“ zu finden.8 1922 entstand die einzigste Begriffsdefinition, welche der Völkerbund anerkannte: „Unter Minderheiten versteht man den Kreis der Personen anderer Rasse, Religion oder Sprache als derjenigen der Mehrheit der Bevölkerung des betreffenden Landes.“9

Eine Begriffserklärung zu „Gemeinschaft“ unternahm der Ständige Internationale Gerichtshof. Im Sommer 1930, den 31. Juli, fand sich somit in einer Stellungname im Bezug auf griechisch-bulgarische Gemeinschaften eine Erklärung zu der Bezeichnung „Gemeinschaft“, welche wirklich auch als Definitionsinhalt zu „Minderheiten“ zu verwerten ist10:

„By tradition, which plays so important a part in Eastern countries, the ´community´ is a group of persons living in a given country or locality, having a race, religion, language and traditions of their own and united by this identity of race, religion, language and traditions in a sentiment of solidarity, with a view to preserving their traditions, maintaining their form of worship, ensuring the instruction and upbringing of their children in accordance with the spirit and traditions of their race and rendering mutual assistance to each other”.11

Da es sich bei dieser Art der Erläuterung zu Randgruppen lediglich auf die zuvor genannten beiden Staaten und deren Probleme mit der Thematik bezieht, kann sie somit nicht für die gesamte Materie „Minderheit“ verallgemeinert werden. Dies war eine Feststellung des Ständigen Internationalen Gerichtshofes. Trotz dessen bedient man sich dieser damaligen Erläuterung als eine Art Ausgangspunkt für die Findung einer endgültigen Begriffserklärung.12 Nach dem Zweiten Weltkrieg erfolgte die Aufnahme von Rechtsgrundsätzen in die Charta der Vereinten Nationen sowie in zahlreiche internationale Menschenrechtsverträge.

b) Die Organisation der Vereinten Nationen

In den Vereinten Nationen geht man davon aus, dass Randgruppen in Nationalität, Religion, Sprache und ethnische Aspekte aufteilbar sind. Auch wenn in der dispositiven Urkunde, die Charta, der Vereinten Nationen keine Minderheitserklärung zu finden ist, so sind Sie dennoch bestrebt die Thematik erklärbar und nachvollziehbar zu machen.13 So wurde mit Beendigung des Zweiten Weltkrieges damit begonnen, einen Zusammenschluss zu gründen, welcher Sicherheit und Gemeinschaft repräsentieren sollte. In diesem Zusammenhang entstand und verabschiedete man auch die Resolution, die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ (kurz AEMR).14 Wie bereits schon einige Male erwähnt, ist immer wieder der Versuch unternommen worden, Randgruppen bzw. Minderheiten eine Definition zukommen zu lassen. Zum Schutz dieser Minderheiten, enthielt der erste Entwurf dazu folgende Definierung15:

„In States inhabited by a substantial number of persons of a race, language or religion other than those of the majority of the population, persons belonging to such ethnic, linguistic and religious minorities shall have the right to establish and maintain, out of an equitable proportion of public funds available for the purpose, their schools and cultural and religious institutions, and to use their own language before the courts and other authorities and organs of the State and in the press and in public assembly”16.

Die „Unterkommission zur Verhinderung von Diskriminierung und zum Schutz der Minderheiten“ modifizierten und ergänzten die Definierung mit subjektiven Bestandteilen:

„In States well-defined ethnic, linguistic or religious groups which are clearly distinguished from the rest of the population, and which want to be accorded differential treatment, persons belonging to such groups shall have the right, as far as is compatible with public order and security, to establish and maintain their school and cultural or religious institutions, and to use their own language and script in the press, in public assembly and before the courts and other authorities of the State, if they so choose”.17

Themenspezialisten stellten die Frage in den Raum, ob die Definierung für alle, also staatseigene und staatsfremde Bürger, oder lediglich für Staatsangehörige anzuwenden ist. Es wurde letztlich dazu entschieden, alle Empfänger einzubeziehen. So fand sich im Entwurf statt dem Ausdruck „persons“ der Begriff „citizens“ wieder. Dennoch konnten sich zahlreiche Staaten auf keine zufriedenstellende Übereinstimmung zu einer eindeutigen Begriffserklärung einlassen, sodass immer noch nicht von einer Einigung geredet werden kann. 1950 beschloss ein kleines Gremium von Sachverständigen die Begriffserklärung von Randgruppen im Sinne ihres Schutzes, welche von den Vereinten Nationen so begrüßt und anerkannt wurde. Eine erneute Abänderung folgte durch ein weiteres Versammlungsgespräch und wurde wie folgt erklärt und beschlossen18:

„… Recognizing that there are among the nationals of many states distinctive population groups, usually known as minorities, possessing ethnic, religious, or linguistic traditions or characteristics different from those of the rest of the population, and that among these are groups that need to be protected by special mesures, national or international, so that they can preserve and develop the traditions or characteristics in question;…”19

Mit dieser Form nun endlich, gelang es, eine allgemeine Begriffserklärung für Minderheiten, teilweise so für einige Jahre zu akzeptieren. Ursache dafür war es, keine übereinstimmende Lösung über eine einheitliche, endgültige Erklärung zwischen den Teilnehmern der Menschenrechtskommission zu finden. Es wurde für angebrachter gehalten, einige Zeit Abstand von der Problematik zu nehmen.20 Der Autor Francesco Capotorti verfasste das Werk „Study on the rights of persons belonging to ethnic, religious and linguistic minorities”, welches 1977 der Unterkommission gezeigt wurde. Hierin lasen sie seine Art der Definierung von Minderheiten:

„A group numerically inferior to the rest of the population of a State, in a non-dominant position, whose members - being nationals of the State – possess ethnic, religious or linguistic characteristics differing from those of the rest of the population and show, if only implicitly, a sense of solidarity, directed towards preserving their culture, traditions, religion or language”21

Diese Form der Begriffserklärung Capotortis, fanden auch die Vereinten Nationen akzeptabel und diente somit ab dato als Vorlage zur Weiterentwicklung zu einer Lösung für die Problematik. Nebst der Ausarbeitung der Begriffserklärung von Francesco Capotorti, kamen weitere positive Bedingungen zugunsten der Randgruppen hinzu22:

„Sie dürfen keine beherrschende Stellung einnehmen, sie müssen sich durch ethnische, religiöse oder sprachliche Merkmale von der Mehrheit unterscheiden, sie müssen die Staatsangehörigkeit im Aufenthaltsstaat haben, und sie müssen ein Gefühl der Solidarität zeigen.23

Francesco Capotorti leitete ein Arbeitsteam, welches für den Bericht zur Erklärung von Minderheiten zuständig war. Leider konnte aufgrund von Verzögerungen durch dieses Team, Francesco Capotortis Definierung nicht an der Generalversammlung 1992 berücksichtigt werden. Bei der Bearbeitung und Prüfung dieses Berichtes zur Minderheitserläuterung, kamen einige ungeklärte Fragen im Bezug zu diversen Eigenschaftsmerkmalen auf.24

[...]


1 Vgl. Gilbert H. Gornig, Die Definition des Minderheitenbegriffs aus historisch-völkerrechtlicher Sicht, in: Dieter Blumenwitz u.a. (Hg.), Ein Jahrhundert Minderheiten- und Volksgruppenschutz, Köln 2001, S. 19-48, hier S. 19.

2 Ebda., S. 20.

3 Vgl. Dieter Eglin, Demokratie und Minderheiten unter besonderer Berücksichtigung der Demokratie als Lebensform, der materiellen Schranken von Verfassungsrecht und der Diskurstheorie, Bern u.a. 1996, S. 143.

4 Vgl. Christian Scherer-Leydecker, Minderheiten und sonstige ethnische Gruppen. Eine Studie zur kulturellen Identität im Völkerrecht, Berlin 1997, S. 30.

5 Vgl. Gornig, Die Definition, S. 22.

6 Vgl. ebda., S. 23f.

7 Vgl. ebda., S. 25.

8 Vgl. ebda., S. 25f.

9 Ebda., S. 26f.

10 Vgl. ebda., S. 27.

11 Patrick Thornberry, The UN Declaration of the Rights of Persons belonging to national or ethnic, religious and linguistic minorities. Background, Analysis, Observations, and an Update, in: Alan Phillips und Allan Rosas (Hg.), Universal minority rights, Turku 1997, S. 13-76, hier S. 16-17, Lahnthaler, Minderheiten, in: https://www.humanrightsinternational.org , (abgerufen am 22.12.2019), S. 39, und auch Greco-Bulgarian Communities, Advisory Opinion, 1930 P.C.I.J., Ser. B, No. 17, p. 30, in: http://www.worldcourts.com/pcij/eng/decisions/1930.07.31_greco-bulgarian.htm (abgerufen am 22.12.2019).

12 Vgl. Scherer-Leydecker, Minderheiten, S. 41f.

13 Vgl. Felix Ermacora, Der Minderheitenschutz im Rahmen der Vereinten Nationen, Wien 1988, S. 39.

14 Vgl. Lahnthaler, Minderheiten, in: https://www.humanrightsinternational.org , S. 40., (abgerufen am 22.12.2019).

15 Vgl. Scherer-Leydecker, Minderheiten, S. 47f.

16 Zit. n. ebda., S. 48, in: UN Doc. E/CN.4/21, S. 8ff Annex A, S. 23., und auch UN Doc. E/CN.4/21, S. 8ff Annex A, in: https://undocs.org/E/CN.4/21 (abgerufen am 22.12.2019), S. 23.

17 UN Doc. E/CN 4./95, in: http://hr-travaux.law.virginia.edu/document/iccpr/ecn495/nid-104 (abgerufen am 22.12.2019), S. 13.

18 Vgl. Scherer-Leydecker, Minderheiten, S. 49f und 71f.

19 Zit. n. ebda., S. 72, in: UN Doc. E/CN. 4/641, S. 42f., auch UN Doc. E/CN. 4/641, in: https://undocs.org/en/E/CN.4/641 (abgerufen am 22.12.2019), S. 42f., und Lahnthaler, Minderheiten, in: https://www.humanrightsinternational.org , (abgerufen am 22.12.2019), S. 40f.

20 Vgl. Gornig, Die Definition, S. 26.

21 Zit. n. Michael Krugmann, Das Recht der Minderheiten. Legitimation und Grenzen des Minderheitenschutzes, Berlin 2004, S. 58, in: UN Doc. E/CN. 4/Sub. 2/384, para. 568, auch UN Doc. E/CN. 4/Sub. 2/384, in: https://undocs.org/en/E/CN.4/Sub.2/384/Rev.1 (abgerufen am 22.12.2019), S. 96., und auch Lahnthaler, Minderheiten, in: https://www.humanrightsinternational.org , (abgerufen am 22.12.2019), S. 41f.

22 Vgl. ebda., S. 58.

23 Zit. n. ebda., in: Francesco Capotorti, Die Rechte der Angehörigen von Minderheiten, VN 1980, S. 113.

24 Vgl. ebda., S. 58 und 63.

Ende der Leseprobe aus 27 Seiten

Details

Titel
Die Definition der Minderheiten
Untertitel
Eine Begriffserklärung
Jahr
2020
Seiten
27
Katalognummer
V540552
ISBN (eBook)
9783346156303
ISBN (Buch)
9783346156310
Sprache
Deutsch
Schlagworte
begriffserklärung, minderheiten, definition, Österreich, 16-18 Jh., 19. Jh., 20. Jh., Francesco Capotorti, den Vereinten Nationen, anderen Autoren
Arbeit zitieren
Anonym, 2020, Die Definition der Minderheiten, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/540552

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