Soziale Arbeit. Das Jugendamt und der Allgemeine Soziale Dienst


Hausarbeit, 2020

28 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhalt

1. Einleitung

2. Geschichte des Jugendamtes
2.1 Die ersten Formen der Jugend- und Armenhilfe
2.2 Jugendwohlfahrt in der Weimarer Republik
2.3 Jugendhilfe im Nationalsozialismus und der Nachkriegszeit
2.4 Von der Familienfursorge zum ASD ab den 1970ern

3 Organisation des Jugendamts
3.1 StrukturundAufbau
3.2 Trager und Finanzierung
3.3 Rechtliche Grundlagen
3.4 Aufgaben und Adressaten*innen

4 Handlungsdimensionen
4.1 Personliche Eignung und Kompetenzen
4.2 Methoden

5 Fazit

6 Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Das Jugendamt gerat immer mal wieder in den Fokus der Medien, dabei wird es nicht selten als negativ portratiert. Wie zum Beispiel der aktuelle Fall des jahrelangen Kin-desmissbrauchs auf einem Campingplatz in Lugde (NRW). So sollen mindestens 23 Kinder iiber etwa 10 Jahre lang hinweg Opfer von Kinderpornografie geworden sein. Einer der Angeklagten ist der Pflegevater eines der Madchen. Uber diesen bekam das Jugendamt im Jahr 2016 einen Hinweis uber einen moglichen Missbrauch, doch dem Hinweis ging das Jugendamt nicht nach (Stegemann, 2019). Auch hierbei sorgen Schlagzeilen wie „Ludge: Die Kinder, die keiner schutzte" (ARD 26.06.2019) nicht direkt fur ein positives Bild uber das Jugendamt und dessen Umgang mit dem Fall und vor allem den Kindern. Falle wie der oben genannte sollen verdeutlichen, wie wichtig die Rolle des Jugendamts fur den Schutz der Kinder und Jugendlichen ist. Im Rahmen der Hausarbeit werden zunachst die Anfange des Jugendamtes vorgestellt. Dafur wer-den die ersten Formen der Armen- und Jugendhilfe, gefolgt von den Wohlfahrten zu Zeit der Weimarer Republik erlautert. Im Anschluss folgt die Zeit des Nationalsozia-lismus bis hin zum heutigen Stand. Im darauffolgenden Kapitel werden die Strukturen des Jugendamtes naher erklart. Dabei wird auch ein Uberblick uber die rechtlichen Grundlagen, sowie die Aufgaben und Adressaten*innen gegeben. Nicht zu vergessen wie sich das Jugendamt finanzieren lasst und welche Trager es dabei gibt. Zuletzt folgt ein Einblick in die Methoden der Fachkrafte des Jugendamtes, sowie die person-lichen Eignungen und Kompetenzen der j eweiligen Jugendamts Anwarter. Wichtig hierbei ist zu erwahnen, dass wenn man uber das Jugendamt spricht, viele den Allge-meinen Sozialen Dienst (spater als ASD abgekurzt) meinen. Auch in dieser Hausarbeit liegt der Fokus auf dem ASD und dessen wichtige Rolle im Kinderschutz. Der Schwer-punkt dieser Hausarbeit liegt insbesondere auf der Geschichte, der Organisation und dem Methodischen Handeln.

2. Geschichte des Jugendamtes

2.1 Die Ersten Formen der Jugend- und Armenhilfe

Die Wurzeln der Sozialen Dienste liegen in den ersten Formen der Kinder- und Ar­menfursorge. Dabei sind die ersten datierten Organisationen die Findel- und Waisen-hauser im 13. Jahrhundert. Den nachsten Beriihrungspunkt zum heutigen Jugendamt findet man in der Armenfursorge. Zwar gab es die Armenfursorge bereits im Hoch-mittelalter, jedoch wird hier der Fokus auf das 19. Jahrhundert gelegt. Die Armenfur­sorge gait zum Ubergang der Neuzeit namlich als eine Kommunale Organisations-form, was man davor nicht so ansah (Hammerschmidt/Uhlendorff, 2015, S.ll). So wurde im Mittelalter Armut als etwas Normales angesehen, die Entsagung allem Ma-teriellen sah man als ein christliches Idealbild an und so kummerten sich Kloster, Bru-derschaften oder andere private Organisationen urn die verarmten Burger. Mit dem Zeitenwechsel hingegen wurde die Sicht auf die Armut verandert, es entstand die SozialeFrage(Schneider/Toyka-Seid, 2019). Das 19. Jahrhundert war gepragt von der Industriellen Revolution, in der sich der technische Fortschritt rasant entwickelte und somit aus einem Land der Agrargesellschaft eine Industriegesellschaft wurde. Dies bedeutet, dass im Zuge der Modernisierung viele Fabriken und somit auch Stadte gebaut wurden. In den Fabriken wurde uberwiegend auf Masse produziert und wenig Lohn, unter unmenschlichen Arbeitsbedingungen, bezahlt. Die Burger vom Land fliichteten in die Stadte und diese wurden immer uberfullter. Wohnungsmangel und eine schlechte hygienische Versorgung fuhrten zu Krankheitsausbriichen wie zum Beispiel der Tuberkulose. Urn die Familien iiber Wasser zu halten, mussten Eltern sowie auch ihre Kinder in Fabriken arbeiten. Die Kluft zwischen dem Proletariat und den Wohlhabenden wurde zunehmend groBer und in den Ballungszentren gab es im­mer mehr verarmte Burger aller Altersklassen.

Doch schlieBlich setzte PreuBen den ersten Schritt der kommunalen Selbstverwaltung in Deutschland ein und setzte sich somit fur eine burgerlich-liberale Gesellschaft auf industriekapitalistischer Grundlage ein (Hammerschmidt/Uhlendorff, 2015, S. 12 vgl. Koselleck 1989/Bogumil/Holtkamp 2006, S.15-18). Mit dem Armenpflegegesetz vom 31. Dezember 1842 wurde begriindet, dass Burger*innen im Falle einer Verarmung die Moglichkeit hatten sich Unterstutzung in deren Wohnort zu suchen, wenn sie in diesem bereits mindestens 3 Jahre wohnhaft sind (Hammerschmidt/Uhlendorff 2015, S.13). Nun lag es an der Kommune die armen Burger*innen zum Beispiel in Armenhausern unter zu bringen. Da diese Armenfursorge aber noch recht unubersicht-lich und uneinheitlich war, nahmen die Kommunen sich 10 Jahre spater ein Beispiel an der Stadt Elberfeld (heute Wuppertal). Diese begriindete am 09. Mi 1852 das El-berfelder System. Das Elberfelder System teilte zunachst die Stadt in zehn feste Be-zirke ein und diese wieder in 14 bis 15 Quartiere, welche von ehrenamtlichen Armen-pflegern beaufsichtigt wurden (Hammerschidt/Uhlendorff., 2015, S.14). Ein*e Ar-menpfleger*in kummert sich urn circa vier hilfsbedurftige Menschen beziehungsweise Familien. Die Aufgabe der Armenpfleger*innen bestand darin, die jeweiligen Bur-ger*innen im Zwei-Wochen-Rhythmus zu Besuchen und den finanziellen und indivi-duellen Unterstutzungsbedarf zu protokollieren und das Armengeld je nach Bedarf auszuzahlen. Auch sollen Armenpfleger*innen das Wohlergehen der Kinder- und Ju-gendlichen einzelner Familien begutachten und den Eltern erzieherisch zur Seite ste-hen (Hammerschmidt/Uhlendorff, 2015, S. 14). Zusatzlich unterstutzt der Armenpfle-ger die Bedurftigen dabei eine Arbeit zu finden, wird diese Hilfe jedoch nicht vom Bedurftigen angenommen, so verlor er nicht nur das Recht auf seine Leistungen, son-dern wurde auch den Behorden weitergeleitet (Hammerschmidt/Uhlendorff, 2015, S.14).

Der Fokus dieser Betreuungen und Unterstutzungen bei der Arbeitsfindung lag dabei in der Vorbeugung der Armut. Wie bereits erwahnt, stellte die Armut fur viele Fami­lien eine Notlage dar und somit waren die Eltern oftmals auf die Hilfe ihrer Kinder angewiesen. Diese mussten unter schlechten Arbeitsbedingungen, wie ihre Eltern auch, in Fabriken arbeiten. Urn dieser Problematik entgegenzusteuern wurde im April 1839 ein Gesetz erlassen, welches die Kinderarbeit von Kindern unter 9 Jahren verbot (Jordan/Maykus/Stuckstatte, 2015, S.43). Kinder unter 16 Jahren war es auBerdem auch verboten zu arbeiten, wenn sie nicht mindestens drei Jahre die Schule besuchten. Grundsatzlich wurde Kindern die Arbeit an Sonntagen verboten, sowie die Nachtarbeit sowie ein taglicher Arbeitsaufwand von maximal 10 Stunden durfte nicht uberschritten werden (Jordan et al., 2015, S. 43). Im Laufe der Jahre wurde dieses Gesetz immer mal wieder erneuert und verbessert, doch im Grunde stellt dieses den ersten Meilen-stein im Kinder- und Jugendschutz dar. So wurde zum Beispiel 1853 das Mindestalter von 12 Jahren fur eine Arbeitsausubung festgelegt und spater 1891 die Kinderarbeit fur Kinder, die ihrer Schulpflicht noch nachgehen mussten, ganz verboten (Jordan et al., 2015, S.44)

2.2 Jugendwohlfahrt in der Weimarer Republik

Mit dem ersten Weltkrieg von 1914 bis 1918 verbesserten sich die sozialen Probleme nicht gerade. Die Bevolkerung war traumatisiert, hungrig und verarmt. Es herrschte Nahrungsmittelknappheit, sowie ein Wohnungsmangel. Mit dem Ende des Kaiser-reichs und dem Beginn der Weimarer Republik, anderte sich auch vieles in der Ju-gendhilfe. So entstand zum Beispiel im Jahre 1919 das Weimarer Fiirsorgerecht, des-sen Kernbestand, das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz (RJWG) und die Reichsfursorge-pflichtverordung (RFV) waren (Hammerschmidt/Uhlendorff, 2015, S.17). Diese Fiir-sorgepakete traten jedoch erst 1922 und 1924 in Kraft. Das Reichsjugendwohlfahrts­gesetz fokussiert sich hierbei auf das Recht des Kindes auf Erziehung (§1) und gab den Jugendamtern die Aufgabe, dieses Recht zu gewahrleisten (vgl. Hammer­schmidt/Uhlendorff, 2015, S.17). Die Aufgaben des Jugendamtes waren demnach die Fursorge fur hilfsbedurftige Minderjahrige zu gewahrleisten, die Jugendpflege, die Schutzaufsicht, besonders die der Pflegekinder, sowie die Kontrolle von Fursorgeein-richtungen zu gestalten und die Jugendgerichtshilfe, sowie die Amtsvormundschaft bei Bedarf zu gewahrleisten (SachBe/Tennstedt 1988, S.148 ff).

2.3 Jugendhilfe im Nationalsozialismus und der Nachkriegszeit

Zwar wurde die Reichsfursorgepflichtverordnung aus der Weimarer Zeit noch beibe-halten, jedoch anderte sich diese in Bezug auf die Zustandigkeiten. 1939 wurde be-schlossen, dass nicht mehr das Jugendamt, sondern der Burgermeister bzw. der Land-rat nun die Zustandigkeit besafi. Dieser Beschluss spiegelte das nationalsozialistische Fuhrerprinzip wieder (Jordan et al., 2015, S. 62). Wahrend derNationalsozialistischen Zeit (spater NS-Zeit abgekurzt) war ein deutlicher Ausbau sozialer Einrichtungen sichtbar, diese setzten jedoch den Fokus eher auf die Versorgung der Schutzstaffel (SS abgekurzt) und Sturmabteilung (SA abgekurzt) Mitglieder, als auf die Unterstutzung der sozialen Unterschichten (Hammerschmidt/Uhlendorff, 2015, S.27). Ein wichtiger Trager war die „Nationalsozialistische Volksfahrt e.V." (weiter NSV abgekurzt), ein Wohlfahrtsverband der Partei NSDAP (vgl. SachBe/Tennenstedt, 1988). Im Bezug auf die Familienfursorge wahrend NS-Zeit wird auch deutlich, dass sie sich auf die Gesundheitsfursorge fokussierte und dabei wiederum einen enormen Wert auf die rassenhygienischen Leitbilder Adolf Hitlers legte. Somit wurden nur „Erbgesunde" (deutsche, die den Arischen Vorstellungen Adolf Hitlers entsprachen) intensiver unterstutz als die „Erbkranken" (zum Beispiel die Judische Bevolkerung oder Menschen mit korperlichen und geistigen Behinderungen) (Hammerschmidt/Uh-lendorff ,2015, S.27). Auch andere Angebote der Kinder- und Jugendhilfe wurden nach und nach vom NSV und vor allem der Hitlerjugend ubernommen (Jordan et al. 2015, S. 63). Alle anderen Burger, die nicht den NS-Vorstellungen entsprachen, muss-ten auf die Hilfe von kirchlichen Organisationen hoffen (Muller 1994 S. 50). Die Fol-gen des zweiten Weltkrieges waren hierbei fur die Kinder und Jugendlichen zum Teil dramatischer als im Ersten. Denn nun gab es viele Teil- oder Vollwaisen und auch die Arbeitslosen- und Kriminalitatsraten stiegen an. Und, wie sicher jeder weifi, waren einige Stadte den Bomben zum Opfer gefallen und boten keine Herberge fur die deut­sche Bevolkerung mehr. Das Land wurde unter den Besatzungsmachten aufgeteilt und diese bedienten sich an den staatlichen Grundstrukturen der kommunalen Sozialver-waltungen und des Fursorgerechts, dem RJWG, der Weimarer Zeit (Hammer-schmidt/Uhlendorf, 2015, S.27).

Urn der Jugendarbeitslosigkeit und der Delinquenz entgegenzuwirken, verabschiedete die Bundesregierung 1950 einen Bundesjugendplan (Jordan et al., 2015, S. 72 ff). Im Jahr 1953 feierte das Jugendamt mit der RJWG-Novelle eine Aufwertung und erhielt erneut einen Stellenwert in dem Behordensystem (Hammerschmidt/Uhlendorff, 2015, S.28). Diese Novelle sah vor, dass das Jugendamt von nun an verpflichtend von den Kommunen eingegliedert wird und dessen Aufgabenbereiche eine rechtliche Grund-lage besitzen mussen (Hammerschmidt/Uhlendorff, 2015, S. 28). Das Jugendamt be-stand zudem aus einem Jugendwohlfahrtsausschuss und einer zentralen Verwaltung (Jordan et al., 2015, S. 75). Doch die Novelle von 1953 wurde bereits acht Jahre spater, also 1961, von einer weiteren Novelle abgelost. Diese Gesetznovellierung von 1961 fuhrte das Jugendwohlfahrtsgesetz (spater JWG abgekurzt) ein. Das JWG stellte quasi eine Erweiterung des RJWGs dar und beinhaltete zum Beispiel eine Erweiterung der Aufgabenfelder des Jugendamtes nach §5 des JWG (Jordan et al., 2015, S. 77).

2.4 Von der Familienfiirsorge zum ASD ab den 1970ern

Mit der Novelle von 1961 waren jedoch nicht alle Probleme gelost und vor allem aka-demisch gebildete, professionalisierte Sozialarbeiter*innen forderten, dass die Kinder- und Jugendrechte reformiert werden (Hammerschmidt/Uhlendorff, 2015, S.28). Eine weitere Forderung aus Fachkreisen war, die Bitte um die rechtliche Starkung der Kli-enten*innen (Jordan et al., 2015, S. 80). Es entstanden diverse Reformdiskussionen, die Einen weniger erfolgreich, die Anderen hingegen praxistauglich. Eines der wich-tigsten Ergebnisse der Reformdebatten stellte die neue Organisationsform des ASD-Modells dar (Allgemeiner Sozialer Dienst) (Hammerschmidt/Uhlendorff, 2015, S. 29). Dieses Modell wurde von den meisten Kommunen in ihre Systeme integriert und hob sich von der zuvor bekannten Familienfursorge ab.

Ein wichtiger Unterschied zwischen dem ASD und der Familienfursorge war die Zu-sammenlegung von Innen- und AuBendienst des ASD. Ein weiterer Unterschied zwi­schen der Familienfursorge der Jahre 1920 bis 1970 und dem ASD von 1970 war die Betreuung der Hilfsbedurftigen. So war es zur Zeit der Familienfursorge Aufgabe von ehrenamtlichen Armenpfleger*Innen und hauptberuflichen Fursorger*Innen sich um die Bedurftigen zu kummern, beim ASD hingegen betreuten sowohl hauptamtliche Fursorger*Innen als auch fachlich kompetente und weitergebildete Sozialarbeiter*In-nen die Bedurftigen (vgl. Hammerschmidt/Uhlendorff, 2015, S. 30, Tabelle 1). Auch die Anforderungen an das Personal stiegen bei dem ASD an, da von nun an nur noch Sozialarbeiter*Innen und Fursorger*Innen mit einer Fachausbildung oder einem Stu-dium im Bereich der angewandten Sozialwissenschaften den Beruf antreten durften (vgl. Hammerschmidt/Uhlendorff, 2015, S.30, Tabelle 1).

SchlieBlich gab es 1990 eine Reformbewegung im Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG abgekurzt), welches am 03. Oktober 1990 in den neuen Bundeslandern und am 01. Januar 1991 in den restlichen Bundeslandern in Kraft trat und das sowieso bereits umstrittenen JWG abloste (Jordan et al., 2015, S. 81). Dieses Kinder- und Jugendhil­fegesetz wurde schlieBlich in das Sozialgesetzbuch acht (SGB VIII abgekurzt) hinzu-gefugt, auf dessen Grundlagen noch heute viele Sozialarbeiter*Innen ihre Konzepte und Richtlinien herausfiltern. Das Kinder- und Jugendhilfegesetz wurde jedoch immer weiter ausgebaut und verbessert. So zum Beispiel trat am 08. September 2005 das „Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz" in Aktion und gliederte sich in das SGB VIII als §8a ein. §8a ermoglicht es Sozialarbeiter*Innen bei einem Verdacht einer Kindeswohlgefahrdung erste Schritte zur Uberpriifung und Unterbindung einzu-leiten (Jordan et al., 2015, S. 87).

3. Organisation des Jugendamts

Das Jugendamt besteht im Grunde aus dem Jugendhilfeausschuss und einer Verwal-tung. Urn die Organisation konkreter darstellen zu konnen, wird im Folgenden das Jugendamt in die Bereiche der Struktur und Aufbau, Trager und Finanzierungen, recht-liche Grundlagen und letztlich die Aufgaben und Adressaten*innen unterteilt.

3.1 Struktur und Aufbau

Der Aufbau des Jugendamtes ist nicht konkret im SGB VIII geregelt, daher gibt es einen gewissen Spielraum, der diverse Organisationsvarianten zulasst (Jordan et al., 2015, S. 374). Dennoch funktionieren die einzelnen Organisationsvarianten mithilfe einer einheitlichen Gesetzgebung (Landes/Keil, 2015, S. 35). Aktuell belauft sich der Stand in der Bundesrepublik auf rund 630 Jugendamter (vgl. Landes/Keil 2015, S. 35). Das SGB VIII schreibt den Landkreisen und kreisfreien Stadten die eigenverantwort-liche Errichtung von Jugendamtern vor (Landes/Keil, 2015, S. 35). Laut Landes und Keil besteht im Jugendamt selbst eine vertikale Hierarchie, die von der Verwaltungs-spitze iiber die Dezernats- und Amtsebene bis hin zu den Abteilungen, Fachbereichen und Sachgebieten reichen, welche wiederrum in Gruppen und Teams gegliedert sein konnen (Landes/Keil, 2015, S. 37). Wie bereits oben genannt besteht das Jugendamt selbst aus einer Verwaltung und einem Jugendhilfeausschuss (weiter JHA abgekurzt). Laut §70 Abs. 1 SGB VIII werden die Aufgaben des Jugendamtes somit auch durch den JHA und durch die Verwaltung des Jugendamtes wahrgenommen. Die Verwal­tung besteht aus Fachkraften, welche sich urn die Planung, die Organisation, das Con­trolling und die Finanzen kummern, sie stellen die Hierarchiespitze dar.1 Der JHA folgt unter der Verwaltung und betreut alle Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbe-sondere die Beratung von jungen Menschen und ihren Familien, die Jugendhilfepla-nungen, die Forderung freier Jugendhilfen und sammeln zudem noch Ideen fur die Weiterentwicklung der Jugendhilfe (Gintzel/Jordan/Schone/Schulz/Struck, 2009, Fo-lie 43ff.). Der JHA wird laut §71 Abs. 1 SGB VIII von 2/5 aus freien Tragern, wie Jugendverbanden, Wohlfahrtsverbanden, Religionsgemeinschaften und Vereinen, so-wie zu 3/5 aus Vertretern des Kommunalparlaments zusammengesetzt. §71 Abs. 3 gewahrt dem JHA zudem ein Beschlussrecht iiber samtliche Angelegenheiten der Ju-gendhilfe, sofern sich dieses im Rahmen der ihm zur Verfugung gestellten Mittel, Sat-zungen und Beschlusse halt. Dabei ist auch wichtig zu erwahnen, dass der JHA ein ubergeordnetes Gremium vom ASD darstellt und, wie bereits genannt, Verwaltungs-abschlusse mit beeinflusst, welche wiederrum Auswirkungen auf die Arbeit des ASD hat (Landes/Keil, 2015, S. 36). Der ASD stellt ebenso einen zentralen Dienst fur Fa-milien in Krisensituationen dar und koordiniert die Planung und die Kontrolle von individuellen Hilfeprozessen2

3.2 Trager und Finanzierung

Laut dem SGB VIII §69 Abs. 1 werden die Trager der offentlichen Kinder- und Ju-gendarbeit durch das Landesrecht bestimmt. Jedoch sind viele Trager in der Kinder-und Jugendhilfe nicht-staatliche gemeinnutzige freie Trager (Gintzel et al., 2009, Folie 43 ff.). Unter dem Begriff freie Trager fallen samtliche Nicht-Regierungsorganisatio-nen (NROs). Die Einnahmequellen sogenannter NROs sind meist Mitgliedsbeitrage, Spenden oder Einnahmen durch den Verkauf eigener Produkte. Da dies aber oftmals nicht ausreicht, fordern auf Stadt- und Kreisebene oft freie Wohlfahrtsverbande, Reli-gionsgemeinschaften und andere Vereinigungen die Jungendhilfe (Gintzel et al., 2009, Folie 53 ff). Mit am bekanntesten sind wohlmoglich die freien Wohlfahrtsverbande, darunter das Deutsche Rote Kreuz (DRK), die Caritas, die Arbeiterwohlfahrt (AWO) oder auch die evangelische Diakonie. Offentliche Mittel fur Leistungen der Kinder-und Jugendhilfe werden zu 84,7 % von den Kommunen, also den Stadten, Gemeinden und Kreisen, aufgebracht (Gintzel et al., 2009, Folie 52). Die Haupteinnahmequelle ist somit die Einnahme der Steuern aus den Kommunen, sowie Fordermittel der Lan­der, so wurde zum Beispiel 2007 mit ca. 22,8 Milliarden Euro durch Sozialleistungen gefordert (Gintzel et al., 2009, Folie 51). Dabei belaufen sich die Ausgaben auf 59% in Tageseinrichtungen fur Kinder, 26,6% in Hilfen zur Erziehung und Hilfen fur junge Erwachsene, 8% in Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit, 5,9% in allgemeine Forde-rungen der Erziehung innerhalb von Familien und 0,5% in Sonstigen (vgl. Gintzel et al., 2009,Folien51).

[...]


1 Gintzel U., Jordan, E., Schone, R., Schulz, H., Struck, N. (09.03.2009): Kinder- und Jugendhilfe in Deutsch-land. Abgerufen von: www.kinder-jugendhilfe.

2 Arbeitsgemeinschaft fur Kinder- und Jugendhilfe-AGJ (2010): ASD - mehr als nur Kinderschutz. Ziele, Aufga-ben, Methoden, Werte und Orientierung im Hinblick auf die Kinder und Jugendhilfe.

Ende der Leseprobe aus 28 Seiten

Details

Titel
Soziale Arbeit. Das Jugendamt und der Allgemeine Soziale Dienst
Hochschule
Fachhochschule Dortmund
Note
1,0
Autor
Jahr
2020
Seiten
28
Katalognummer
V541077
ISBN (eBook)
9783346173140
ISBN (Buch)
9783346173157
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Jugendamt, ASD, Soziale Arbeit
Arbeit zitieren
Paricia Namora (Autor:in), 2020, Soziale Arbeit. Das Jugendamt und der Allgemeine Soziale Dienst, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/541077

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