Die finanzielle Bewältigung von Naturkatastrophen im Dritten Reich


Akademische Arbeit, 2009

16 Seiten, Note: 6.0


Leseprobe


Inhalt

Einleitung

Die Risikopartnerschaft als Modell für eine finanzielle Kompensation
1) Die Sturmkatastrophe im Januar 1936
2) Die finanzielle Bewältigung von Naturkatastrophen als Beispiel einer geglückten Risikopartnerschaft?
3) Das schwere Hochwasser in Schlesien im Jahr 1938

Zusammenfassung

Bibliographie

Ödön v. Horváth, selbst durch einen Sturm zu Tode gekommen, weil er nie mit einem Auto fahren wollte, beschrieb in seinem Klassiker „Jugend ohne Gott“ die NS-Zeit als das „Zeitalter der Fische“.

„Es kommen kalte Zeiten, das Zeitalter der Fische.“

„Der Fische?“

„Ich bin zwar nur ein Amateurastrolog, aber die Erde dreht sich in das Zeichen der Fische hinein. Da wird die Seele des Menschen unbeweglich wie das Antlitz eines Fisches.“1

Einleitung

Die hier vorgeführten Einzelfälle mögen einen ersten Einblick geben, wie im Nationalsozialismus die finanzielle Bewältigung von Schäden durch Naturkatastrophen betrieben wurde. Weitere Studien sind notwendig, um ein umfassenderes Bild liefern zu können.

Der etwas umfänglichere Quellenkörper zum Triestingtal in Niederösterreich erklärt sich nicht nur durch die Schwere der Flut und die dementsprechend verheerenden Schäden, sondern durch das Nichtlockerlassen der dortigen Behörden. Diese akzeptierten die geringe Entschädigung von Seiten des Staates nicht und wandten sich immer wieder an diverse staatliche Stellen. Die Quellen zur vorliegenden Untersuchung konnten im Bundesarchiv Berlin eingesehen werden.

Die Risikopartnerschaft als Modell für eine finanzielle Kompensation

Im folgenden Artikel soll untersucht werden, inwieweit in der Zeit des Nationalsozialismus die Kompensationsstützen Staat-Versicherungen-Private eine finanzielle Bewältigung von Naturkatastrophen im Dritten Reich angingen, und ob sie gemeinsam oder einzeln in der Lage waren, oder dies sein wollten, die Schäden nachhaltig zu bezahlen.

Es geht in diesem Artikel nicht darum, finanzielle Aufwendungen für Deichbau, technische Katastrophenabwehr etc. zu rekonstruieren, sondern lediglich darum, die finanzielle Bewältigung der drei Kompensatoren Staat, Private und Versicherungen in ihrem Zusammenspiel aufzuzeigen. Bestand im Untersuchungszeitraum zwischen diesen Kompensatoren eine Risikopartnerschaft, oder agierten diese unabhängig voneinander, oder gar gegeneinander?

Wenn auch die Geschichte des Versicherungswesens für die Zeit von 1933 bis 1945 schwierig zu rekonstruieren ist2, lassen sich doch wesentliche Elemente einer finanziellen Kompensation von Schäden, die durch Naturkatastrophen verursacht wurden, wodurch immer wieder Versicherungsaspekte berührt werden, an Einzelbeispielen aufzeigen.

1) Die Sturmkatastrophe im Januar 1936

Am 10. Januar 1936 wurden die Städte Neuss und insbesondere die Stadt Düsseldorf von einem verheerenden Sturm heimgesucht. Zwei Menschen kamen ums Leben und über 50 wurden verletzt, 20 davon sogar schwer. Im gesamten Stadtgebiet von Düsseldorf wurde Großalarm ausgelöst und alle zur Verfügung stehenden Feuerwehrkräfte aufgeboten. Weiterhin waren Polizei sowie SA und die Technische Nothilfe im Einsatz.3

24 Stunden später forderte der Regierungspräsident von Düsseldorf beim Reichs- und Preußischen Ministerium des Innern eine „umgehende Überweisung eines Betrages von mindestens 100000 RM zu meiner Verfügung.“4

In ihrer Reichsausgabe titelte die Kölnische Zeitung zwei Tage später:

„Sturmschaden-Versicherung“

Zum Düsseldorfer Unglück5

Zuerst listete das Blatt die wesentlichsten historischen Punkte einer Versicherung gegen Sturmschäden auf. Hierzu zählte sie die betreffenden vier Gesellschaften auf, die ab 1898 eine solche Versicherung anboten, kam aber zu dem Schluss, dass „diese Sparte an sich keine sehr großen Zahlen aufweist.“6

Wie auch in kommenden Jahren beriefen sich die Verantwortlichen, in diesem Fall der Reichs- und Preußische Wirtschaftsminister, auf Erlasse der Jahre 1922 und 1931, die klar auswiesen, dass der Staat nur in unbedingten Notfällen als wesentlichster finanzieller Kompensator auf den Plan zu treten habe. Deshalb sollten etwaige Forderungen unter den Maßgaben dieser Erlasse zuerst geprüft werden.7

Erste Vergütungen brachte die Stadt Düsseldorf aus eigenen Mitteln auf und stellte 40.000 RM für die am schwersten Betroffenen, und für die Ökonomie als essenziell erachteten Firmen, zur Verfügung.8

2) Die finanzielle Bewältigung von Naturkatastrophen als Beispiel einer geglückten Risikopartnerschaft?

Drei Jahre nachdem Adolf Hitler zum Reichskanzler ernannt worden war, wurde der Bereich einer finanziellen Vergütung durch den Staat einer eingehenden Prüfung unterzogen. Zuerst „befreiten“ sich die Provokateure im Deutschen Reich von den „aufgezwungenen Fesseln“. Drei Jahre nach der Machtübertragung waren aggressive Töne gen Ausland zu hören, die an die jeweiligen Regierungen gerichtet waren:

„Die deutsche Regierung kann es nicht verantworten, die vorstehend gekennzeichnete Lage der Dinge noch länger hinzunehmen. Sie sieht sich deshalb zu der Erklärung gezwungen, daß sie die im Versailler Vertrag enthaltenen Bestimmungen über die auf deutschem Gebiet befindlichen Wasserstraßen und die auf diesen Bestimmungen beruhenden internationalen Stromakte nicht mehr als für sich verbindlich anerkennt.“9

Im Unrechtsstaat gingen die Provokateure daran, die übrigen Belange bezüglich Naturkatastrophen, Elementarversicherung etc. in ihrem Duktus zu gestalten. Durchgängiges Muster war eine striktere Handhabung von Kompensationen durch den Staat, die bis zur Verweigerung von Ausgleichzahlungen reichte. Hierzu beriefen sich die Behörden auf Erlasse aus der Zeit der Weimarer Republik. Richtlinien hierzu waren am 1.8.1922 und 11.11. 1931 erlassen worden. Bezüglich Hochwasser- und Dürreschäden stand zu lesen:

„Ich habe zum besseren Verständnis die Richtlinien vom 1.8.1922 und 11.11.1932 beigefügt, aus denen sich klar ergibt, dass Staatsbeihilfen nur gegeben werden, wenn die Bevölkerung durch das Hochwasser in ihrem Nahrungsstande gefährdet ist.“10

Dieser Grundsatz sollte beibehalten werden, ungeachtet dessen, dass er während des Krieges zugunsten der Betroffenen bereits gelockert worden war. Ziel war es, die landwirtschaftlichen Betriebe nicht nur „bis zur nächsten Ernte über Wasser“ zu halten, sondern ihre „Produktionskraft unverändert beizubehalten.“11 Dieses „Nicht-in-die-Pflicht-nehmen-lassen“ auf Reichsebene wusste man in den folgenden Jahren auszubauen. Der Reichsminister des Innern Wilhelm Frick erließ im März 1942 an die Reichsstatthalter in Wien, Niederdonau, Oberdonau, Steiermark, Kärnten, Salzburg, Tirol, Sudetengau und an die Reichsstatthalter in den eingegliederten Ostgebieten Hinweise zu „Notstandsmaßnahmen bei Katastrophenschäden.“12 Das Schreiben setzt mit der Formulierung ein „Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, daß...“13 Auch im Juni 1942 findet sich in einem vertraulichen Schreiben aus der Parteikanzlei die identische Eröffnung: „Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, daß.“14

Ziel dieser Verfügung war es nicht nur, für die Betroffenen schnellere und effizientere Lösungen anzubieten, sondern: „Des weiteren soll die Neuregelung die Zentralbehörden stärker als bisher von der Behandlung aller eintretenden Katastrophenfälle entlasten.“15 Das Schreiben war zwar vom Reichsinnenminister Frick verfasst worden, ehe er aber in drei Oberpunkten konkret wurde, vergaß er nicht zu erwähnen, dass die Verfügungen ebenso vom Reichsfinanzminister, dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft und dem Reichswirtschaftsminister gemeinsam getragen und nun bestimmt wurden.16

Unter Punkt I nannte der Minister die „Voraussetzungen für die Einleitung von Notstandsmaßnahmen.“17 Bezeichnenderweise beginnt der eigentliche Inhalt der Quelle mit dem Hinweis, dass nicht der Staat für die Finanzierung von Schäden durch Naturkatastrophen bereitstehe. Lediglich für absolute Extremsitutionen könnten die Gaue darauf zählen, dass der Staat einspringen würde.

Danach definierte Frick, was unter „elementare(n) Ereignisse(n)“ überhaupt zu begreifen sei und dass Dürren hierzu nicht zählen würden, da sie nicht als „plötzlich hereinbrechende Naturereignisse wie Hochwasser, Wolkenbruch, Wirbelsturm usw. zu verstehen“18 seien. Aufgrund der Schwere eines Ereignisses legte er fest, ab wann mit einer Unterstützung durch den Staat zu rechnen sei:

„Die durch elementare Ereignisse eingetretenen Schäden müssen so erheblich sein, daß die Bevölkerung ganzer Ortschaften oder Landesteile hierdurch in ihrem Nahrungsstand gefährdet ist.“19

Notstandsmaßnahmen waren erst zugelassen „wenn z. B. aus Gründen der Erzeugung oder aus sonstigen kriegswichtigen Gründen notwendig ist, daß der Betrieb nicht nur notdürftig, sondern in dem bisherigen Umfang fortgeführt wird.“20

Weitere Voraussetzung für eine finanzielle Unterstützung bestand in folgenden Punkten, die eine moderne Auffassung einer finanziellen Risikopartnerschaft widerspiegeln:

„Es muß sich ferner um einen unverschuldeten Notstand handeln. Bei Schäden, die mit Hilfe von Versicherungen hätten gedeckt werden können (z. B. Brandschaden, Hagelschaden) oder die auf eine fahrlässige Handhabung von Sicherungseinrichtungen durch die Geschädigten selbst zurückzuführen sind (z. B. mangelhafte Unterhaltung von Hochwasserschutzeinrichtungen und Entwässerungsanlagen, deren Unterhaltung und Instandhaltung den Beteiligten oblag), ist eine Beihilfegewährung aus öffentlichen Mitteln grundsätzlich ausgeschlossen.“21

Diese Formulierungen wurden teilweise wörtlich immer wieder verwendet und der Hinweis auf die Richtlinien über die Regelung der Elementar-Katastrophenschäden gebetsmühlenartig wiederholt.22

Finanzielle Hilfen wurden auf private Schäden konzentriert. Zerstörungen an der Infrastruktur, deren finanzielle Unterhaltung, die in den Händen des Reiches lagen, wurden vorerst nicht mit „Notstandsaktionen“23 bekämpft. Die finanzielle Verantwortung der Schäden oblag explizit den Reichsgauen und nicht höheren Verwaltungsebenen. Den Gauen wurde geboten, die nicht für die aktuelle Katastrophe verwendeten Gelder, zu sparen, und sie einer „besonderen zweckgebundenen Rücklage zuzuführen, die alsdann in späteren Jahren für den gleichen Zweck in Anspruch genommen werden kann.“24

Im November 1942 bekräftigte der Minister seine Aussagen. In einem Schreiben an die Reichsstatthalter in den Alpen- und Donaureichsgauen wiederholte er den Grundsatz, der sich „im Altreich in langjähriger Praxis bewährt“ habe, dass die „Selbsthilfe der Betroffenen der Hilfe aus öffentlichen Mitteln stets vorauszugehen hat.“25

Da allerdings für die Alpen- und Donaureichsgaue hinsichtlich des Versicherungswesens besondere Bedingungen bestanden, konnte dieses Prinzip nicht ausnahmslos angewendet werden.26

Ein Beispiel wie die Risikopartnerschaft zwischen Reich, Versicherungen und Privaten ineinandergriff, zeigt ein Beispiel aus dem Oberbergischen Kreis. Nach dem schweren Hochwasser von 1941 übernahm jeder der drei Risikopartner jeweils ein Drittel der Schäden.27 Gleiches galt für das Land Sachsen, dem vom Reichsfinanzministerium mitgeteilt wurde, dass es ein Drittel der Hochwasserschäden 1941 selbst zu tragen habe.28 Aufgrund der desolaten Finanzlage des Landes musste das Reich dennoch mit 450.000 RM dem Land Sachsen unter die Arme greifen.29 Ebenso verfuhr man für den Sudetengau und berief sich von Reichsseite immer wieder auf die Richtlinien über die Regelung der Elementar-Katastrophenschäden.30

3) Das schwere Hochwasser in Schlesien im Jahr 1938

Von Ende August 1938 bis zu Beginn des Septembers wurde Schlesien, besonders die Grafschaft Glatz (25. August, 1. September, 11. September), von einer schweren Hochwasserkatastrophe heimgesucht. Die ereignisgeschichtlichen Aspekte dieses Hochwassers in Glatz lassen sich über die Seite der „Grafschaft Glatz“31 nachlesen. Diese Seite wird von Vertriebenen-Verbänden unterhalten und sollte politisch dementsprechend skeptisch betrachtet werden! Innerhalb einer Woche fielen 50 Prozent des jährlichen Niederschlags.

[...]


1 Horváth v., Ö.: Jugend ohne Gott. Frankfurt/Main 1999. S.27.

2 Surminski erwähnt in seiner kritisch zu behandelnden Arbeit: Versicherung unterm Hakenkreuz eine Versicherung gegen Elementarschäden nicht. Vgl. hierzu: Surminski, A.: Versicherung unterm Hakenkreuz. München 1999.

3 Bundesarchiv Berlin (BArch): R 3101:17803: Rheinische Landeszeitung. Nr.10. Sonnabend, 11. Januar 1936. Ohne Seitenangabe.

4 BArch: R3101:17803. Ohne Seitenangabe.

5 BArch: R3101: 17803. Ohne Seitenangabe.

6 Ebd.

7 BArch: R3101: 17803. Ohne Seitenangabe. Schreiben des Reichs- und Preußischen Wirtschaftsministers vom 22. Januar 1936.

8 BArch: R3101: 17803. Ohne Seitenangabe. Schreiben des Regierungspräsidenten Düsseldorfs an den Reichs- und Preußischen Wirtschaftsminister vom 17. Januar 1936.

9 National-Zeitung. Nr. 315. 15.11.1936, ohne Seitenangabe.

10 Bundesarchiv Berlin, nachfolgend BArch abgekürzt: R 3601: 2123. S.43. Dieses Schreiben trägt keinen Verfasser, es ist vom Referat II D 5 verfasst und an das Referat IV A 8 geschickt worden.

11 Ebd.

12 BArch: R 1501: 1543. S.63.

13 BArch: R 1501: 1543. S.63.

14 BArch: NS 25: 1046. S.42.

15 BArch: R 1501: 1543. S.63.

16 BArch: R 1501: 1543. S.63.

17 Ebd.

18 Ebd.

19 BArch: R 1501: 1543. S.64.

20 Ebd.

21 BArch: R 1501: 1543. S.64.

22 Vgl. Hierzu: BArch: R 2: 18360. 9. Oktober 1939.

23 Ebd.

24 BArch: R 1501: 1543. S.65.

25 BArch: R 1501: 1543. S.62a.

26 Ebd.

27 BArch: NS 25: 1046. S.23.

28 BArch: R 2: 10957. S.107.

29 BArch: R 2: 10957. S.102, 108, 109.

30 BArch: R 2: 18360. 9. Oktober 1939.

31 http://www.grafschaft-glatz.de/archiv/akt-0306.htm, 13.7.2020.

Ende der Leseprobe aus 16 Seiten

Details

Titel
Die finanzielle Bewältigung von Naturkatastrophen im Dritten Reich
Hochschule
Universität Bern  (Abteilung für Wirtschafts-Sozial und Umweltgeschichte)
Note
6.0
Autor
Jahr
2009
Seiten
16
Katalognummer
V542379
ISBN (eBook)
9783346205896
ISBN (Buch)
9783346205902
Sprache
Deutsch
Schlagworte
naturkatastrophen, 3. Reich, Bewältigung von Naturkatastrophen, Hochwasser Glatz 1938, Sturm Düsseldorf 1936, Hochwasser Tristingtal
Arbeit zitieren
Guido Poliwoda (Autor:in), 2009, Die finanzielle Bewältigung von Naturkatastrophen im Dritten Reich, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/542379

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