Anfechtungsrechtliche Erstattungsansprüche nach § 133 InsO. Eine kritische Betrachtung der Auswirkungen auf den Anspruchsgegner im Insolvenzverfahren


Masterarbeit, 2020

58 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Sinn und Zweck des Insolvenzrechts

3. Sinn und Zweck der Insolvenzanfechtung

4. Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung
4.1. Fristenwahrung
4.2. Zahlungsunfähigkeit des Schuldners
4.3. Rechtshandlung des Schuldners
4.4. Vermögen des Schuldners
4.5. Gläubigerbenachteiligung
4.6. Benachteiligungsvorsatz des Schuldners
4.7. Kenntnis des Gläubigers über Benachteiligungsvorsatz des Schuldners
4.8. Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit
4.8.1. Geschichtliche Entwicklung
4.8.2. § 133 InsO a.F
4.8.3. § 133 InsO n.F
4.8.4. Indizierte Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit
4.9. Kollusives Zusammenwirken

5. Zwischenergebnis

6. Auswirkungen der Insolvenzanfechtung auf die Gläubiger
6.1. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
6.2. Aus- und Absonderungsrechte
6.3. Übertragen von Vermögenswerten

7. Fallbeispiel
7.1. Sachverhalt
7.2. Übertragung Grundvermögen
7.3. Beiseiteschaffen von Geldmitteln
7.4. Verschenken von Vermögenswerten
7.5. Auswertung

8. Ergebnis

Literaturverzeichnis

Urteilsverzeichnis

Internetquellen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Die Verzahnung von materiellem und formellem Insolvenzrecht, die Komplexität der Materie und das hohe Tempo in der Rechtsprechung haben das Insolvenzrecht seit seinem Bestehen zu einem dynamisch wachsenden Rechtsgebiet gemacht. Den wohl bedeutendsten Anteil darin macht das Insolvenzanfechtungsrecht aus. Kein anderes dem Insolvenzverwalter zur Verfügung stehendes Instrumentarium, steht derart im Focus der andauernden Rechtsprechung sowie der Öffentlichkeit. Obgleich der Insolvenzanfechtung in der Insolvenzordnung nur ein verhältnismäßig geringer Anteil zuteilwird, ist die überwiegende Rechtsprechung im Insolvenzrecht von ihr geprägt. In den vergangenen Jahren sanken sowohl die angemeldeten Verbraucher- als auch Regelinsolvenzverfahren kontinuierlich und somit die Vergütung der Insolvenzverwalter. So verwundert es nicht, dass bei den Gerichten ein stetiger Anstieg der Insolvenzanfechtungen zu verzeichnen gewesen ist um die entgangenen Einnahmen zu kompensieren.

Die Insolvenzanfechtung tangiert jeden am Verfahren beteiligten unmittelbar. Sie ist ein wirksames Mittel die Insolvenzmasse zu mehren und hat somit auch Auswirkung auf die Vergütung des Insolvenzverwalters. Durch die erhöhte Insolvenzmasse lässt sich darüber hinaus eine höhere Insolvenzquote erzielen, die den am Verfahren beteiligten Gläubigern zu Gute kommt. Der Leidtragende sei ausschließlich der Anfechtungsgläubiger. Der Anfechtungsgläubiger, der nicht zwingend notwendig auch Insolvenzgläubiger sein muss, nimmt in der breiten Öffentlichkeit die Rolle des Opfers des Insolvenzverwalters und einer willkürlich auslegbaren Insolvenzordnung ein. Jener, der lediglich eigene Verluste zu verhindern versucht hat, sich der Anfechtung bereits erbrachter Leistungen ausgesetzt sieht und sich in Folge dessen selbst in der Zahlungsunfähigkeit wähnt. Aus der Sicht des Insolvenzverwalters handelt es sich um Gläubiger, die den eigenen Interessen verpflichtet, den Schuldner zu einer sie begünstigenden und den übrigen Gläubigern benachteiligen Rechtshandlung bewegen sollen, ehe dieser die Zahlungen gänzlich einstellt. Die Wahrheit liegt irgendwo in der Mitte, wie ich es im Folgenden aufzuzeigen versuchen werde.

Zunächst aber werde ich die Grundlagen und den Aufbau einer Insolvenzanfechtung sowie deren Tatbestandsmerkmale, die einer erfolgreichen Geltendmachung des Anfechtungsanspruches nach § 133 InsO zugrunde liegen, erläutern. Sodann werde ich auf die Entwicklung des Insolvenzanfechtungsrechts, insbesondere auf die jüngste Insolvenzrechtsreform, die am 05.04.2017 in Kraft getreten ist, näher eingehen. Weiterhin werde ich mich mit dem Sinn und Zweck der Insolvenzordnung, welche die gemeinschaftliche Befriedigung der schuldnerischen Gläubiger ist, auseinandersetzen und herausarbeiten, ob dieser mit dem Anfechtungsrecht vereinbar ist.

Die Gläubiger sehen sich sowohl vor als auch während des Insolvenzverfahrens mitunter einem hohen Risiko ausgesetzt. Unter anderem führt dieses zum Bestreben, bestehende Forderungen zu sichern, um finanzielle Ausfälle zu minimieren. Dem gegenüber steht der Schuldner, der sich in einer für ihn neuen Situation widerfindet, in die er durch äußere Einflüsse oder eigene Misswirtschaft geraten ist. Vielen stellt sich in dieser Situation die Frage nach der Sicherung des eigenen Vermögens.

Anhand eines Fallbeispiels werden sowohl die bestehenden Möglichkeiten der Gläubiger und Schuldner aufgezeigt, Vermögenswerte insolvenzfest zu sichern, als auch die Handhabe des Insolvenzverwalters nicht insolvenzrechtskonforme Handlungen zu verhindern und zugunsten der Gläubigergesamtheit zu verwerten und zu verteilen.

2. Sinn und Zweck des Insolvenzrechts

Der Gesetzgeber hat die Ziele des Insolvenzverfahrens in § 1 der Insolvenzordnung festgehalten. Demnach dient das Insolvenzverfahren dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich par conditio creditorum zu befriedigen. Dieses Ziel zieht sich wie ein roter Faden durch die gesamte Insolvenzordnung und die Normen werden in ihrer Auslegung an diesem Grundsatz gemessen. Das Prinzip der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung ist einer der primären Verfahrenszwecke.

Die Gläubiger des Schuldners finden sich im Insolvenzverfahren in einer sog. Schicksalsgemeinschaft wieder. Der gemeinsame Schuldner, daher auch Gemeinschuldner, ist nicht mehr in der Lage, seine Verbindlichkeiten zu bedienen. Dies bedeutet ferner, dass der einzelne Gläubiger gegenüber der Gemeinschaft zurückstehen muss, obgleich es ihm vielleicht möglich gewesen ist durch schnelleren Zugriff seine Forderungen zu realisieren.1 Neben der Gläubigergleichbehandlung hat der Gesetzgeber in § 1 Abs. 1 InsO die Unternehmenserhaltung normiert. Demnach dient das Insolvenzverfahren nicht lediglich zur Verwertung und Verteilung des schuldnerischen Vermögens, sondern auch das Einbeziehen einer abweichenden, insbesondere eine zum Erhalt beitragende, Regelung zu treffen. Der Gesetzgeber hat damit versucht, die Balance zwischen der Maximierung des Vermögens und einem effizienten Unternehmensmanagement zu wahren.2 Ein Markt, der sich dadurch auszeichnet, weitestgehend durch Angebot und Nachfrage gesteuert zu werden, darf die Marktmechanismen durch hoheitliche Wirtschaftsregulierung nicht verdrängen. Damit ist gemeint, dass der Wettbewerb zwischen gesunden und insolventen Unternehmen nicht verzerrt werden soll. Die Maxime kann als „so viel Markt wie möglich, so viel Gesetz wie nötig“ definiert werden. Eine Unternehmensfortführung ist aber nur dann betriebswirtschaftlich sinnvoll, volkswirtschaftlich erwünscht und juristisch geboten, wenn sich der Wert des Unternehmens bei Fortführung höher bemisst, als es bei einer Liquidierung der Fall gewesen wäre.3 Anderenfalls ist das Ausscheiden des Unternehmens aus dem Markt geboten.

3. Sinn und Zweck der Insolvenzanfechtung

Der Anfechtungstatbestand der Vorsatzanfechtung ist römisch-rechtlichen Ursprungs und ist darüber hinaus international weit verbreitet.4 Die Insolvenzanfechtung ermöglicht ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen, die zu einer Verkürzung der Insolvenzmasse geführt haben, rückgängig zu machen.5 Ziel soll es demnach sein, Vermögensverschiebungen im Interesse der Gleichbehandlung der Verwertung zuzuführen.6 Der Sinn und Zweck der Insolvenzanfechtung deckt sich demzufolge in Teilen mit dem des Insolvenzrechts und ist bereits auf die Konkursordnung, dem Vorläufer der Insolvenzordnung zurückzuführen. Gem. § 31 KO sind Rechthandlungen, welche der Gemeinschuldner in der dem anderen Teile bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen vorgenommen hat, anfechtbar.7 Der BGH hat sich mit seinem Urteil aus dem Jahr 2005 um eine eingehendere Definition bemüht. Der § 133 InsO ist Ausdruck des Gedankens, dass ein Schuldner nicht berechtigt ist, vorsätzlich einzelne Gläubiger gegenüber anderen zu bevorzugen, soweit die ihnen gegenüber bestehenden Verpflichtungen gleichrangig sind. Es soll Schützenswertes Interesse der Gläubiger sein, dass der Schuldner die prinzipiell gleichen Befriedigungschancen nicht beeinträchtigt.8 Zunächst führt der BGH weiter aus, dass ein zentraler Anknüpfungspunkt der gesetzlichen Regelung in der Rechtshandlung zum Ausdruck gekommener Wille des Schuldners maßgeblich ist. Darüber hinaus nimmt der BGH auch den Gläubiger in die Pflicht und verweist darauf, dass die Initiative zu einer gläubigerbenachteiligenden Rechtshandlung auch von diesem ausgelöst werden kann und infolgedessen der Schutzbereich des § 133 Abs. 1 InsO erfasst ist. Der BGH hat hier erkannt, dass nicht ausschließlich der Schuldner in gläubigerbenachteiligender Absicht agieren kann. Der Gläubiger versucht selbstredend seine Verluste gering zu halten und den Schuldner zu einem Ausgleich der Forderungen zu bewegen. Ist dies aufgrund der unzureichenden Liquidität des Schuldners nicht möglich, versucht dieser zumindest einen Teilanspruch zu realisieren um den Schaden zu begrenzen. Auch wenn es sich um eine betriebswirtschaftlich nachvollziehbare Vorgehensweise handelt, so ist im juristischen Sinne das Tatbestandsmerkmal der gläubigerbenachteiligenden Rechtshandlung erfüllt. Vereinfacht ausgedrückt dient die Insolvenzanfechtung dazu, sämtliche Vermögenswerte, die dem Schuldner zum Zeitpunkt der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit zur Verfügung standen und seitdem in anfechtbarer Weise weggegeben worden sind, der Insolvenzmasse zurückzuführen und sämtliche Gläubiger gleichmäßig zu befriedigen.

Bei einer genaueren Betrachtung drängt sich die Frage auf, ob damit bereits eine umfassende Gläubigergleichbehandlung geschaffen wird. Der Grundgedanke ist plausibel und das gewählte Mittel vertretbar. Eine Gläubigergleichbehandlung wird indes nur erreicht, wenn der Insolvenzverwalter sämtliche Anfechtungsansprüche ermitteln und diese erfolgreich zur Insolvenzmasse realisieren kann. Dass dieser Optimalfall nicht in jedem Insolvenzverfahren erreicht werden kann, ist offensichtlich.

4. Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung

Für das Vorhandensein von anfechtungsrechtlichen Erstattungsansprüchen nach § 133 InsO sind gewisse Tatbestandsmerkmale zu erfüllen, die nachfolgend näher betrachtet werden sollen. Die Tatbestandsmerkmale sind im § 133 InsO abschließend aufgeführt und ein anfechtungsrechtlicher Erstattungsanspruch begründet erst das Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale.

Die Anfechtbarkeit bedarf einer Rechtshandlung des Schuldners, die dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung aus dem schuldnerischen Vermögen gewährt hat. Der Zeitraum für die angefochtene Rechtshandlung beträgt vier Jahre vor dem ersten begründeten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Zudem muss es sich um eine vorsätzlich begangene Rechtshandlung des Schuldners gehandelt haben und dem Gläubiger, der Vorsatz des Schuldners bekannt gewesen sein. Letzteres wird vermutet, wenn der Gläubiger um die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wusste.

Vereinfacht ausgedrückt sind jene Vermögensabflüsse an die Insolvenzmasse zu erstatten, die der Schuldner mit der Absicht andere Gläubiger zu benachteiligen, gefördert hat und der Gläubiger von der Zahlungsunfähigkeit und des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Schuldners wusste. Die in Teilen der Öffentlichkeit als willkürlich wahrgenommen Ansicht, dass Handlungen des Schuldners subsumiert als vorsätzlich begangene Gläubigerbenachteiligung zu werten sind und der Gläubiger hiervon überdies Kenntnis erlangt haben soll, kann oberflächlich betrachtet nachvollzogen werden. Zumal solche Gläubiger, die oftmals ohnehin schon als Insolvenzgläubiger am Verfahren beteiligt sind, demnach schon Zahlungsausfälle erlitten haben und ggfs. weitere bereits erhaltene Zahlungen erstatten müssen. Bei genauerer Betrachtung wird jedoch deutlich, dass die Vorsatzanfechtung durchdacht und in ihrem Umfang gerechtfertigt ist. Nachfolgend sollen die einzelnen Tatbestandsmerkmale beleuchtet werden, um einen klareren Blick auf die Vorsatzanfechtung zu bekommen und diese nachvollziehen zu können.

4.1. Fristenwahrung

Gemäß § 133 Abs. 1, Abs. 2 InsO ist eine Rechtshandlung des Schuldners anfechtbar, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen hat. Maßgeblich ist der Eingang des ersten, begründeten und zulässigen Insolvenzantrages unabhängig davon, ob es sich um einen Eigen- oder Fremdantrag handelt. Nach § 13 InsO ist sowohl der Schuldner als auch die Gläubiger berechtigt einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Wird der Antrag durch den Schuldner vorgenommen, handelt es sich um einen Eigenantrag und durch den Schuldner als Fremdantrag. Der Antrag eines Gläubigers ist nach § 14 InsO zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung sowie den Eröffnungsgrund glaubhaft machen kann. Zur Berechnung der Frist kann ferner nach § 139 Abs. 2 Nr. 2 InsO ein rechtskräftig abgewiesener Antrag berücksichtigt werden, wenn er mangels einer verfahrenskostendeckenden Insolvenzmasse abgewiesen worden ist. Ist demnach bereits vor einigen Jahren ein Antrag gestellt worden, kann dieser zur Berechnung des Anfechtungszeitraumes herangezogen werden sofern zu diesem Zeitpunkt nicht ausreichend Vermögenswerte vorhanden waren um wenigstens die Verfahrenskosten zu decken. Somit ergeben sich unter Umständen weitaus größere Anfechtungszeiträume als die normierten vier Jahre, wobei dies allerdings zumeist Ausnahmefälle betreffen dürfte.

Das von der Bundesregierung zur „Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz“ verabschiedete Gesetz ist seit dem 05.04.2017 in Kraft. Die Gesetzesänderung hatte einen erheblichen Einfluss auf den § 133 InsO. Demnach verkürzte sich der Anfechtungszeitraum von ursprünglich zehn auf vier Jahre vor Insolvenzantragstellung. Der Gesetzgeber hat damit auf die zum Teil überdimensionierten Anspruchs- und Klageschriften von Insolvenzverwaltern gegenüber vor allem kleineren Gewerbebetrieben und mittelständischen Unternehmen reagiert.9 Ferner sollte den Marktakteuren eine gewisse Sicherheit vermittelt werden, nicht auch noch ein Jahrzehnt nach der anfechtbaren Rechtshandlung in die Haftung genommen zu werden. In Anbetracht der vorherigen gängigen Rechtsprechung liegt hingegen die Vermutung nahe, dass die Neuregelung das Anfechtungsvolumen nicht signifikant beeinflusst hat.10 Bereits mit altem Recht war es den Insolvenzverwaltern nicht ohne Weiteres möglich, die Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit mehrere Jahre zurück begründet darzulegen.11 Die Anfechtungszeiträume begrenzten sich zu jener Zeit schon auf bis zu vier Jahre.12 Reinhard Bork merkte schon im Jahr 2014 an, dass es einer Novellierung der Insolvenzordnung eigentlich nicht bedarf. Als Grund führte er unter anderem an, dass die Vorsatzanfechtung in ihrer alten Form keine volkswirtschaftliche oder ökonomische Relevanz aufweist. Nach einer Befragung von 57.971 Mitgliedern des Mittelstandsverbundes13 wiesen 12.668 Kunden Zahlungsschwierigkeiten aus, von denen ungefähr 20 % als „wackelige Kunden“ galten. In nur 805 Fällen wurde über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet und in lediglich 163 Fällen, mithin bei 1,28 % der krisengeschüttelten Kunden, kam es überhaupt zu einer Geltendmachung einer Vorsatzanfechtung. Eine Vorsatzanfechtung, die außerhalb des Vierjahreszeitraumes lag, dürfte demzufolge vor der Neuregelung keine hohe Bedeutung gehabt haben. Die tatsächlichen Auswirkungen sind aber noch nicht abschließend zu bewerten. Hier bleiben die weitere Rechtsprechung und Studien abzuwarten.

4.2. Zahlungsunfähigkeit des Schuldners

In den §§ 17 - 19 InsO unterscheidet der Gesetzgeber zunächst die Zahlungsunfähigkeit, die drohende Zahlungsunfähigkeit und zuletzt die Überschuldung. Sie stellen jeder für sich genommen einen Eröffnungsgrund des Insolvenzverfahrens nach § 16 InsO dar, werden im Bereich des Anfechtungsrechts allerdings unterschieden. Die drohende Zahlungsunfähigkeit spielt in der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO nach der Gesetzesänderung vom 05.04.2017 nahezu keine Rolle mehr. Hierzu wird auf die Ausführungen unter 4.8.2 und 4.8.3 verwiesen.

Für die erfolgreiche Geltendmachung eines Anfechtungsanspruches bedarf es demnach - unabhängig von der Verfahrensart - der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners. Diese muss zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung bestanden und dem Anfechtungsgegner bekannt gewesen sein. In der gängigen Praxis ist das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit hingegen leichter darzulegen, als die Kenntnis des Gläubigers zu diesem Zeitpunkt. Dem Insolvenzverwalter steht für die Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit bestenfalls die gesamte Buchhaltung des Schuldners der vergangenen Jahre zur Verfügung. Aus dieser kann die Zahlungsunfähigkeit oftmals weit früher abgeleitet werden als zunächst angenommen. Ferner kann eine Untersuchung aus dem Jahr 2009 angeführt werden, aus welcher entnommen werden kann, dass der Insolvenzantrag in den meisten Fällen zu spät gestellt wird. In knapp 75% aller Fälle erfolgte der Insolvenzantrag um durchschnittlich zehn Monate zu spät.14 Dies zeigt deutlich, dass der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit trotz fortbestehenden Geschäftsbetriebes in Einzelfällen bereits Jahre zurück liegen kann.

Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit beurteilt sich im gesamten Insolvenzrecht nach § 17 InsO.15 Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 InsO kann eine Liquiditätsbilanz aufgestellt werden, wobei die im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren und innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel in Beziehung zu setzen sind, zu den am selben Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten.16 Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit kann die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz unterbleiben, wenn eine Zahlungseinstellung gemäß § 17 Absatz 2 Satz 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet.17

Die Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretenden Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.18 Sie kann auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender Beweisanzeichen gefolgert werden.19 Demnach muss sich für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen und eingeforderten Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.20 Nach der Rechtsprechung des BGH ist von Zahlungseinstellung auszugehen, wenn der Schuldner einen erheblichen Teil seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht zahlt. Dies gilt selbst dann, wenn die tatsächlich geleisteten Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen.21 Ein weiteres Indiz für die Zahlungseinstellung sieht die Rechtsprechung darin, wenn Zahlungen zum vorgenannten Zeitpunkt eingestellt wurden. Haben fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, ist regelmäßig von einer Zahlungseinstellung und damit von einer Zahlungsunfähigkeit auszugehen.22 Auf die tatsächliche Höhe der offenen Verbindlichkeiten kommt es nicht an. Insbesondere muss es sich nicht um 10 % aller fälligen Verbindlichkeiten handeln, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht bedient werden konnten.23 Der BGH hat zutreffender Weise erkannt, dass ein redlicher Schuldner auch ungeachtet der Forderungshöhe keine Zahlungen auflaufen lassen wird und somit auf den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden kann. Die Arbeit des Insolvenzverwalters erstreckt sich diesen falls auf die Ermittlung etwaiger Gläubiger, die möglichst alte und fällige Verbindlichkeiten gegenüber dem Insolvenzschuldner geltend machen welche bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr bedient worden sind. Somit kann der Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit oftmals weit früher bestimmt werden, als zuvor angenommen. Wie bereits ausgeführt kann ein Schuldner trotz bestehenden Geschäftsbetriebes zahlungsunfähig i.S.d. § 17 InsO sein. Können über einen langen Zeitraum nicht alle Gläubiger bedient werden, stellt der Schuldner die für ihn unbedeutenden Zahlungen ein, um andere für den Fortbestand des Unternehmens wichtige Gläubiger, weiter bedienen zu können. Die Höhe der auflaufenden Rückstände ist zunächst irrelevant, weil sich die Zahlungsunfähigkeit bereits aus der bloßen Zahlungseinstellung ergibt.

Hat der Insolvenzverwalter die Zahlungsunfähigkeit schlüssig dargelegt, wirkt diese grundsätzlich fort und eine Widerlegung dieser ist äußerst schwierig. Nach ständiger BGH-Rechtsprechung muss nach einer dargelegten Zahlungseinstellung des Schuldners der Anfechtungsgegner darlegen und beweisen, dass der Schuldner die Zahlungen zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung allgemein wiederaufgenommen hatte. Allein die Tatsache, dass über die Verbindlichkeit des Schuldners mit dem Anfechtungsgegner eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde und der Schuldner die vereinbarten Raten zahlte, genügt hierfür in der Regel selbst dann nicht, wenn die Zahlungseinstellung maßgeblich aus der Nichtbedienung dieser Verbindlichkeit abgeleitet worden ist.24 Der BGH stellt damit klar, dass selbst die Wiederaufnahme der Zahlungen an den Anfechtungsgläubiger nicht ausreicht, um die Zahlungsfähigkeit wiederherzustellen. Dem Anfechtungsgegner ist i.d.R. diese Problematik bekannt, weshalb nicht die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, sondern der Zeitpunkt der Kenntnis hierüber in Frage gestellt wird.

4.3. Rechtshandlung des Schuldners

Die Rechtshandlung umformt jedes selbstbestimmte Verhalten, dass eine rechtliche Wirkung auslöst und das Vermögen des Insolvenzschuldners zum Nachteil der Gläubiger beeinträchtigen kann.25 Hierbei kann zunächst in die aktive und passive Rechtshandlung unterschieden werden. Der Begriff Rechtshandlung unterstellt zwar eine Handlung, mithin ein aktives Verhalten. Der Gesetzgeber hat hingegen in § 129 Abs. 2 InsO festgehalten, dass auch eine Unterlassung einer Rechtshandlung gleichsteht. Mithin sind Vermögensverschiebungen unter anderem anfechtbar, sofern der Schuldner diese durch aktives Handeln oder sein passives Verhalten ermöglicht hat.26 Eine Rechtshandlung muss nicht zwangsläufig durch den Schuldner erfolgt sein. Anfechtungen nach §§ 130, 131, 135 und 136 InsO betreffen sowohl Rechtshandlungen des Schuldners als auch des Anfechtungsgegners. Betreffend der vorliegend behandelten Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO ist eine Rechtshandlung des Schuldners unabdingbar. Liegt keine Rechtshandlung des Schuldners vor wird kein anfechtungsrechtlicher Erstattungsanspruch begründet. Im Bereich der Vorsatzanfechtung von Drittschuldnerzahlungen unter 4.3 ist die dezidierte Unterscheidung von Rechtshandlungen gesondert zu betrachten.

4.4. Vermögen des Schuldners

Wie bereits unter 2.1. dargelegt, dient die Insolvenzanfechtung dazu, ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen, die zu einer Verkürzung der Insolvenzmasse geführt haben, rückgängig zu machen.27 Die Vermögensverschiebung muss jedoch dem Vermögen des Schuldners zuordenbar sein. Ist die angefochtene Rechtshandlung, aus der sich der Rückgewähranspruch begründet, vom Schuldner vorgenommen, aber die notwendigen Mittel durch Dritte geleistet worden, scheidet eine Vorsatzanfechtung aus. Ein nachvollziehbarer Aspekt der sich bereits aus der wörtlichen Auslegung des Gesetzes ergibt. Stammt die angefochtene Zahlung nicht aus dem schuldnerischen Vermögen, kann eine Gläubigerbenachteiligung nicht stattgefunden haben, weil weder die Aktivseite verkürzt oder die Passivseite erhöht worden ist. In der gängigen Praxis stellt die mangelnde Liquidität für den Schuldner eine enorme Problematik dar. Hinzu kommen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, durch die er nicht auf die bestehenden Kontoverbindungen zurückgreifen kann. In diesem Zusammenhang werden Zahlungen oftmals von fremden Konten aus getätigt, deren wirtschaftlicher Verfügungsberechtigter, nicht unbedingt der Schuldner ist.

Die Überweisung von einem fremden Bankkonto ist nicht zwangsläufig ein Ausschlusskriterium für eine wirksame Anfechtung. Bewirkt der Schuldner eine Überweisung, indem er eigene Mittel über das Konto eines Dritten einem Gläubiger zuwendet, so kann sich dieser als Anfechtungsgegner nicht der Möglichkeit verschließen, dass die Zahlung auf einer Rechtshandlung des Schuldners beruht und die Gläubigergesamtheit benachteiligt.28 Der BGH stützt sich in diesem Zusammenhang folgerichtig auf den Grundsatz der Insolvenzanfechtung, dass lediglich Vermögensverschiebungen des Schuldners anfechtbar sind. Insoweit ist die Überweisung von einem anderen Konto unschädlich. Gleiches verhält sich, wenn der Schuldner Geldmittel von Dritten im Zuge eines Darlehens erhält, um bestehende Forderungen zu bedienen. Der Darlehensbetrag ist in das Vermögen des Schuldners übergegangen und der Darlehensgeber hat einen Anspruch auf Rückgewähr des Darlehensbetrages sowie den zu entrichtenden Zinsen.

4.5. Gläubigerbenachteiligung

Die Gläubigerbenachteiligung ist ein weiterer wichtiger Schlüsselaspekt einer jeden Anfechtung nach § 133 InsO. Ist eine Rechtshandlung ohne erforderliche Gläubigerbenachteiligung erfolgt, entfällt eine Anfechtung, unerheblich davon, ob der Anfechtungsgegner von der schuldnerischen Zahlungsunfähigkeit im Bilde war. Eine gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat. Mithin wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten.29 Leistet der Schuldner demzufolge Zahlungen aus seinem zu haftenden Vermögen, die zur Befriedigung der Gläubigergesamtheit hätten eingesetzt werden können, handelt es sich um eine Gläubigerbenachteiligung.30 Im Hinblick auf die Gläubigerbenachteiligung kann exemplarisch auf einen Gläubiger des Schuldners abgestellt werden, der zugleich einziger Insolvenzgläubiger ist. Zahlungen an diesen haben zwar die Aktivmasse geschmälert, ohne diese Handlung wäre der Insolvenzgläubiger jedoch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht bessergestellt worden, weil die Zahlungen bei dem Schuldner verblieben wären und ohnehin keine weiteren Gläubiger existieren. Somit konnten die erhaltenen Zahlungen auch keine anderen Insolvenzgläubiger benachteiligen und eine Anfechtung entfällt.

4.6. Benachteiligungsvorsatz des Schuldners

Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners liegt vor, wenn dieser bei der Ausübung der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg gewollt oder zumindest erkannt und gebilligt hat.31 Nach einhelliger Meinung in Literatur und Rechtsprechung liegt der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners regelmäßig vor, wenn der Schuldner um seine Zahlungsunfähigkeit weiß.32 Eine rechtliche Bewertung des Schuldners ist hierfür ebenfalls nicht erforderlich.33

Anderenfalls könnte sich der Schuldner, sofern es sich nicht um eine juristisch vorgebildete Person handelt, der Kenntnis verwehren zahlungsunfähig i.S.d. Insolvenzordnung zu sein. Demnach genügt bereits die Darlegung der schuldnerischen Zahlungsunfähigkeit, um den Schuldner für die anschließend erfolgten Rechtshandlungen einen Benachteiligungsvorsatz zu unterstellen. Demzufolge ist eine Darlegung des schuldnerischen Benachteiligungsvorsatzes i.d.R. mit keinen größeren Herausforderungen verbunden. Fraglich ist hingegen, ob dem Schuldner bereits durch die Kenntnis der eigenen Zahlungsunfähigkeit unterstellt werden kann, eine Gläubigerbenachteiligung billigend in Kauf zu nehmen. Einem Schuldner, der um seine Zahlungsunfähigkeit weiß, kann überdies das Wissen unterstellt werden, dass er nicht über genügend Mittel verfügt, um die bestehenden Gläubiger vollumfänglich zu befriedigen. Erfolgen sodann Zahlungen an ausgewählte Gläubiger, kann der Schuldner nicht seine Kenntnis abstreiten, dass andere Gläubiger aus den verbliebebenen Vermögenswerten nicht mehr bedient werden können. Mithin haben die vorgenommenen Zahlungen die übrigen Gläubiger benachteiligt.

M.E. ist der gängigen Rechtsprechung in diesem Punkt nichts entgegenzusetzen. Auch von einem betriebswirtschaftlich und juristisch ungeschulten Schuldner kann erwartet werden, dass sollten einzelne Vermögenswerte einem Gläubiger bevorzug zufließen, diese den anderen Gläubigern nicht mehr zur Verfügung stehen. Somit kann dem Schuldner der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz auch durch eine grobe Fahrlässigkeit unterstellt werden.

4.7. Kenntnis des Gläubigers über Benachteiligungsvorsatz des Schuldners

Anders verhält es sich bei der Kenntnis des Gläubigers über den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners, mithin ob diesem unterstellt werden kann, dass die vorgenommene Rechtshandlung des Schuldners die übrigen Gläubiger benachteiligte. Gemäß § 133 Abs. 1 S. 2 InsO wird die Kenntnis vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Die Darlegungs- und Beweislast liegt in diesem Fall grds. beim Insolvenzverwalter.34 Die Darlegung der schuldnerischen Zahlungsunfähigkeit wird unter 4.8 ff. ausführlich thematisiert, sodass vorliegend auf die Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes eingegangen wird.

[...]


1 Hans Haarmeyer, Sanierungs- und Insolvenzmanagement I, ibus Verlag, 2009, S.23

2 Uhlenbrock, Pape, Insolvenzordnung 15. Aufl. 2019, § 1 InsO Rd. 4

3 Uhlenbrock, Pape, Insolvenzordnung 15. Aufl. 2019, § 1 InsO Rd. 4

4 Kayser Freudenberg, Kommentar zur Insolvenzordnung 4. Aufl. 2019, § 133 Rd. 2-4

5 Kummer Schäfer Wagner, Insolvenzanfechtung, Verlag Dr. Otto Schmidt, 2012, Rd. A7

6 Ahrens Gehrlein Ringstmeier, Fachanwaltskommentar Insolvenzrecht, Luchterhand Verlag, 2012, § 129 Rd. 1

7 Kilger J. Konkursordnung Kommentar, 15. Aufl. 1987, Verlag C.H. Beck § 31

8 BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02,- NJW 2005,1121

9 Godehard Kayser, Konsequenzen des neuen Anfechtungsrechts für die Rechtsprechung des BGH – viel Lärm um nichts?, ZIP 2018,1153

10 Reinhard Bork, Anfechtung als Kernstück der Gläubigergleichbehandlung, ZIP 2014,797

11 Dahl/Schmitz, Das neue Insolvenzanfechtungsrecht, NJW 2017,1505

12 Kindler/Bitzer, Die Reform der Insolvenzanfechtung, NZI 2017,369 s. 373

13 Reinhard Bork, Anfechtung als Kernstück der Gläubigergleichbehandlung, ZIP 2014,797, s. 809

14 Haarmeyer Frind, Insolvenzrecht, 5. Aufl. 2018, S. 136.

15 BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 – IX ZR 143/12,- NZI 2013,932

16 BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 – IX ZR 180/12,- NZI 2015,320

17 BGH, Urteil vom 07. Mai 2015 – IX ZR 95/14,- NZI 2015,717

18 BGH, Urteil vom 20. November 2001 – IX ZR 48/01,- NJW 2002,515

19 BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 – IX ZR 180/12,- NZI 2015,320

20 BGH, Urteil vom 20. November 2001 – IX ZR 48/01,- NJW 2002,515

21 BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 – IX ZR 134/10,- NZI 2011,589

22 BGH, Urteil vom 08. Januar 2015 – IX ZR 203/12 –, NZI 2015,369

23 BGH, Urteil vom 07. Mai 2013 – IX ZR 113/10 –, NZI 2013,888

24 BGH, Urteil vom 07. Mai 2013 – IX ZR 113/10 –, NZI 2013,888

25 BGH, Urteil vom 07. Mai 2013 – IX ZR 113/10 –, NZI 2013,888

26 Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht ZInsO 12/13/2016, s. 623, RA Dr. Olaf Hiebert, Carl Heymanns Verlag

27 Kummer Schäfer Wagner, Insolvenzanfechtung, Verlag Dr. Otto Schmidt, 2012, Rd. 7

28 BGH, Urteil vom 24.Oktober 2013 - IX ZR 104/13 -, NZI 2014,66

29 BGH, Urteil vom 29. September 2011 - IX ZR 74/09 -, NZI 2011,855

30 BGH, Urteil vom 19. September 2013 - IX ZR 4/13 -, NJW-RR 2014,231

31 Andreas Schmidt, Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, Carl Heymanns Verlag 7. Aufl. 2019, § 133 Rd. 18

32 std. Rspr. des BGH, vgl. ZInsO 2017, 1881 m.w.N.

33 BGH, ZInsO 2004, 616

34 Andreas Schmidt, Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, Carl Heymanns Verlag 7. Aufl. 2019, § 133 Rd. 32

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Anfechtungsrechtliche Erstattungsansprüche nach § 133 InsO. Eine kritische Betrachtung der Auswirkungen auf den Anspruchsgegner im Insolvenzverfahren
Hochschule
Hamburger Fern-Hochschule
Note
1,7
Autor
Jahr
2020
Seiten
58
Katalognummer
V542457
ISBN (eBook)
9783346175878
ISBN (Buch)
9783346175885
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Anfechtung, § 133 InsO, Kettenvollstreckung, Insolvenzanfechtung
Arbeit zitieren
Konrad Herholz (Autor:in), 2020, Anfechtungsrechtliche Erstattungsansprüche nach § 133 InsO. Eine kritische Betrachtung der Auswirkungen auf den Anspruchsgegner im Insolvenzverfahren, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/542457

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