Seit dem 1. Januar 1995 umfasst die Differenzbesteuerung alle Umsätze mit gebrauchten, beweglichen, körperlichen Gegenständen, bei denen beim Ankauf durch den Händler Umsatzsteuer nicht entstanden ist oder die Umsatzsteuer nach § 19 UStG nicht erhoben wird. Ausgenommen von dieser Regelung sind Edelsteine und Edelmetalle (§ 25a Abs. 1 Nr. 3 UStG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung ist die Differenzbesteuerung auf Gebrauchtgegenstände eingeschränkt. Neue Gegenstände sind damit aber nicht generell ausgeschlossen.
Die Begriffe Differenz- und Margenbesteuerung sind inhaltlich identisch, wobei im Weiteren ausschließlich der Begriff der Differenzbesteuerung verwendet wird. Geregelt ist diese Form der Besteuerung im sechsten Abschnitt des Umsatzsteuergesetzes, im § 25a UStG.
Im Folgenden wird die Differenzbesteuerung am Beispiel des Gebrauchtwagenhandels untersucht. Auf etwaige Sonderreglungen und abweichende Bestimmungen für andere Gebrauchtwaren wird dabei aus Vereinfachungsgründen nicht eingegangen. Neben der Entstehung und dem Wesen der Differenzbesteuerung werden die gesetzlichen Grundlagen und ausgewählte anwendungsorientierte Probleme dargestellt.
Da der Schwerpunkt der Arbeit auf den Gebrauchtfahrzeughandel liegt, muss die Zuordnung als Fahrzeug zuerst näher betrachtet werden. Anhand von gesetzlich festgelegten Merkmalen erfolgt die Einteilung in Gebraucht- und Neufahrzeuge.
INHALTSVERZEICHNIS
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
1. Einleitung
1.1 Gegenstand der Untersuchung
1.2 Begriff des Fahrzeugs
2. Entwicklung und Wesen der Differenzbesteuerung
2.1 Entstehungsgeschichte
2.2 Prinzip und Zweck
3. Gesetzliche Grundlagen
3.1 Wiederverkäufer und gewerbsmäßiges Handeln
3.2 Nichtvorsteuerbehafteter Erwerb
3.3 Ort des Erwerbs
3.4 Bemessungsgrundlage
3.4.1 Einkaufs- und Verkaufspreis
3.4.2 Einzeldifferenz
3.4.3 Gesamtdifferenz
3.5 Steuersatz und Steuerbefreiungen
3.6 Verbot des gesonderten Steuerausweises
3.7 Aufzeichnungspflichten
3.8 Spezielle Regelungen im innergemeinschaftlichen Warenverkehr
4. Anwendungsfälle aus der Praxis
4.1 Verschiedene Einkaufs- und Verkaufshandlungen
4.2 Instandhaltungs- und Reparaturkosten
4.3 Inzahlungnahme und verdeckter Preisnachlass
4.4 Beispiel für die Anwendung der Differenzbesteuerung im Gemeinschaftsgebiet .
4.5 Gestaltungsmöglichkeiten
4.5.1 Optionsrecht
4.5.2. Option zur Regelbesteuerung
4.5.3 Wahl zwischen Gesamtdifferenz- und Einzeldifferenzmethode
5. Fazit
LITERATURVERZEICHNIS
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
1.1 Gegenstand der Untersuchung
Seit dem 1. Januar 1995 umfasst die Differenzbesteuerung alle Umsätze mit gebrauchten, beweglichen, körperlichen Gegenständen, bei denen beim Ankauf durch den Händler Umsatzsteuer nicht entstanden ist oder die Umsatzsteuer nach § 19 UStG nicht erhoben wird. Ausgenommen von dieser Regelung sind Edelsteine und Edelmetalle (§ 25a Abs. 1 Nr. 3 UStG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung ist die Differenz- besteuerung auf Gebrauchtgegenstände eingeschränkt. Neue Gegenstände sind damit aber nicht generell ausgeschlossen.
Die Begriffe Differenz- und Margenbesteuerung sind inhaltlich identisch, wobei im Weiteren ausschließlich der Begriff der Differenzbesteuerung verwendet wird. Geregelt ist diese Form der Besteuerung im sechsten Abschnitt des Umsatzsteuergesetzes, im § 25a UStG.
Im Folgenden wird die Differenzbesteuerung am Beispiel des Gebrauchtwagenhandels untersucht. Auf etwaige Sonderreglungen und abweichende Bestimmungen für andere Gebrauchtwaren wird dabei aus Vereinfachungsgründen nicht eingegangen. Neben der Entstehung und dem Wesen der Differenzbesteuerung werden die gesetzlichen Grundlagen und ausgewählte anwendungsorientierte Probleme dargestellt.
Da der Schwerpunkt der Arbeit auf den Gebrauchtfahrzeughandel liegt, muss die Zuordnung als Fahrzeug zuerst näher betrachtet werden. Anhand von gesetzlich festgelegten Merkmalen erfolgt die Einteilung in Gebraucht- und Neufahrzeuge.
1.2 Begriff des Fahrzeugs
Was als Fahrzeug in Sinne des Umsatzsteuergesetzes gilt, bestimmt sich nach § 1b Abs. 2 UStG i. V. m. Abschnitt 15c Satz 2 und 3 UStR. Allgemein lässt sich sagen, dass unter den Begriff Fahrzeug alle Gegenstände fallen, für die die Möglichkeit der Beförderung von Personen oder Gütern besteht. Die Art der Fortbewegung ist dabei unbedeutend. Für die Abgrenzung der Gebrauchtfahrzeuge von den Neufahrzeugen gelten die folgenden Merkmale.
Ein Fahrzeug ist nach § 1b Abs. 3 UStG kein Neufahrzeug, wenn
- das Landfahrzeug mehr als 6.000 km zurückgelegt hat oder seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs mehr als sechs Monate zurückliegt,
- das Wasserfahrzeug mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt hat oder seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs mehr als drei Monate zurückliegt, x das Luftfahrzeug länger als 40 Betriebsstunden genutzt worden ist oder seine erste
Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt.
2. Entwicklung und Wesen der Differenzbesteuerung
2.1 Entstehungsgeschichte
Vor Einführung einer entsprechenden Regelung wurden alle Gebrauchtgegenstände auf Basis des Gesamtentgelts besteuert. Die Veräußerung durch Nichtunternehmer, Kleinunternehmer und Unternehmer mit Umsätzen außerhalb ihres Unternehmens unterlag wegen mangelnder Unternehmereigenschaft nicht der Umsatzsteuer. Händler hingegen mussten den Verkauf voll versteuern, hatten aber beim Erwerb von einem Privatanbieter nicht die Möglichkeit die Vorsteuer abzuziehen.1 Damit wurde der Gebrauchtgegenstand zweimal mit Umsatzsteuer belastet. Die im Laufe der Zeit entstandenen Wettbewerbsnachteile versuchte die Finanz- verwaltung auszugleichen, indem sie die steuerliche Gestaltung des sogenannten Agentur- geschäfts duldete.2
Im Januar 1989 legte die EG-Kommission eine Richtlinie vor, in der die Differenzbesteuerung von Gebrauchtgegenständen geregelt wurde.3 Vom Inkrafttreten der Gesetzesänderung am
1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1994 galt die Differenzbesteuerung gem. § 25a UStG ausschließlich für Gebrauchtfahrzeuge.4 Die Einschränkung wurde als sinnvoll betrachtet, weil zum einen „umsatzsteuerlich bedingte Marktstörungen“5 vor allem im Gebrauchtwagenhandel beobachtet wurden. Grund für die Anpassung der Besteuerung war zum anderen der Wegfall der Wirtschaftsgrenzen innerhalb der Europäischen Union seit dem 1. Januar 1993 und die damit im Zusammenhang stehenden Kontrollen.
Es sollten die „Wettbewerbsverzerrungen und Handelsverlagerung aus umsatzsteuerlichen Gründen“6 verhindert und die Umsatzsteuerkumulation bei Gebrauchtfahrzeugen beseitigt werden.
2.2 Prinzip und Zweck
Bei der Differenzbesteuerung erfolgt die Besteuerung nach der Differenz zwischen Einkaufsund Verkaufspreis oder dem Wert der unentgeltlichen Lieferung (§ 25a Abs. 3 UStG). Es ist der Wert jedes einzelnen Gegenstandes zu ermitteln. Die Differenz aus dem Einkaufspreis und dem Verkaufspreis beinhaltet die Umsatzsteuer mit dem Regelsteuersatz, welche der Unternehmer herausrechnen muss. Damit entspricht das Prinzip dem der „Umsatzbesteuerung mit Vorumsatzabzug“7. Besteuert wird nur der Mehrwert.
Umsatzsteuerlich sollten die Geschäfte des Eigenhändlers und Kommissionärs8 mit den Agenturgeschäften gleichgestellt werden. Der Kern dieser von der allgemeinen Besteuerung abweichenden Regelung beruht darauf, dass der Wiederverkäufer nicht den gesamten Verkaufspreis, sondern nur die Differenz (die Marge) zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis der Umsatzsteuer unterwirft. Damit wird nur die unternehmerische Wertschöpfung mit dem Regelsteuersatz versteuert. Das gilt insbesondere auch, wenn der gelieferte Gegenstand eigentlich dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 UStG unterliegt.
Nur unter der Voraussetzung, dass der Vorsteuerabzug ausgeschlossen wird, ist der Wieder- verkäufer beim Einkauf dem Privatanbieter gleichgestellt.9 Wenn das Gebrauchtfahrzeug erneut in den Wirtschaftskreislauf eingebracht wird und ein Unternehmer damit handelt, muss er den Verkaufspreis der Umsatzsteuer unterwerfen. Vorsteuer kann hingegen der Unter- nehmer nur geltend machen, wenn er ihn von einem Unternehmer erworben hat.10 Die nicht- abziehbare Umsatzsteuer aus dem Ersterwerb von Privatpersonen lastet beim Verkauf an einen Händler im Verkaufspreis und belastet das Gebrauchtfahrzeug damit dauerhaft. Diese sogenannte Restmehrwertsteuer ist im Verkaufspreis des Wiederverkäufers enthalten.
Berechnet der Händler die Steuer vom vollen Verkaufspreis, erhebt er damit Steuer von der Steuer. Die Steuerkumulation widerspricht „dem Prinzip der Steuerneutralität“11 und ist damit systemwidrig.
3. Gesetzliche Grundlagen
Abweichend von der Regelbesteuerung gelten bei der Differenzbesteuerung einige Sonderregelungen, die u. a. die Bemessungsgrundlage, den Steuersatz, die Steuerbefreiungen, den Steuerausweis und bestimmte Regelungen für innergemeinschaftliche Umsätze betreffen.
3.1 Wiederverkäufer und gewerbsmäßiges Handeln
Die Differenzbesteuerung kann gem. § 25a Abs. 1 Nr. 1 UStG angewendet werden, wenn der Unternehmer gewerbsmäßig mit gebrauchten Artikeln handelt, die für sein Unternehmen erworben wurden (Wiederverkäufer). Detaillierter wird der Begriff des Wiederverkäufers im Abschnitt 276a Abs. 2 UStR erläutert. Wiederverkäufer sind Unternehmer, „die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit üblicherweise Gebrauchtgegenstände erwerben und sie an- schließend“, eventuell nach Instandsetzung, als Eigenhändler12 verkaufen. Ebenso zählen Veranstalter öffentlicher Versteigerungen, die Gebrauchtgegenstände als Eigenhändler oder als Kommissionär versteigern, dazu. Des Weiteren werden unter den Begriff des Wieder- verkäufers Händler subsumiert, die mit neuen Gegenständen handeln und nur zeitweise zur Verstärkung ihres Haupttätigkeitsfeldes gebrauchte Gegenstände an- oder verkaufen bzw. nicht gewerbsmäßig handeln. Das heißt, der An- und Verkauf kann auf einen Nebenzweig des Unternehmens begrenzt sein (Abschnitt 276a Abs. 2 und Abs. 4 Satz 3 UStR).
Der Wiederverkäufer kann die Differenzbesteuerung nur anwenden, wenn er die Gegenstände für sein Unternehmen entgeltlich erwirbt, nicht aber wenn er sie erbt oder geschenkt bekommt und sie danach z. B. in Form einer Einlage in das Unternehmen einbringt. Beim Kauf kann eine nur vorübergehende Verwendung im privaten Bereich unschädlich sein.13
Die Finanzverwaltung hält es für notwendig, dass der Wiederverkäufer üblicherweise Gebrauchtgegenstände erwerben muss (Abschnitt 276a Abs. 2 Satz 2 UStR). Weder das Gesetz noch die EG-Richtlinie befassen sich mit der Auslegung des Begriffs „üblicherweise“ und der geforderten Anzahl der Verkäufe, um als Wiederverkäufer in Betracht zu kommen.
In Art. 26a Teil A Buchst. e der 6. EG-Richtlinie wird mit dem zusätzlichen Ausdruck, dass der Wiederverkäufer den Gebrauchtgegenstand „zur Deckung seines unternehmerischen Bedarfs verwenden muss oder [ihn] zum Zwecke des Wiederverkaufs einführt“ darauf hingewiesen, dass bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzung der Wiederverkäufer den Verkauf des Gebrauchtgegenstandes als Hilfsgeschäft der Umsatzsteuer unterwerfen muss.14
In einem speziellen Fall des Verkaufs von Anlagevermögen hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass es nicht ausreichend für die Anwendung der Differenzbesteuerung ist, dass der Unternehmer einmalig gebrauchtes Anlagevermögen verkauft. Die Tätigkeit muss zwar nicht in den Haupttätigkeitsbereich des Unternehmens fallen, aber „auf Dauer zur Erzielung von Einnahmen“15 angelegt sein und eine Wiederholungsabsicht aufzeigen.
Dass man bei einer nur gelegentlichen Veräußerung (sogenannte Hilfsgeschäfte) von Gebrauchtgegenständen die Differenzbesteuerung nicht anwenden darf, erfordert meines Erachtens noch gerichtlichen Klärungsbedarf. Gemäß Abschnitt 276a Abs. 2 UStR ist es Kreditinstituten bei sicherungsübereigneten Gegenständen gestattet die Differenzbesteuerung anzuwenden. Damit wird ein unterschiedliches Maß bei der Anwendung der Differenzbesteuerung von Hilfsgeschäften zugelassen.16
Um die differenzierte Behandlung zu vermeiden, sollte in diesem Fall der Unternehmer den vorsteuerbelasteten Gegenstand des Anlagevermögens (z. B. das Fahrzeug) vor der Ver- äußerung entnehmen. Dann greift die Besteuerung für unentgeltliche Wertabgaben nach § 3 Abs. 1b Satz 2 UStG.17 Bei Entnahmen von Gegenständen aus dem Unternehmensvermögen ist anstelle eines Verkaufspreises der Wert anzusetzen, der sich nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG ergibt.
3.2 Nichtvorsteuerbehafteter Erwerb
Die wesentliche Voraussetzung für die Differenzbesteuerung ist, dass die Umsatzsteuer bei der Lieferung im Gemeinschaftsgebiet an den Wiederverkäufer nicht geschuldet oder bei Kleinunternehmern nicht erhoben wird bzw. die Lieferung selbst schon der Differenzbesteuerung unterlag (§ 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG).
Der Wiederverkäufer kann lt. Abschnitt 276a Abs. 5 Nr. 1 bis 5 UStR die Differenzbesteuerung anwenden beim Erwerb:
- „von einer Privatperson oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die nicht Unternehmer ist,
- von einem Unternehmer aus dessen nichtunternehmerischen Bereich,
- von einem Unternehmer, der mit seiner Lieferung des Gegenstandes unter eine Steuer- befreiung fällt, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führt“,
- von einem Kleinunternehmer, von dem keine Umsatzsteuer erhoben wird bzw. er nicht zur Regelbesteuerung optiert,
- „von einem anderen Wiederverkäufer, der auf die Lieferung ebenfalls die Differenz- besteuerung angewendet hat“18,
- „von einer Botschaft oder einem Generalkonsulat"19 oder
- „durch einen unentgeltlichen Erwerb“20 z. B. bei einem Gewinn.
Die Differenzbesteuerung kann nicht angewendet werden, wenn der Gegenstand
- von einem nach § 24 UStG pauschalierenden Land- und Forstwirt erworben wurde,
- von einer Körperschaft gekauft wurde, die unter § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG und § 23 a UStG fällt z. B. (gemeinnützige) Körperschaften, die steuerbegünstigte Zwecke nach §§ 51 bis 68 AO, mit Ausnahme von Leistungen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach § 64 AO, verfolgen,21
- im übrigen Gemeinschaftsgebiet erworben wurde und der Lieferer dort eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erbracht hat (Abschnitt 276a Abs. 5 UStR).
3.3 Ort des Erwerbs
Bei der Lieferung des Gebrauchtgegenstandes an den Wiederverkäufer muss für die Anwendung der Differenzbesteuerung der Ort der Lieferung im Inland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet liegen. Bis auf eine Ausnahme gelten die allgemeinen Regeln für den Bestimmungsort der Lieferung. Der Ausschluss des § 3c UStG bewirkt, dass die Besteuerung stets im Ursprungsland vorzunehmen ist (§ 25a Abs. 7 Nr. 3 UStG). Wird der Gegenstand aus dem Drittland erworben, ist er mit Einfuhrumsatzsteuer belastet, die in der Regel der Erwerber schuldet. Die Differenzbesteuerung kann nicht angewendet werden. Eine Ausnahme gilt für Kunstgegenstände, Sammelstücke und Antiquitäten, auf die nicht weiter eingegangen werden soll (Abschnitt 276a Abs. 3 UStR).
3.4 Bemessungsgrundlage
3.4.1 Einkaufs- und Verkaufspreis
Der Einkaufspreis umfasst das Entgelt, welches der Wiederverkäufer aufbringt, um das Gebrauchtfahrzeug zu erwerben. Übliche Nebenkosten wie Abmeldungs-, Überführungs- und Transportkosten, die ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis beim Erwerb anfallen, sind zu berücksichtigen. Andere Nebenkosten, die nachträglich entstehen, dürfen die Bemessungs- grundlage nicht mindern (Abschnitt 276a Abs. 8 Satz 2 UStR).22 Aufwendungen für die Besichtigung und für das Abholen des Gegenstandes gehören ebenfalls nicht zum Einkaufs- preis.23
Als Verkaufspreis gilt, was der Wiederverkäufer für die Lieferung des Gegenstandes einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Nebenkosten leistet, wie z. B. im Kaufvertrag vereinbarte Garantieleistungen (Art 26a Teil B Abs. 3 Satz 3 der 6. EG-Richtlinie). Der Verkaufspreis ist ein Bruttobetrag und muss um die darin enthaltene Umsatzsteuer mit dem Regelsteuersatz gekürzt werden (§ 25a Abs. 3 UStG).
3.4.2 Einzeldifferenz
Gem. § 25a Abs. 3 UStG bemisst sich der Umsatz des Erwerbs aus der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis abzüglich Umsatzsteuer oder dem Wert der unentgeltlichen Lieferung. Bei der Einzeldifferenz ist die Marge für jeden einzelnen Gegenstand gesondert zu ermitteln. Aus der Erklärung, der Verkaufspreis übersteige den Einkaufspreis, lässt sich ableiten, dass grundsätzlich nur positive Differenzen zulässig sind (§ 25a Abs. 3 Satz 1 UStG). Die Besteuerung entfällt, wenn Verkaufs- und Einkaufspreis identisch sind. Übersteigt der Einkaufspreis den Verkaufspreis, wird die Besteuerungsgrundlage auf null Euro festgesetzt. Der Unterschiedsbetrag kann auch in späteren Besteuerungszeiträumen nicht berücksichtigt werden (Abschnitt 276a Abs. 11 UStR).
3.4.3 Gesamtdifferenz
Im Rahmen einer Gesamtdifferenzberechnung kann der Unternehmer alle Gegenstände, deren Einkaufspreis einzeln 500 € nicht übersteigt, zusammenfassen. Für Gegenstände, deren Einkaufspreis über 500 € liegt, ist die Gesamtdifferenzbildung ausgeschlossen (§ 25a Abs. 4 Satz 1 UStG). Das bedeutet, dass die Voraussetzung für jeden Gegenstand gesondert geprüft und erfüllt werden muss. Bei negativen Gesamtdifferenzen wird die Bemessungsgrundlage mit null Euro angesetzt. Positive Gesamtdifferenzen dürfen nicht mit negativen Einzel- differenzen und negative nicht mit positiven Gesamtdifferenzen späterer Besteuerungs- zeiträume verrechnet werden. Innerhalb eines Besteuerungszeitraum ist die Verrechnung jedoch möglich (§ 25a Abs. 4 UStG i. V. m. Abschnitt 276a Abs. 13 UStR). Im Ergebnis ist die Besteuerung nach der Gesamtdifferenz eine Rohgewinnbesteuerung.24
Wenn für mehrere Gebrauchtgegenstände, die zusammen in einem Vorgang gekauft werden, nur ein Einkaufspreis bezahlt worden ist (z. B. beim Ankauf mehrerer Gebrauchtfahrzeuge) und diese einzeln weiterverkauft werden, kann bei einem Gesamteinkaufspreis bis 500 € aus Vereinfachungsgründen von der Einzelermittlung der Einkaufspreise abgesehen werden. Übersteigt der Gesamteinkaufspreis die Grenze von 500 €, wird die Bemessungsgrundlage im Zuge der Schätzung ermittelt. Die werthaltigen Gegenstände werden solange aus der Schätzung rechnerisch ausgegliedert bis im Ergebnis der Gesamtbetrag der restlichen Gegenstände 500 € nicht mehr übersteigt (Abschnitt 276a Abs. 12 Satz 6 UStR).
[...]
1 Vgl. Cissée, B. in Bunjes/Geist (2003), UStG § 25a, Tz. 2.
2 Wird der Versteigerer im fremden Namen und auf fremde Rechnung tätig, so ist er umsatzsteuerlich ein Vermittler („Agent“). Der erzielte Verkaufspreis ist beim Agenturgeschäft ein durchlaufender Posten und nicht zu besteuern. Unter die Besteuerung fällt ausschließlich die Provision und etwaiger Werklohn.
3 Vgl. Stadie, H. in Rau/Dürrwächter (2004), UStG § 25a, Tz. 2.
4 Vgl. Gebrauchtwagenrichtlinie 94/5/EG.
5 Hünnekens, H. in Peter/Burhoff/Stöcker (2004), UStG § 25a, Tz. 2.
6 Birkenfeld, W. (1998) S. 191.
7 Bülow, H. in Vogel/Schwarz (2004), UStG § 25a, Tz. 5.
8 Gem. § 383 Abs. 1 HGB ist ein Kommissionär jemand, der es gewerbsmäßig übernimmt, mit Waren ... für Rechnung eines anderen ... im eigenen Namen zu handeln.
9 Vgl. Wilke, H. in Keller/Bustorff (2004), UStG § 25a, Tz. 1.
10 Vgl. Sikorski, R. (2004), S. 154.
11 Hünnekens, H. in Hartmann/Metzenmacher (2004), UStG E § 25a, Tz. 8.
12 Gem. Abschnitt 26 Abs. 3 Satz 1 UStR sind Eigenhändler Händler, die für eigene Rechnung und im eigenen Namen handeln.
13 Vgl. Kraeusel, J. (1996), S. 297.
14 Z. B. unterliegt ein Gebrauchtfahrzeug des Anlagevermögens, dass ein Steuerberater verkauft der Umsatzsteuer.
15 FG Köln vom 15.4.2004.
16 Vgl. Bülow, H. in Vogel/Schwarz (2004), UStG § 25a, Tz. 16 i. V. m. Stadie, H. in Rau/Dürrwächter (2004), UStG § 25a, Tz. 23.
17 Vgl. Hünnekens, H. in Peter/Burhoff/Stöcker (2004), UStG § 25a, Tz. 21/1.
18 Sogenannte Händler - Händler Geschäfte.
19 Wilke, H. in Keller/Bustorff (2004), UStG § 25a, Tz. 72.
20 Ebenda, Tz. 72.
21 Vgl. Stadie, H. in Rau/Dürrwächter (2004), UStG § 25a, Tz. 51.
22 Vgl. Bülow, H. in Vogel/Schwarz (2004), UStG § 25a, Tz. 37, ohne Einschränkung Birkenfeld, W. (2003), Tz. 346.
23 Vgl. Lipross, O. (2005), S. 858.
24 Vgl. Hünnekens, H. in Hartmann/Metzenmacher (2004), UStG § 25a, Tz. 68.
-
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen.