Selbstregulierung im Umweltschutz am Beispiel des Öko Audit


Seminararbeit, 2005

24 Seiten, Note: 11 Punkte


Leseprobe


Gliederung

I. Einleitung

II. Hauptteil
1. EG- Öko- Audi Verordnung Nr. 1836/ 93 (EMAS I)
a. Ziel der Verordnung
b. Verfahrensschritte und Ablauf des gemeinschafts-
rechtlichen Umweltauditsystems
c. Kritische Würdigung der Verordnung Nr. 1836/ 93
2. Verordnung Nr. 761/ 2001 (EMAS II)
3. Organisation der Begutachtung
4. Wirksamkeit des Systems

III. Resümee

I. Einleitung

Das erste Umweltaudit wurde Ende der 70er Jahre in den USA durchgeführt.

Seit Beginn der 8oer Jahre begannen u. s.- amerikanische Unternehmen damit, auch bei ihren europäischen Tochtergesellschaften dieselben durchzuführen.

Doch um was handelt es sich überhaupt genau bei einem solchen Audit?

Die Frage soll zunächst etymologisch beantwortet werden: Abgeleitet wird der Terminus von dem lateinischen Wort „audire“, was soviel wie hören oder zuhören bedeutet.

Analog dazu ist der Terminus „auditing“ ein angloamerikanischer betriebswirtschaftlicher Fachausdruck für Revision bzw. Prüfung. Das System des „auditing“ beruht darauf, dass externe (Wirtschafts-) Prüfer die jährliche Revision eines bestimmten Unternehmensbereichs übernehmen, um so auf Fehlentwicklungen hinweisen zu können.

Bei einem Umweltaudit wird somit der innerbetriebliche Umweltschutz eines Unternehmens durch einen unternehmensfremden Gutachter bewertet und es wird geprüft, inwieweit die vom Gesetz und vom Unternehmen vorgegebenen Ziele im Umweltschutz erreicht worden sind.

Die positiven Erfahrungen der amerikanischen Unternehmen sowie ein Positionspapier des ICC[1] zu Umweltschutzaudits veranlasste die damalige EG Kommission dazu, auch ein solches System des Umweltaudits einzuführen, was in der Verordnung Nr. 1836/ 93 mündete.

Die Verordnung Nr. 1836/ 93 oder in Langform ausgedrückt: die Verordnung über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung, stellt „eine Neuorientierung in der europäischen Umweltpolitik“[2] dar, weil früher Umweltmaßnahmen bestimmte Verhaltensweisen verboten haben.

Das neue Konzept basiert vielmehr auf einer Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten. Die Industrie soll nicht länger nur als Teil des Problems, sondern auch als Teil der Lösung des Problems angesehen werden, daher auch die Freiwilligkeit der Teilnahme an dem System.

Umweltaudits werden „als konstituierendes Element der Verordnung“[3] angesehen und stellen daher auch den Fokus dieser Arbeit dar.

Ziel dieser Arbeit ist es die beiden EMAS Verordnungen vorzustellen, um aufzeigen zu können, wie effizient, d. h. wirksam das System des Umweltaudits als ganzes arbeitet.

Dabei wird sich ein erstes Kapitel mit der ersten Verordnung des Europäischen Rates vom 29.6.1993 über die „freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung“ beschäftigen.

Darin wird auf die Zielsetzung der Verordnung, aber auch auf den genauen Ablauf eines Umweltaudits gemäß der Verordnung eingegangen werden, um in der Lage zu sein die Stärken und Schwächen dieser Verordnung zu analysieren.

In einem zweiten Kapitel wird dann die neue EMAS Verordnung vom 19.3.2001 und somit auch potenzielle Änderungen zur ersten Verordnung vorgestellt.

Da dem Umweltgutachter eine zentrale Bedeutung für die Wirksamkeit des Systems attestiert wird, ist es unerlässlich einen Blick auf die Organisation der Begutachtung und der Auswahl der Begutachter zu werfen.

Dies wird in Kapitel drei geschehen, so dass es nach Abschluss der Vorstellung der beiden Verordnungen und der Struktur der Auswahl der Umweltgutachter möglich sein wird, auf die Wirksamkeit des Systems als ganzes einzugehen.

II. Hauptteil

1. EG Öko Audit Verordnung Nr. 1836/ 93 (EMAS I)

Die Verordnung Nr. 1836/ 93[4][5] des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 29.6.1993 stellt die „wesentliche rechtliche Grundlage“[6] über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung dar.

Allerdings trat die Verordnung erst am 10.4.1995 nach einer 21monatigen Frist in Kraft, da den EG Mitgliedstaaten sowie den Unternehmen genügend Zeit gegeben werden sollte, um die jeweiligen Rahmenbedingungen zu schaffen.

Das Konzept von EMAS betont die Abkehr von einer rein ordnungsrechtlich orientierten Umweltpolitik. Mit der Verordnung beabsichtigt die EU, dass „die Industrie Eigenverantwortung für die Bewältigung der Umweltfolgen trägt und… zu einem aktiven Konzept in diesem Bereich kommen sollte“[7]

Das bestehende ordnungsrechtliche Gemeinschaftssystem soll somit um „Elemente freiwilliger Selbstverantwortung ergänzt werden“[8].

Dieses Kapitel beschäftigt sich daher mit der Tatsache wie dieses System der freiwilligen Selbstverantwortung der Unternehmen in jener ersten Verordnung umgesetzt wurde. Dabei werde ich zunächst auf das Ziel der Verordnung eingehen.

Ferner wird diskutiert, wie dieses Ziel konkret realisiert werden soll. Daher ist eine Erklärung des Ablaufs eines Umweltaudits unerlässlich. Schließlich werden die Vor- und Nachteile der Verordnung erörtert, um aufzuzeigen wo Reformbedarf bestand.

a. Ziel der Verordnung

Die EG- Öko- Audit Verordnung basiert auf den Grundsätzen und Zielsetzungen der europäischen Umweltpolitik, die im EG Vertrag illustriert sind, indem u. a. ein nachhaltiges Wachstum sowie der Schutz der Umwelt verankert sind.

Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung benennt als Ziel die „….Förderung der kontinuierlichen Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes…“.

Doch was genau ist darunter zu verstehen?

Ganz allgemein ausgedrückt ist es das Ziel eines Umweltaudits den „Umweltschutz als festen Bestandteil der Wirtschaftsplanung in das Betriebsmanagement zu integrieren, um die Umweltsituation entscheidend zu verbessern“[9].

Vereinfachend kann resümiert werden, dass Umweltaudits zu einer Sensibilisierung im Umweltbewusstsein (der Unternehmensleitung sowie der Beschäftigten) und schlussendlich zu einer Verbesserung im Umweltschutz des Unternehmens führen sollen.

Die EG Kommission möchte diese Ziele realisieren, indem sie durch diese Verordnung die Rahmenbedingungen für den betrieblichen Umweltschutz fördert. Es sollen Handlungsanreize für eine ökologieorientierte Unternehmensführung geliefert werden und somit die organisatorischen und informationstechnischen Voraussetzungen für umweltorientiertes Handeln geschaffen werden.

Die Selbstverantwortung der Unternehmen liegt darin, dass sie gemäß der Verordnung eine Umweltpolitik formulieren sowie standortbezogene Umweltprogramme und Umweltmanagementsysteme festlegen und umsetzen sollen.[10]

Im Weiteren soll die Leistung dieser Instrumente systematisch, objektiv und in regelmäßigen Abständen bewertet werden, um die Öffentlichkeit mit Informationen über den betrieblichen Umweltschutz zu versorgen.

Zusammengefasst kann davon gesprochen werden, dass der Zweck der Initiative der EG Kommission darin liegt, den betrieblichen Umweltschutz durch eine Standardisierung, eine Überprüfung und eine Öffentlichkeitspolitik zu fördern.

Um zu zeigen, wie diese drei soeben erwähnten Punkte realisiert werden sollen, ist es nun notwendig den genauen Ablauf des gemeinschaftsrechtlichen Umweltaudits zu erläutern.

b. Verfahrensschritte und Ablauf des gemeinschaftsrechtlichen Umweltauditsystems

Um die Ziele der Verordnung verstehen zu können, ist es notwendig einen Blick darauf zu werfen, was ein Unternehmen tun muss, um an dem System teilnehmen zu dürfen.

Zunächst gilt es darauf hinzuweisen, dass sich gemäß der ersten Verordnung nur Unternehmen am Umweltaudit beteiligen dürfen, die eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, solche als Unternehmen aus dem Verarbeitenden Gewerbe, der Stromerzeugung, des Bergbaus um nur einige Beispiele zu nennen.

Die Teilnahme eines Unternehmens am gemeinschaftsrechtlichen Umweltauditsystem setzt voraus, dass es über eine Umweltpolitik, Umweltziele und ein Umweltprogramm verfügt und ein Umweltmanagementsystem eingeführt hat, welche das Unternehmen in Eigenverantwortung erarbeiten soll.

Die genannten Komponenten stellen dabei die „Umwelt- Verfassung des Unternehmens“[11] dar, weil sie die umweltbezogenen unternehmenseigenen „Gesetze und Verordnungen“ desselben sind.

Bei der erstmaligen Beteiligung am System nach der EG- Verordnung muss ein Unternehmen zunächst eine betriebliche Umweltpolitik festlegen.

Artikel 2 der Verordnung definiert jene Umweltpolitik als „die umweltbezogenen Gesamtziele und Handlungsgrundsätze eines Unternehmens…“.

Die Umweltpolitik stellt die „globalen Soll- Vorgaben“ der Unternehmung im Umweltbereich[12] dar und ist somit das „Dach aller Umweltaktivitäten im Unternehmen“[13]. Dabei wirkt die Umweltpolitik sowohl nach innen als auch nach außen. Nach innen soll die Umweltpolitik ein betriebliches „Werte- und Handlungssystem“ schaffen, nach außen sollen „externe Anspruchsgruppen“, solche als Kunden, Umweltverbände und Öffentlichkeit angesprochen werden.

Dabei darf die betriebliche Umweltpolitik gemäß der Verordnung nicht nur die Einhaltung aller einschlägigen Umweltvorschriften vorsehen, sondern auch Verpflichtungen zur angemessenen kontinuierlichen Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes umfassen.

Die Umweltpolitik bezieht sich somit auf eine Unternehmung als ganzes und wird auf höchster Managementebene festgelegt[14].

Alle anderen Verfahrensschritte sind im Gegensatz zur Umweltpolitik auf der Standortebene angesiedelt.

Die in der Umweltpolitik festgeschriebenen Gesamtziele müssen konkretisiert werden. Dies ist jedoch erst dann möglich, wenn der Betrieb genaue Informationen über den betrieblichen Ist- Zustand erhalten hat.

Daher ist es nach der Festlegung der betrieblichen Umweltpolitik notwendig an jedem Standort, für den eine Registrierung angestrebt wird, eine erste Umweltprüfung durchzuführen.

In Artikel 2 der Verordnung wird die Umweltprüfung als „erste umfassende Untersuchung der umweltbezogenen Fragestellungen, Auswirkungen und des betrieblichen Umweltschutzes im Zusammenhang mit der Tätigkeit an einem Standort“ definiert.

[...]


[1] ICC steht als Abkürzung für „International Chamber of Commerce“ oder zu deutsch die internationale Handelskammer

[2] Vgl. Zenk S. 1

[3] Vgl. Hoffmann S. 8

[4] Die Verordnung Nr. 1836/ 93 wird häufig auch als „EMAS“ Verordnung oder EG- Öko

Audit Verordnung oder Umwelt- Audit- Verordnung bezeichnet.

EMAS ist dabei eine Abkürzung für „environmental management and audit scheme“.

vgl. dazu Löbel u. a. S.5

[5] In Kapitel II. 1 bezieht sich der Begriff der Verordnung auf die erste EMAS Verordnung

Nr. 1836/ 93

[6] vgl. Ewer u. a. S. 2

[7] vgl. Präambel Verordnung Nr. 1836/ 93

[8] vgl. Geibel S. 79

[9] vgl. Hoffmann S. 15

[10] vgl. dazu Kapitel II. 1. b. dieser Arbeit.

[11] vgl. Ewer u. a. S. 36

[12] vgl. Löbel S. 43

[13] vgl. Ensthaler u. a. S. 40

[14] vgl. Hoffmann S. 38

Ende der Leseprobe aus 24 Seiten

Details

Titel
Selbstregulierung im Umweltschutz am Beispiel des Öko Audit
Hochschule
Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg  (Juristische Fakultät)
Veranstaltung
Seminar zum Europäischen Umweltrecht
Note
11 Punkte
Autor
Jahr
2005
Seiten
24
Katalognummer
V54756
ISBN (eBook)
9783638498784
ISBN (Buch)
9783638663519
Dateigröße
516 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Selbstregulierung, Umweltschutz, Beispiel, Audit, Seminar, Europäischen, Umweltrecht
Arbeit zitieren
Diplom Volkswirt; M.A. Jan Henkel (Autor:in), 2005, Selbstregulierung im Umweltschutz am Beispiel des Öko Audit, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/54756

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