Direkte und indirekte Investitionsförderung im Bereich Windenergie


Seminararbeit, 2004

23 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Zielsetzung der Bundesregierung im Bereich erneuerbare Energien

2. Förderungen zur Investitionen in Windenergieprojekte
2.1 Indirekte Maßnahmen
2.1.1 Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 01.04.2000:
2.1.2 Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetz:
2.2 Direkte Maßnahmen:
2.2.1 ERP Umweltprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau
2.2.2 Umweltprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau
2.2.3 Exportinitiative Erneuerbare Energien

3. Wirkungen der Investitionsförderung

Anhang:

Literaturverzeichnis

1. Zielsetzung der Bundesregierung im Bereich erneuerbare Energien/ Windenergie

„Die Energiepolitik der Bundesregierung orientiert sich an drei Punkten: Wirtschaftlichkeit, Versorgungssicherheit und Umweltverträglichkeit.“[1]

Diesem politischen Leitgedanken verpflichtet sich die aktuelle Bundesregierung im Thema Energiepolitik. Für die Seminararbeit „Investitionsförderung im Bereich Windenergie“ bilden die Zielsetzungen Umweltverträglichkeit und Versorgungssicherheit sowie der Atomausstieg die zentralen Hintergründe aller Investitionsfördernden Maßnahmen:

Im Bereich der Umweltverträglichkeit im Sinne der Bundesregierung steht Klimaschutz durch Reduktion des C0 2 Ausstoßes im Vordergrund. Um diesen Ausstoß zu reduzieren, ist es notwendig, Verursacher eben dieser im Bereich Energieerzeugung (Braun- und Steinkohle, Gas und Öl) durch den Einsatz bestimmter erneuerbarer Energien zu ersetzen.[2]

Aber auch unter dem angeführten Aspekt der Versorgungssicherheit kommt den erneuerbaren Energien nach Vorstellung der Bundesregierung eine wichtige Rolle zu. Um die Abhängigkeit Deutschlands als rohstoffarmes Land von der externen Lieferung fossiler Energieträger zu mindern, sollen vermehrt erneuerbare Energien eingesetzt werden. Hierdurch würde insgesamt die Versorgungssicherheit erhöht.[3]

Mit der Überschrift: „Geordneter Ausstieg aus der Kernenergie und Ausbau erneuerbarer Energien“[4] stellt die Bundesregierung ebenfalls für das Vorhaben des Atomausstiegs klar, das ihr das Thema erneuerbare Energien hier auch von zentraler Bedeutung ist.

Ein Etappenziel im Ausbau erneuerbarer Energien wird für die derzeitige Bundesregierung erreicht, wenn der Anteil erneuerbarer Energien an der Stromerzeugung von circa 6 % im Jahr 2000 auf circa 13 % im Jahr 2010 gesteigert werden kann.[5]

Zum Bereich erneuerbarer Energien gehört die Windenergie. Circa 60 % des Investitionsvolumens in erneuerbare Energien entfallen auf diese Technologie. Damit bezieht sich ein Großteil der aufgebrachten Investitionsförderung auch auf diese Technologie. Gleichzeitig stellt die Windenergie in Deutschland einen Schwerpunkt der Nutzung erneuerbarer Energien im Bereich der Stromerzeugung dar.[6] Im Folgenden werden die konkreten Förderungen in der Bundesrepublik zur Investition in Windenergie vorgestellt.

2. Maßnahmen zur Förderung von Investitionen in Windenergieprojekte

2.1 Indirekte Maßnahmen

2.1.1 Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 01.04.2000

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz ( im Folgenden kurz EEG ) ist am 01.04.2002 in Kraft getreten. In ihm werden die politisch formulierten Zielsetzungen der Bundesregierung (vgl. Kapitel 1) gesetzlich aufgenommen (§1 EEG), und mit konkreten Maßnahmen indirekt gefördert (§2-§13 EEG).[7]

Garantierte Mindestpreise pro kWh neben vorgeschriebener Abnahmegarantie der Netzbetreiber bilden die Hauptinstrumente dieser Förderung. Als indirekt ist die Förderung einzustufen, da durch das EEG ein Vertragsverhältnis zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreibern zugunsten der Anlagenbetreiber beeinflusst wird und keine direkten Zahlungen vom Staat an die Windanlagenbetreiber gezahlt werden. Folgend werden die für den Bereich Windenergie relevanten Punkte des EEG dargestellt. Teile des EEG, welche sich ausschließlich auf andere Technologien beziehen werden nicht erläutert.

Gemäß §2 EEG fällt Windenergie in dessen Anwendungsbereich, solange sich die Anlagen innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone befinden. Letztere Eingrenzung ist wichtig, da der Betrieb von Windparks technisch auch auf See möglich wird und die durchschnittlich hohen Windgeschwindigkeiten wirtschaftlich attraktiv sind.

Das EEG stellt Mindestvergütungen innerhalb der ersten 20 Jahre nach Inbetriebnahme für jede erzeugte kWh sicher.[8] Mit dieser durch das allgemeine juristische Rückwirkungsverbot gesicherten Vergütungen erhalten potentielle Betreiber eine feste Kalkulationsbasis für die gesamte Laufzeit der Anlage.

Die Vergütungen sind nach bisheriger zeitlicher Länge des Betriebes sowie durchschnittlicher Windgeschwindigkeit für den Bereich, in welchem die Anlagen betrieben werden differenziert: Für die ersten 5 Jahre nach Inbetriebnahme müssen den Anlagenbetreibern 9,1 Cent pro kWh vergütet werden. Für alle ab dem 01.01.2002 in Betrieb genommenen Anlagen verringert sich die Vergütung innerhalb dieser 5 Jahre jährlich um 1,5 %. Wird innerhalb der ersten 5 Jahre eine Referenzmenge an kWh erzeugt, sind dem Betreiber danach 6,19 Cent pro KWh zu zahlen. Die Referenzmenge/ der Referenzertrag ergibt sich aus der Kennlinie des eingesetzten technischen Typs sowie einer angenommenen Windgeschwindigkeit von 5,5 m pro s in 30 m Höhe. Je stärker dieser Referenzertrag verfehlt wird, desto länger werden 9,1Cent pro kWh bezahlt, bevor die Vergütung mit 6,19 Cent einsetzt. Diese Regelung hat den Effekt, dass Anlagen in windreichen Regionen durchschnittlich weniger Vergütung pro kWh erzielen, als Anlagen in windarmen Regionen. Aus diesem Grund können technisch identische Windräder in unterschiedlich windreichen Regionen ähnliche Erträge aufweisen.

Eine attraktivere Vergütung erhalten Offshore-Windenergieanlagen die vor dem 31.12.2006 in Betrieb gehen. Hier werden 9 Jahre 9,1 Cent, anschließend 9 Jahre 6,19 Cent pro kWh garantiert.[9] Diese Sonderregelung soll Aufwendungen in Forschung und Entwicklung sowie allgemein höhere Installationskosten kompensieren.

Damit die beschriebenen Mindestvergütung möglich wird, ist in §3 EEG eine Abnahme- und Vergütungspflicht festgelegt. Hiernach ist der nächstgelegene Netzbetreiber verpflichtet, die Windenergieanlage an sein Netz anzuschließen sowie die gesamte Menge Strom zu den Preisen gemäß EEG zu vergüten. Netzanschlusskosten hat der Anlagenbetreiber zu tragen, Netzverstärkungskosten zahlt der Netzbetreiber.[10] Die Kosten dieser indirekten Investitionsförderung werden innerhalb Deutschlands Netzbetreiber gleichmäßig umgelegt, um nicht einzelne Netzbetreiber einseitig zu belasten.[11]

Um die Entwicklung des Bereichs erneuerbarer Energien zu beobachten und gegebenenfalls steuern zu können, sieht das EEG in §12 eine Kontroll- sowie Regelinstanz vor. Alle zwei Jahre hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft dem Bundestag einen Erfahrungsbericht vorzulegen. Dieser soll Aufschluss über die markt- sowie technologischen Entwicklungen geben. Auf Basis diesen Berichts müssen zudem eventuelle Anpassungen der §§ 4-6 vorgenommen werden (Höhe und Dauer sowie Degression der Vergütung je nach Technologie).[12] Ein Erfahrungsbericht wurde im Jahr 2002 erstmals vorgelegt. Am 17.12.2003 hat das Bundeskabinett einen Regierungsentwurf zur Anpassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) beschlossen.[13]

Änderungen für die Windenergieförderung durch die EEG-Novelle stelle ich im folgenden Abschnitt dar, Teile des Erfahrungsberichts gehen in Kapitel 3. ein, in welchem Wirkungen der Förderung sowie ein Marktüberblick vermittelt werden.

2.1.2 Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetz

Alle vier Jahre besteht die Möglichkeit das EEG aktuellen Entwicklungen und Trends anzupassen, um das Erreichen des politisch formulierten Ziels sicher zu stellen. Diese Möglichkeit möchte die Bundesregierung nutzen:

Am 17.12.2003 hat das Bundeskabinett einen Regierungsentwurf zur Novellierung des EEG verabschiedet. Mit Zustimmung des Deutschen Bundestages würde diese Änderung wirksam. In diesem Fall gibt es bestimmte Änderung für den Bereich Windenergie:
Die Vergütungen für Strom aus Windenergie an Land werden sinken. Die ab dem Jahr 2004 in Betrieb genommenen Anlagen erhalten in den ersten 5 Jahren 8,7 Cent (95,6%) statt 9,1 (100%) Cent pro kWh. Die anschließende Basis-Vergütung beträgt dann 5,5 Cent (88,9%) im Gegensatz zu 6,19 Cent (100%) vorher.

Die prozentual stärkere Senkung der Basis-Vergütung benachteiligt durch die im Kapitel 2.1.1 angesprochene Referenzleistungs-Regelung verstärkt Anlagen in windreichen Regionen, da diese den Referenzertrag innerhalb von 5 Jahren sicher erreichen. Hintergrund der Maßnahme ist der fragwürdige politische Wille, die Anzahl der Anlagen in windreichen Regionen nicht weiter stark wachsen zu lassen.

[...]


[1] Presse- und Informationsamt der Bundesregierung: Energiepolitik, Online im Internet:

http://www.bundesregierung.de/Themen-A-Z/Umwelt-,6701/Energiepolitik.htm, Stand 19.04.02, Abruf 25.03.04

[2] Vgl. Presse- und Informationsamt der Bundesregierung: Energiepolitik, a.a.O.

[3] Vgl. Presse- und Informationsamt der Bundesregierung: Mit einem soliden Energiemix die Zukunft der Energieerzeugung sichern, Online im Internet: http://www.bundesregierung.de/artikel-,413.81242/Mit-einem-soliden-Energiemix-d.htm , Stand 23.05.03, Abruf 25.03.04

[4] Vgl. Presse- und Informationsamt der Bundesregierung: Atomkraftwerk Stade geht vom Netz, Online im Internet:http://www.bundesregierung.de/Themen-A-Z/Umwelt-,2003/Atomausstieg.htm , Stand 14.11.03, Abruf 25.03.04

[5] Vgl. Presse- und Informationsamt der Bundesregierung: Erneuerbare Energien noch gezielter fördern - Eckpunkte zur Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, Online im Inter- net:http://www.bundesregierung.de/Politikthemen/Umwelt-,1215/Foerderung-erneuerbarer-Energi.htm , Stand 12.11.04, Abruf 25.03.04

[6] Vgl. BMU, Referat Z3 1, Referat Z2 3: Umweltpolitik – Erneuerbare Energien in Zahlen – nationale und internationale Entwicklung , Berlin 2003, S.13ff

[7] Vgl Bundesumweltministerium Referat Öffentlichkeitsarbeit: Das Gesetz (EEG), Online im Internet: http://www.erneuerbare-energien.de/1024/index.php?fb=/sachthemen/erneuerbar/eeg/&n=11914 , Abruf 02.03.04

[8] Vgl Bundesumweltministerium Referat Öffentlichkeitsarbeit: Das Gesetz (EEG), Online im Internet: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/eeg/gesamt.pdf , Stand 22.03.03, Abruf 20.03.04, Seite 3

[9] Vgl Bundesumweltministerium Referat Öffentlichkeitsarbeit: Das Gesetz (EEG), a.a.O., Seite 7

[10] Vgl Bundesumweltministerium Referat Öffentlichkeitsarbeit: Das Gesetz (EEG), a.a.O., Seite 3

[11] Vgl Bundesumweltministerium Referat Öffentlichkeitsarbeit: Das Gesetz (EEG), a.a.O., Seite 4

[12] Vgl Bundesumweltministerium Referat Öffentlichkeitsarbeit: Das Gesetz (EEG), a.a.O., Seite 5

[13] Vgl Bundesumweltministerium Referat Öffentlichkeitsarbeit: Novellierung des EEG, Online im Internet: http://www.erneuerbare-energien.de/1024/index.php?fb=/sachthemen/ee/gesetze/eeg_novelle_infos/&n=11939, Abruf 25.03.04

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Details

Titel
Direkte und indirekte Investitionsförderung im Bereich Windenergie
Hochschule
Universität Hamburg  (Institut für Industriebetriebslehre und Organisation)
Veranstaltung
Investitions-Seminar
Note
2,0
Autor
Jahr
2004
Seiten
23
Katalognummer
V55084
ISBN (eBook)
9783638501286
ISBN (Buch)
9783656813750
Dateigröße
792 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Direkte, Investitionsförderung, Bereich, Windenergie, Investitions-Seminar
Arbeit zitieren
Julien Kleiner (Autor:in), 2004, Direkte und indirekte Investitionsförderung im Bereich Windenergie, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/55084

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