Mit Ausnahme der bestandswahrenden Pläne sind jetzt sämtliche Bauleitpläne umweltprüfungspflichtig. In § 1 Abs. 5 S. 1 BauGB findet sich nun auch eine inhaltliche Ausgestaltung des Nachhaltigkeitsprinzips. Wesentliche Regelungen des alten § 1 Abs. 5 BauGB sind jetzt im neuen § 1 Abs. 6 BauGB enthalten. Anschauen sollte man sich hier vor allem die Nummern 7 und 8. Mit § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB werden „unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer“ berücksichtigt und, wie die §§ 3 und 4 BauGB zeigen, wird die Bürgerbeteiligung zur „Öffentlichkeitsbeteiligung“ und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zur „Behördenbeteiligung“. Das Abstimmungsgebot benachbarter Gemeinden (§ 2 Abs. 2 BauGB) wird in Satz 2 neben den städtebaulichen Belangen auch auf raumordnerische Belange ausgedehnt und kann nun gerichtlich durchgesetzt werden, d.h. eine übergangene Gemeinde kann sich mit einem Normenkontrollantrag wehren. Die Flexibilität des neuen Städtebaurechts ist sehr zu begrüssen. Das alte Bauplanungsrecht war sehr statisch und konnte die heutigen kurzlebigen Nutzungen von Grundstücken durch bspw. Freitzeitparks oder Einkaufszentren etc. nicht passabel abbilden. Es konnte die Nutzung immer nur auf Ewig festgeschrieben werden, zeitliche Befristungen waren nicht möglich. Das ändert der neue § 9 Abs. 2 BauGB. Danach kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen oder sonstigen Nutzungen und Anlagen erstens nur für einen bestimmten Zeitraum zulässig sind oder zweitens, bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig sind. Zudem wurden mit § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BauGB Befristungen und Bedingungen auch für den städtebaulichen Vertrag neu geschaffen. All dies korrespondiert mit der Rückbauverpflichtung bei bestimmten Außenbereichsvorhaben, vgl. § 35 Abs. 5 S. 2 BauGB. Neu ist auch die Revisionsklausel des § 5 Abs. 1 S. 3 BauGB, wonach Flächennutzungspläne spätestens 15 Jahre nach ihrer erstmaligen oder erneuten Aufstellung u.a. überprüft werden sollen. Allerdings ist diese Regelung erstmals am 01.01.2010 anzuwenden, vgl. § 244 Abs. 4 BauGB. Das Baurecht auf Zeit hat natürlich auch eine grundgesetzlich relevante Seite, denn der vom Bauplanungsrecht Betroffene muss sich auf das jeweils geltende Städtebaurecht zumindest für einen längeren Zeitraum verlassen können. Auf mögliche Vertrauensschutzgesichtspunkte kann hier aber nicht näher eingegangen werden.
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Inhaltsverzeichnis
Das neue Städtebaurecht
I. Das Baurecht wird flexibler und trägt dem Zeitgeist Rechnung
II. Allgemeines Städtebaurecht - Zulässigkeit von Bauvorhaben im Einzelnen
1. Vorhaben im nicht beplanten Innenbereich, § 34 BauGB
2. Vorhaben im Außenbereich, § 35 BauGB
III. Besonderes Städtebaurecht – Stadtumbau, Soziale Stadt, Sanierungsgenehmigung
IV. Unbeachtlichkeit und Heilung bei Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
V. Fazit und Ausblick
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit gibt einen kompakten Überblick über die wesentlichen Neuerungen des Städtebaurechts durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau). Das primäre Ziel ist es, Referendaren und Praktikern die strukturellen Änderungen im Baugesetzbuch (BauGB) sowie in angrenzenden Rechtsgebieten für die juristische Anwendung praxisnah zu erläutern.
- Flexibilisierung des Bauplanungsrechts durch zeitliche Befristungen
- Neuerungen bei der Zulässigkeit von Vorhaben im Innen- und Außenbereich
- Einführung des Stadtumbaus und des Programms „Soziale Stadt“
- Heilung von Verfahrens- und Formfehlern sowie materielle Abwägungsfehler
Auszug aus dem Buch
I. Das Baurecht wird flexibler und trägt dem Zeitgeist Rechnung
Mit Ausnahme der bestandswahrenden Pläne sind jetzt sämtliche Bauleitpläne umweltprüfungspflichtig. In § 1 Abs. 5 S. 1 BauGB findet sich nun auch eine inhaltliche Ausgestaltung des Nachhaltigkeitsprinzips. Wesentliche Regelungen des alten § 1 Abs. 5 BauGB sind jetzt im neuen § 1 Abs. 6 BauGB enthalten. Anschauen sollte man sich hier vor allem die Nummern 7 und 8. Mit § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB werden „unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer“ berücksichtigt und, wie die §§ 3 und 4 BauGB zeigen, wird die Bürgerbeteiligung zur „Öffentlichkeitsbeteiligung“ und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zur „Behördenbeteiligung“.
Die Flexibilität des neuen Städtebaurechts ist sehr zu begrüssen. Das alte Bauplanungsrecht war sehr statisch und konnte die heutigen kurzlebigen Nutzungen von Grundstücken durch bspw. Freitzeitparks oder Einkaufszentren etc. nicht passabel abbilden. Es konnte die Nutzung immer nur auf Ewig festgeschrieben werden, zeitliche Befristungen waren nicht möglich. Das ändert der neue § 9 Abs. 2 BauGB. Danach kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen oder sonstigen Nutzungen und Anlagen erstens nur für einen bestimmten Zeitraum zulässig sind oder zweitens, bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig sind.
Zusammenfassung der Kapitel
Das neue Städtebaurecht: Einleitende Betrachtung der gesetzlichen Änderungen durch das EAG Bau und dessen Bedeutung für die juristische Praxis.
I. Das Baurecht wird flexibler und trägt dem Zeitgeist Rechnung: Analyse der gesteigerten Flexibilität durch zeitliche Befristungen im Bebauungsplan und neue Beteiligungsformen.
II. Allgemeines Städtebaurecht - Zulässigkeit von Bauvorhaben im Einzelnen: Erläuterung der geänderten Voraussetzungen für Bauvorhaben im nicht beplanten Innenbereich sowie im Außenbereich.
III. Besonderes Städtebaurecht – Stadtumbau, Soziale Stadt, Sanierungsgenehmigung: Einführung der neuen Rechtsinstrumente für städtebauliche Problemgebiete und Änderungen bei der Sanierungsgenehmigung.
IV. Unbeachtlichkeit und Heilung bei Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften: Darstellung der neuen zweijährigen Ausschlussfrist für Verfahrensfehler und erweiterte Heilungsmöglichkeiten.
V. Fazit und Ausblick: Zusammenfassende Bewertung der Reform als zeitgemäße Flexibilisierung mit kurzem Ausblick auf zukünftige Anpassungen.
Schlüsselwörter
EAG Bau, Städtebaurecht, Baugesetzbuch, BauGB, Bauleitplanung, Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, Innenbereich, Außenbereich, Stadtumbau, Soziale Stadt, Nachhaltigkeitsprinzip, Verfahrensfehler, Heilung, Planungssicherung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die wesentlichen Änderungen im Städtebaurecht, die durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau) eingeführt wurden.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Im Fokus stehen die Flexibilisierung der Bauleitplanung, neue Regelungen für Bauvorhaben, die Einführung von Stadtumbau-Instrumenten sowie verfahrensrechtliche Anpassungen.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Das Ziel ist eine prägnante Übersicht der wichtigsten gesetzlichen Neuerungen für Referendare und Praktiker, um den Umgang mit dem reformierten Baugesetzbuch zu erleichtern.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine systematische, rechtsdogmatische Analyse und Zusammenfassung der Gesetzesänderungen auf Basis der aktuellen Rechtslage.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Flexibilisierung des Baurechts, die Zulässigkeit von Vorhaben im Innen- und Außenbereich, Instrumente des besonderen Städtebaurechts sowie Fehlerheilungsvorschriften.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit lässt sich durch Begriffe wie EAG Bau, Baugesetzbuch, Bauleitplanung, Stadtumbau und Verfahrensfehler definieren.
Warum ist die Flexibilisierung des Bebauungsplans durch § 9 Abs. 2 BauGB so relevant?
Durch diese Änderung können Nutzungen erstmals zeitlich befristet werden, was auf kurzlebige wirtschaftliche Anforderungen reagiert und das alte statische Planungssystem ablöst.
Was hat sich bei der Heilung von Verfahrensfehlern geändert?
Es wurde eine einheitliche zweijährige Frist für die Geltendmachung von Fehlern eingeführt und die Möglichkeiten zur rückwirkenden Kraftsetzung von Plänen wurden erweitert.
- Arbeit zitieren
- Dr. iur. Lars Jaeschke (Autor:in), 2005, Das neue Städtebaurecht - Die wichtigsten Neuerungen im Überblick, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/55800