Nach seinem Artikel 28 ist am 1.Juli 1998 das Gesetz zur Neuregelung des Kaufmanns- und Firmenrechts zur Änderung handels- und gesellschaftsrechtlicher Vorschriften (Handelsrechtsreformgesetz-HRefG) in Kraft getreten.
Grundlegende Ziele der Reform sind die Liberalisierung des Firmenrechts, die Modernisierung des Kaufmannsbegriffs und verschiedene Neuregelungen im Recht der Personenhandelsgesellschaften.
Das bisher geltende Handels- und Gesellschaftsrecht sollte zugunsten einer größeren Handlungsfreiheit der Unternehmen einer Deregulierung und Vereinfachung unterzogen werden, um möglichen Nachteilen im europäischen Wettbewerb entgegenzuwirken.
Das Zentrum des Handelsrechtsreformgesetzes bildet die Neukonzeption des Kaufmannsbegriffes nach den §§ 1 bis 4 HGB. Der bisherige Begriff des Kaufmanns, der im wesentlichen bereits aus der Ur-Fassung des HGB`s vom 1.1.1990 stammte und schon seit langem als unzeitgemäß und in seiner Abgrenzung als überkomplex betrachtet wurde, wurde nun zum ersten Mal richtig verändert. Dieses Reformvorhaben ist bereits seit Ende des Jahres 1991 in der Diskussion als der Deutsche Industrie- und Handelstag (DIHT) an das Bundesministerium der Justiz (BMJ) mit der Forderung herantrat, das Handelsrecht zu vereinfachen.
Aufgrund eines Beschlusses der 63. Justizministerkonferenz im Mai 1992 wurde im September eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Handelsrecht und Handelsregister“ unter dem Vorsitz des BMJ geschaffen. Nach Vorlegung eines Zwischenberichtes im März 1994 gegenüber der Konferenz der Justizministerinnen und -minister wurde am 18.7. 1996 schließlich ein Referentenentwurf des BMJ vorgestellt. Die Einzelheiten dieser Konzeption blieben auch nach Beschlussempfehlung des Rechtsauschusses gegenüber dem Regierungsentwurf vom April 1997 unverändert, so daß letztlich der Bundestag am 3.4.1998 nach Abschluß seiner Beratungen der Gesetzesvorlage in den Ausschüssen das Handelsrechtsreformgesetz verabschiedet hat.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Reformbedürftigkeit des Kaufmannsbegriffs im bisherigen Handelsrecht
2.1 Rechtliche Bedeutung
2.2 Kurzdarstellung
2.3 Nachteile
3 Der Kaufmannsbegriff im neuen Handelsrecht
3.1 Neudefinierung
3.2 Eintragungsoption für Kleingewerbetreibende
3.3 Auswirkungen auf die Handelsgesellschaften
Zielsetzung & Themen der Arbeit
Diese Seminararbeit untersucht die durch das Handelsrechtsreformgesetz (HRefG) eingeführte Neukonzeption des Kaufmannsbegriffs und analysiert deren Auswirkungen auf die rechtliche Einordnung von Gewerbetreibenden und Handelsgesellschaften im deutschen Wirtschaftsrecht.
- Deregulierung und Vereinfachung des Handelsrechts
- Aufhebung der Unterscheidung zwischen Muß- und Sollkaufmann
- Einführung einer Eintragungsoption für Kleingewerbetreibende
- Statusänderungen bei Personenhandelsgesellschaften
- Rechtliche Neuregelung für vermögensverwaltende Gesellschaften
Auszug aus dem Buch
3.1 Neudefinierung
Kern der Neuregelung ist die Aufgabe der Unterscheidung zwischen dem Mußkaufmann (§ 1 HGB a.F.) und dem Sollkaufmann (§ 2 HGB a.F.). Die bisherigen §§ 1 und 2 werden zu einem einheitlichen Kaufmannstatbestand zusammengefaßt, der alle Gewerbetreibenden ohne Differenzierung nach der Branche umfaßt. Folglich gibt es nunmehr keine Unterscheidung mehr zwischen typischen Waren Handelsgeschäften, dem Dienstleistungsgewerbe sowie dem Handwerk.
Auf eine in der Literatur geforderten umfassenden Reform im Sinne einer Anknüpfung an einen Unternehmensbegriff anstelle des Kaufmannsbegriffs wird im HRefG verzichtet.
Auch für den neuen Kaufmannsbegriff wird an das Betreiben eines Handelsgewerbes angeknüpft. Rechtstechnisch bleibt also die Grundaussage in § 1 Abs.1 HGB bestehen; jedoch wird der Begriff des Handelsgewerbes in § 1 Abs. 2 HGB n.F. neu definiert. Handelsgewerbe ist dabei „jeder Geschäftsbetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert“ (§ 1 Abs.2 HGB n.F.). Die Kaufmannseigenschaft tritt unter diesen Voraussetzungen automatisch ein und wird, ersichtlich aus der Negativformulierung („es sei denn“), bei jedem Geschäftsbetrieb vermutet. Dies hat zur Folge, daß viele Gewerbetreibende, insbesondere nicht eingetragene Dienstleistungsunternehmen nach dem neuen Gesetz zu Kaufleuten werden und somit u.a. den Vorschriften über die Handelsgeschäfte (§§ 343 ff. HGB) unterliegen und Handelsbücher führen müssen (§§ 238 ff. HGB).
Zusammenfassung der Kapitel
1 Einleitung: Die Einleitung gibt einen Überblick über das zum 1. Juli 1998 in Kraft getretene Handelsrechtsreformgesetz und dessen Ziele, insbesondere die Modernisierung des Kaufmannsbegriffs.
2 Reformbedürftigkeit des Kaufmannsbegriffs im bisherigen Handelsrecht: Dieses Kapitel erläutert die dogmatischen Grundlagen des alten Rechts sowie die Kritikpunkte, die zu der komplexen und als unzeitgemäß empfundenen Unterscheidung zwischen Muß- und Sollkaufleuten führten.
3 Der Kaufmannsbegriff im neuen Handelsrecht: Das Hauptkapitel beschreibt die Neudefinition des Kaufmannsbegriffs, die Einführung einer freiwilligen Eintragungsoption für Kleingewerbetreibende und die daraus resultierenden Konsequenzen für Handelsgesellschaften und vermögensverwaltende Unternehmen.
Schlüsselwörter
Handelsrechtsreformgesetz, Kaufmannsbegriff, HGB, Handelsgewerbe, Kleingewerbetreibende, Handelsregister, Handelsgesellschaften, oHG, KG, Vermögensverwaltungsgesellschaften, Neudefinierung, Eintragungsoption, Deregulierung, Wirtschaftsrecht, Personengesellschaften
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die grundlegende Neugestaltung des Kaufmannsbegriffs durch das Handelsrechtsreformgesetz von 1998.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Im Zentrum stehen die Vereinfachung des Handelsrechts, die Statusänderung für Kleingewerbetreibende und die Öffnung von Personenhandelsgesellschaften.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es, die Auswirkungen der Rechtsreform auf die Praxis der Unternehmensführung und die rechtliche Einordnung von Gewerbebetrieben zu bewerten.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer juristischen Literaturanalyse und der Auswertung gesetzgeberischer Entwürfe sowie Begründungen zum HRefG.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil befasst sich mit der Neudefinition des Handelsgewerbes, der neuen Wahlmöglichkeit für Kleingewerbetreibende und den Änderungen für Gesellschaften.
Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Schlagworte sind Kaufmannseigenschaft, HGB-Reform, Handelsregistereintragung und der Wegfall der Rechtsfigur des Minderkaufmanns.
Was bedeutet die "Eintragungsoption" für Kleingewerbetreibende konkret?
Kleingewerbetreibende können sich nun freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen, um den Status eines Kaufmanns mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten zu erlangen.
Wie unterscheidet sich die Rechtslage für vermögensverwaltende Gesellschaften?
Diese Gesellschaften erhalten unter bestimmten Voraussetzungen nun einen leichteren Zugang zu den Rechtsformen der Personenhandelsgesellschaften, um die bisherige Rechtsunsicherheit zu beenden.
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- Arndt Slabihoud (Author), 1998, Der Kaufmannsbegriff nach der Handelsrechtsreform, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/55928