Internationale Präventionen des Versicherungsbetruges


Hausarbeit, 2002

26 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Danksagung

1. Problemstellung
1.1 Versicherungsbetrug
1.2 Arten des Versicherungsbetrugs
1.3 Welche Altersgruppen begehen vermehrt Versicherungsbetrug?
1.4 Beweggründe
1.5 Folgen für den Versicherungsbetrüger

2. Präventionen und Betrugsabwehr
2.1 Die Zusammenarbeit der Versicherungsunternehmen mit der Polizei
2.2 Arbeitskreise
2.3 Checklisten
2.4 Sensibilisierung der Sachbearbeiter
2.5 Technische Möglichkeiten
2.5.1 Erfahrungstarifierung/ Selbstbeteiligungssysteme
2.5.2 Das Rundspruchverfahren
2.5.2 Die Uni-Wagnis-Datei
2.5.4 ISP/KH- Intelligente -Schaden- Prüfung/ Kraftfahrt- Haftpflicht

3. Internationale Präventionen
3.1 Grenzübergreifende Maßnahmen
3.2 Schweiz
3.3 Österreich
3.4 Australien

4. Verbesserungsmöglichkeiten

5. Fazit

Literaturverzeichnis

1. Problemstellung

„Der deutsche Versicherer geht davon aus, dass zwischen 8 und 10 Prozent aller gemeldeten Schäden in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung manipuliert sind (...).Das geht aus einer Schätzung der Betrugsexperten der deutschen Versicher-ungswirtschaft (GDV) hervor.“[1] Schon an dieser Zahl kann man erkennen, dass heutzutage bei mehr Schadenschilderungen betrogen wird als man denkt. Dieses Verhalten scheint sich seit Jahren wie ein Volkssport auszubreiten, was steigende Prämien zur Folge hat. Deshalb ist es notwendig, den Betrügern über wirkungsvolle Präventionsmaßnahmen auf die Spur zu kommen.

Aufgrund meiner Tätigkeit bei der Allianz in der Kraftfahrzeug-Schadenabteilung wird in dieser Arbeit auch die Kraftfahrzeugsparte untersucht. Es werden die Arten des Versicherungsbetrugs beschrieben, wer diesen begeht und welche Beweggründe dazu führen. Folgend wird geschildert, welche europäischen Präventionsmaßnahmen am Beispiel der Schweiz und Österreich und welche Präventionsmaßnahmen außerhalb Europas am Beispiel Australiens vollzogen werden. Weiterhin, an welchem Zeitpunkt die Betrugsabwehr ansetzen muss, mit welchen Systemen Betrüger ermittelt werden und wer mit wem zusammenarbeiten muss, damit das gelingt. Im letzten Kapitel werden Verbesserungsmöglichkeiten vorgestellt.

Meinen Schwerpunkt werde ich auf die Präventionsmaßnahmen und die länderspezifischen Gegebenheiten legen.

1.1 Versicherungsbetrug

Versicherungsbetrug bedeutet Betrug zum Nachteil von Versicherungen. Er ist eine Form des moralischen Risikos, da der Assekurat in diesen Fall gegen den Versicherungsvertrag verstößt. Der Versicherungsbetrug erstreckt sich nicht durch alle Sparten gleichmäßig. In der Privaten Haftpflichtversicherung und in der Hausratversicherung ist zum Beispiel der Versicherungsbetrug am häufigsten vorzufinden.

1.2 Arten des Versicherungsbetrugs

Im Laufe der Zeit haben sich Indikatoren herauskristallisiert, die auf bestimmte Arten hinweisen. Diese kann man laut psychonomics in Übertreiben der Schadenhöhe, Umdefinieren, Fingieren und Herbeiführen eines Schadens zusammenfassen.[2] Folgend werden diese Formen mit einem Beispiel näher erklärt.

- Übertreiben: Der Versicherte gibt eine höhere Schadensumme an, als sie in Realität ist.
- Umdefinieren: Das Kraftfahrzeug hat nicht 50 km, sondern in Realität nur 30 km vom Wohnort eine Panne. Der Versicherungsnehmer weiß hier genau, dass er bei 30 km Entfernung keinen Anspruch auf einen Mietwagen über den Autoschutzbrief hätte und gibt somit in der Schadenanzeige eine Entfernung von 50 km an.
- Fingieren: Der Versicherte gibt einen Schaden an, der in Wirklichkeit nie statt-gefunden hat.
- Herbeiführen: Der Versicherte führt vorsätzlich einen Schaden herbei.
Umdefinieren und Übertreiben sind die häufigsten Arten, da bei diesen Fällen der Versicherte kein oder kaum ein schlechtes Gewissen verspürt. Fingieren und Herbeiführen werden oftmals von der Bevölkerung verurteilt und verachtet und zählen somit zu den weniger häufigen Formen.

1.3 Welche Altersgruppen begehen vermehrt Versicherungsbetrug?

Versicherungsbetrug zieht sich durch alle Altersschichten. Wer schon einmal seine Versicherung betrogen hat, kann man nur anhand von Statistiken feststellen. Bei diesen Statistiken muss man aber davon ausgehen, dass die Dunkelziffer viel höher liegt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb.1: Versicherungsbetrüger nach Alter Quelle: psychonomics(1996), Versicherungsbetrug: Erklärung und Prävention, S. 19

Besonders auffallend ist bei dieser Abbildung, dass die unter 30- jährigen ihre Versicherung mit 34,1%, die 31-40-jährigen mit 37,8% zu der Altergruppe gehören, die am meisten ihre Versicherung schon einmal betrogen haben. Der Prozentsatz der Befragten nimmt dann mit zunehmendem Alter ab. Auffallend ist der Abstieg der 41-50-jährigen zu den 51-60-jährigen von 32,7% auf 19,0% um 13,7%. Bei den über 60-jährigen ist festzustellen, dass sie nur zu 16,5% ihre Versicherung betrogen haben.

1.4 Beweggründe

Jede Person, die einen Versicherungsbetrug begeht, hat Gründe einen solchen zu begehen. Psychonomics zeigt auf, dass eine Person eher zum Betrug neigt, die die Zahlungsmoral der Versicherung negativ bewertet. Meist wissen die Betrüger nicht, was unter dem Begriff „Versicherung“ und die Solidargemeinschaft der Versicherung verstanden wird. Viele glauben auch, dass sich eine Versicherung nur lohne, wenn ein Versicherungsfall eintritt.[3] „Das Hauptargument der Täter besteht darin, dass man sowieso nur die ohnehin schon reichen Versicherungsgesellschaften trifft und sich nur das zurückholt, worauf man angesichts jahrelanger Prämienzahlungen einen Anspruch hat.“[4] Dieser Aussage kann man entnehmen, dass sich die meisten Betrüger einer Straftat nicht bewusst sind und sich das Geld, das sie eingezahlt haben „nur“ zurückholen.

Dass dieses Verhalten aber eine Straftat ist, verdeutlichen §§263, 265 StGB: “Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."[5], Für alle Fälle in denen § 263 nicht zur Anwendung kommt gilt § 265 des StGB. Dort heißt es: "Wer eine gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft oder einem anderen überlässt, um sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 263 mit Strafe bedroht ist."[6]

1.5 Folgen für den Versicherungsbetrüger

Da der Versicherungsbetrug eine Straftat ist (s. Kap. 1.4), müssen Versicherungsbetrüger mit Folgen der Assekuranzen rechnen. Diese schöpfen seit geraumer Zeit alle Möglichkeiten aus, die das Gesetz bei Betrug vorsieht, um ungerechtfertigte Leistungen zu vermeiden wie zum Beispiel: Zahlungsverweigerung, Rückforderung der bereits ausgezahlten Leistungen durch die Versicherung. Manche Versicherungen erstatten sogar bei kleineren Schäden Anzeigen. Zudem stehen den Versicherungsunternehmen Ansprüche auf Schadenersatzforderungen zu.[7]

2. Präventionen und Betrugsabwehr

Laut psychonomics sollen durch Präventionsmaßnahmen die Anzahl der potentiellen Betrugsgelegenheiten gesenkt werden, die moralischen Schranken gegenüber dem Versicherungsbetrug erhöht werden und das Risiko entdeckt und bestraft zu werden erhöht werden.[8]

Die Betrugsabwehr soll bereits bei der Vertragsanbahnung unberechtigte Ansprüche abwehren, da auch schon bei der Antragsstellung Betrug vorliegen kann, sei es durch falsche Angabe des Kilometerstandes oder eines anderen Berufes, um in den Genuss eines Rabatts zu kommen. Bei einem Schadenfall sollte die Betrugsabwehr spätestens vor der Auszahlung der Entschädigungssumme einsetzen. Untersuchungen haben festgestellt, dass etwa das Vierfache der entstandenen Kosten durch die Betrugsabwehr und durch Regresse eingespart werden könnte.[9] Mit welchen Möglichkeiten diese Ziele verwirklicht werden können, wird zunächst auf der personellen Ebene, dann auf der technischen Ebene beschrieben.

2.1 Die Zusammenarbeit der Versicherungsunternehmen mit der Polizei

Die Versicherung versucht mit vielen Mitteln den Betrügern auf die Schliche zu kommen, zum Beispiel durch verstärkte Zusammenarbeit mit der Polizei. Eine Ermittlungsgruppe der Polizeiinspektion (PI) konnte bereits 70-80 % der verfolgten Fälle zu einer Verurteilung führen.[10]

2.2 Arbeitskreise

Arbeitskreise finden meist bei Kraftfahrtversicherern statt. In zwei- bis viermal jährlich stattfindenden Sitzungen werden Informationen bzgl. der Bearbeitung manipulierter Schadenfälle und der neuen Betrugsvarianten zwischen Betrugssachbearbeitern, der Polizei und Teilnehmer der Staatsanwaltschaft und der Straßenverkehrsämter ausgetauscht.

2.3 Checklisten

Um einen Verdacht auf Versicherungsbetrug schneller erkennen zu können, wurden sogenannte Checklisten entwickelt, diese sind ein wirksames Mittel, um in vielen Fällen einen Anfangsverdacht zu begründen.[11] Diese Checklisten sollte jeder Polizeibeamter bei einem Unfall bei sich tragen und vergleichen, auch den Sachbearbeitern sollten sie bei ihrer Entscheidung unterstützen.

2.4 Sensibilisierung der Sachbearbeiter

Der erste Kontakt zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer entsteht meistens durch Versicherungsvermittler, diese haben die Aufgabe den Versicherungsnehmer zu beraten und über das Produkt der Versicherung aufzuklären. Es ist dabei darauf zu achten, dass die vorvertragliche Anzeigepflicht nicht verletzt und somit betrogen wird. D.h. die Betrugsabwehr beginnt hier schon bei der Antragstellung.

Die Sachbearbeiter einer Versicherung müssen sowohl in der Schadenaufnahme- als auch in der Schadenregulierung besonders geschult werden, um die vorliegenden Unterlagen auf Plausibilität überprüfen zu können. Bei der Schadenanlage können möglicherweise Eintragungen in einer sogenannten Uni- Wagnis- Datei(s. Kap. 2.5.2) auftauchen, die dann genau überprüft werden müssen. In der Schadenaufnahme und -regulierung muss der Schadenhergang detailliert und in sich schlüssig geschildert sein. Besondere Vorsicht ist bei Schäden unter Verwandten oder Bekannten geboten, hier wurde festgestellt, dass es sich vermehrt um abgesprochene Unfälle handelte.

Nach der Aufnahme des Schadens kontrolliert der Sachbearbeiter dessen Höhe. Das Fahrzeug des Geschädigten und des Versicherungsnehmers sollte durch einen Gutachter geprüft werden. Wenn zudem Rechnungen eingereicht werden, werden dieses mit dem Gutachten verglichen. Bei gravierenden Abweichungen zwischen Rechnung und Gutachten, Kostenvoranschläge mit Fotos über 750 Euro, Abrechnungen nach der „Opfergrenze“ (der Rechnungsbetrag liegt höher als 130% des Wiederbeschaffungswertes) werden bei einigen Versicherungsunternehmen durch interne Sachverständige die Unterlagen nochmals geprüft. Bei Schäden, die kein Gutachter vor Ort prüft, werden meist Kostenvoranschläge und Fotos angefordert. Nur anhand dieser Fotos kann man später einen Schadenvergleich ermöglichen.

Der Sachbearbeiter prüft zudem, ob es Vorschäden an dem geschädigten Fahrzeug gab, wer an den Unfällen mit dem beschädigten Fahrzeug beteiligt war und ob diese Personen evtl. in irgendeiner Verbindung mit dem jetzigen Schadenfall stehen.[12]

Eventuelle Anfragen bei der Polizei und/oder Anforderungen der Ermittlungsakte können wichtig sein. Bei begründetem Betrugsverdacht wird die Akte an den Betrugsabwehrspezialisten (BAS) weitergegeben. Bei Totalschäden werden beispielsweise bei einigen Versicherungsunternehmen zudem Totaldiebstahlexperten ausgebildet. Sie stehen in engem Kontakt zu dem BAS. Bei begründetem Verdacht durch den Totaldiebstahlexperten erfolgt die Weitergabe an den BAS.

[...]


[1] http://geld.guenstiger.de/zinsen/Milliardenschaeden_durch_Versicherungsbetrug.html

[2] Vgl. psychonomics (1996), Versicherungsbetrug: Erklärung und Prävention, S. 38.

[3] Vgl. psychonomics (1996), Versicherungsbetrug: Erklärung und Prävention, S. 36.

[4] Dr. Born, W., Rechtsanwalt OLG Hamm, Ausgewählte Probleme des Haftungsrechts, PFI

Neuss, Stand 1/2000, S.33 in: König, R. (2001), Manipulierte Verkehrsunfälle- Leitfaden für die Praxis, S.15.

[5] Tröndle H. und Fischer T. (2001), Strafgesetzbuch und Nebengesetze, S.1538-1580.

[6] Tröndle H. und Fischer T. (2001), Strafgesetzbuch und Nebengesetze, S.1607-1611.

[7] Vgl. http://www.gdv.de/presseservice/16827.htm

[8] Vgl. psychonomics (1996), Versicherungsbetrug: Erklärung und Prävention, S. 64.

[9] Vgl. Versicherungswirtschaft, Heft 05/94, Verlag Versicherungswirtschaft e.V. , Karlsruhe in: König, R. (2001), Manipulierte Verkehrsunfälle- Leitfaden für die Praxis, S.112.

[10] Vgl. http://geld.guenstiger.de/zinsen/Milliardenschaeden_durch_Versicherungsbetrug.html

[11] Vgl. Werker, H., Die Bearbeitung von Betrugsverfahren durch Staatsanwalt und Strafgericht, Köln Symposion gegen Versicherungsbetrug, S. 69 in: König, R. (2001), Manipulierte Verkehrsunfälle- Leitfaden für die Praxis, S.112.

[12] Vgl. König, R. (2001), Manipulierte Verkehrsunfälle- Leitfaden für die Praxis, S.116.

Ende der Leseprobe aus 26 Seiten

Details

Titel
Internationale Präventionen des Versicherungsbetruges
Hochschule
Hochschule RheinMain  (FB Wirtschaft)
Veranstaltung
Risikomanagement
Note
1,7
Autor
Jahr
2002
Seiten
26
Katalognummer
V56451
ISBN (eBook)
9783638511179
ISBN (Buch)
9783638677462
Dateigröße
560 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Internationale, Präventionen, Versicherungsbetruges, Risikomanagement
Arbeit zitieren
Melanie Lünzer (Autor:in), 2002, Internationale Präventionen des Versicherungsbetruges, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/56451

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