Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Strukturen und Kompetenzen
2.1 Vollversammlung
2.2 Mitglieder des Bundesrates
3 Gesetzgebung
3.1 Mitwirkung bei der Gesetzgebung
3.1.1 Ausschließliche Gesetzgebung
3.1.2 Konkurrierenden Gesetzgebung
3.1.3 Rahmengesetzgebungskompetenz
3.2 Zustimmungsbedürftige Gesetze
3.3 Einspruchgesetze
3.4 Vermittlungsausschuss
3.4.1 Besetzung
3.4.2 Einberufungsmöglichkeiten
3.4.3 Funktion
3.5 Zustimmungspflichtige Gesetze versus Einspruchsgesetze
4 Blockadepolitik
4.1 Blockade aus landespolitischen Interessen
4.2 Blockade aus parteipolitischen Interessen
5 Fazit
6 Literatur
1 Einleitung
„Einigkeit und Recht und Freiheit“
Auf der Insel Helgoland schrieb der Literaturprofessor August Heinrich Hoffmann von Fallersleben im Jahre 1841 das „Lied der Deutschen“, dessen dritte Strophe mit dem Wahlspruch „Einigkeit und Recht und Freiheit“, beginnt. Er zielte mit seinem Text auf die seinerzeit als Utopie anmutende Einheit einer deutschen Nation ab (vgl. DTV 1999: 139). Zu diesem Zeitpunkt bestand das Gebiet in dem weitgehend deutsch gesprochen wurde aus 39Einzelstaaten. In den späteren Jahren sollte diese Hymne als Symbol deutscher Einheit zum Zweck eines gemeinsamen Nationalstaates dienen.
Durch den späteren Zusammenschluss deutscher Kleinstaaten, entstand somit ein gemeinsamer Bundesstaat föderaler Prägung. Dies ist nicht zuletzt der Grund, weshalb die heutige Bundesrepublik Deutschland (BRD) als eines ihrer fünf Verfassungsorgane neben Bundestag, Bundesregierung, Bundesverfassungsgericht und Bundespräsidenten über ein weltweit einzigartiges ständiges Organ - den Bundesrat verfügt (vgl. Stüwe 2004: 25, Sturm 2001: 55). Hierbei wird im Bundesstaat den 16Gliedstaaten (vgl.Bundesrat2005:o.S.), welche die nahezu 82,5Mio. Einwohner (vgl. Harenberg2004:494) repräsentieren, die Möglichkeit eingeräumt an der Willensbildung des Bundes mitzuwirken (vgl. König 1999: 24).
Oftmals wurde in der Vergangenheit die Zweckmäßigkeit des Bundesrates kritisiert oder gar in Frage gestellt. Im Wesentlichen steht in Zentrum der Kritik der durch Blockadepolitik verursachte sog. Reformstau, welcher bei unterschiedlichen Mehrheitsverhältnissen zwischen Opposition und Regierung in Bundesrat und Bundestag möglich wird (vgl. Kilper und Lhotta 1996: 112). Nicht zuletzt deshalb und wegen seiner Einzigartigkeit (vgl.Kielmannsegg1989:43) steht dieses bundesdeutsche Verfassungsorgan unter dem Fokus des ständigen politikwissenschaftlichen Interesses. Um ein Verständnis für die Problemsituation des Reformstaus erlangen zu können, sollen vorab die formalen Strukturen, Kompetenzen und Zuständigkeiten dieses Verfassungsorgans beschrieben werden.
Weiterhin ist es Aufgabe die formal gegebenen Ursachen für eine Blockadepolitik, die in einen Reformstau münden kann, zu erörtern. Hierzu soll auf die Materie der Mitwirkung der Gesetzgebung sowie die Kompetenten bei Zustimmungs- und Einspruchsgesetzen mit dem Instrument des Vermittlungsausschusses eingegangen werden. Ob der Bundesrat tatsächlich die Möglichkeit besitzt einen Reformstau auszulösen und von diesem Mittel Gebrauch macht, steht hierbei im Zentrum der Erkenntnisfindung.
2 Strukturen und Kompetenzen
Neben den formalen Aufgaben des Bundesrates, dessen Zusammensetzung, der Geschäftsordnung und der Bedeutung des Präsidenten, sind Teilnahmerecht der Bundesregierung an Verhandlungen und Ausschüssen, sowie der gemeinsame Ausschuss im Abschnitt IV des Grundgesetz (GG) der Verfassung der BRD den Art. 50 bis 53a für den Bundesrat geregelt. Genauere Verfahrensweisen innerhalb dieses Organs werden durch die Geschäftsordnung oder wie beispielsweise durch das „Königsteiner Abkommen“ aus dem Jahre 1950, welches die turnusmäßige Wahl und Reihenfolge des Bundesratspräsidenten und dessen drei Stellvertreter festlegt näher erörtert (vgl.Ziller1979:47). Weitere Rechte des Bundesrates wie die protokollarische Stellung dessen Präsidenten (Art.57GG), Mitwirkung bei Gesetzgebungsprozessen (Art.50,Art.80GG), Besetzung der Bundesverfassungs-richter (Art.94Abs.I) oder Grundgesetzänderungen (Art.79Abs.IIGG) ergeben sich aus der Verfassung.
2.1 Vollversammlung
Der Bundesrat der BRD besteht nach Art. 51 Abs. I GG als ständiges Organ aus einer Vollversammlung. Mitglieder werden weder, wie beispielsweise die US- amerikanischen Senatoren, direkt von der jeweiligen Landesbevölkerung gewählt, noch entsprechen sie wie in der benachbarten Republik Österreich üblich, dem Kräfteverhältnis der jeweiligen Landtagsfraktionen. Vielmehr können nur Mitglieder einer Landesregierung (vgl.Degenhart2004:212), von der sie ausschließlich bestellt und abberufen werden, dieser angehören (vgl. Sturm 2001: 55). Somit kann sich die jeweilige Landtagsopposition nicht unmittelbar im Bundesrat Gehör verschaffen. Es wird zwischen sog. ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern unterschieden. Nach der Geschäftsordnung des Bundesrates werden den stellvertretenden dieselben Rechte wie den ordentlichen Mitgliedern eingeräumt (vgl. Rudzio 2003:322). Da die Länder beliebig viel stellvertretenden Mitglieder benennen können hat es sich in der Praxis bewährt, dass alle Mitglieder einer jeweiligen Landesregierung, welche keine ordentlichen Mitglieder sind, das Ersatzmandat wahrnehmen (vgl.Reuter1996:92). Nicht zuletzt durch diesen einzigartigen verfassungsmäßigen
Charakter haben Landtagswahlen oftmals eine bundespolitische Bedeutung und können als Richtungsweisung auf politischer Bundesebene angesehen werden (vgl.Rudzio2003:327). Zudem ist dies die einzige Möglichkeit, welche zu einer Erneuerung des Bundesrates führen kann. Denn bei einer Abberufung einer bestehenden Regierung oder bei einem Ausscheiden einzelner Mitglieder der selbigen endet die Mitgliedschaft im Bundesrat automatisch (vgl. Reuter 2003: 17).
2.2 Mitglieder des Bundesrates
Die Anzahl der Mitglieder die ein Land entsenden kann, richtet sich durch Art.51Abs.IIGG nach der Stimmenzahl des Landes. Diese wurde letztmalig nach der Wiedervereinigung Deutschlands im Jahr 1990 geändert (vgl.Reuter 1996:92) und eine sog. Stimmenspreizung zugunsten der bevölkerungsstarken Bundesländer vorgenommen (vgl.Rudzio2003:321f.). Grundsätzlich soll hierbei die Stimm-verteilung im Bundesrat einem Kompromiss „zwischen dem föderativen Gesichtspunkt prinzipiell gleichberechtigter Länder und dem demokratischen gleichen Repräsentanz der Bürger“ (Rudzio 2003: 321) Rechnung getragen werden. Somit werden die Stimmgewichte der einzelnen Länder nach deren Einwohnerzahl abgestuft. Es soll hierbei die Majorität Einzelner, wie dies beispielsweise durch das mathematisch exakte Verhältnis nach Einwohnerzahl der Weimarer Republik stattfand, entgegengewirkt werden (vgl. Ziller 1979: 44).
Jedes Bundesland verfügt grundsätzlich über drei Stimmen. So nehmen die Vertreter der Länder Bremen (0,7Mio.Ew.), Saarland (1,1Mio.Ew.), Hamburg (1,7Mio.Ew.) und Mecklenburg-Vorpommern (1,8Mio.Ew.) diese Grundmandate war. Die Länder Thüringen (2,4Mio.Ew.), Sachsen-Anhalt (2,6Mio.), Brandenburg (2,6Mio.Ew.), Schleswig-Holstein (2,8Mio.Ew.), Berlin (3,4Mio.Ew.), Rheinland-Pfalz (4,0Mio.Ew.) und Sachsen (4,4Mio.Ew.) verfügen über vier Stimmen, da Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern diese nach der Verfassung zustehen. Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohner, wie seit 1996 Hessen (6,1Mio.Ew.), entsenden fünf Vertreter. Seit 1990 neu haben Länder mit mehr als sieben Millionen
Einwohnern, wie derzeit Nordrhein-Westfalen (18,1Mio.Ew.), Bayern (12,3Mio.Ew.), Baden-Württemberg (10,6Mio.Ew.) und Niedersachsen (8,0Mio.Ew.) sechs Vertreter im Bundesrat. Somit sind derzeit 69 ordentliche Mitglieder mit Sitz und Stimme im Bundesrat vertreten (vgl.Reuter 1996:92,Reuter2003:o.S.).
Entscheidend ist, dass die Mitglieder des Bundesrates kein freies Mandat haben, sondern als Vertreter ihres Landes ausschließlich über ein gebundenes Mandat verfügen. Somit sind diese an die Beschlüsse ihrer Landesregierung in jedem Fall gebunden (imperatives Mandat) (vgl. Rudzio 2003: 321). Da die Mitglieder eines jeden Landes als Repräsentanten des selbigen anzusehen sind, können die Stimmen nur gemeinschaftlich abgegeben werden. Eine uneinheitliche Stimmabgabe wird als ungültig gewertet (vgl. Rudzio 2003: 321). Eine Vertretung durch einen einzigen sog. Stimmführer ist somit zulässig.
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- Arbeit zitieren
- Christian Kah (Autor:in), 2005, Kann der Bundesrat Verursacher von Reformstaus sein?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/56519
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