Das Generalgouvernement


Hausarbeit (Hauptseminar), 2005

20 Seiten, Note: 1-


Leseprobe


Gliederung:

1. Das „Generalgouvernement für die besetzten polnischen Gebiete“

2. Hans Frank – Generalgouverneur

3. Die Ermordung der Juden im Generalgouvernement

4. Das Leben im Getto und dessen Liquidierung am Beispiel von Łòdz – eine Chronologie

5. Die Politik gegenüber der polnischen Bevölkerung

6. Der polnische Widerstand

7. Literatur

1. Das „Generalgouvernement für die besetzten polnischen Gebiete“

Das „Generalgouvernement für die besetzten polnischen Gebiete“ (im folgenden GG), ab 31. Juli 1940 nur noch „Generalgouvernement“ genannt, wurde im direkten Anschluss an die Beendigung des Feldzuges nach dem deutschen Überfall auf Polen und der darauf folgenden Aufteilung des polnischen Territoriums im Rahmen des Hitler-Stalin-Paktes am

26. Oktober 1939 gebildet. Das Gebiet umfasste ursprünglich eine Fläche von ca. 95.000 Quadratkilometern, auf dem etwa 12,5 bis 13 Millionen Einwohner lebten. Dies waren hauptsächlich Polen nichtjüdischen Glaubens und circa 1,5 bis 2 Millionen polnische Juden. Letztere Gruppe entsprach etwa 15 Prozent der Bevölkerung. In dem Gebiet lebten ebenfalls mehrere Minderheiten wie Ukrainer, Goralen, Lemken und Uzulen[1]. Etwa 65 Prozent der Polen waren in der Landwirtschaft beschäftigt. Mit der Inkorporierung Galiziens wurde das GG im November 1942 auf eine Gesamtfläche von 142.000 Quadratkilometer und circa 18 Millionen Menschen[2] vergrößert. Die größte Minderheit zu diesem Zeitpunkt sind laut Baedeker 17 Prozent Ukrainer. (Jüdische Einwohner werden in dieser Statistik von 1943 bereits nicht mehr erwähnt.) Der so genannte „Erlaß des Führers und Reichskanzlers [im folgenden EdFuR] über die Verwaltung der besetzten polnischen Gebiete“ vom 12. Oktober 1939 unterstellte nach der Aufhebung der Militärverwaltung das Besatzungsgebiet der Zuständigkeit des Deutschen Reiches. Es wurde hiermit aber nicht in das Staatsgebiet eingegliedert. Reichsminister Hans Frank, den man zum Generalgouverneur ernannt hatte, sprach in diesem Zusammenhang vom „Nebenland des Reiches“. Die vier Distrikte Krakau, Radom, Lublin und Warschau - später fünf mit Lemberg - standen laut „Erlaß“ unter der Rechtsprechung Hans Franks. Die Exekutivgewalt der SS und der Polizei, welche ebenfalls laut „Grundgesetz“ dem Generalgouverneur untergeordnet war, sollte wenig später schon zu Kompetenzrangeleien führen.

2. Hans Frank – Generalgouverneur

Hans Frank konnte bei Amtsantritt bereits auf eine langjährige Karriere im rechten Organisationenspektrum der Weimarer Republik, schließlich auch in der NSDAP, zurück- blicken.

Er promovierte 24-jährig 1924 in Kiel in Rechtswissen-schaften und Nationalökonomie und arbeitete in den Zwanziger Jahren als Rechtsanwalt und Assistent an der Münchner Technischen Hochschule. Schon 1919 war er der Deutschen Arbeiterpartei, einer Vorgängerorganisation der NSDAP, beigetreten. Nach eigener Aussage wurde er 1926 Mitglied der NSDAP und übernahm als „juristischer Berater Hitlers“[3] die Verteidigung ihrer Anhänger. Hier begann seine politische Laufbahn. Als Abgeordneter kam Frank 1930 in den Reichstag. Nach dem 30. Januar 1933 bekleidete er die Ämter des Bayerischen Justizministers und des „Reichsrechtführers“ („Reichskommissar für die Gleichschaltung der Justiz in den Ländern und für die Erneuerung der Rechtsordnung“). Das Amt des Generalgouverneurs hatte er vom 12. Oktober 1939 bis zum Januar 1945 inne. Aufgrund seiner für nationalsozialistische Verhältnisse äußerst kritischen und für das innere Selbstverständnis provokant erscheinenden Reden im Jahre 1942 veranlasste Hitler jedoch die Enthebung von den Partei- und Reichsämtern und erteilte ihm erstaunlicherweise nur Redeverbot. Ein Rücktrittsgesuch Franks vom GG-Posten lehnte Hitler ab. Frank war im Juni/Juli 1942 an Universitäten in Berlin, Dresden, München und Heidelberg vor Dozenten und Studenten aufgetreten und hatte vor dem Hintergrund der juristisch uneindeutigen Rechtslage seiner Aufgaben und derer Heinrich Himmlers gegen den repressiven, gesetzlosen Polizeistaat und für Freiheit der Person als Grundlage kultureller Entfaltung Stellung bezogen. Dass er hierbei nicht seine früheren Erklärungen zu den Lebensbedingungen der unterdrückten Polen erwähnte, war vielleicht dem Bewusstsein geschuldet, dass er sich ohnehin mit dem karrieretaktischen Zug gegen seine politischen Gegner auf dünnem Eis bewegte. Es ist zu vermuten, dass Frank durch den Umstand der langjährigen „Kampf“- Vergangenheit mit Hitler und der für die Partei in dieser Phase schwierigen Zeit von Glück sprechen konnte, dass dies nicht das Ende seiner Karriere bedeutete.

Deutlich wird auch, dass Hans Frank keineswegs vor Konfrontation mit NS-Größen zurücksteckte. Er war Machtmensch und Jurist, der sich bevorzugt auf die ihm vom „Führer“ verbriefte Generalvollmacht berief. Zum Ausdruck kam dies immer wieder in der Auseinandersetzung mit Heinrich Himmler.

Am 7. Oktober 1939 wurden dem Reichsführer SS Heinrich Himmler mit dem „EdFuR zur Festigung deutschen Volkstums“ Aufgaben erteilt, zum Zwecke „…dass Trennungslinien zwischen ihnen [den Deutschen und für die „Volksgemeinschaft gefährliche“ Bevölkerungsgruppen in den „Interessengrenzen“ des Großdeutschen Reiches] erreicht werden.“[4] In den Abschnitten 1 und 3 des ersten Paragraphen wird bestimmt, dass im Ausland lebende „Reichs- und Volksdeutsche zurückgeführt“ und „durch Seßhaftmachung“[5] zur Gestaltung neuer deutscher Siedlungsgebiete eingesetzt werden sollen. § I, Abschnitt 2 beinhaltet einen juristisch nicht eindeutig ausformulierten Sachverhalt über die „Ausschaltung des schädigenden Einflusses von […] Bevölkerungsteilen,…“[6]. Himmler bekam mit dieser Verfügung die Exekutivgewalt „zur Durchführung dieser Obliegenheiten, […] Anordnungen und Verwaltungsmaßnahmen zu treffen.“[7] Gleichzeitig wurde ihm erlaubt, „bestimmte Wohngebiete“[8] für die in Frage kommenden Bevölkerungsteile auszusuchen und ihnen diese im Anschluss daran zuzuweisen. Dieser Zusatz war Grundlage für die Einrichtung von Gettos in vielen europäischen Städten, im speziellen auch im ehemaligen Polen.

[...]


[1] Statistische Angaben (Ausnahme 2) auf Seite 2 In: Du Prel, M. Freiherr (Hrsg.), Das Deutsche Generalgouvernement Polen, Ein Überblick über Gebiet, Gestaltung und Geschichte, Krakau 1940, S. 11.

[2] Baedeker, K., Das Generalgouvernement, Reisehandbuch, Leipzig 1943, S. 27.

[3] Piotrowski, St., Hans Franks Tagebuch, übers. v. Weintraub, K., Warschau 1963, S. 11.

[4] Moll, M. (zusammengest.), Führer-Erlasse 1939-1945, Stuttgart 1997, Dokument 12, S. 101f.

[5] ebenda.

[6] ebenda.

[7] ebenda.

[8] ebenda.

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Das Generalgouvernement
Hochschule
Technische Universität Berlin  (Zentrum für Antisemitismusforschung)
Veranstaltung
Der Holocaust in Polen
Note
1-
Autor
Jahr
2005
Seiten
20
Katalognummer
V56874
ISBN (eBook)
9783638514507
ISBN (Buch)
9783656783534
Dateigröße
510 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Diese Arbeit wurde im Rahmen des Hauptseminars "Der Holocaust in Polen" von Prof. Dr. Wolfgang Benz benotet.
Schlagworte
Generalgouvernement, Holocaust, Polen
Arbeit zitieren
Henry Gidom (Autor:in), 2005, Das Generalgouvernement, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/56874

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