Das tragende Element der Europäischen Gemeinschaft (EG) ist das Rechtsprinzip das im Zentrum der europäischen Integration steht. Die Gemeinschaft ist eine Schöpfung des Rechts. Sie beeinflusst damit nicht nur das öffentliche Recht, sondern auch zentrale Bereiche des Privatrechts der Mitgliedstaaten. Mit dem einheitlichen Europäischen Binnenmarkt, der aus den vier wirtschaftlichen Grundfreiheiten des EG-Vertrages besteht - der Freie Warenverkehr, der Freie Personenverkehr, die Dienstleistungsfreiheit sowie die Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs - erwiesen sich jedoch unterschiedliche wirtschaftliche wie rechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten als hinderlich. Internationale Wirtschaftsbeziehungen sind heutzutage eine Sache des Alltags. Daher steht der zwischenstaatliche private Warenverkehr auch im Zentrum der EG. Für beide Vertragspartner führt jedoch eine fremde Rechtsordnung mit deren wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und sprachlicher Verschiedenartigkeit zu Unsicherheiten. Eine fremde Gewährleistungshaftung, die auf den Kaufvertrag angewendet werden soll, führt allein durch die bloße Verschiedenartigkeit der Rechtsnormen, und zusätzlich bei möglichen Ansprüchen des Käufers bei mangelhaft gelieferter Kaufsache auch die Verschiedenartigkeit der Rechtsfolgen, zu erhöhten unternehmerischen Transaktionskosten, die zuweilen auch aus möglich werdenden Prozesskosten aufgrund Rechtsverfolgung entstehen können. Sie betreffen die Rechte des Käufers, ebenso die Verpflichtungen des Verkäufers. Im Ergebnis führen damit unterschiedliche nationale Regelungen beim Kaufvertrag zu Informationsproblemen der Vertragsparteien.
Inhaltsverzeichnis
Entscheidungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Einleitung
1. Hintergrund
2. Rechtsvereinheitlichung im internationalen Handel
3. Anmerkung zum Deutschen Recht
4. Anmerkung zum Schweizerischen Recht
5. Gegenstand, Vorgehen und Ziel der Untersuchung
6. Gang der Untersuchung
A. Sachmängelhaftung im Deutschen Kaufrecht
I. Pflichten des Verkäufers,
Inhalt des Vertrages, Erfüllungsort und Gefahrübergang
II. Pflicht zur Lieferung mangelfreier Ware
1. Gemeinsame Definition der Sachmängel
a) verschiedene Sachmängel
aa) ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung
bb) Eignung zur vertraglichen Verwendung
cc) Eignung zur gewöhnlichen Verwendung
dd) Öffentliche Äußerungen
b) Montage- und Montageanleitungsmangel
c) Falschlieferung und Zuweniglieferung
2. Maßgeblicher Zeitpunkt für Mangelfreiheit
III. Rangfolge der Käuferrechtsbehelfe
IV. Sachliche Schranken der Käuferrechtsbehelfe
1. Kenntnis- und Unkenntnis des Sachmangels
2. Der beiderseitige Handelskauf
a) Obliegenheit des Käufers zur Untersuchung der Ware
b) Obliegenheit des Käufers zur Rüge des Sachmangels
c) Rechtsfolgen bei nicht ordnungsgemäßer oder
unterbliebener Rüge
d) Rechtsfolgen bei ordnungsgemäßer Rüge
e) Regress beim Verbrauchsgüterkauf
V. Zeitliche Schranken der Käuferrechtsbehelfe
1. Verjährung nach den allgemeinen Regelungen
2. Verjährungsmodifikation beim Regressanspruch
VI. Die einzelnen Käuferrechtsbehelfe, die Art, Wahl und Weise
1. Anspruch auf Nacherfüllung in „natura“ und Voraussetzungen
2. Die Gestaltungsrechte, Rücktritt und Minderung
a) Gemeinsame Voraussetzungen
b) Das Rückgewährschuldverhältnis
c) Kaufpreisminderung
3. Auf Geldausgleich gerichtete Ansprüche,
Schadenersatz bzw. Aufwendungsersatz
a) Anspruchsgrundlage und Voraussetzungen
b) Schadenersatz statt der Leistung
aa) Großer Schadenersatz
bb) Kleiner Schadenersatz
c) Schadenersatz neben der Leistung und Verzögerungsschaden
d) Aufwendungsersatz
4. Zusätzliche Voraussetzungen beim Verbrauchsgüterkauf
a) Verbraucherschutz
aa) Keine vertragliche Haftungsbeschränkung im Voraus
bb) Gesetzliche Vermutung zu Gunsten des Verbrauchers
cc) Beschaffenheitsgarantie
b) Rückgriff des Unternehmers
VII. Der Fernabsatzvertrag
1. Anwendungsbereich, persönlicher und sachlicher
2. Verbraucherschutz durch Informationspflichten
a) Vorvertragliche Informationspflichten des Unternehmers
b) Rechtsfolgen bei Missachtung
c) Nachvertragliche Informationspflichten des Unternehmers
d) Rechtsfolgen bei Missachtung
e) Widerrufs- und Rückgaberecht des Verbrauchers
aa) Das Widerrufsrecht des Verbrauchers
bb) Ausschluss des Widerrufsrechts des Verbrauchers
cc) Das Rückgaberecht des Verbrauchers
dd) Rechtsfolgen des Widerrufs
ee) Rechtsfolgen bei Rückgaberecht
f) Keine Vertragliche Haftungsbeschränkung im Voraus
B. Sachmängelhaftung im UN-Kaufrecht (CISG)
I. Das UN-Kaufrecht, Gegenstand und Inhalt
II. Pflichten des Verkäufers
Inhalt des Vertrages, Erfüllungsort und Gefahrübergang
III. Pflicht zur Lieferung mangelfreier Ware
1. Definition des Sachmangels
2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Mangelfreiheit
IV. Das System der Käuferrechtsbehelfe,
Merkmale und Voraussetzungen
1. Übersicht der Käuferrechtsbehelfe
2. Differenzierung der Rechtsbehelfe nach Verfügbarkeit und
Anknüpfungspunkte
a) Einheitlicher Tatbestand der Vertragsverletzung
b) Ausnahmen in der Verfügbarkeit der Rechtsbehelfe
c) Differenzierung nach dem „Gewicht“ der Vertragsverletzung
d) „Wesentlichkeit“ einer Vertragsverletzung
aa) Voraussetzung einer wesentlichen Vertragsverletzung
(1) Vertragsverletzung durch eine Vertragspartei
(2) Der „Nachteil“
(3) Die „Vorhersehbarkeit“ dieses Nachteils
(4) Beweispflicht für eine wesentliche Vertragsverletzung
bb) Zusammenfassung
d) „Unwesentlichkeit“ einer Vertragsverletzung
e) Andere Ansprüche wegen einer Vertragsverletzung
3. Das Rangverhältnis der Käuferrechtsbehelfe
4. Die Ausgestaltung des Schadenersatzanspruchs und Exculpation
V. Sachliche Schranken der Käuferrechtsbehelfe
1. Kenntnis und Unkenntnis des Mangels
a) Kenntnis des Sachmangels
b) Unkenntnis des Sachmangels
2. Verantwortungsbeitrag des Käufers zur Vertragsverletzung
des Verkäufers
3. Die Untersuchungsobliegenheit und Rügeobliegenheit des Käufers
a) Die Untersuchungsobliegenheit beim Sachmangel
b) Die Rügeobliegenheit beim Sachmangel
4. Andere Obliegenheit wegen eines Sachmangels
a) Obliegenheit zur Schadenminderung- bzw. Schadenabwehr
b) Obliegenheit zur Rückgabe und zum Erhalt der Ware
VI. Zeitliche Schranken der Käuferrechtsbehelfe
1. Verjährung von Gewährleistungsansprüchen
2. Verjährungsfrist und Ausschlussfrist
VII. Rückabwicklung von Verträgen
1. Das Rückgewährschuldverhältnis
2. „Aufhebungssperre“ bei Unvermögen zur unversehrten Rückgabe
3. Nutzungs- und Aufwendungsersatz
VIII. Die einzelnen Käuferrechtsbehelfe
1. Anspruch auf Erfüllung bzw. Nacherfüllung und Einschränkungen
in „natura“
a) Einschränkung des Erfüllungsanspruchs
b) Allgemeine Voraussetzungen des Nacherfüllungsanspruchs
c) Zusätzliche Voraussetzungen bei Nachbesserung
d) Zusätzliche Voraussetzungen bei Ersatzlieferung
e) Die Art und Weise der Nacherfüllung und
Selbstvornahmerecht des Käufers
2. Vertragsaufhebung
a) Allgemeine Voraussetzungen
b) Zusätzliche Voraussetzungen bei Sachmängel
c) Zusätzliche Voraussetzungen bei Nichtlieferung
d) Vertragsaufhebung bei Teillieferung, nur teilweise mangelhafter
Lieferung und Sukzessivlieferung
e) Vertragsaufhebung bei antizipiertem Vertragsbruch
f) Ausübung des Vertragsaufhebungsrechts
g) Rechtsfolgen der Vertragsaufhebung
3. Auf Geldausgleich gerichtete Käuferrechtsbehelfe
a) Kaufpreisminderung
b) Schadenersatz und Aufwendungsersatz
aa) Anspruchsgrundlage
bb) Voraussetzung
c) Ausüben des Schadenersatzanspruchs
d) Exculpationsmöglichkeit und Haftung für Dritte
e) Die Art und der Umfang des ersatzfähigen Schaden und
Schadenminderungspflicht
f) Aufwendungsersatz
C. Sachmängelhaftung im Schweizerischen Obligationenrecht
I. Allgemeines
1. Charakteristik des ZGB, OR
2. Das System des „code unique“
II. Pflichten des Verkäufers,
Inhalt des Vertrages, Erfüllungsort und Gefahrübergang
III. Pflicht zur Lieferung mangelfreier Ware
1. Definition des Sachmangels
2. Zeitpunkt für die Mangelfreiheit
IV. Die Gewährleistung wegen Sachmängel
1. Gegenstand der Gewährleistung
2. Voraussetzungen der Gewährleistung
a) Vorliegen bei Gefahrübergang
b) Prüfungsobliegenheit und Rügeobliegenheit
aa) Prüfungsobliegenheit
bb) Rügeobliegenheit
cc) Rechtsfolgen nicht ordnungsgemäßer Rüge
dd) Besonderheit zwischen kaufmännischem
und nichtkaufmännischem Verkehr
c) Mangelunkenntnis
d) Kein vertraglicher Gewährleistungsausschluss
und Auslegung von Freizeichnungsklauseln
V. Zeitliche Schranken der Käuferrechtsbehelfe
1. Die Verjährungsfrist
2. Abweichende Vereinbarungen
3. Mängeleinrede
VI. Die einzelnen Käuferrechtsbehelfe
1. Anspruch auf Nachbesserung
2. Anspruch auf Wandlung
a) Durchführung der Wandlung, Das Rückgewährschuldverhältnis
b) Kaufpreisminderung nach Ermessen des Richters
c) Ausschluss der Wandlung
d) Wandlung bei mehreren Kaufsachen
3. Anspruch auf Minderung
4. Anspruch auf Schadenersatz
a) Abgrenzung des unmittelbaren Schaden
b) Abgrenzung des weiteren Schaden
5. Konkurrenz zu anderen Rechtsbehelfen
a) Schadenersatzanspruch zu Sachmängelhaftung
b) Sachmängelhaftung zu Irrtumsanfechtung
6. Anspruch auf Nachlieferung
D. Zusammenfassender Gesamtvergleich
I. Deutsches Kaufrecht
II. UN-Kaufrecht (CISG)
1. Vorteile
2. Nachteile
3. Vorteile, Nachteile für Importeure bzw. Exporteure
III. Schweizer Kaufrecht (Obligationenrecht)
Anhang
Entscheidungsverzeichnis
EuGH
Dassonville-Entscheidung, Staatsanwaltschaft ./. Benoit und Gustave Dassonville,
11. Juli 1974, Rs. 8/74, Slg. 1974 Band XX, 837 - 866
Cassis-de-Dijon-Entscheidung, REWE-Zentral AG ./. Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, 20. Februar 1979, Rs. 120/78, Slg. 1979 Band I, 649 - 675
Keck-Entscheidung, Keck ./. Mithouard, 24. November 1993, Rs. C-267/91 und
C-268/91, Slg. 1993 Band I, 6097 - 6132
Deutschland
BGH, 21. Dezember 2005, NJW 2006, 1175 - 1179
BGH, 5. Oktober 2005, NJW 2006, 211 - 214
BGH, 14. September 2005, MDR 2006, 253 - 255
BGH, 20. Juli 2005, NJW 2005, 2848 - 2851 = BGHZ 163, 381 - 391
BGH, 2. März 2005, RIW 2005, 547 - 549 = CISG-online Nr. 999
BGH, 23. Februar 2005, NJW 2005, 1348 - 1351 = BGHZ 162, 219 - 230
BGH, 3. November 2004, NJW 2005, 53 - 56
BGH, 30. Juni 2004, RIW 2004, 788 - 790 = CISG-online Nr. 847
BGH, 19. März 2003, NJW 2003, 1665 - 1667
BGH, 4. Juli 2002, NJW 2002, 3396 - 3399
BGH, 11. April 2002, NJW 2002, 2391 - 2394
BGH, 3. April 1996, BGHZ 132, 290 - 305 = CISG-online Nr. 135
BGH, 8. März 1995, BGHZ 129, 75 - 86 = CISG-online Nr. 144
OLG Saarbrücken, 4. Januar 2006, AZ: 1 U 99/05-34
OLG Bamberg, 10. April 2006, AZ: 220 586/04
OLG Düsseldorf, 8. Juni 2005, NJW 2005, 2235 - 2236
OLG Nürnberg, 21. März 2005, NJW 2005, 2019 - 2021
OLG Düsseldorf, 23. Januar 2004 = CISG-online Nr. 918
OLG Köln, 14. Oktober 2002, RIW 2003, 300 - 301 = CISG-online Nr. 709
OLG Rostock, 25. September 2002, IHR 17 - 19 = CISG-online Nr. 672
OLG München, 1. Juli 2002, IHR 2003, 176 - 177 = CISG-online Nr. 656
OLG Frankfurt, 28. November 2001, CR 2002, 638 - 642
OLG Karlsruhe, 25. Juni 1997, RIW 1998, 235 - 237 = CISG-online Nr. 263
OLG Koblenz, 31. Januar 1997, OLGR Koblenz 1997, 37 - 39 = CISG-online Nr. 256
OLG Frankfurt a.M., 18. Januar 1994, RIW 1994, 240 - 241 = CISG-online Nr. 123
OLG Hamm, 22. September 1992, TranspR-IHR 1999, 24 = CISG-online Nr. 57
LG Traunstein, 18. Mai 2005, ZUM 2005, 663 - 664
LG Aachen, 26. April 2005, NJW 2005, 2236 - 2238
LG Frankfurt, 9. März 2005, WRP 2005, 922 - 924
LG Memmingen, 23. Juni 2004, NJW 2004, 2389 - 2391
LG Arnsberg, 25. März 2004, WRP 2004, 792
LG Memmingen, 10. Dezember 2003, ITRB 2004, 198 - 199
LG Waldshut-Tiengen, 7. Juli 2003, WRP 2003, 1148
LG Frankfurt a.M., 18. Dezember 2002, ITRB 2003, 170 - 171
LG München, 27. Februar 2002 = CISG-online Nr. 654
LG Regensburg, 17. Dezember 1998, TranspR-IHR 2000, 30 - 31 = CISG-online
Nr. 514
LG Erfurt, 29. Juli 1998, IHR 2001, 200 - 202 = CISG-online Nr. 561
LG Saarbrücken, 3. Juni 1998, TranspR-IHR 1999, 41 - 42 = CISG-online Nr. 354
LG Oldenburg, 27. März 1996 = CISG-online Nr. 188
LG Ellwangen, 21. August 1995 = CISG-online Nr. 279
LG Landshut, 5. April 1995 = CISG-online Nr. 193
LG Berlin, 15. September 1994 = CISG-online Nr. 399
AG Bad Kissingen, 4. April 2005, NJW 2005, 2463 - 2464
AG Ludwigsburg, 21. Dezember 1990, NJW 1994, 1101 = CISG-online Nr. 17
Schweiz
BGer, 11. April 2005, BGE 4C.57
BGer, 29. August 2003, BGE 4C.152
BGer, 28. Mai 2002, BGE 4C.395
BGer, 16. März 2000, BGE 4C.456
BGer, 28. Oktober 1998, SZIER 1999, 179 - 182 = CISG-online Nr. 413
BGer, 27. August 1998, BGE 124 III, 456
BGer, 21. März 1983, BGE 109 II, 24
BGer, 2. Juni 1981, BGE 107 II, 161 - 166
BGer, 23. März 1979, BGE 105 II, 90
BGer, 9. November 1965, BGE 91 II, 344 - 345
BGer, 11. September 1962, BGE 88 II, 364 - 370
BGer, 22. Februar 1955, BGE 81 II, 56 - 60
Handelsgericht des Kantons Aargau, 5. November 2002, SZIER 2003, 103 = CISG-online Nr. 715
Handelsgericht des Kantons Zürich, 30. November 1998, SZIER 1999, 185 - 188 = CISG-online Nr. 415
Rechtsprechung ist bis zum 20. Juni 2006 berücksichtigt.
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Literaturverzeichnis
Aufsätze in Zeitschriften und Sammelwerken
Blocher, Christoph: Die Europäisierung des Zivil- und Handelsrecht und die Schweiz, in: ZEuP 2005, Heft 1, 1 - 4
Brödermann, Eckart: Die erweiterten UNIDROIT Principles 2004, in: RIW 2004, Heft 10, 721 - 735
Bucher, Eugen: Der benachteiligte Käufer, in: SJZ 1971, Band 67, Schulthess Verlag AG, Zürich 1971, 1 - 16
Epiney, Astrid: Zu den „bilateralen“ Verträgen der EG und der Schweiz, in: GPR 2006, Heft 1, 2 - 5
Galgano, Francesco: Die Globalisierung im Spiegel des Rechts, in: ZEuP 2005, Heft 2,
237 - 242
Gsell, Beate: Die Beweislast für den Sachmangel beim Verbrauchsgüterkauf, in: JuS 2005, Heft 11, 967 - 972
Hallstein, Walter: Die EWG – Eine Rechtsgemeinschaft, Ehrenpromotion, Universität Padua 12. März 1962, in: Oppermann, Thomas (Hrsg.): Walter Hallstein, Europäische Reden, Deutsche Verlags-Anstalt, Stuttgart 1979, 341 - 348
Hoffmann, Joachim: Das Zusammentreffen von Handelskauf und Verbrauchsgüterkauf: Wertungswidersprüche und Korrekturbedarf, in: Betriebs-Berater 2005, Heft 39,
2090 - 2093
Horn, Christian: Verbraucherschutz bei Internetgeschäften, in: MMR 2002, Heft 4,
209 - 214
Kaestner, Jan/ Tewes, Nicole: Praktische Probleme des Fernabsatzrechts, in: WRP 2005, Heft 11, 1335 - 1350
Kux, Stephan: Zwischen Isolation und autonomer Anpassung: Die Schweiz im integrationspolitischen Abseits?, Discussion Paper, Zentrum für Europäische Integrationsforschung, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität, Bonn 1998, 1 - 36
Lando, Ole: Der Aktionsplan der EG-Kommission zum europäischen Vertragsrecht, in: RIW 2005, Heft 1, 1 - 6
Leser, Hans G. (Hrsg.): Ernst Rabel, Gesammelte Aufsätze, Band III, Arbeiten zur Rechtsvergleichung und zur Rechtsvereinheitlichung 1919 - 1954, Verlag Mohr (Siebeck), Tübingen 1967
(zitiert: Leser, Ernst Rabel, Gesammelte Aufsätze, Band III, S.)
Magnus, Ulrich: UN-Kaufrecht und neues Verjährungsrecht des BGB – Wechsel-wirkung und Praxisfolgen, in: RIW 2002, Heft 8, 577 - 584
Mankowski, Peter: Das Zusammenspiel der Nacherfüllung mit den kaufmännischen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten, in: NJW 2006, 865 - 869
Marx, Claudius/ Bäuml, Sven Oliver: Die Information des Verbrauchers zum Widerrufsrecht im Fernabsatz – „klar und verständlich“?, in: WRP 2004, Heft 2,
162 - 168
Ott, Stephan: Informationspflichten im Internet und ihre Erfüllung durch das Setzen von Hyperlinks, in: WRP 2003, Heft 8, 945 - 955
Paech, Philipp: Worldwide Harmonisation of Private Law and Regional Economic Integration, in: IPRax 2003, Heft 4, 389 - 392
Roth, Wulf-Henning: Funktionen des privatrechtlichen Vertrages im Gemeinschafts-recht, in: Schulte-Nölke, Hans/ Schulze, Rainer (Hrsg.): Europäisches Vertragsrecht im Gemeinschaftsrecht, Band 22, Schriftenreihe der Europäischen Rechtsakademie Trier, Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Köln 2002, 23 - 84
Schmidt, Karsten: Verbraucherbegriff und Verbrauchervertrag – Grundlagen des § 13 BGB, in: JuS 2006, Heft 1, 1 - 8
Stoppel, Jan: Untersuchungspflichten auf Verkäuferseite im Zusammenspiel mit Untersuchungsobliegenheiten auf Käuferseite, in: ZGS 2006, 49 - 55
Teuber, Hanno/ Melber, Michael: „Online-Auktionen“ – Pflichten der Anbieter durch das Fernabsatzrecht, in: MDR 2004, 185 - 190
Zerres, Thomas: Recht auf Nacherfüllung im deutschen und englischen Kaufrecht, Vor und nach Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, in: RIW 2003, Heft 10,
746 - 757
Beiträge in Festschriften
Bullinger, Martin: Zwecke und Methoden der Rechtsvergleichung im Zivilrecht und im Verwaltungsrecht, in: Schwenzer, Ingeborg/ Hager, Günter (Hrsg.): Festschrift für Peter Schlechtriem zum 70. Geburtstag, Verlag Mohr Siebeck, Tübingen 2003, 331 - 345
Heinrichs, Helmut: Die Pflichtverletzung, ein Zentralbegriff des neuen Leistungsstörungsrechts, in: Schwenzer, Ingeborg/ Hager, Günter (Hrsg.): Festschrift für Peter Schlechtriem zum 70. Geburtstag, Verlag Mohr Siebeck, Tübingen 2003,
503 - 519
Junge, Werner: Die Macht des Marktes – Globalisierung im Wirtschaftsrecht, in: Schwenzer, Ingeborg/ Hager, Günter (Hrsg.): Festschrift für Peter Schlechtriem zum 70. Geburtstag, Verlag Mohr Siebeck, Tübingen 2003, 818 - 832
Dissertationen
Müller, Tobias Malte: Ausgewählte Fragen der Beweislastverteilung im UN-Kaufrecht im Lichte der aktuellen Rechtsprechung, Band 4, Quadis, Frankfurt am Main und Sellier, München 2005
(zitiert: Müller, Beweislastverteilung, S.)
Prieß, Monika: Der Begriff des Sachmangels im deutschen und im englischen Kaufrecht, Band 25, Verlag Peter Lang, Frankfurt am Main 2001
(zitiert: Prieß, Sachmangelbegriff im dtsch. und engl. KaufR., S.)
Trommler, Andreas: Die Auslegung des Begriffs „wesentliche Vertragsverletzung“ in Art. 25 CISG, Band 3348, Verlag Peter Lang, Frankfurt am Main 2002
(zitiert: Trommler, Auslegung „wesentliche Vertragsverletzung“, S.)
Kommentare
Brunner, Christoph: UN-Kaufrecht – CISG, Kommentar zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf von 1980, Unter Berücksichtigung der Schnittstellen zum internen Schweizer Recht, Verlag Stämpfli, Bern 2004
(zitiert: Brunner, Komm. CISG, Art. Rn.)
Honsell, Heinrich/ Vogt, Nadim Peter/ Wiegand, Wolfgang (Hrsg.): Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Art. 1 - 529 OR, 2. Auflage, Helbing & Lichterhahn Verlag AG, Basel 1996
(zitiert: Honsell/Vogt/Wiegand/Bearbeiter, Komm. Schweiz. PR, Art. Rn.)
Schlechtriem, Peter/ Schwenzer, Ingeborg (Hrsg.): Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 4. Auflage, Verlag C.H. Beck, München 2004
(zitiert: Schlechtriem/Schwenzer/Bearbeiter, Einh. UN-Kaufrecht, Art. Rn.)
Staudinger: Julius von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen – Wiener UN-Kaufrecht (CISG), (Bearbeiter: Ulrich Magnus), Neubearbeitung 2005, Sellier-de Gruyter, Berlin 2005
(zitiert: Staudinger/Magnus, Wiener UN-Kaufrecht (2005), Art. Rn.)
Staudinger: Julius von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Buch 2, Recht der Schuldverhältnisse, §§ 311, 311 a, 312 a - f, Neubearbeitung 2005, Sellier-de Gruyter, Berlin 2005
(zitiert: Staudinger/Thüsing, Komm. BGB (2005), § Rn.)
Westermann, Peter (Hrsg.): Erman, Handkommentar zum Bürgerliches Gesetzbuch, 11. Auflage, Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln 2004
(zitiert: Erman/Bearbeiter, § Rn.)
Lehrbücher
Dauner-Lieb, Barbara/ Heidel, Thomas/ Lepa, Manfred/ Ring, Gerhard (Hrsg.): Das Neue Schuldrecht, C.F. Müller Verlag, Heidelberg 2002
(zitiert: Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring/Bearbeiter, Neues SchuldR, S. Rn.)
Eckert, Jörn: Schuldrecht, Besonderer Teil, 2. Auflage, Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2005
(zitiert: Eckert, SchuldR BT, S. Rn.)
Emmerich, Volker: Das Recht der Leistungsstörungen, JuS, Band 66, 5. Auflage, Verlag C.H. Beck, München 2003
(zitiert: Emmerich, Recht der Leistungsstörungen, S.)
Honsell, Heinrich: Schweizerisches Obligationenrecht, Besonderer Teil, 2. Auflage, Verlag Stämpfli & Cie, Bern 1992
(zitiert: Honsell, Schweiz. OR, BT, § S.)
Oetker, Hartmut: Handelsrecht, 4. Auflage, Springer-Verlag, Berlin, Heidelberg 2005
(zitiert: Oetker, HandelsR, S. Rn.)
Schlechtriem, Peter: Internationales UN-Kaufrecht, Ein Studien und Erläuterungsbuch zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG), 3. Auflage, Verlag Mohr Siebeck, Tübingen 2005
(zitiert: Schlechtriem, Internat. UN-Kaufrecht, S. Rn.)
Schlechtriem, Peter: Schuldrecht, Besonderer Teil, 6. Auflage, Verlag Mohr Siebeck, Tübingen 2003
(zitiert: Schlechtriem, SchuldR, BT, S. Rn.)
Tonner, Klaus: Schuldrecht, Vertragliche Schuldverhältnisse, 1. Auflage, Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2005
(zitiert: Tonner, SchuldR, S. Rn.)
Wittibschlager, Martina: Einführung in das Schweizerische Recht, JuS, Band 143, Verlag C.H. Beck, München 2000
(zitiert: Wittibschlager, SchweizR, S. Rn.)
Zweigert, Konrad/ Kötz, Heinz: Einführung in die Rechtsvergleichung auf dem Gebiet des Privatrechts, Band I: Grundlagen, Verlag Mohr (Siebeck), Tübingen 1984
(zitiert: Zweigert/Kötz, Rechtsvergleichung, Bd. I, § S.)
ders.: Einführung in die Rechtsvergleichung auf dem Gebiet des Privatrechts, 3. Auflage, Verlag Mohr (Siebeck), Tübingen 1996
Monographien
Rabel, Ernst: Das Recht des Warenkaufs, Eine rechtsvergleichende Darstellung, 1. Band (unveränderter Neudruck der Ausgaben von 1936 und 1957), Walter de Gruyter, Berlin 1964
ders.: Das Recht des Warenkaufs, Eine rechtsvergleichende Darstellung, 2. Band (unveränderter Neudruck der Ausgabe von 1958), Walter de Gruyter, Berlin/ Mohr (Siebeck), Tübingen 1958
(zitiert: Rabel, Das Recht des Warenkaufes, 1. und 2. Band, 1936 und 1958)
Schackmar, Rainer: Die Lieferpflicht des Verkäufers in internationalen Kaufverträgen: UN-Kaufrecht und Incoterms, Erich Schmidt Verlag, Berlin 2001
(zitiert: Schackmar, Lieferpflicht des Verkäufers, S. Rn.)
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft(en)
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz vom 20. Mai 1997, ABl. EG 1997 L 144, 19 - 27, geändert durch RL 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanz-dienstleistungen an Verbraucher vom 23. September 2002, ABl. EG 2002 L 271,
16 - 24
Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt vom 8. Juni 2000, ABl. EG L 178,
1 - 16
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter vom 25. Mai 1999, ABl. EG 1999 L 171, 12 - 16
Verordnung (EG) Nr. 44/2001/ DES RATES über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000, ABl. EG 2001 L 12, 1 - 23
Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Bemühungen um eine Angleichung des Privatrechts der Mitgliedstaaten vom 26. Juni 1989, ABl. EG 1989 C 158, 400
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat, Ein Kohärentes Europäisches Vertragsrecht, Ein Aktionsplan, KOM (2003) 68 endgültig vom 15. März 2003, ABl. EG 2003 C 63, 1 - 44
Deutsche Rechtsakte
Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf sowie zur Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) vom 5. Juli 1989, BGBl. 1989 II, 586 - 587
Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf, (UN-Kaufrecht) vom 11. April 1980, BGBl. 1989 II, 588 - 616, berichtigt BGBl. 1990 II, 1699
Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht vom 2. Januar 2002, BGBl. I 2002, 342 - 357
Internationale Rechtsakte
Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Verjährung beim internationalen Warenkauf vom 14. Juni 1974 – in der Fassung des Protokolls vom 11. April 1980, (deutsche Übersetzung abgedruckt bei Julius von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen – Wiener UN-Kaufrecht (CISG), (Bearbeiter: Ulrich Magnus), Neubearbeitung 2005, Sellier-de Gruyter, Berlin 2005)
Einleitung
1. Hintergrund
Das tragende Element der Europäischen Gemeinschaft (EG) ist das Rechtsprinzip das im Zentrum der europäischen Integration steht. Die Gemeinschaft ist eine Schöpfung des Rechts.[1] Sie beeinflusst damit nicht nur das öffentliche Recht, sondern auch zentrale Bereiche des Privatrechts der Mitgliedstaaten. Mit dem einheitlichen Europäischen Binnenmarkt, der aus den vier wirtschaftlichen Grundfreiheiten des EG-Vertrages besteht – der Freie Warenverkehr, der Freie Personenverkehr, die Dienstleistungs-freiheit sowie die Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs – erwiesen sich jedoch unterschiedliche wirtschaftliche wie rechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten als hinderlich.
Internationale Wirtschaftsbeziehungen sind heutzutage eine Sache des Alltags. Daher steht der zwischenstaatliche private Warenverkehr auch im Zentrum der EG. Für beide Vertragspartner führt jedoch eine fremde Rechtsordnung[2] mit deren wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und sprachlicher Verschiedenartigkeit zu Unsicherheiten. Eine fremde Gewährleistungshaftung, die auf den Kaufvertrag angewendet werden soll, führt allein durch die bloße Verschiedenartigkeit der Rechtsnormen, und zusätzlich bei möglichen Ansprüchen des Käufers bei mangelhaft gelieferter Kaufsache auch die Verschiedenartigkeit der Rechtsfolgen, zu erhöhten unternehmerischen Transaktions-kosten[3], die zuweilen auch aus möglich werdenden Prozesskosten aufgrund Rechtsverfolgung[4] entstehen können. Sie betreffen die Rechte des Käufers, ebenso die Verpflichtungen des Verkäufers. Im Ergebnis führen damit unterschiedliche nationale Regelungen beim Kaufvertrag zu Informationsproblemen der Vertragsparteien.
Der oben genannte Austausch von Waren und Dienstleistungen wird durch Verträge ermöglicht. Ausgangspunkt ist der privatrechtliche Vertrag. Daher ist eine Annäherung der nationalen Vertragsrechtsordnungen von Bedeutung.[5]
Das Gemeinschaftsrecht selbst kennt kein Vertragsrecht, das mit denen in den mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen vergleichbar wäre. Es wird ein nationales Vertragsrecht in den Mitgliedstaaten vorausgesetzt und auf ihm aufgebaut. Es ist aber fraglich, ob und inwieweit der privatrechtliche Vertrag das Funktionieren[6] des Binnenmarktes der EG beeinflusst. „Es liegt auf der Hand, dass ein Binnenmarkt mit einem einzigen einheitlichen rechtlichen Regime zu niedrigen Transaktionskosten führt, als ein Binnenmarkt mit 15 Rechtsordnungen.“[7] Insoweit gleicht das Gemeinschafts-recht der EG, das Vertragsrecht der mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen anhand von Richtlinien an und nimmt zugleich Einfluss auf die inhaltliche Ausgestaltung.[8] Damit wird das Vertragsrecht für den internationalen oder zwischenstaatlichen privaten Wirtschaftsverkehr von entscheidender, zentraler Bedeutung.[9] Im Zuge der Rechts-harmonisierung des Binnenmarktes wurden daher solche nationalen Hindernisse und Regelungsunterschiede durch Rechtsprechung[10] und sekundäres Gemeinschaftsrecht schrittweise verringert.
2. Rechtsvereinheitlichung im internationalen Handel
Neben der Angleichung des Rechts durch Harmonisierung gibt es zahlreiche Anstrengungen zur Vereinheitlichung[11] des Kaufrechts.
In ferner Zukunft könnte dann ein Einheitsprivatrecht der Mitgliedstaaten[12] der EG stehen.
Zeitlich weit voraus bildeten die berühmten Vorarbeiten von Ernst Rabel[13] mit dem Einheitlichen Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG) und dem Einheitlichen Gesetz über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (EAG) die Grundlage für ein vereinheitlichtes Kaufrecht.
„Es gilt, eine Bresche zu schlagen für die Vereinheitlichung des Schuldrechts, für die Annäherung der Rechtssysteme, wo kein sachlicher Grund es rechtfertigt, dasselbe Problem verschiedenen Lösungen zuzuführen.“[14]Ernst Rabel
Allerdings konnten die Haager Kaufgesetze kaum praktische Bedeutung erlangen, der erhoffte Erfolg blieb aus.[15] Ihre Bedeutung lag jedoch nicht in einer erfolgreichen internationalen Kaufrechtsvereinheitlichung, sondern vielmehr darin, die Grundlage und der Ausgangspunkt für die Entwicklung eines neuen einheitlichen Kaufrechts zu sein. Die nächsten Schritte auf dem Weg zu einer internationalen Kaufrechts-vereinheitlichung unternahm die Kommission für internationales Handelsrecht UNCITRAL. Im Ergebnis dieser und weiterer Bemühungen wurde dann am 11. April 1980 das wichtige Einheitliche Wiener UN-Kaufrecht (CISG)[16] beschlossen. Es vereinheitlicht die materiellen Kaufrechte. Damit hatte das CISG das Haager Einheitskaufrecht abgelöst.
Somit ist das CISG ein ius commune des internationalen Warenverkehr mit gemeinsamen zentralen Begriffen, Grundstrukturen und einer lingua franca für die Sachfragen aus grenzüberschreitenden Kaufverträgen, in der man sich über die Grenzen der eigenen Rechtsordnung hinweg verstehen und verständigen kann.
Die jüngeren Bestrebungen zu einheitlichen verbindlichen Handelsregelungen sind vielfältig; so werden auch unverbindliche unvollständige Regelwerke als Vorlage oder zur Übernahme in den Vertrag angeboten. Neben dem CISG erlangen die internationalen Prinzipien des Vertragsrechts, die Principles of European Contract Law (PECL)[17] und die Principles of international Commercial Contract (PICC) für gewährleistungsrechtliche Sachverhalte an Bedeutung. Sie enthalten allgemeine vertragsrechtliche Regelungen, nicht aber spezielle Vorschriften, auch nicht für das Gewährleistungsrecht beim Warenkauf. Gerade aber die allgemeinen Prinzipien schließen ihre Anwendbarkeit auf gewährleistungsrechtliche Sachverhalte mit ein. So haben auch die UNIDROIT Principles[18] die Grundregeln des CISG verallgemeinert und zu einem allgemeinen Schuldvertragsrecht, speziell für internationale Handelsverträge, ausgebaut.[19]
Das Haftungskonzept ähnelt dem des CISG. Denn in den modernen Kaufrechten ist bereits seit den Arbeiten am CISG die grundsätzliche Tendenz sichtbar geworden, die Sachmängelhaftung als Unterfall eines allgemeinen Haftungstatbestands der Nichterfüllung zu betrachten. Der Begriff der „Nichterfüllung“ in den Principles umfasst jede Form der mangelhaften Erfüllung (Art. 1:301(4) PECL) und erwähnt die defective performance als Unterfall ihres Grundtatbestandes der non-performance, sodass die Rechtsbehelfe auch hier Anwendung finden. Darüber hinaus nennt Art. 8:103 PECL die wesentliche Nichterfüllung, welche sämtliche Formen von Störungen der Leistungspflicht erfasst. Damit liegen auf EU-Ebene einheitliche vertragsrechtliche Prinzipien vor, die bei weiterer Rechtsvereinheitlichung eine Rolle spielen können. Sie haben damit rechtsvergleichenden Charakter. Ähnliche Vorschriften wie non-performance oder breach of contract lassen sich dann auch im CISG wieder finden. Letztlich gibt es Versuche, allgemeine Regelwerke gemeinschaftlichen Handelns – die sog. lex mercatoria – in den Vertrag mit einzubeziehen.[20]
Das CISG ist das jüngste und zugleich bedeutendste Regelwerk was seine Akzeptanz und Konsensfähigkeit in allen geografischen Regionen dieser Welt anbelangt.
Es vereint 65 Vertragsstaaten zum 31. März 2005 auf sich. Für die BRD ist das CISG am 1. Januar 1991, für die Schweiz am 1. März 1991 Inkraft getreten.
3. Anmerkungen zum Deutschen Recht
Durch die fortschreitende Globalisierung der Märkte und den Warentausch mit ausländischen Anbietern und Unternehmern war eine stärkere internationale Ausrichtung notwendig geworden, die eine Transformation der Richtlinien einschloss. Allen voran die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie[21] sowie die Fernabsatzrichtlinie[22] und die Electronic Commerce Richtlinie[23]. Damit wurde mehr Rechtsklarheit und Transparenz im internationalen Wirtschaftsverkehr geschaffen.
Das CISG bildete die Vorlage für diesen Reformprozess der die Pflichtverletzung des Schuldners[24] (§ 280 I BGB) – die mangelhafte Kaufsache als Unterfall davon – als einen umfassenden Grundtatbestand im Rahmen eines einheitlichen Haftungskonzeptes des allgemeinen Leistungsstörrechts, erhob. Im CISG ist es die Vertragsverletzung. Die Verschaffung mangelfreier Ware gehört jetzt zum vertraglichen Pflichtenprogramm des Verkäufers. Die Sachmangelgewährleistung ist damit in das allgemeine System der Leistungsstörungen eingegliedert.
4. Anmerkungen zum Schweizerischen Recht
Eine Ausnahme zur EU bildet die Schweiz. Sie ist weder Mitglied der EU noch des Europäischen Wirtschaftraums (EWR). Sie braucht europarechtliche Vorgaben nicht umzusetzen. Die Wirtschaftsinteressen zwischen der Schweiz und der EG werden durch bilaterale Abkommen (Freihandelsabkommen (EFTA) von 1972 und den bilateralen Abkommen I und II)[25] geregelt.
Nunmehr verfolgt die Schweizer Regierung auch eine Strategie der schrittweisen Harmonisierung, durch den autonomen, unilateralen Nachvollzug von EU Recht. Rechtsunterschiede sollen damit verhindert werden. In diesem Zuge beschloss der schweizerische Gesetzgeber im Jahre 1992 und 1993 die Rezeption der schuldrechtlichen Vorgaben des EG-Rechts im Rahmen des EUROLEX, SWISSLEX[26] Paketes. Im Zuge dieser Anpassungen an das Europarecht, entstanden einige neue Gesetze, die sich am Mindeststandard der Richtlinien orientieren. Will sich die Schweiz von der modernen europarechtlichen Privatrechtsentwicklung nicht Ausgrenzen,[27] muss sie zukünftig weitere Richtlinie umsetzten. Die Schweiz ist größter Handelspartner der EG. Daher liegt es nahe, das schweizerische ZGB mit seinem Obligationenrecht (OR) von 1911, als eine eigenständige Variante des Zivilrechts des deutschen Rechtskreises, vergleichend in die Untersuchung einzubeziehen.
5. Gegenstand, Vorgehen und Ziel der Untersuchung
Mit dieser Arbeit werden anhand eines Teilgebietes des Vertragsrechts, dem Kaufrecht, und darin für die Sachmangelgewährleistung des Verkäufers, die einzelnen nationalen Regelungen hinsichtlich Gemeinsamkeiten und, oder Unterschieden herausgearbeitet. Die Untersuchung umfasst die Regelungen im Deutschen Recht, im UN-Kaufrecht und im schweizerischen ZGB mit seinem Obligationenrecht (OR).
Das methodische Grundprinzip der Rechtsvergleichung ist die Funktionalität.[28] Die Frage ist also, wie löst oder regelt die ausländische Rechtsordnung ein gleichartiges Problem. Um Vorteile oder Nachteile einer Regelung (oder auch einer Rechtsordnung) festzustellen, muss ein Vergleichsmaßstab und ein Vergleichskriterium hinzugezogen werden. Vorliegend ist der Regelungsgegenstand die Gewährleistung bei mangelhafter Lieferung. Vergleichsmaßstab ist das jeweilige System der Käuferrechtsbehelfe. Vergleichskriterium ist die Haftung. Der Standpunkt ist die Sicht des Verkäufers bzw. des Unternehmers. Das umfasst die vorliegende Untersuchung.
6. Gang der Untersuchung
Die Arbeit ist in drei Teile – A., B. und C. – gegliedert. In Teil A. wird die Sachmängelhaftung für das Deutsche Kaufrecht, in Teil B für das UN-Kaufrecht und in Teil C für das Schweizerisches Obligationenrecht untersucht. Die Untersuchung umfasst die Bereiche Sachmängel bzw. Vertragswidrigkeit des Kaufgegenstandes, die Haftungsausschlüsse, die Verjährungsfristen und die Rechtsbehelfe des Käufers bzw. des Verbrauchers einschließlich der Beweislastverteilung. Einzelne Rechtsbehelfe werden mit Entscheidungen – diese werden knapp ausgewertet – aus der Rechtsprechung belegt. Die Arbeit schließt mit einer Schlussbetrachtung und fasst die zuvor gewonnenen Erkenntnisse synoptisch zusammen.
Zur Zitierung
Wie nachfolgend dargestellt werden zitiert:
Gesetzesnormen:
§ 434 I 1 BGB = § 434 Absatz 1 Satz 1 BGB
§ 437 Nr. 3, Alt. 2 BGB = § 437 Nummer 3, 2-te Alternative BGB
Art. 35 II lit. a CISG = Artikel 35 Absatz 2 littera a CISG
Entscheidungen:
mit Bezeichnung des Gerichts, dem Datum der Entscheidung und der Fundstelle.
BGH, 21. Dezember 2005, NJW 2006, 1175 - 1179
Entscheidungen aus dem Internet:
Entscheidungen des CISG sind unter der Adresse http://www.cisg-online.ch abrufbar und als CISG-online Nr. gekennzeichnet.
CISG-online Nr. 709
Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts sind unter der Adresse http://www.bger.ch abrufbar.
BGer, 11. April 2005, BGE 4C.57
A. Sachmängelhaftung im Deutschen Kaufrecht
I. Pflichten des Verkäufers,
Inhalt des Vertrages, Erfüllungsort und Gefahrübergang
Der Verkäufer hat eine synallagmatische Hauptpflicht; dem Käufer Besitz und Eigentum der Ware zu verschaffen (§ 433 I 1 BGB). Mit dem Sachbesitz geht dann die Preisgefahr auf den Käufer über (§ 446 BGB). Leistungsort ist der Erfüllungsort (§ 269 BGB). Beruht der Untergang bzw. die Verschlechterung der Ware auf eine Pflicht-verletzung durch den Verkäufer, so richten sich die Ansprüche und Rechte des Käufers nach §§ 280 ff. und 323 ff. i.V.m. § 437 ff. BGB. Es handelt sich dann nicht um einen zufälligen Untergang bzw. Verschlechterung der Kaufsache durch den Käufer.
II. Pflicht zur Lieferung mangelfreier Ware
In § 433 I 2 BGB ist ausdrücklich die Pflicht des Verkäufers bestimmt, die Kaufware frei von Sachmängeln (bzw. Rechtsmängeln) zu liefern. Die mangelfreie Sache ist Voraussetzung für eine Vertragserfüllung. Mit einer mangelhaften Sache erfüllt er die Lieferpflicht nicht. Der Käufer kann die ihm angebotene mangelhafte Ware verweigern (§ 320 BGB).
Ab Gefahrübergang kommen dann wegen der mangelhaften Leistung die Rechtsbehelfe der lex specialis § 437 BGB zur Anwendung. Sie verweist ihrerseits auf die modifizierten besonderen kaufrechtlichen Gewährleistungsregeln (§§ 438 - 441 BGB).[29]
1. Gemeinsame Definition der Sachmängel
Der Sachmangel beruht auf der Definition von Art. 2 Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. Es gilt vorrangig der subjektive Fehlerbegriff. Der Sachmangelbegriff stellt nicht auf den Fehler oder das Fehlen zugesicherter Eigenschaften ab.
Es gibt keine Erheblichkeitsschranke. Auch geringfügige unerhebliche Beschaffenheits-abweichungen stellen einen Mangel dar. Es wird also nicht nach dem Gewicht unterschieden.[30]
Unerheblichkeit des Mangels oder unerhebliche Pflichtverletzung wird in der Rechts-folge dadurch berücksichtigt, dass dem Käufer einzelne Rechtsbehelfe wie Rücktritt oder Schadenersatz statt der ganzen Leistung nicht zur Verfügung stehen.[31] Dazu später.
a) verschiedene Sachmängel
aa) ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung
An der Spitze der Sachmangeldefinition steht die vertragliche Beschaffenheits-vereinbarung (§ 434 I 1 BGB), also Abweichung der tatsächlichen Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit. Dazu zählen alle physischen Eigenschaften der Kaufsache.[32]
bb) Eignung zur vertraglichen Verwendung
Ist die Beschaffenheit nicht besonders vereinbart, ist die Sache mangelfrei, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 I 2 Nr. 1 BGB). Dazu zählen Qualitätsstandards als Geschäftsgrundlage sowie Vertrags-beziehungen.
cc) Eignung zur gewöhnlichen Verwendung
Sind die Kriterien des subjektiven Mangelbegriffs (weder Beschaffenheitsvereinbarung noch bestimmte Verwendung) nicht erfüllt, greift der objektive Sachmangelbegriff ergänzend ein. Die Sache muss danach eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten darf (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB). Die gewöhnliche Verwendung ist die für Sachen der verkauften Art übliche.[33]
Mangelfreiheit bedeutet insoweit Übereinstimmung mit den Standards und Gepflogenheiten; Mangelhaftigkeit deren Unterschreiten.[34] Was der Käufer erwarten darf bestimmt sich nach der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. Danach ist auf den Erwartungshorizont eines vernünftigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen.[35]
dd) Öffentliche Äußerungen
Zusätzlich zu § 434 I 2 Nr. 2 BGB trifft den Verkäufer auch eine Einstandspflicht zu öffentlichen Äußerungen (Werbeaussagen) – die keine Marktschreierischen Werbe-anpreisungen sind[36] – die er zu bestimmten Eigenschaften selbst geäußert hat oder der Hersteller oder seine Gehilfen bspw. Marketing- oder Werbeagenturen (§ 434 I 3 BGB).[37] Die Haftung gilt nicht, sofern der Verkäufer die Werbeaussage in gleich-wertiger Weise und noch vor einer kausalen Kaufentscheidung berichtigen kann oder er die Aussage weder kannte noch kennen musste. Der Zusammenhang wird gesetzlich vermutet, sodass der Verkäufer für das Gegenteil „... es sei denn ...“ beweispflichtig ist.
b) Montage- und Montageanleitungsmangel
Eine weitere Besonderheit die dem Sachmangel gleichgestellt ist, stellt der Montagefehler bzw. die fehlerhafte Montageanleitung – die sog. IKEA-Klausel (§ 434 II BGB) – dar.[38] Der Verkäufer ist wiederum für die fehlerfreie Montage beweispflichtig „... es sei denn ...“
c) Falschlieferung und Zuweniglieferung
Dem Sachmangel gleichgestellt sind (krasse) Aliud-Lieferungen, was Lieferung einer anderen als die geschuldete Sache entspricht, diese also nicht lediglich mangelhaft ist, und Zuweniglieferungen nach § 434 III BGB.[39]
2. Maßgeblicher Zeitpunkt für Mangelfreiheit
Der maßgebliche Zeitpunkt, zu dem die Ware frei von Sachmängeln i.S.v. § 434 I BGB sein muss, ist der Gefahrübergang.[40] Der Verkäufer kann also bei Vertragsschluss noch bestehende Mängel bis zu diesem Zeitpunkt beheben.[41] Eine Besonderheit ergibt sich für den Verbrauchsgüterkauf mit der dort festgeschriebenen Vermutung, dass in den ersten sechs Monaten auftretende Mängel bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorgelegen haben.
III. Rangfolge der Käuferrechtsbehelfe
Vorrangig kann, muss der Käufer zunächst Nacherfüllung verlangen. Er hat die Wahl (ius variandi) zwischen Reparatur oder Lieferung einer mangelfreien Kaufsache (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB). Erst wenn die Nacherfüllung durch den Verkäufer nicht durch-führbar ist, kann er seine sekundären Rechtsbehelfe (§§ 437 Nr. 2, 323, 441 BGB) ausüben, also die Gestaltungsrechte Rücktritt und Minderung und/ oder den Schadenersatzanspruch (§§ 437 Nr. 3, 280 I, III i.V.m. 281 I, 284 BGB) bzw. den Aufwendungsersatzanspruch verlangen. Aber grundsätzlich erst dann, wenn er dem Verkäufer eine angemessenen Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Allerdings kann der Verkäufer die Nacherfüllung auch verweigern (§ 439 III 1 BGB), sofern seine Kosten unverhältnismäßig zum erzielbaren Ergebnis sind.
[...]
[1] Vgl. Hallstein, Europäische Reden, 341.
[2] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat, Ein Kohärentes Europäisches Vertrags- recht, Ein Aktionsplan, KOM (2003) 68 endgültig vom 15. März 2003, ABl. EG 2003 C 63, 1 - 44, S. 11 Rn. 25 ff. (nachfolgend: Aktionsplan).
[3] Vgl. Bullinger, FS Peter Schlechtriem, 331, 335 f.
[4] Verordnung (EG) Nr. 44/2001/ DES RATES über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000, ABl. EG 2000 L 12,
1 - 23.
[5] Aktionsplan, S. 11 Rn. 55 ff.; der einheitliche Referenzrahmen soll Unterbegriffe wie „vertraglicher Erfüllungs- anspruch“, „vertragliche Sanktionen bei Pflichtverletzung“, „materieller Schaden“, „Nichterfüllung“ ... vereinheitlichen.
[6] Der EG Vertrag führt in Art. 3 lit. h. EGV aus „... die Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, soweit dies für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erforderlich ist“ (Art. 249 EG-Vertrag); vgl. auch Aktionsplan, S. 11 Rn. 25 ff.; Bullinger, FS Peter Schlechtriem, 331, 342 f.
[7] Vgl. Roth, Europäisches Vertragsrecht im Gemeinschaftsrecht, 23, 29.
[8] Deutlichstes Beispiel ist die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie die für privat autonome EU Käufer ein einheitliches Gewährleistungsrecht einräumt und erhebliche Bedeutung für das Kaufrecht insgesamt hat, ebenso Zahlungs- verzugsrichtlinie und Fernabsatzrichtlinie.
[9] Vgl. Lando, RIW 2005, 1, 2; Junge, FS Peter Schlechtriem, 818, 829 ff.
[10] Die EuGH Grundentscheidungen hinsichtlich der Warenverkehrsfreiheit im Binnenmarkt: EuGH Dassonville- Entscheidung, 11. Juli 1974, Slg. 1974 Band XX, 837 - 866; EuGH Cassis-de-Dijon-Entscheidung, 20. Februar 1979, Slg. 1979 Band I, 649 - 657; EuGH Keck-Entscheidung, 24. November 1993, Slg. 1993 Band I, 6097 - 6132.
[11] Zahlreiche Institutionen bemühen sich um Rechtsvereinheitlichung auf dem Gebiet des Privatrechts, so die Kommission der UN für das internationale Handelsrecht UNCITRAL, das internationale Institut für die Vereinheitlichung des Privatrechts UNIDROIT, und die Internationale Handelskammer mit Sitz in Paris ICC.
[12] Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Bemühungen um eine Angleichung des Privatrechts der Mitgliedstaaten vom 26. Juni 1989, ABl. EG 1989 C 158, 400.
[13] Vgl. Rabel, Das Recht des Warenkaufes, 1. und 2. Band, 1936 und 1958.
[14] Vgl. Leser, Ernst Rabel, Gesammelte Aufsätze, Band III, S. 500 f.
[15] An der Ausarbeitung waren vornehmlich westeuropäische Länder beteiligt, sodass das Haager Kaufgesetz nur von neun Staaten ratifiziert wurde.
[16] Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf, (UN-Kaufrecht) vom 11. April 1980, BGBl. 1989 II, 588 - 616, berichtigt BGBl. 1990 II, 1699 (nachfolgend: CISG).
[17] Deutsche Übersetzung abgedruckt in ZEuP 2000, 675 - 701 (Teil I und II) sowie 2003, 895 - 906 (Teil III).
[18] Deutsche Übersetzung abgedruckt in ZEuP 2005, 470 - 498.
[19] Vgl. Brödermann, RIW 2004, 721 - 735; Paech, IPRax 2003, 389, 390.
[20] Vgl. Junge, FS Peter Schlechtriem, 818, 819 ff; Galgano, ZEuP 2005, 237 - 242.
[21] Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu bestimmten Aspekten des Verbrauchs- güterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter vom 25. Mai 1999, ABl. EG 1999 L 171, 12 - 16 (nachfolgend: Verbrauchsgüterkaufrichtlinie); Zerres, RIW 2003, 746 - 757.
[22] Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Verbraucherschutz bei Vertrags- abschlüssen im Fernabsatz vom 20. Mai 1997, ABl. EG 1997 L 144, 19 - 27, geändert durch RL 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher vom 23. September 2002, ABl. EG 2002 L 271, 16 - 24 (nachfolgend: Fernabsatzrichtlinie).
[23] Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt vom 8. Juni 2000, ABl. EG L 178, 1 - 16.
[24] Vgl. Heinrichs, FS Peter Schlechtriem, 503, 506 ff.
[25] Vgl. http://www.europa.admin.ch/europapol/off/fha/d/index.htm.
[26] Vgl. http://www.ssn.ethz.ch/themen/ch_eu/; Kux, Zwischen Isolation und autonomer Anpassung: Die Schweiz im integrationspolitischen Abseits?, 1, 8; Epiney, GPR 2006, 2 - 5.
[27] Vgl. Blocher, ZEuP 2005, 1, 3, Die Vereinheitlichung von Zivil- und Handelsrecht ist Ausdruck des kleinsten gemeinsamen Nenners und nicht die „beste“ Lösung, daher mit der schweizerischen Demokratie unvereinbar.
[28] Vgl. Zweigert/Kötz, Rechtsvergleichung, Bd. I, § 3 II S. 34.
[29] Vgl. Eckert, SchuldR BT, S. 31, 32 Rn. 22 ff.; ders. S. 49 Rn. 89-91; Tonner, SchuldR, S. 40 f. Rn. 8 ff.; Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/ Ring/Büdenbender, Neues SchuldR, S. 232 Rn. 21.
[30] Vgl. BT-Drucksache 14/6040, S. 217, linke Spalte.
[31] Vgl. Tonner, SchuldR, S. 41 Rn. 61.
[32] Vgl. Erman/Grunewald, § 434 Rn. 2; LG Aachen, 26. April 2005, NJW 2005, 2236 - 2238 (erhebliche Farb- abweichung beim Kauf eines „schwarzen“ Fahrzeugs).
[33] Vgl. Erman/Grunewald, § 434 Rn. 19.
[34] Vgl. Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/ Ring/Büdenbender, Neues SchuldR, S. 236 Rn. 30.
[35] Vgl. Art. 2 II lit. d Verbrauchsgüterkaufrichtlinie; Tonner, SchuldR, S. 47 Rn. 18 f.; Eckert, SchuldR BT, S. 35 Rn. 35.
[36] Vgl. Eckert, SchuldR BT, S. 37 Rn. 39, Es müssen überprüfbare Eigenschafen sein.
[37] Vgl. Art. 2 II lit. d Verbrauchsgüterkaufrichtlinie; Erman/Grunewald, § 434 Rn. 22 ff.; Eckert, SchuldR BT, S. 36 Rn. 37; Tonner, SchuldR, S. 47, 48 Rn. 20 ff.; Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring/Büdenbender, Neues SchuldR, S. 236 Rn. 31.
[38] Vgl. Eckert, SchuldR BT, S. 38 f. Rn. 46, 49; Tonner, SchuldR, S. 48, 49 Rn. 24 ff.
[39] Vgl. Erman/Grunewald, § 434 Rn. 59, 62.
[40] Vgl. Schlechtriem, SchuldR, BT, S. 22 Rn. 48; Erman/Grunewald, § 434 Rn. 65 f.
[41] Vgl. Schlechtriem, SchuldR, BT, S. 22 Rn. 48.
- Arbeit zitieren
- Ives-Torsten Otto (Autor:in), 2006, Gewährleistungshaftung für Sachmängel bei Kaufverträgen von Waren. Eine rechtsvergleichende Untersuchung nach Deutschem Recht, UN-Kaufrecht und Schweizer Zivilrecht. , München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/56936
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