Die Ehe ist eine der ältesten Institutionen in der Gesellschaft. Sie bezeichnet eine sozial anerkannte und vertraglich fixierte Lebensgemeinschaft zwischen mindestens zwei Menschen unterschiedlichen Geschlechts. Für beide Ehepartner beinhaltet die Ehe ökonomische Kooperation, den Transfer von oder die Teilhaberschaft an Eigentumsrechten, eine sanktionierte Sexualgemeinschaft und die rechtliche Anerkennung, der dieser Verbindung entstammenden Nachkommen. Durch den Heiratsvollzug erfährt diese Lebensgemeinschaft eine öffentliche Bestätigung. Darüber hinaus richtet sich die Form der Eheschließung aber auch nach den Sitten und Gesetzen eines Landes und dessen Kultur. Die christliche Ehe kann schon im 4. Jahrhundert als priesterlicher Segen und das Gebet nachgewiesen werden. Im darauffolgenden Jahrhundert wurde in Rom die Eheschließung mit der Eucharistiefeier verbunden. Später - genauer gesagt im frühen Mittelalter - entwickelt sich vom heiligen Augustinus ausgehend die Lehre von der Sakramentalität der Ehe und im 12. Jahrhundert wird die Ehe als eines der sieben Sakramente der Kirche aufgenommen. Während die anderen Sakramente nur durch einen Geistlichen erteilt werden können, spenden sich die Eheleute das Sakrament der Ehe selbst. Wie bereits erwähnt, spielt die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Eheschließung eine entscheidende Rolle. Noch im Mittelalter musste nicht unbedingt ein Priester anwesend sein. Erst später schuf die christliche Kirche eine verbindliche Form - die Eheschließung vor dem Priester und zwei Zeugen. Die Heirat sollte öffentlich geschlossen werden, damit die Zahl heimlichen Ehen nicht weiter ansteigt. Diese sogenanntenKlandestinehenbedeuteten einen Eheabschluss ohne jede Registrierung oder Bekanntmachung in der Öffentlichkeit, wodurch die Gefahr von Untreue oder Doppelehen impliziert war. Im Laufe der Zeit beginnt der Einfluss der Kirche zu sinken und der Staat erhebt die Forderung des öffentlich, rechtssicheren Eheabschlusses. Neben der kirchlichen Trauung wird die standesamtliche Trauung als ziviler Eheabschluss eingeführt. Dementsprechend haben sich die Machtanteile der Instanzen der Eheschließung wie z. B. die Familie, der Staat, die Kirche und die öffentliche Meinung verschoben. Dennoch spielen sie auch in der heutigen Gesellschaft eine bedeutende Rolle, wie beispielsweise die aktuelle Diskussion zur gleichgeschlechtlichen Ehe in der Öffentlichkeit verdeutlicht. [...]
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Hauptteil
2.1 Die Herkunft und Bedeutung des Begriffes „Ehe“
2.1.1 Die Ehepraxis im Mittelalter
2.2 Die Bedeutung des Begriffes „Minne“
2.2.1 Die Wesensmerkmale der höfischen Liebe
2.3 Die Unvereinbarkeit von Liebe und Ehe
2.4 Minne und Ehe im Herzmaere
2.4.1 Inhaltsangabe
2.4.2 Zur Darstellung der Ehe im Herzmaere
2.4.3 Zur Darstellung der Minne im Herzmaere
3. Zusammenfassung/ Schluss
4. Bibliographie
1. Einleitung
„Drum prüfe wer sich ewig bindet.“
Die Ehe ist eine der ältesten Institutionen in der Gesellschaft. Sie bezeichnet eine sozial anerkannte und vertraglich fixierte Lebensgemeinschaft zwischen mindestens zwei Menschen unterschiedlichen Geschlechts. Für beide Ehepartner beinhaltet die Ehe ökonomische Kooperation, den Transfer von oder die Teilhaberschaft an Eigentumsrechten, eine sanktionierte Sexualgemeinschaft und die rechtliche Anerkennung, der dieser Verbindung entstammenden Nachkommen. Durch den Heiratsvollzug erfährt diese Lebensgemeinschaft eine öffentliche Bestätigung.[1]
Darüber hinaus richtet sich die Form der Eheschließung aber auch nach den Sitten und Gesetzen eines Landes und dessen Kultur.
Die christliche Ehe kann schon im 4. Jahrhundert als priesterlicher Segen und das Gebet nachgewiesen werden. Im darauffolgenden Jahrhundert wurde in Rom die Eheschließung mit der Eucharistiefeier verbunden. Später – genauer gesagt im frühen Mittelalter – entwickelt sich vom heiligen Augustinus ausgehend die Lehre von der Sakramentalität der Ehe und im 12. Jahrhundert wird die Ehe als eines der sieben Sakramente der Kirche aufgenommen. Während die anderen Sakramente nur durch einen Geistlichen erteilt werden können, spenden sich die Eheleute das Sakrament der Ehe selbst.[2]
Wie bereits erwähnt, spielt die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Eheschließung eine entscheidende Rolle. Noch im Mittelalter musste nicht unbedingt ein Priester anwesend sein. Erst später schuf die christliche Kirche eine verbindliche Form – die Eheschließung vor dem Priester und zwei Zeugen. Die Heirat sollte öffentlich geschlossen werden, damit die Zahl heimlichen Ehen nicht weiter ansteigt. Diese sogenannten Klandestinehen bedeuteten einen Eheabschluss ohne jede Registrierung oder Bekanntmachung in der Öffentlichkeit, wodurch die Gefahr von Untreue oder Doppelehen impliziert war.
Im Laufe der Zeit beginnt der Einfluss der Kirche zu sinken und der Staat erhebt die Forderung des öffentlich, rechtssicheren Eheabschlusses. Neben der kirchlichen Trauung wird die standesamtliche Trauung als ziviler Eheabschluss eingeführt.
Dementsprechend haben sich die Machtanteile der Instanzen der Eheschließung wie z. B. die Familie, der Staat, die Kirche und die öffentliche Meinung verschoben. Dennoch spielen sie auch in der heutigen Gesellschaft eine bedeutende Rolle, wie beispielsweise die aktuelle Diskussion zur gleichgeschlechtlichen Ehe in der Öffentlichkeit verdeutlicht.
Das sich die Ehe dem Wandel der Gesellschaft nicht entziehen konnte, wird vor allem dann offensichtlich, wenn die Motive und Ziele der Ehe des Mittelalters mit den heutigen Vorstellungen verglichen werden. Zu jenen Zeiten stellte die Heirat vor allem eine Verbindung zwischen zwei Familien aus politischen, ökonomischen sowie gesellschaftlichen Gründen dar. Die Tatsache, dass zum Teil noch minderjährige und nicht geschlechtsreife Kinder miteinander vermählt wurden, verstärkt diesen Eindruck.
Dagegen sind die heutigen Ideale einer Ehe meist in der gegenseitigen Zuneigung – kurz der Liebe – zu finden. Der Begriff der Liebe erweist sich daher problematisch, weil er im Mittelalter überwiegend als der Ausdruck für das körperliche Verlangen begriffen wird. Von weit größerer Bedeutung ist jedoch die Minne, die die Liebe zum anderen Geschlecht beschreibt. Die ursprüngliche Bedeutungsverschiedenheit von Liebe und Minne verliert sich im Laufe der Zeit, so dass schließlich der Begriff der Liebe allein erhalten bleibt.
Diese begrifflichen Veränderungen werden von weiteren großen „Reformen“ der Ehe begleitet. Dazu gehört unter anderem die freie Partnerwahl. Besonders die Rolle der Frau ändert sich drastisch im 20. Jahrhundert, als ihr das Recht über sich selbst und ihren eigenen Körper zugesprochen wird. Norbert Elias[3] behauptet, dass die Emanzipation der Frauen mit der Entfunktionalisierung der Familie einhergeht. In diesem Zusammenhang sei auch die Staatenbildung zu sehen, da durch sie, die Familie Schritt für Schritt ihre Funktionen an den Staat abtrete. Darüber hinaus spricht Schröter davon, dass das, was heute geschieht überhaupt erst verstanden werden kann, wenn man das versteht, was gestern geschah (vgl. S. VIII.) .
Um also die Institution der Ehe von heute in ihren Grundzügen besser zu begreifen, möchte ich im folgenden versuchen, mich einerseits mit der Ehe und andererseits der Minne sowie deren mittelalterlichen Auffassungen auseinandersetzen. Dabei sollen die theoretischen Aspekte beider Begriffe versuchsweise auf den Text „Das Herzmaere“ von Konrad von Würzburg angewendet werden.
2. Hauptteil
2.1 Die Herkunft und Bedeutung des Begriffes „Ehe“
Wie das Herkunftswörterbuch des Duden zeigt, liegt der Ursprung des Wortes im Mittelhochdeutschen <e, ewe> und bedeutet im umfassenden Sinn „Recht, Gesetz“. Weiterhin wird angeführt:
„Vom ahd. <ewa> hat sich die Bedeutung „Ehe[vertrag]“ abgesondert, die eine der wichtigsten Institutionen des rechtlichen und sozialen Lebens heraushebt. Diese Bedeutung ist im nhd. allein erhalten. Ob das westgermanische Wort eins ist mit mhd. e[we], ahd. ewa „Ewigkeit“, so dass es „seit unbedenklichen Zeiten geltendes Recht“ bedeuten würde, oder ob es als „Gewohnheitsrecht“ mit aind. evah „Lauf, Gang, Gewohnheit, Sitte“ zu der unter eilen behandelten Sippe gehört, lässt sich nicht entscheiden.“ (S. )
Diese Definition verweist auf eine relativ enge Verbindung zwischen den Begriffen „Gesetz, Recht“ und „Ehe“. Einerseits könnte die Bedeutungsveränderung des Ausdrucks der „Ehe“ vom althochdeutschen zum mittelhochdeutschen damit verbunden sein, dass die Institution der Ehe im Laufe der Zeit eine größere Rolle im gesellschaftlichen Leben beigemessen wird. Andererseits bestand und besteht offensichtlich noch immer eine relativ feste Bindung an Gesetze und Normen sowohl innerhalb als auch vor der Ehe. Besonders deutlich tritt dieser Zusammenhang im Begriff des Ehevertrages hervor.
Der darüber hinaus beschriebene Aspekt der „Ewigkeit“ weckt vor allem Assoziationen der christlichen Ehelehre. So kommt nach den Ansichten der Kirche eine Scheidung von kirchlich getrauten Eheleuten nicht mehr in Frage.
Wie diese Definition zeigt, unterliegt auch der Begriff der Ehe dem Wandel der gesellschaftlichen und ideologischen Vorstellungen. Auch unsere heutigen Vorstellungen von Ehe können mehr oder weniger stark von den genannten Aspekten abweichen.
2.1.1 Die Ehepraxis im Mittelalter
Die Ehepraxis des Mittelalters lässt sich zum einen in die feudale Ehepraxis und zum anderen in die scholastische Ehelehre unterteilen. Beide stimmen in einigen Punkten überein, weisen aber auch drastische Unterschiede auf.
[...]
[1] http://www.univie.ac.at/Voelkerkunde/cometh/glossar/heirat.htm
[2] http://www.ecclesiabz.com/Ehefamilie/ Geschichte_der_christlichen_Ehe.htm
[3] Norbert Elias schreibt das Vorwort zu dem Buch Michael Schröters „Wo zwei zusammenkommen in rechter Ehe: Zu den sozio- und psychogenetischen Studien über Eheschließungsvorgänge vom 12. bis 15. Jahrhundert“.
- Arbeit zitieren
- Anja Reiff (Autor:in), 2002, Die Macht der Minne und die Gewalt der Ehe: Am Beispiel der Erzählung "Das Herzmaere", München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/57268
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