Der Europäische Gerichtshof

Eine kurze Darstellung der Struktur des EuGH, sowie der Klagearten und Vorabentscheidungsverfahren


Seminararbeit, 2002

21 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Vorwort

1. Europäischer Gerichtshof
1.1 Struktur

2. Die Klagearten
2.1 Vertragverletzungsklage
2.2 Nichtigkeitsklage
2.3 Untätigkeitsklage
2.4 Schadensersatzklage

3. Vorabentscheidungsverfahren
3.1 Einheitliche Rechtsauslegung
3.2 Kontrolle des sekundären Gemeinschaftsrechts

4. Forderungen des EuGh

5. Konsequenzen der Forderung

6. Fazit

Literaturverzeichnis

Internetquellen

Abkürzungsverzeichnis

Ehrenwörtliche Erklärung

Vorwort

Die Europäische Gemeinschaft verfolgt ihre Ziele ausschließlich durch Gestaltung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts, das sich dadurch auszeichnet, dass es autonom ist, in allen Mitgliedsländern der Gemeinschaft einheitlich gilt und sich vom nationalen Recht unterscheidet, dem gegenüber es jedoch Vorrang hat, und das zu einem erheblichen Teil in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar ist.

Wie jede Rechtsordnung bedarf auch diejenige der Gemeinschaft eines wirksamen gerichtlichen Schutzes für den Fall, dass das Gemeinschaftsrecht in Frage gestellt wird, oder wenn es um seine Anwendung geht.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) als rechtsprechendes Organ der Gemeinschaft ist der Dreh- und Angelpunkt dieses Schutzmechanismus. Seine Aufgabe ist es zu verhindern, dass jeder Betroffene das Gemeinschaftsrecht auf seine Weise auslegt und anwendet, zu gewährleisten, dass die gemeinsamen Normen ihren gemeinschaftlichen Charakter bewahren, sowie dafür Sorge zu tragen, dass diese Normen für alle und unter allen Umständen den gleichen Inhalt haben.
Zu diesem Zweck ist der Gerichtshof für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten zuständig, an denen Mitgliedstaaten, Gemeinschaftsorgane, Unternehmen und Privatpersonen als Parteien beteiligt sein können.

1. Europäischer Gerichtshof

1.1 Struktur

Nach Artikel 7, Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) ist der EuGH ein Organ der Europäischen Gemeinschaft, das ganz bestimmte Befugnisse hat.

Die Kompetenzen des EuGH sind durch den EGV (Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) bzw. den EUV (Vertrag über die Gründung der Europäischen Union) geregelt.

Das Europäische Parlament, der Rat, die Kommission, der Gerichtshof und der Rechnungshof sind die fünf Organe, die die zugewiesenen Aufgaben der Gemeinschaft bewältigen. Jedes Organ handelt nach Maßgabe der ihm in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse. 1

Der Europäische Gerichtshof hat seinen Sitz in Luxemburg.

Er wurde 1952 gegründet und übt in der Europäischen Union die rechtsprechende Gewalt aus. Rechtsgrundlage der Tätigkeit des Europäischen Gerichtshofes sind neben den Römischen Verträgen und den Abkommen über gemeinsame Organe für die EU die Satzungen des Europäischen Gerichtshofes sowie die Verfahrensordnungen des Gerichtshofes.

Die 15 Richter dieses Gremiums werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten für sechs Jahre ernannt. Wiederernennungen sind zulässig. Daneben gibt es neun Generalanwälte, die ebenfalls auf sechs Jahre ernannt werden. Sie bereiten die dem Gerichtshof vorliegenden Streitsachen auf und erarbeiten die der Vorbereitung der Urteile dienenden Schlussanträge.

Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichtshofes für die Dauer von drei Jahren. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Präsident leitet die rechtsprechende Tätigkeit und die Verwaltung des Gerichtshofes. Darüber hinaus führt er den Vorsitz in den mündlichen Verhandlungen und bei den Beratungen.

Der EuGH nimmt eine bedeutende und doch meist unterschätzte Stellung im Gefüge der Europäischen Gemeinschaft ein. Da der EuGH ein unabhängiges Organ der Rechtspflege ist, hat seine Rechtsprechung bindenden Charakter. In Artikel 220 EGV wird die Aufgabe des EuGH dargestellt:

Der Gerichtshof sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung dieses Vertrags. 2

Mit dem EGV wurden jedem der 5 EG-Organe ganz bestimmte Befugnisse erteilt. Durch die Anwendung des Rechts des EG-Vertrages sorgt der EuGH automatisch für die Sicherstellung (= Wahrung) des Rechts.

Er übernimmt so die Kontrollfunktion einer klassischen Judikative.

Beispielsweise überwacht er die Legalität von Rechtssetzungsakten der Kommission und des Rates. Weiterhin überprüft der EuGH, ob Handlungen der Europäischen Zentralbank und des Europäischen Parlaments mit dem Recht des EGV bzw. des EUV vereinbar sind.

Wird der EGV oder der EUV durch ein Organ der EG verletzt, kann sich ein Mitgliedstaat oder die Kommission an den EuGH wenden. In diesem Fall fungiert der EuGH als eine Art Verfassungsgericht, da er stets davon ausgeht, „dass die feierliche Proklamierung der in den Verträgen niedergelegten Zielsetzungen eine ernst zu nehmende Verpflichtung und nicht bloß diplomatische Rhetorik darstellt.“ 3

Für den Gerichtshof stellen die Gründungsverträge eine Art Verfassungsurkunde dar. Durch Anwendung des EGV bzw. EUV regelt er die Rechte und Pflichten der Organe und sorgt so für eine unabhängige Kontrolle, die durch Artikel 35, Absatz 6 EUV legitimiert ist.

Der Gerichtshof ist für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Rahmenbeschlüsse und Beschlüsse bei Klagen zuständig, die ein Mitgliedstaat oder die Kommission wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung dieses Vertrages oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs erhebt. Durch die Anwendung des Rechts des EGV

untereinander geregelt, sondern auch das Verhältnis zwischen Mitgliedstaaten und Gemeinschaft. Der Gerichtshof kontrolliert „innerhalb der ihm im EG-Vertrag zugewiesenen Kompetenzen die Rechtmäßigkeit des Handelns der Organe der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten, soweit es um dessen Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht geht.“

Da das Recht der Gründungsverträge (das sogenannte Primäre Gemeinschaftsrecht) relativ lückenhaft ist, reicht es nicht aus, das Primärrecht einfach nur anzuwenden (Artikel 220 EGV spricht nicht nur von der Anwendung sondern auch von der Auslegung des Vertrages).

Die Kontrollfunktion, die der EuGH ausübt, reicht nicht aus, vielmehr muss das Primärrecht zusätzlich noch ausgelegt und somit fortgebildet werden. Der EuGH übernimmt diese Funktion, indem er das Recht der Gründungsverträge interpretiert und nach bestimmten Methoden auslegt (richterliche Rechtsfortbildung). Der Gerichtshof bedient sich dazu

mehrerer Auslegungsmethoden, wie z.B. der grammatikalischen, systematischen, teleologischen oder auch historischen Auslegung.

Das 1989 geschaffene europäische Gericht Erster Instanz (GeI) entlastet den Gerichtshof und überprüft vor allem die Klagen im Wettbewerbsrecht. Das Gericht erster Instanz besteht aus 15 Richtern und ist zuständig für:

- Dienstrechtsklagen der Bediensteten der Gemeinschaft;
- Klagen von Unternehmen und Unternehmensverbänden gegen die
Kommission aufgrund des EGKS-Vertrags;
- alle Nichtigkeitsklagen, Untätigkeitsklagen, Schadenersatzklagen, die von natürlichen oder juristischen Personen gegen die Gemeinschaft erhoben werden.

Das Gericht Erster Instanz tagt in Kammern mit drei oder fünf Richtern oder in Vollsitzung.

Mit Beschluss vom 26.4.1999 kann das Gericht Erster Instanz auch als "Einzelrichter" tagen. Folgende Rechtssachen können bei fehlender

Schwierigkeit der aufgeworfenen Tatsachen- und Rechtsfragen, begrenzter Bedeutung der Rechtssache und Fehlen anderer besonderer Umstände vom Berichterstatter als Einzelrichter entschieden werden:

- Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und ihren Bediensteten
- Direktklagen natürlicher und juristischer Personen gegen Entscheidungen des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission und der Europäischen Zentralbank, die an sie ergangen sind oder die sie unmittelbar und individuell betreffen, sowie Direktklagen auf dem Gebiet der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft, wenn diese nur Fragen aufwerfen, die bereits durch eine gesicherte Rechtsprechung geklärt sind, oder zu einer Serie von Rechtssachen gehören, die den gleichen Gegenstand haben und von denen eine bereits rechtskräftig entschieden ist,
- Rechtssachen, für deren Entscheidung das Gericht aufgrund einer Schiedsklausel in einem von der Gemeinschaft oder für ihre Rechnung geschlossenen Vertrag zuständig ist.

Demgegenüber ist die Übertragung auf einen Einzelrichter ausgeschlossen bei Rechtssachen, die Fragen der Rechtmäßigkeit von Handlungen mit allgemeiner Geltung aufwerfen, und Rechtssachen betreffend die Durchführung der

- Wettbewerbsregeln oder der Vorschriften über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen;
- Vorschriften über staatliche Beihilfen;
- Vorschriften über handelspolitische Schutzmaßnahmen;
- Vorschriften über die gemeinsamen Agrarmarktorganisationen mit Ausnahme von Rechtssachen, die zu einer Serie von Rechtssachen gehören, die den gleichen Gegenstand haben und von denen eine bereits rechtskräftig entschieden ist, sowie bei
- Rechtssachen betreffend Klagen gegen das Harmonisierungsamt für den

Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und gegen das Sortenamt der Gemeinschaft.4

Der EuGH ist nicht nur als Verfassungsgericht tätig, sondern in bestimmten Fällen auch als Straf- oder Disziplinargericht, Verwaltungsgericht, Zivilgericht, Schiedsgericht oder auch als Rechtsmittelgericht.

Die Funktion als Straf- oder Disziplinargericht wird durch Artikel 213 EGV (Absatz 2) deutlich, durch den der Gerichtshof unter bestimmten Umständen in die Lage versetzt wird, Kommissionsmitglieder zu entheben: So kann der EuGH auf Antrag des Rates oder der Kommission „das Mitglied [... ] seines Amtes entheben oder ihm seine Ruhegehaltsansprüche oder andere an ihrer Stelle gewährte Vergünstigungen aberkennen.“

Andererseits kann der EuGH aber auch als Verwaltungsgericht in Erscheinung treten, da natürliche oder juristische Personen das Recht haben, gegen Maßnahmen der Gemeinschaften bei dem EuGH zu klagen, sofern sie unmittelbar und direkt von den zu beklagenden Maßnahmen betroffen sind. Für diese Art von Klagen ist im ersten Rechtszug seit seiner Gründung der GeI (Gericht erster Instanz) zuständig. Wird eine Entscheidung des GeI angefochten, fungiert der EuGH als diejenige Instanz, bei der Rechtsmittel eingelegt werden (Rechtsmittelgericht).

Bei grobem Fehlverhalten auf Seiten der Gemeinschaftsorgane (etwa bei fehlerhaften Rechtssetzungsakten) oder von einzelnen Gemeinschaftsbediensteten (Individualfehler), kann die Gemeinschaft auf Schadensersatz verklagt werden. In solch einem Fall übernimmt der

EuGH die Aufgaben eines Zivilgerichtes. Stellt der EuGH im Rahmen einer

Schadensersatzklage Haftungsansprüche fest, regelt er die Höhe und Art der Ansprüche. 5

Schließlich können europäische Organe den EuGH in Ausnahmefällen ersuchen, einen bestimmten gemeinschaftlichen Konflikt zu schlichten – der EuGH fungiert somit zusätzlich noch als Schiedsgericht.

2. Die Klagearten

Seit der GeI im Jahre 1989 gegründet wurde, findet eine Aufgabenteilung hinsichtlich der verschiedenen Klagearten zwischen EuGH und GeI statt, was zu einer Entlastung des Gerichtshofes geführt hat. Trotz dieser Entlastung bearbeitet der EuGH viel mehr Rechtssachen, als der GeI (beispielsweise gingen im Jahre 1999 543 Fälle beim EuGH und nur 384 Fälle beim GeI ein).

[...]


1 Vgl. www.auswaertiges-amt.de

2 Vgl. www.wissen.de

3 Vgl. Läufer 1999 (Vertrag von Amsterdam. Texte des EU Vertrages und des EG-Vertrages)

bzw. des EUV werden jedoch nicht nur die Rechte und Pflichten der Organe

4 Vgl. www.wissen.de

5 Vgl. Läufer 1999 (Vertrag von Amsterdam. Texte des EU Vertrages und des EG-Vertrages)

Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
Der Europäische Gerichtshof
Untertitel
Eine kurze Darstellung der Struktur des EuGH, sowie der Klagearten und Vorabentscheidungsverfahren
Hochschule
FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule  (Wirtschaftswissenschaften)
Veranstaltung
Seminar EU-Recht
Note
1,3
Autor
Jahr
2002
Seiten
21
Katalognummer
V5728
ISBN (eBook)
9783638135245
ISBN (Buch)
9783638853767
Dateigröße
482 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Der Europäische Gerichtshof
Arbeit zitieren
Boris Guzijan (Autor:in), 2002, Der Europäische Gerichtshof, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/5728

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