Leistungsschutzrechte mit dem Schwerpunkt aufgezeichneter Darbietungen


Hausarbeit, 2002

19 Seiten, Note: 1.0


Leseprobe


Inhalt

1. Einleitung

2. Definition ausübender Künstler

3. Grundsätze des Leistungsschutzrechts
3.1. Allgemeines zum Leistungsschutzrecht
3.2 Das allgemeine Persönlichkeitsrecht
3.3. Entstellungsverbot
3.4. Entstellungsverbot und Inszenierung
3.4.1. Veränderung von Szenen
3.4.2. Veränderung durch Umbestzung
3.5. Dauer der Leistungsschutzrechte
3.6. Namensnennung

4. Einwilligungsrechte des Leistungsschutzberechtigten
4.1. öffentliche Ausstrahlung
4.2. Aufnahme auf Bild- und Tonträger
4.2.1. Das Recht am eigenen Bild
4.3. Vervielfältigung und Verbreitung der Bild- und Tonträger
4.4. Sendung der Darbietung
4.5. Leistungsschutzrechte des Veranstalters
4.6. Künstlergruppen und ihre Einwilligungsrechte

5. Vergütungsansprüche
5.1. Vergütung für das Vermieten und Verleihen der Bild- und Tonträger
5.2. Vergütung für Funksendungen
5.3. Vergütung für öffentliche Wahrnehmbarmachung einer Bild- oder Tonträger-Aufzeichnung oder einer Funksendung

6. Leistungsschutzrechte im Arbeitsverhältnis

7. Schlusswort

8. Literatur

1. Einleitung

Die Hausarbeit beschäftigt sich mit dem Thema der Leistungsschutzrechte. Der Schwerpunkt soll dabei auf den Darbietungen liegen, die auf Bild- und Tonträger aufgezeichnet sind.

Des Weiteren beschäftige ich mich mit der Frage, wer zu den ausübenden Künstlern zählt und welche Rechte diese haben. Zu einem großen Teil werde ich mich bei der Beantwortung der Fragen auf die Künstler am Theater beziehen.

Es soll gezeigt werden, welche Ansprüche und Rechte der Künstler bei der Erst- oder Zweitverwertung seiner aufgezeichneten Darbietung hat.

Weiterhin sind die Rechte des Regisseurs, der nicht die Stellung des Urhebers einnimmt, ein Thema.

Ebenfalls werde ich die Stellung der Mitglieder eines Ensembles beleuchten und die für alle ausübenden Künstler wichtigen Leistungsschutzrechte innerhalb des Arbeits- oder Dienstverhältnisses.

2. Definition ausübender Künstler

Ausübender Künstler ist nach dem Urheberrechtsgesetz jeder, der ein Werk vorträgt oder aufführt, oder der beim Vortrag oder der Aufführung künstlerisch mitwirkt

(§73 UrhG – Urheberrechtsgesetz ).

Gemäß dieser Definition sind ausübende Künstler in der darstellenden Kunst z.B. Schauspieler, Sänger, Musiker, Tänzer, Pantomimen sowie auch Regisseure.

Um den ausübenden Künstler als solchen zu identifizieren, ist zu prüfen, ob dieser an der Interpretation des Werkes künstlerisch beteiligt ist, oder nicht. Ist eine Beteiligung künstlerischer Art festzustellen, handelt es sich um einen ausübenden Künstler. Alle anderen, die an einer künstlerischen Darbietung mitwirken, sind von dieser Definition des ausübenden Künstlers ausgeschlossen. Dies geschieht, da sie nicht künstlerisch schaffend an der Darbietung beteiligt sind, wie z.B. Bühnen-, Kostüm- und Maskenbildner.

Ob es sich um eine künstlerisch mitwirkende Person handelt, geht dabei nicht allein aus der Tätigkeitsbezeichnung hervor. So kann z.B. ein Ton- oder Beleuchtungsmeister durchaus unter die Definition des ausübenden Künstlers fallen, falls er an einem Werk künstlerisch mitwirkt. Das heißt, wenn z.B. der Beleuchtungsmeister eine aufwendige Lichtshow installiert und gestaltet, wirkt er künstlerisch mit und wird somit zum ausübenden Künstler.

Für die Einstufung, ob es sich um einen ausübenden Künstler und damit Leistungsschutzberechtigten handelt, sollte die Frage, ob die Darbietung ein Werk im urheberrechtlichen Sinne ist, beantwortet werden. Ist dies nicht der Fall, steht der Darbietung kein Leistungsschutzrecht zu.

Dem Gesetzgeber nach, trifft dies z.B. für Akrobaten, Artisten, Dompteure, Sportler, Varietée – Künstler, Zauberer und ähnliche Darsteller zu.

3. Grundsätze des Leistungsschutzrechts

3.1. Allgemeines zum Leistungsschutzrecht

Prinzipiell ist zu sagen, dass der Leistungsschutzberechtigte, insofern keine speziellen vertraglichen Absprachen getroffen worden, weitaus weniger geschützt ist als der Urheber. Gegenstand der Leistungsschutzrechte ist die Darbietung eines Werkes unter der Definition des urheberrechtlichen ‚Werk’ – Bergriffs. Dabei geht es um Verbotrechte und Vergütungsansprüche.

Für die Weiterverwertung einer Darbietung muss der ausübende Künstler zuerst seine Einwilligung geben. So steht dem ausübenden Künstler bei der Zweitverwertung eine angemessene Vergütung zu. Zudem besteht durch das Persönlichkeitsrecht des ausübenden Künstlers ein Schutz vor Entstellung und Beeinträchtigung seiner Person, sowie seiner Darbietung.

3.2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Dem ausübenden Künstler steht der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu, soweit die Spezialregelung des §73 ff UrhG nicht greift.

Falls nicht der Ruf oder das Ansehen des ausübenden Künstlers, sondern die geistige und wirtschaftliche Selbstbestimmung des Leistungsschutzberechtigten tangiert wird, greifen die allgemeinen Regelungen nach §823 Abs.1 BGB (persönlichkeitsrechtliche Generalklausel). Diese Ansprüche verjähren jedoch drei Jahre nach der Kenntnisnahme. Außerdem erlöschen alle Ansprüche mit dem Tod des ausübenden Künstlers, frühestens jedoch 50 Jahre nach der Darbietung.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird zudem noch durch das Grundgesetz Art. 1 und Art.2 geschützt.

3.3. Entstellungsverbot

Der ausübende Künstler hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner Darbietung zu verbieten (§ 83 UrhG).

Entscheidend ist dabei, ob der Ruf oder das Ansehen des ausübenden Künstlers geschädigt werden kann. Nur unter dieser Vorraussetzung lässt sich ein Verbot erwirken. Dabei genügt es, wenn die Entstellung oder Beeinträchtigung geeignet ist, den Ruf oder das Ansehen eines Künstlers zu schädigen. Es handelt sich demnach um einen weit vorgelagerten Schutz.

Eine Entstellung wäre möglich, wenn z.B. die künstlerische Darbietung und die Interpretation in einem fremden Zusammenhang auftreten, so dass diese lächerlich wirken. Ebenso sind Verfremdungen, Verkürzungen oder andere grobe Veränderungen zur Schädigung des Ansehens eines ausübenden Künstlers geeignet.

Veränderungen oder Mängel bei der Übertragung von Video- und Fernsehaufzeichnungen werden bis zu einem bestimmten Grad einkalkuliert, da die Mängel der Technik und nicht dem ausübenden Künstler und der Darbietung zugeschrieben werden. Der ausübende Künstler kann sich gegen diese Form der Mängel nur bei groben Entstellungen und Beeinträchtigungen wenden (§ 94 und § 95 UrhG).

Sollte die Aufzeichnung jedoch in einem anderen Rahmen, z.B. im Zusammenhang mit Werbung oder im Wahlkampf gezeigt werden, so könnte dies einer Beeinträchtigung oder Entstellung entsprechen. In diesem Fall kann sich der Künstler auf § 83 des Urheberrechtsgesetzes berufen.

Ein weiteres entscheidendes Kriterium, ob es sich um einer Schädigung handelt, ist der bereits bestehende Ruf eines Künstlers. Ist dieser sehr gut, so können schon kleine Mängel oder Beeinträchtigungen zur Rufschädigung führen. Sollte der Ruf jedoch ohnehin schon geschädigt sein, ist eine objektive Bewertung, ob eine Rufschädigung vorliegt weitaus schwieriger. Unter Umständen muss der ausübende Künstler eher mit entsprechenden Beeinträchtigungen oder Entstellungen rechnen.

[...]

Ende der Leseprobe aus 19 Seiten

Details

Titel
Leistungsschutzrechte mit dem Schwerpunkt aufgezeichneter Darbietungen
Hochschule
Ludwig-Maximilians-Universität München  (Institut für Theaterwissenschaft)
Veranstaltung
Theaterwirtschaft, Theaterorganisation, Theaterrecht
Note
1.0
Autor
Jahr
2002
Seiten
19
Katalognummer
V57328
ISBN (eBook)
9783638518253
ISBN (Buch)
9783656760689
Dateigröße
455 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Leistungsschutzrechte, Schwerpunkt, Darbietungen, Theaterwirtschaft, Theaterorganisation, Theaterrecht
Arbeit zitieren
Susann Hoffmann (Autor:in), 2002, Leistungsschutzrechte mit dem Schwerpunkt aufgezeichneter Darbietungen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/57328

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