That's Why Equality. Warum die Gleichheitspräsumtion keine Anmaßung ist.


Hausarbeit (Hauptseminar), 2006

24 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhalt

1.) Einleitung

2.) Stefan Gosepaths egalitäre Gerechtigkeitstheorie

3.) Die Kritik von Thomas Schramme an der Gleichheitspräsumtion

4.) Gerechtigkeit als Inklusion? Missverständnisse und Unklarheiten

5.) Resümee: Gleichheit als Voraussetzung für Gerechtigkeit

6.) Literatur

1.) Einleitung

„Gleichheit ist der Inbegriff von Gerechtigkeit.“ (Stefan Gosepath)[1]

In der tagesaktuellen politischen Debatte taucht der Begriff Gerechtigkeit immer wieder auf, meistens in Kombination mit Attributen wie „sozial“, „Steuern“ und neuerdings „Generationen“ oder „global“. Das ist nicht verwunderlich. Gerechtigkeit ist „ die zentrale Leitidee der politischen Philosophie“, das Streben nach ihr gar eine „universale, anthropologische Konstante“ (Gosepath 2004, S. 29f.).

Gleichheit galt spätestens seit Aristoteles' Nikomachischer Ethik als bestimmendes Merkmal von Gerechtigkeit, genießt als moralischer Begriff heute jedoch nicht den glei­chen Status wie der erste. Während Ungerechtigkeit (unabhängig von ihrer konkreten Bestimmung) unumstritten als nicht erstrebenswert gilt, ist Gleichheit vor allem aktuell im öffentlichen Diskurs schon fast ein negativ besetztes Attribut, oft diffamiert als radi­kal-linke Ideologie. Vor allem die Beziehung von Gerechtigkeit und Gleichheit ist höchst kontrovers, obwohl lange Zeit Ungleichheit mit Ungerechtigkeit gleichgesetzt wurde (ebd., S. 108).

In der Neuzeit wurde die Dominanz der Gerechtigkeitsfrage in der öffentlichen poli­tisch-philosophischen Debatte verdrängt durch Forderungen nach Emanzipation und Freiheit. Erst seit John Rawls' Theorie der Gerechtigkeit[2] wird der Wert der Gleichheit bei der Frage, wie ein gutes gesellschaftliches Zusammenleben organisiert werden kann, wieder stärker diskutiert. Ausgehnend von einer Kritik am Utilitarismus erörtert Rawls zahlreiche Aspekte von Gerechtigkeit und Gleichheit. Mit Hilfe seines viel zitierten „Schleiers des Nichtwissens“ stellt er zwei Gerechtigkeitsgrundsätze auf, welche – vereinfacht ausgedrückt – fordern, dass alle Menschen aus einer gleichen Ausgangspo­sition starten können, die gleichen Chancen haben, und dass zumindest alle sozialen Grundgüter gleich zu verteilen sind, wenn keine anderen Gründe dagegen sprechen.

Seitdem ist in der politischen Gegenwartsphilosophie – besonders im angelsächsischen Raum – eine neue Debatte um Gleichheit und Gerechtigkeit im Gange. Zwei zentrale Fragen spielen dabei eine Rolle. Während auf der der so genannten Egalitaristen vor allem die „Equality-of-What“ - Diskussion dominiert und gefragt wird, in welcher Hinsicht (welche Güter, Ressourcen, Freiheiten etc.) Gleichheit ausbuchstabiert werden soll, kritisieren die Non-Egalitaristen grundsätzlich, warum Gleichheit überhaupt ein besonderer Wert in der Gerechtigkeitsdiskussion zukommen soll. Die Contra – Argu­mente dieser „Why-Equality“ - Debatte, deren prominenteste Vertreter Joseph Raz, Elisabeth Anderson und Michael Walzer sind, ließen sich in dem von Angelika Krebs 2001 herausgegebenen Sammelband „Gleichheit oder Gerechtigkeit. Texte der neuen Egalitarismuskritik“[3] gut nachvollziehen. Im deutschsprachigen Raum gibt es nur wenige Philosophen, die sich an dieser Diskussion beteiligen. Der Tugendhat-Schüler Stefan Gosepath habilitierte 2002 mit seinem Werk „Gleichheit und Gerechtigkeit“.[4] Sein Versuch, egalitäre Gerechtigkeit zu verteidigen, mündete in der Theorie der „Gleichheitspräsumtion“. Diese Vorrangregel für egalitäre Prinzipien wird von u.a. Thomas Schramme, der 2004 mit „Gerechtigkeit als Inklusion“ habilitierte, kritisiert[5].

Das Anliegen dieser Arbeit soll sein zu zeigen, dass Schrammes Kritik an der Gleichheitspräsumtion ungerechtfertigt ist. Sie versucht zu beantworten, warum Gleichheit überhaupt ein Wert an sich ist, wenn man Gerechtigkeit philosophisch hin­terfragt. Die Frage nach Hinsicht der Gleichheit wird nur am Rande gestreift, aber nicht völlig ausgeklammert, da sich meiner Meinung nach die Kritik der Non-Egalitaristen an der Gleichheitsvoraussetzung zum Großteil daraus speist, dass sie die beiden Stränge der Egalitarismusdiskussion vermischen und mit überzogenen Detailbeispielen der grundsätzlichen Frage nach dem logischen Ausgangspunkt jeglicher Gerechtigkeits­überlegungen aus dem Wege gehen. Diese Missverständnisse und Unklarheiten in der Inklusionstheorie werde ich aufdecken, um die Gleichheitspräsumtion zu verteidigen. Vorher sollen die Argumente von Gosepath und Schramme jedoch erst einmal vorge­stellt werden.

2.) Stefan Gosepaths egalitäre Gerechtigkeitstheorie

„Allen Betroffenen sind ungeachtet ihrer deskriptiven Unterschiede numerisch oder strikt gleiche Anteile der zu verteilenden Güter zu geben, es sei denn, bestimmte (Typen von) Unterschiede(n) sind in der anstehenden Hinsicht relevant und rechtfertigen durch allgemein annehmbare Gründe erfolgreich eine ungleiche Verteilung.“[6]

Dieses vierte „Postulat der Gleichheit“ ist gewissermaßen der Kern der Gosepathschen Gerechtigkeitstheorie und beschreibt die so genannte „Präsumtion der Gleichheit“. Dabei komme der Gleichheit kein Eigenwert zu, sie werde nicht um ihrer selbst willen oder aus instrumentellen Gründen angestrebt. Die Gleichheitspräsumption ist eine argu­mentativ-formale Vorrrangregel, ein Prinzip, um das Verfahren der zur Verteilung an­stehenden Güter und Übel gerecht zu steuern. Das egalitäre Argument gewinnt seine prozedural wertvolle Eigenschaft aus dem moralischen Prinzip der gleichen Achtung (Gosepath 2003, S. 284).

In Abgrenzung zum humanitären Non-Egalitarismus, der in der Gerechtigkeit die Si­cherung eines menschenwürdigen Lebens sieht, und deswegen nach absoluten Standards für gute Lebensbedingungen, und nicht nach relationalen Vergleichsmaßstäben fragt, kehrt Gosepath die Beweislast um. Nicht Gleichheit bedürfe der Rechtfertigung, son­dern ungleiche Verhältnisse müssten moralisch begründet werden können. Er lehnt die von Harry Frankfurt, Derek Parfit und anderen vertretene bedürfnisbasierte Anspruchs­theorie ab, weil es keine objektiven Maßstab geben könne, um Leid, Benachteiligung und Not zu messen, und moralisch angemessenes Handeln genau zu definieren. Ein teu­rer Geschmack, bloße Wünsche, Überzeugungen oder individuelle Präferenzen dürften niemals relevant für Gerechtigkeitsüberlegungen sein. Ansprüche könnten also nicht aus subjektiven Benachteiligungsgefühlen abgeleitet werden (ebd., S. 279). Aber auch eine – philosophisch konstruierte – objektive Theorie des Guten, mit einer Liste von Grund­bedürfnissen und Gütern, die von vielen Non-Egalitaristen bevorzugt wird, könne nicht Grundlage für eine moralisch richtige Behandlung von Personen sein. Denn es gebe keine „absoluten Argumente“ die bestimmen, was inhaltlich auf diese Liste kommen soll. Die Bedürfnisse müssten sich auf grundlegende Funktionen des menschlichen Lebens beziehen, allgemein und reziprok anerkannt und unparteiisch gerechtfertigt sein. Wenn man jedoch das Prinzip der moralisch gleichen Anerkennung eines jeden ernst nehme, können solche Bedürfnisse nur in einem Rechtfertigungsverfahren aufgestellt werden, in dem jeder unter „hypothetischen Bedingungen von Freiheit und Gleichheit“ die Angemessenheit der Ansprüche des anderen anerkennen kann. Also muss „jede Bestimmung moralischer Ansprüche relational sein. Denn bei (distributiver) Gerechtigkeit geht es darum, welche Ansprüche auf welche Güter gegenüber wem mit welchen Gründe zu rechtfertigen sind“ (ebd., S. 281). Als drittes Argument gegen den Bedürfnisansatz führt Gosepath an, dass das Ausmaß der Hilfe nicht nur abhängig ist vom Ausmaß des Leides der betroffenen Person, sondern auch von den zur Verfügung stehenden Mitteln, den Ansprüchen anderer sowie von konfligierenden moralischen Verpflichtungen. Kein festgelegter Schwellenwert könne bestimmen, wann ein Anspruch hinreichend erfüllt ist. Dies könne nur durch Vergleiche geschehen, welche die Umstände und allgemein gerechtfertigte Überzeugungen berücksichtigen (ebd, S. 282f.). Aus dem Rechtfertigungsprinzip, der Unmöglichkeit absoluter Standards und der Notwendigkeit, Ansprüche miteinander zu vergleichen folge also, dass Gerechtigkeit deswegen „schon auf der Ebene der minimalen Standards des menschenwürdigen Lebens notwendig mit Gleichheit verknüpft“ sei (ebd., S. 278).

Es lässt sich also inhaltlich nicht festlegen, was ein menschenwürdiges Leben ausmacht. Welche Güter und Lasten verteilt werden, in welche Sphären und Bereiche sie eingeteilt werden können und wer anspruchsberechtigt ist, kann erst in einem zweiten Schritt passieren. In einem ersten Schritt müsse überlegt werden, welche Prinzipien für die Er­reichung von Gerechtigkeit gelten sollen. Gosepath stellt fünf „Postulate“ auf, die teils formaler, teils normativ-substanzieller Natur sind, die soziale Gerechtigkeit als Ziel haben, und ein Gleichheitsideal abbilden, das er „konstitutiven Egalitarismus“ nennt (ebd., S. 284).

Das erste Postulat ist rein formal und geht auf die antike Formel „suum ubique tribuere“ zurück: Jedem das, was ihm zusteht. Danach ist es gerecht, Personen, die in einer Hin­sicht gleich sind, in dieser Hinsicht gleich zu behandeln. Umgekehrt ist es genauso ge­recht, Personen, die ungleich sind, ungleich zu behandeln. Bei einer unparteilichen Be­handlung darf kein ungerechtfertigter Unterschied gemacht werden, und die formale Gleichheit muss generell, also bei allen betreffenden Fällen angewendet werden (ebd.).

Das zweite Postulat der proportionalen Gleichheit ist auch formal, aber umfassender als die erste. Es lautet: „Wenn Faktoren für eine Ungleichverteilung sprechen, weil die Per­sonen in relevanten Hinsichten ungleich sind, ist diejenige Verteilung gerecht, die pro­portional zu diesen Faktoren ist.“ Dieses Postulat ist logisch einleuchtend und wird auch von Non-Egalitaristen akzeptiert, denn es lässt offen, welchee Kriterien, z.B. Verdienst, Not, besondere Rechte etc. verteilungsrelevant sind, und ob Gleichheit ein besonderer Wert zukommt (ebd., S. 285).

Die verteilungsrelevanten Kriterien können erst benannt werden mit Hilfe der drei folgenden Postulate, die die ersten beiden normativ füllen sollen. Das dritte Postulat der moralischen Gleichheit besagt, dass jeder Mensch einen moralischen Anspruch hat, mit gleicher Achtung und Rücksicht behandelt zu werden, wie jeder andere. Die moralische Gleichheit ist seit der Ablösung traditioneller Weltbilder die Basis, der common sense, der modernen Moral. Moralische Urteile und Regeln werden heute nicht mehr autoritär gesetzt, sondern gemeinsam, willkürfrei und zwanglos. Nur so können sie eine intersub­jektiv geteilte Rechtfertigung beanspruchen. Nur wenn jeder Mensch einer Norm als po­tentiell Betroffener autonom zustimmen kann, erfüllt sie die Bedingung der Gegensei­tigkeit und Allgemeinheit. Und wenn die formale Gleichheit nicht verletzt werden soll, kommt allen Menschen das gleiche Gewicht bei der Begründung zu, und alle haben einen Anspruch auf gleiche Anerkennung. Diskriminierung aufgrund von moralischen Wertunterschieden ist damit ausgeschlossen (ebd., S. 285-289).

Bis hierhin würden wahrscheinlich auch viele Non-Egalitaristen Gosepaths Argumenta­tion folgen. Aber der Tugendhat-Schüler vertritt die Auffassung, dass sich aus der formalen und moralischen Gleichheit auch substanzielle Ansprüche auf Gleichheit bei der Verteilung von materiellen Gütern ableiten ließen. Das vierte Gleichheitspostulat, die Präsumtion der Gleichheit, wurde oben schon wiedergegeben. Sie ist die logische Schlussfolgerung, wenn man die Prinzipien der moralischen und der proportionalen Gleichheit kombiniert: Jede(r) hab das Recht auf gleiche Behandlung, Gründe für eine ungleiche Verteilung müssten proportional berücksichtigt werden. Gleichheit meint hier also nicht strikte Ergebnisgleichheit, sondern gleiche Berücksichtigung. Prima facie, also vor jeglicher möglicher Berücksichtigung von relevanten Kriterien für eine Un­gleichverteilung, ist die Präsumtion eine Vorrangregel für Gleichverteilung. Das onus probandi liege bei der Ungleichverteilung, denn „Gerechtigkeit verlangt die ange­messene, unparteiliche und formal gleiche Berücksichtigung der moralischen Rechtsan­sprüche anderer, [und] jede Person muss alle Vorteile, vor allem Güter, die sich in ih­rem Besitz befinden, aus reziproken und allgemeinen Gründen für sich reklamieren können.“ Die Präsumtion ergäbe sich also aus dem Rechtfertigungsgebot; wenn keine legitimen Gründe für eine Ungleichverteilung vorliegen, müsse gleichverteilt werden. Erst wenn alle ungleich verteilten Güter rechtfertigbar sind, könne von gerechten Zuständen gesprochen werden. Alternative logische Ausgangsüberlegungen wie z.B. Zufallsverteilungen oder historische Besitzstandswahrung seien moralisch nicht angemessen (ebd., S. 289-295).

Wenn die Präsumtion der Gleichheit als das Verfahrensprinzip („egalitaristische Wün­schelrute“ (Wingert, zit. in: Gosepath 2003, S. 295)) für die Suche nach Gerechtigkeit anerkannt ist, könnten substanzielle Kriterien für die Verteilung von Gütern und Übeln aufgestellt werden. Dies soll das fünfte Gleichheitspostulat, das Verantwortungsprinzip leisten: „Wofür man nichts kann, wofür man nicht verantwortlich ist, was man nicht be­einflussen kann, kann kein Relevanzkriterium sein“ (ebd., S. 296). Für die Ungleichver­teilung sei moralisch nur zulässig, was jemand beeinflussen kann: Freiwillige Entschei­dungen, eigene Absichten und Anstrengungen. Soziale Herkunft und die natürliche Ausstattung eines Menschen dürften keine Rolle spielen (ebd., S. 296f.).

[...]


[1] Gosepath, Stefan: Gleiche Gerechtigkeit. Grundlagen eines liberalen Egalitarismus. Frankfurt am Main 2004. Klappentext.

[2] Rawls, John: A Theory of Justice. A Restatement. Cambridge 1971.

[3] Krebs, Angelika (Hrsg.): Gleichheit oder Gerechtigkeit. Texte der neuen Egalitarismuskritik. Frank­furt am Main 2000.

[4] Gosepath, Stefan: Gleiche Gerechtigkeit. Grundlagen eines liberalen Egalitarismus. Frankfurt am Main 2004.

[5] Schramme, Thomas: Die Anmaßung der Gleichheitsvoraussetzung, in: Deutsche Zeitschrift für Phi­losophie. Bd. 51 (2) / 2003, S. 255-275.

[6] Gosepath, Stefan: Verteidigung egalitärer Gerechtigkeit, in: Deutsche Zeitschrift für Philosophie. Bd. 51 (2) / 2003, S. 291.

Ende der Leseprobe aus 24 Seiten

Details

Titel
That's Why Equality. Warum die Gleichheitspräsumtion keine Anmaßung ist.
Hochschule
Freie Universität Berlin  (Otto-Suhr-Institut für Politikwissenschaft)
Veranstaltung
HS Gerechtigkeit und Gleichheit
Note
1,0
Autor
Jahr
2006
Seiten
24
Katalognummer
V57843
ISBN (eBook)
9783638521703
ISBN (Buch)
9783638665599
Dateigröße
559 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Ein sehr guter Beitrag zur Gerechtigkeitstheorie.
Schlagworte
That, Equality, Warum, Gleichheitspräsumtion, Anmaßung, Gerechtigkeit, Gleichheit
Arbeit zitieren
Robert Rädel (Autor:in), 2006, That's Why Equality. Warum die Gleichheitspräsumtion keine Anmaßung ist., München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/57843

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: That's Why Equality. Warum die Gleichheitspräsumtion keine Anmaßung ist.



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden