Unmittelbarer Zwang in der Vernehmung. "Rettungsfolter" als polizeiliche Maßnahme?


Hausarbeit, 2019

19 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Begriffserklärungen
2.1 Unmittelbarer Zwang
2.2 Folter
2.3 Rettungsfolter

3 Folterrelevante Gesetze

4 Der „Frankfurter Fall“
4.1 Tathergang und Vernehmung
4.2 Urteile

5 Argumente für „Rettungsfolter“

6 Das Problem der Regulierung

7 Fazit

Literaturverzeichnis

1 Einleitung

Ende 2002 macht die Entführung des Jungen Jakob von Metzler und der folgende Prozess von Markus Gäfgen Schlagzeilen in ganz Deutschland. Schlagzeilen in der ganzen Welt1 macht allerdings der darauffolgende Prozess, als sich herausstellt, dass die Polizei möglicherweise Folter in der Vernehmung des Entführers angewandt hat. Zwei Polizisten werden schließlich verurteilt. Im Rahmen der gerichtlichen Verhandlungen entbrennt eine Diskussion: ist das Verbot der Folter unstrittig gültig oder wäre unter bestimmten Bedingungen unmittelbarer Zwang, die „Rettungsfolter“ denkbar? Durchgeführte Umfragen belegen, dass die Allgemeinheit durchaus unterschiedlich denkt.2 Während auf der einen Seite diverse Rechtswissenschaftler und Politiker Gesetzesänderungen andenken und die Mehrheit der Bevölkerung einen Freispruch der Beamten als gerechtfertigt sieht3, empfinden Menschenrechtler die Strafe der Beamten als unzulänglich4. Der Begriff „Rettungsfolter“ kandidiert 2004 in Deutschland währenddessen um die Wahl zum Unwort des Jahres.5 Ein Blick über den deutschen Tellerrand hinaus zeigt, dass auch andere Staaten sich mit der Thematik der Folter auseinandersetzen müssen, insbesondere die USA steht zur selben Zeit im Blickpunkt mit den Vorfällen in Abu-Ghuraib und Guantanamo Bay.6 Dabei scheint die Rechtslage in der Bundesrepublik eindeutig. Das supranationale europäische Gesetz, Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verbietet die Folter zweifellos. Die offensichtlich bestehende Diskrepanz zwischen der Rechtsprechung und dem Moralempfinden der Bevölkerung wirft jedoch die Frage auf, ob Folter vielleicht doch als polizeiliche Maßnahme denkbar wäre? Inwieweit ließe sich die Rettungsfolter gesetzlich und ethisch begründen?

In der vorliegenden Arbeit wird versucht, diese Fragen zu ergründen. Dazu muss zunächst geklärt werden, was Folter bedeutet, um danach einen Blick auf die aktuelle Gesetzeslage in Deutschland zu werfen. Anhand des Beispiels des Daschner-Prozesses soll das Urteil der Rechtsprechung in Hinblick auf die Verstöße gegen etwaige Foltergesetze beleuchtet werden. Schließlich werden Argumente für die Folter vorgestellt sowie abgewogen, um letztlich in Aussicht zu stellen, inwiefern die Ausgangsfrage in Zukunft beantwortet werden könnte.

2 Begriffserklärungen

2.1 Unmittelbarer Zwang

Die Legaldefinition von unmittelbarem Zwang ergibt sich aus dem Polizeigesetz7. Unter § 51 PolG werden zunächst Zwangsmittel in Ersatzvornahme, Zwangsgeld und unmittelbarer Zwang aufgeteilt.8 Während sich Gerichte des Zwangsgeldes und darüber hinaus der Erzwingungshaft für Zeugen in der Vernehmung bedienen können9, kommt für Folter als zeitgerechtes Zwangsmittel nur der unmittelbare Zwang in Frage. Dieser wird in § 58 PolG bestimmt. Demnach handelt es sich dabei um die „Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen“.10 Weitere Paragraphen erläutern ferner, dass unmittelbarer Zwang nicht zu Abgabe einer Erklärung verwendet werden darf11, Vorschriften über Notwehr und Notstand unberührt bleiben12 und dass Beamten verpflichtet sind, auf Anweisung eines Vorgesetzten Zwang auszuführen, sofern es nicht gegen die Menschenwürde verstößt.13

2.2 Folter

Folter ist kein fest definierter, rechtlicher Begriff. Nach heutigem Verständnis wird aber meist auf die Definition der Vereinten Nationen zurückgegriffen. Diese wird erstmalig 1975 in Artikel 1 der „Erklärung über den Schutz aller Personen gegen Folter […]“ bestimmt und 1984 in der UN-Antifolterkonvention überarbeitet:14

„Folter [bezeichnet] jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen […] zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr […] eine Aussage […] zu erlangen, um sie für […] eine Tat zu bestrafen oder um sie […] einzuschüchtern, wenn diese Schmerzen von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes […] mit ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis [veranlasst oder] verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben“. 15

Aus dieser Definition lassen sich fünf Bedingungen erkennen: 1. Die Folter muss sich gegen eine lebende Person richten, typischerweise gegen den Willen der schutzlosen Person. 2. Die Folter muss große Schmerzen auslösen, unerheblich davon, ob sich das Leid physisch oder psychisch manifestiert. Hierbei ist zu beachten, dass die Beschreibung „groß“ offen für Interpretation ist und keine klaren Leitlinien gesetzt werden, allerdings auch mentales Leiden als Folter registriert wird. 3. Die Folter muss vorsätzlich, das bedeutet mit Wissen und Wollen, durchgeführt werden. 4. Die Folter muss eine Amtshandlung darstellen beziehungsweise durch eine Person des öffentlichen Dienstes erfolgen, dabei genügt bereits die Anordnung und Duldung. 5. Die Folter muss gesetzwidrig sein. Der letzte Satz ermöglicht dabei der Exekutive des Staates weiterhin handlungsfähig zu sein, so dass nicht jede Form von geringem Zwang in Form der physischen Gewalt als Folter klassifiziert werden kann. Ähnlich wie Punkt 2 ist dies eine Art Filter für Bagatellverstöße.16

2.3 Rettungsfolter

Die Rettungsfolter ist, wie der Name suggeriert, an den finalen Rettungsschuss angelehnt, also das Foltern zum Abwenden einer Gefahr. Das Wort selbst wird beispielsweise durch den Duden nicht offiziell anerkannt und ist in Folge der Diskussionen um die Rechtswidrigkeit der Folter nach Entführungen entstanden. Im Gegensatz zur historischen Funktion der Folter, die die Bestrafung beziehungsweise Informationsgewinnung, also vor allem die Aufklärung von bereits begangenen Verbrechen anstrebt, zielt die Rettungsfolter ausschließlich darauf ab, das Leben einer bedrohten Person zu retten. Um das moralische Dilemma der Rettungsfolter ethisch zu erklären, wird in ihrem Zusammenhang oft das „ticking-bomb“-Szenario beschrieben. Das Gedankenexperiment beschreibt sich in seiner Grundform wie folgt: Ein Terrorist hat eine scharfe Bombe versteckt, die in naher Zukunft zu explodieren und somit eine Vielzahl von Menschen umzubringen droht. Der Terrorist kann festgenommen werden, weigert sich jedoch das Versteck zu enthüllen. Schließlich stellt sich die Frage, ob es nun moralisch denkbar wäre, Zwang gegen den rechtswidrig handelnden Täter zu verwenden, um die unschuldigen Menschen vor dem Tod zu wahren.17 Trapp schöpft den Begriff „selbstverschuldete Rettungsbefragung“ um die Voraussetzungen der Rettungsfolter zu elaborieren. Diese muss als letzte erfolgsversprechende und erforderliche Maßnahme unter ärztlicher Aufsicht durch einen Beamten durchgeführt werden und gegen eine gesetzeswidrig handelnde Person gerichtet sein, welche mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit über lebensrettende Informationen verfügt, nachdem ein Richter die Voraussetzungen bestätigt hat.18

3 Folterrelevante Gesetze

Ein Verbot, welches explizit den Begriff der Folter erwähnt, existiert im deutschen Recht nicht. Abgesehen vom europäischen Gesetz wird die Folter aber durch diverse Gesetze implizit untersagt.19 Zunächst soll ein Blick in das Strafgesetzbuch geworfen werden, welches Straftaten und deren Rechtsfolgen erfasst. In Aussicht stehen hier die Paragraphen um Körperverletzung, Nötigung und Aussageerpressung. §§ 223 – 227 StGB befassen sich gewissermaßen mit dem Grundtatbestand der Körperverletzung. Unter Strafe stehen hier die körperliche Misshandlung und Gesundheitsschädigung. Folter würde diesen Tatbestand erfüllen, sollte es zu einer physischen Gewaltauswirkung kommen. Rein psychisch ausgelöste Zustände wie Angst, wie es etwa im Daschner-Prozess der Fall war, fallen allerdings nicht unter § 223 StGB.20 In solchen Fällen kann die Nötigung gemäß § 240 StGB in Betracht gezogen werden. Hier reicht bereits die Androhung einer Gewalthandlung, um dem Opfer ein Verhalten gegen seinen Willen aufzuzwingen, beispielsweise die Abgabe eines Geständnisses. Schließlich bleibt die Aussageerpressung. Der § 343 StGB, der sich speziell auf Amtsträger bezieht, ist insofern eine spezifische Form der Nötigung, da hier vom Gesetz die Anwendung innerhalb eines Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahren vorausgesetzt wird.

Nach dem StGB muss auch die Strafprozessordnung angesprochen werden, die die Durchführung von Strafverfahren reguliert. § 136a StPO behandelt die verbotenen Vernehmungsmethoden. Demnach darf der freie Wille des Beschuldigten nicht durch Misshandlung oder Quälerei beeinflusst werden. Auch die Androhung einer unrechtmäßigen Maßnahme ist verboten. Ein durch eine gesetzeswidrige Methode erhobener Beweis, schreibt Neumann, kann nicht in ein Verfahren gebracht werden und dementsprechend auch nicht in eine Verurteilung einfließen.21 Selbst die Einwilligung des Opfers kann daran nichts ändern.22 Somit ist nicht nur jegliche Folterhandlung verboten, sondern es wird auch sichergestellt, dass es keinen Anreiz zur Nutzung gibt, indem mögliche Geständnisse unverwertbar werden.

Das in der Einleitung erwähnte europäische Gesetz bezieht sich auf Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“23 Pösl erläutert, dass dieser Artikel nicht nur die körperliche und seelische Integrität des Bürgers schützt, sondern gemäß Auslegung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) auch die Menschenwürde. Das Gesetz sieht keine Schranken vor und ist in seiner Formulierung absolut, unterscheidet aber auch zwischen unterschiedlichen Stufen von erniedrigender Behandlung bis zur konkreten Folter. Interessanterweise lässt sich den Urteilen des EGMR auch eine Mindestschwere entnehmen, die erreicht werden muss, um als Gesetzesbruch registriert zu werden.24 Gemäß dem Art. 59 Abs. 2 GG ist die Konvention als deutsches Recht transformiert und somit gültig.25

Zuletzt wird das wichtigste deutsche Recht thematisiert, das Grundgesetz. Entscheidend sind die Artikel 1 und 104 GG. Der letztere erläutert hauptsächlich Vorschriften zur Freiheitsentziehung, Abs. 1 S. 2 enthält aber das auf die Folter zugeschnittene Verbot jeglicher seelischen oder körperlichen Misshandlung von festgehaltenen Personen.26 Art. 1 GG schützt die „Würde des Menschen“. Die enorme Bedeutung, die dem ersten Artikel zugewiesen wird, fasst Bielefeldt wie folgt zusammen:

„Die Menschenwürde aber ist die Grundlage schlechthin aller moralischen und rechtlichen Verbindlichkeiten. […] Die Achtung der Menschenwürde ist deshalb nicht nur eine Norm neben anderen Normen; vielmehr bildet sie die Grundlage moralischer und rechtlicher Normen überhaupt und damit zugleich die Basis des Rechtsstaats“.27

Gerade weil das Gesetz so einen fundamentalen Stellenwert hat, steht es in der Kritik, nicht präzise genug formuliert zu sein, und wird stellenweise abfällig als „Leerformel“28 bezeichnet. Um die Menschenwürde leichter zu interpretieren, wird deshalb meist die sogenannte Objektformel hinzugezogen. Die Formel, die das Bundesverfassungsgericht29 nutzt, wurde von dem Staatsrechtprofessor Dürig geprägt basierend auf dem Würdeverständnis des Philosophen Kant.30 Essentiell darf nach der Objektformel der Mensch nicht zu einem Objekt staatlichen Handelns gemacht werden.31 Günther trifft in Bezug auf die Folter den Vergleich zum Sklaven: Wie ein Sklave als Arbeitswerkzeug genutzt werde, werde der Mensch in der Folter ein reines Objekt zur Informationsgewinnung.32

4 Der „Frankfurter Fall“

4.1 Tathergang und Vernehmung

Am 27. September 2002 wird der 11-jährige Jakob von Metzler, Sohn einer bekannten Bankiersfamilie, in Frankfurt am Main durch den Jurastudenten Magnus Gäfgen entführt und umgebracht. Gäfgen lässt den Eltern des Jungen einen Erpresserbrief zukommen, in welchem er eine Millionen Euro fordert, falls sie ihren Sohn lebendig wiedersehen wollen. Den Leichnam des Jungen versteckt er an einem See in der Gemeinde Birstein. Zu dem Zeitpunkt, an dem der Entführungsfall an die Polizei herangetragen wird, ist Polizeivizepräsident Wolfgang Daschner stellvertretend leitender Beamter und richtet eine Besondere Aufbauorganisation zur Bewältigung der Lage ein. In der Nacht auf den 30. September empfängt Gäfgen das Lösegeld persönlich und steht fortan unter Beobachtung der Polizei. Nachdem dieser keine Anstalten macht, das Kind zu befreien, wird er nachmittags festgenommen. Wenige Stunden später beginnt die Vernehmung durch einen Beamten der Kriminalpolizei. Der Beschuldigte gibt zunächst vor, nicht an der Entführung beteiligt zu sein. Parallel wird seine Wohnung durchsucht, in der unter anderem seine verschrifteten Tatvorbereitungen gefunden werden. Im Laufe der Befragung lässt er durchblicken, dass er doch mehr über die Entführung weiß, als er anfänglich zugibt, belügt die ermittelnden Beamten jedoch weiterhin konsequent. So behauptet er, das Opfer sei unter Aufsicht weiterer Komplizen, beschuldigt fälschlicherweise zwei seiner Bekannten als Mittäter und nennt einen falschen Aufenthaltsort des Kindes.33

Zu diesem Zeitpunkt ist die Entführungslage aus Sicht der Polizei äußerst angespannt. Daschner, der kontinuierlich Vermerke zu seinem Vorgehen schreibt, hält fest, dass falls der 11-jährige noch am Leben ist, er in höchster Lebensgefahr schwebe, da er bereits seit drei Tagen vermisst wird und er zu dehydrieren drohen müsse. Der Vizepräsident erwägt unmittelbaren Zwang in der Hoffnung, den Jungen noch retten zu können, wohl wissend, dass die Verwertbarkeit der Vernehmung und damit des Strafprozesses erlöschen würde. Am Morgen des 1. Oktober weist Daschner schließlich Kriminalkommissar Ortwin Ennigkeit an, unmittelbaren Zwang einzusetzen. Dies soll in Form der Zufügung von Schmerzen explizit angedroht und unter Aufsicht eines Arztes durchgeführt werden, sowie keine nachhaltigen Schäden für Gäfgen hinterlassen. Beide Beamten wissen, dass dies gegen das Gesetz verstößt, hoffen sich jedoch durch Notwehr/Notstand gerechtfertigt/entschuldigt. Ennigkeit droht Gäfgen wie instruiert Schmerzen an, worauf dieser den Aufenthaltsort des Kindes enthüllt.34 Anschließend wird Gäfgen nach Birstein transportiert, wo er den Beamten das Versteck zeigt. Die Polizei findet den Jungen tot auf.35

4.2 Urteile

Das Geschehene resultiert in mehreren Strafprozessen. Gäfgen wird mehrfach vor dem Landgericht Frankfurt vernommen, liefert dort im Januar 2003 nach qualifizierter Belehrung ein erneutes, umfassendes Geständnis ab und wird schließlich am 28. Juli 2003 aufgrund seiner Straftaten zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe36 verurteilt. Dieses Urteil versucht er zunächst im Juni 2005 vor der Kleinen Kammer des EGMR anzufechten. In der Hoffnung auf eine Wiedereröffnung des Verfahrens unterstellt Gäfgen, dass er aufgrund der Verstöße gegen die ihn durchgeführte Folter gemäß Art. 3 EMRK auch in seinem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK verletzt worden sei. Als im Juni 2008 die Kleine Kammer urteilt, dass dies nicht der Fall gewesen ist, stellt Gäfgen den Antrag, vor der Großen Kammer gehört zu werden.37 Diese bekräftigt wiederum zwei Jahre später das Urteil. Seine erstmalige Verurteilung durch das LG Frankfurt war angesichts seines Geständnisses von 2003 rechtmäßig und fair. Das EGMR spricht ihm jedoch eine monetäre Entschädigung zu infolge der Behandlung, die er durch die Polizei erfahren hat. Interessanterweise bejaht das Gericht dabei den Verstoß gegen Art. 3 EMRK, bezeichnet die angedrohte Folter aber „nur“ als unmenschliche beziehungsweise erniedrigende Behandlung, somit nicht als Folter selbst. Wie in Kapitel 2.2 zur Folter dargestellt, wird auch psychischer Schmerz als Folter ausgelegt. Die Androhung von Folter soll Furcht auslösen, welche als psychisches Leid gewertet wird38. In Anbetracht der Tatsache, dass es zu keiner physischen Folterhandlung kam und sich die Androhung auf einen Zeitraum von zehn Minuten beschränkte, sieht das europäische Gericht die Mindestschwere der Foltergrenze nicht überschritten. Ebenfalls wirkt sich die unmenschliche Behandlung nicht strafmindernd auf Gäfgens Freiheitsstrafe aus.39 Das OLG Frankfurt spricht ihm später 3.000 Euro zu40, die mit seinen rund 71.000 Euro ausstehenden Verfahrenskosten verrechnet werden.

[...]


1 Bernstein, 2003.

2 Spiegel Online, 2006 und Rath, 2015.

3 Brunkhorst, 2006, S. 88 f.

4 Esslinger, 2010.

5 Spiegel Online, 2005.

6 Stübinger, 2015, S. 41.

7 Die Arbeit beschäftigt sich in erster Linie mit dem nordrhein-westfälischen Polizeigesetz. Alle Referenzen zum Polizeigesetz beziehen sich auf das PolG NRW. Für den Vergleich zum „Daschner-Prozess“ wird das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in den Fußnoten erwähnt.

8 § 51 PolG NRW, vgl. § 48 HSOG.

9 Lakotta, 2019.

10 § 58 PolG NRW, vgl. § 55 HSOG.

11 § 55 Abs. 2 PolG NRW, vgl. § 52 Abs. 2 HSOG.

12 § 57 Abs. 2 PolG NRW, vgl. § 54 Abs. 2 HSOG.

13 § 59 Abs. 1 S. 2 PolG NRW, vgl. § 56 Abs. 1 S. 2 HSOG.

14 Pösl, 2015, S. 26 ff., auch Meier, 2016, S. 60.

15 UN-Antifolterkonvention, 1984, S. 1.

16 Meier, 2016, S. 71 f.

17 Trapp, 2006, S. 10.

18 Ebd. S. 44 f.

19 Pösl, 2015, S. 74.

20 BGH, Beschluss v. 18.07.2013 - 4 StR 168/13, Rn. 19, abgerufen via www.openjur.de (Stand: 3.12.2019).

21 Neumann, 2018, S. 179.

22 Artkämper & Schilling, 2017, S. 254.

23 Art. 3 EMRK.

24 Pösl, 2015, S. 47-50.

25 Götz, 2005, S. 956.

26 Hong, 2006, S. 28.

27 Bielefeldt, 2006, S. 113.

28 Meier, 2016, S. 103, auch Stübinger, 2015, S. 106.

29 Vgl. beispielsweise BVerfG, Beschluss v. 16.07.1969 - 1 BvL 19/63, Rn. 24, abgerufen via www.openjur.de (Stand: 3.12.2019).

30 Stübinger, 2015, S. 205.

31 Will, 2011.

32 Günther, 2006, S. 108.

33 Schriftliche Urteilsgründe in der Strafsache gegen Wolfgang Daschner, 2004, S. 1 – 9.

34 Ebd. S. 8 – 17.

35 Ebd. S. 20.

36 „Der Angeklagte wird wegen Mordes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub mit Todesfolge und wegen falscher Verdächtigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in zwei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt.“ (LG Frankfurt, Urteil v. 28.07.2003 - 5/22 Ks 2/03 3490 Js 230118/02, Rn. 1, abgerufen am 3.12.2019 via www.openjur.de).

37 EGMR, Urteil v. 1.6.2010 - 22978/05, Rn. 4 f., abgerufen via www.hudoc.echr.coe.int (Stand: 3.12.2019).

38 Pösl, 2015, S. 239 f.

39 EGMR, Urteil v. 1.6.2010 - 22978/05, Rn. 105 – 108 (abgerufen wie oben).

40 OLG Frankfurt, Urteil v. 10.10.2012 - 1 U 201/11, Rn. 8, abgerufen via www.openjur.de (Stand: 3.12.2019).

Ende der Leseprobe aus 19 Seiten

Details

Titel
Unmittelbarer Zwang in der Vernehmung. "Rettungsfolter" als polizeiliche Maßnahme?
Note
1,0
Autor
Jahr
2019
Seiten
19
Katalognummer
V583780
ISBN (eBook)
9783346169556
ISBN (Buch)
9783346169563
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Zitierung ist ein Mischmasch-Stil --> APA in Fußnoten. Gesetze beziehen sich im Text auf das Land NRW.
Schlagworte
Folter, Rettungsfolter, unmittelbarer, Zwang, Vernehmung, Polizei, Maßnahme, Erpressung, Entführung, Metzler, Markus, Gäfgen, Daschner, Ennigkeit, Frankfurt, Grundgesetz, Grundrecht, erster Artikel, Menschenwürde, Ermittlung, Kriminalität, Verbrechen, Beamte, Geständnis, Urteil, Gericht, Rechtsstreit, Hausarbeit, Dilemma
Arbeit zitieren
Maximilian Wilmsen (Autor:in), 2019, Unmittelbarer Zwang in der Vernehmung. "Rettungsfolter" als polizeiliche Maßnahme?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/583780

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Im eBook lesen
Titel: Unmittelbarer Zwang in der Vernehmung. "Rettungsfolter" als polizeiliche Maßnahme?



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden