Zwangsprostitution in der Schweiz. Hintergründe und mögliche Hilfestellungen durch Soziale Arbeit


Hausarbeit, 2019

27 Seiten, Note: 4.5


Leseprobe


Inhalt

1 Einleitung
1.1 Aufbau
1.2 Fragestellung

2 Begriffserklärungen
2.1 Prostitution
2.1.1 Prostitution und die Gleichheit vor dem Gesetz
2.1.2 Schweizerische Regulierung der Prostitution
2.2 Zwangsprostitution
2.3 Menschenhandel
2.3.1. Menschenhandel zum Zweck sexueller Ausbeutung
2.3.2 Menschenhandel zum Zweck zur Ausbeutung der Arbeitskraft

3. Soziale Probleme als Gegenstand der Sozialen Arbeit

4 Soziale Probleme von Zwangsprostituierten
4.1 Gründe für den Einstieg in die Zwangsprostitution in der Schweiz
4.2 Individuelle Ausstattungsprobleme von Zwangsprostituierten
4.3 Interaktionsprobleme von Zwangsprostituierten
4.4 Macht- und Gewalterfahrungen von Zwangsprostituierten

5 Menschenrechte und Zwangsprostitution
5.1 Menschenrechte als Grundlage
5.2 Relevante Menschenrechte für Zwangsprostituierte

6 Soziale Arbeit als Menschenrechtsprofession
6.1 Das Triplemandat der Sozialen Arbeit
6.2 Der Berufskodex Soziale Arbeit Schweiz von Avenir Social

7 Die Funktion der Sozialen Arbeit bei der Hilfestellung für Zwangsprostituierte
7.1 Die Funktion der Sozialen Arbeit nach Silvia Staub-Bernasconi
7.2 FIZ Makasi Opferschutz

8 Schlusswort

9 Fazit

9 Literaturverzeichnis

11 Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung

Prostitution wird in der Öffentlichkeit immer noch sehr stark verpönt, obwohl die Missstände sich verbessert haben und es heute eine weit verbreitete Tätigkeit ist. Als Konsequenz daraus werden Frauen diskriminiert und die Prostitution wird tabuisiert. Gleichzeitig mit der Akademisierung der Sozialen Arbeit in den 1970er Jahren bekam die Prostitution mehr Beachtung in der Gesellschaft. Es ist schwierig wahrheitsgetreue Zahlen von Prostituierten in der Schweiz zu finden, denn nur jene Frauen, welche im sogenannten «Hellfeld», das heisst auf dem Strassenstrich, in Bordellen, Terminwohnungen oder Laufhäusern arbeiten, werden von der Polizei registriert. Wie hoch aber die Dunkelziffern sind, ist unklar. (Albert, 2015, S. 9-27)

In der Schweiz hat sich die Zahl der Prostituierten seit der Revision des Sexualstrafrechts 1992 verdoppelt. Laut einer Studie aus dem Jahr 2009 der Universität Fribourg schwanken die Zahlen zwischen 13'000 und 20'000 Prostituierten. Das Wort Prostitution fällt oft gleichzeitig wie das Wort Menschenhandel, auch wenn längst nicht jede Prosituierte ein Opfer von Menschenhandel ist. Zu Beginn des 19. Jahrhunderts war die Gesellschaft der Meinung, dass durch die Regulierung der Prostitution auch der Frauen- und Mädchenhandel eingestellt werden würde. (Baur-Mettler, 2014, S. 221) Hierbei handelt es sich um einen Artikel von der NZZ von 2008:

Diana wird verkauft

Wie der Moldauerin Diana ergeht es vielen jungen Frauen. Sie werden mit Täuschungen in reichere Länder gelockt, um dort in Bordellen zu arbeiten.

Voller Hoffnung und Zuversicht steigt Diana in ein Flugzeug. Begleitet wird sie von Valeria, welche Diana seit langer Zeit versprochen hat, dass Sie in einer Villa als Kindermädchen arbeiten kann. So beginnt ein Albtraum, eine Reise ins Ungewiss. In Dubai werden Diana und Valeria von Sergei, einem zuvorkommenden Russen, abgeholt. Er bringt sie in eine karge Wohnung. Dann suchen Sergei und Valeria mit Diana das Gespräch. Valeria: «Du gehörst jetzt uns.» Sergei: «Du arbeitest in einem Nachtklub als Prostituierte. Flüchten ist zwecklos.» Valeria: «Zieh dich um, du fängst heute noch an.»

Diana arbeitet einen Monat lang als Prostituierte. Sie arbeitet in der Nacht in einer Diskothek, wo sie immer wieder sexuelle Dienstleistungen in kleinen Kammern ausführen muss. Um 9:00 Uhr morgens hat sie kurz Zeit um sich hinzulegen bevor um 12:00 Uhr die ersten Kunden auf sie warten. Bis 18:00 h ist sie täglich im Dienst und anschließend richtet sie sich wieder für die Disco her, und dies sieben Tage die Woche. Dann wird Diana weiterverkauft an eine Asiatin. Für sechs Wochen lang bedient sie dort drei Freier täglich. Doch das Schlimmste steht ihr erst bevor, denn kurz darauf verkauft die Asiatin an einen Pakistaner weiter für 15 000 Dollar. Er vergewaltigt und schlagt sie eine Nacht lang und vermittelt sie dann an den Zuhalter Carlo weiter. Nach drei Wochen fiuchtet Diana vom Bordell. Sie springt aus dem Fenster und bricht sich dabei beide Beine. So landet sie im Spital und wird bei der Polizei als Sans-Papier gemeldet. Die Polizei setzt sich mit den Behorden von Moldau in Verbindung und nach der Genesung wird Diana in ein Flugzeug zuruck nach Chisinau gesetzt.

„Ausbeutung von Menschen ist der abscheulichste Zweig des organisierten Verbrechens", so Alina Budeci, sie begleitet Diana zu Gerichtsterminen, „und ein ebenso lukratives wie unuberschaubares Geschaft, denn mit der Wirtschaft hat sich auch die Industrie des Verbrechens globalisiert. „DerZusammenbruch der Sowjetunion und die neue Durchlassigkeit der Grenzen haben die Entwicklung des Frauenhandels begunstigt." Das US-Auftenministerium schatzt das jahrlich 800 000 Menschen zur Arbeit gezwungen werden, auch wenn es schon zahlreiche Organisationen, die sich gegen Menschenhandel einsetzen, gibt. „Bevor die Madchen die Holle als Zwangsprostituierte in einem fremden Land kennenlernen, haben sie sie schon zu Hause durchlebt. Es gibt nichts Einfacheres, als jemanden auszubeuten, der schon daran gewohnt ist, ausgebeutet zu werden." „Die internationale Hilfe beschrankt sich meist auf emotionale Reaktionen», sagt Martin Wyss, «der sachlichen Analyse des globalen Menschenhandels wird wenig Beachtung geschenkt." Wyss, ein Berner, sitzt ein Stockwerk uber Alina Budeci und leitet die Internationale Organisation fur Migration (IOM) in der Moldau, davor war er in Mazedonien, Kosovo, Armenien und auch beim Bundesamt fur Polizei (Fedpol) fur Projekte zum Schutz der Opfer von Frauenhandel zustandig. „Man muss den Frauen helfen, bevor sie das Land verlassen, nicht danach. Doch leider hat das allermeiste, was als Praventionsarbeit verkauft wird, wenig bewirkt. Es geht darum, die vulnerablen Frauen und Kinder fruhzeitig zu identifizieren, urn sie vor den Fangen der Handler zu bewahren."Susanne Seytter, FIZ Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration, Zurich, bestatigt, dass auch die Schweiz als Zielland gilt (Seytter, 2008)1.1 Aufbau Fur das bessere Verstandnis dieser Arbeit wird nachfolgend der Aufbau kurz erlautert. Urn Prostitution, Zwangsprostitution und Menschenhandel spezifischer unterscheiden zu konnen, sind die Begriffe im zweiten Kapitel meiner Arbeit genauer erklart Das dritte Kapitel ist fur das Verstandnis von sozialen Problemen.Grunde fur den Einstieg in die Zwangsprostitution werden im vierten Kapitel in Kontext zu sozialen Problemen des systemischen Paradigmas von Silvia Staub Bernasconi gestellt. Weil die Diskussion uber Menschenhandel und Zwangsprostitution immer wieder die Werte und Rechte der Menschen tuschiert, ist im funften Kapitel meiner Arbeit einen Bezug zu den Menschenrechten gestellt. Fur die Soziale Arbeit gibt es in Bezug zur Zwangsprostitution viele Tatigkeitsfelder. Es ist sowohl Einzelfallhilfe als auch Praventionsarbeit zu leisten und den Betroffenen auch eine Hilfe zum Ausstieg aus den Zwangskontexten anzubieten. Möglichkeiten für die Soziale Arbeit sind im sechsten und siebten Kapitel vermerkt.

1.2 Fragestellung

Eine Studie des Bundes weist darauf hin, dass es in der Schweiz etwa 600 Bordelle gibt mit ca. 6000 Prostituierten. Laut dieser Studie sei Zwangsprostitution rar. Doch der Schutz von Prostituierten in der Schweiz wird stark vernachlässigt. (Biberstein, 2015) Dennoch gibt es Fälle, die klare Ansätze von Menschenhandel und von sogenannten Sexsklavinnen aufzeigen. Aufgrund eines Umdenkens der Polizei hofft der Bundesrat auf mehr aufgedeckte Straftaten. Bei der Opfersuche müssen Professionelle tätig sein, da die Opfer häufig traumatisiert sind, widersprüchliche Aussagen machen und über Erinnerungslücken verfügen (Schmid, 2016). Prostituierte sind einem hohen Risiko von Gewalteinwirkung ausgesetzt und können unter psychischen, sozialen, rechtlichen und gesundheitlichen Problemen leiden (Brückner, 2016, S.3-9).

Die aktuellen Umstände der Prostitution lösen vor allem im Zwangskontext Entsetzen aus. Es gibt laut einer Studie der Universität Genf ca. 50 mal mehr Frauen, die in der Schweiz Prostitution ausüben als Männer. (Bericht des Bundesrats, 2015, S. 51) Deshalb ist diese Arbeit auf die Zwangsprostitution von Frauen fokussiert. Um die Relevanz der Zwangsprostitution im Kontext der Sozialen Arbeit zu verdeutlichen, wird in dieser Arbeit die Thematik der Zwangsprostitution mit der Theorie der Menschenrechtsprofession von Silvia Staub Bernasconi verglichen und es werden Interventionsmöglichkeiten für die Soziale Arbeit erläutert. Im Rahmen dieser Seminararbeit werden die Gründe für den Einstieg in die Zwangsprostitution untersucht und ob soziale Probleme dafür verantwortlich sind, dass es zur Zwangsprostitution in der Schweiz kommt. Lesende möchte ich im Rahmen meiner Arbeit sensibilisieren und vom Wegschauen abhalten. Für Professionelle der Sozialen Arbeit sind Hilfestellungen für die Beratung von Zwangsprostituierten aufgezeigt. Die Fragestellung dieser Seminararbeit lautet:

- Sind Gründe für den Einstieg in der Zwangsprostitution in der Schweiz soziale Probleme?
- Was heisst Zwangsprostitution? Welche Werte werden dabei verletzt?
- Welche Hilfestellungen kann die Soziale Arbeit als Prävention und zum Ausstieg anbieten?

2 Begriffserklärungen

Zur Beantwortung meiner Fragestellung ist es unerlässlich, zunächst einige zentrale Begriffe zu erklären. Nach Baur-Mettler, 2014 ist mit der Globalisierung auch das Tätigkeitsfeld der Prostitution gewachsen. Es sind laut Baur-Mettler, 2014 klare Grenzen zwischen Prostitution und Zwangsprostitution zu ziehen, denn die Prostitution gilt als Erwerbstätigkeit, Zwangsprostitution hingegen gilt als Form von Menschenhandel zum Zweck sexueller Ausbeutung. (Baur-Mettler, 2014, S. 221)

Die Gleichstellung könnte verglichen werden mit einer Gleichstellung von Sklaverei und freier Arbeit. Bei Sklaverei geht es jedoch, um einen Status und nicht um eine Tätigkeit. Im Volksmunde heisst es, Frauen im Sexarbeitsgewerbe würden ihren Körper verkaufen. Einem Industriemitarbeiter wird jedoch auch nicht vorgeworfen, er würde seinen Arm verkaufen um eine Maschine zu bedienen. Es wird lediglich die Bewegung käuflich, welche der Industriearbeiter für eine gewisse Zeit ausführt. (Bökenkamp, 2015, S. 206)

2.1 Prostitution

Die Definition des Prostitutionsbegriffs stellt für die Zusammenstellung von Rechtsvorschriften eine grosse Herausforderung dar. Mit der Sexualstrafrevision von 1985 definierte der Bundesrat Prostitution wie folgt:

«Prostitution kann sowohl hetero- wie homosexuelle Prostitution sein. Sie besteht im gelegentlichen oder gewerbsmässigen Anbieten und Preisgeben eines Körpers an beliebige Personen zu deren sexueller Befriedigung gegen Entlöhnung in Form von Geld oder anderen materiellen Werten. Die sexuelle Handlung braucht nicht in der Vornahme des Beischlafs zu bestehen.» (Bertschi, 2003, S. 3-9) Prostitution zeigt sich heute in vielen Facetten. Unterschieden werden die verschiedenen Formen von Prostitution. Ob Frauen in einem Bordell oder auf dem Strassenstrich arbeiten, als Modellprostiutierte, wo sie auf eigenes Risiko ein Zimmer mieten oder als Callgirls, wobei die Dienstleistung direkt bei Kunden oder in Hotels ausgeführt wird oder als Escort, wenn die Prostituierte lediglich als Begleiterin gebucht wird, muss unterschieden werden. Die Dienstleistungen können weit mehr umfassen als nur Geschlechtsverkehr, beispielsweise bezahlten Telefonsex oder Table Dance. (Brückner, 2016, S. 3-9)

Bei Prostitution müssen drei Bedingungen erfüllt sein, die Involvierung des eigenen Körpers, das Erbringen einer sexuellen Dienstleistung und das Bestehen eines Austauschverhältnisses (Bericht des Bundesrats, 2015, S. 51)

2.1.1 Prostitution und die Gleichheit vor dem Gesetz

Bökenkamp definiert, dass jede Tätigkeit, ob körperlich oder geistig, die gegen ein Entgelt ausgeübt wird, Arbeit ist, genauso also Geschlechtsverkehr gegen Entgelt. Gesetze werden nicht für jeden Einzelfall umgeschrieben. Deshalb gilt es Arbeitsverträge, Sozial- und Gesundheitsstandards, Steuern und Abgaberegelungen nur unter speziellen Umständen anzupassen. Nach Art. 8 in der Bundesverfassung (SR 0.101) sind alle Personen vor dem Gesetz gleich. Dies bedingt auch, dass es dem Staat nicht zusteht, die Moral eines Lebenswandels zu beurteilen. Tätige in der Sexbranche sind demnach genauso Bewohnende und Steuerzahlende wie Tätige jeder anderen Branche und haben gleichen Anspruch auf Schutz ihres Lebens, ihrer Vertrags- und Eigentumsfreiheit. Bei der Stigmatisierung von Prostitution geht es oft nur um subjektive Präferenzen. So gehen die Meinungen auseinander ob Geschlechtsverkehr gegen Geld, ohne Liebe, ausserhalb einer festen Beziehung oder der Ehe, oder Geschlechtsverkehr, welcher nicht der Fortpflanzung dient, verwerflich ist. (Bökenkamp, 2015, S. 201)

2.1.2 Schweizerische Regulierung der Prostitution

Brigitte Hürlimann schreibt in ihrem Buch «Prostitution – ihre Regelung im schweizerischen Recht und die Frage der Sittenwidrigkeit» über die Rechte von Prostituierten. Seit 1942 ist Prostitution legalisiert und gilt als eine Erwerbstätigkeit. Je nach Gemeinde und Kanton können spezielle Vorschriften für Prostitution bestehen. Ein Mindestalter von 18 Jahren ist hingegen eine landesweite Prämisse. Für Personen aus dem Ausland gelten die normalen Vorschriften, welche eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Niederlassungsbewilligung, sowie eine Arbeitsbewilligung verlangen. (Hürlimann, 2004, S. 14)

Prostitution ist legal. Die Förderung der Prostitution, das heisst wenn die Prostitutionsausübung durch Massnahmen gefördert wird, welche über das blosse Gewähren von Wohnung, Unterkunft oder Aufenthalt und die damit üblicherweise verbundenen Nebenleistungen hinausgehen, gilt in der Schweiz als Straftat (SR 311.0, Schweizer Strafgesetzbuch StgB. Art. 180).

2.2 Zwangsprostitution

Diese Form der Prostitution ist schwierig zu definieren. Katrin Kähler unterscheidet zwischen freiwillig ausgeübter und erzwungener Prostitution und deren Wechselbeziehung. Frauen entscheiden sich teilweise freiwillig für die Prostitution, weil sie keinen anderen Ausweg mehr sehen. So mag der Entscheid für eine Tätigkeit im Sexgewerbe in Armut, Flucht, Gewalt, Drogenabhängigkeit oder aus schwierigen familiären Verhältnissen gründen. Daher ist es erste Priorität zwischen erzwungener Prostitution und Menschenhandel durch eine fremde Krafteinwirkung zum Zweck sexueller Ausbeutung zu unterscheiden. Die Entscheidung ist demnach gewissermassen doch erzwungen. Die Grenze zu ziehen zwischen freiwillig ausgeübter Prostitution und Zwangsprostitution ist trotz juristischen Vorgaben schwierig. Auch wenn eine Prostituierte ihren Beruf freiwillig ausübt, kann sie in unterdrückende Situationen gelangen. (Kähler, 2015, S. 197-199)

Nach dem Bericht des Bundesrates über Zwangsprostitution und Menschenhandel zum Zweck sexueller Ausbeutung müssen für die Ausführung von Zwangsarbeit drei Bedingungen erfüllt sein.

1. Die Arbeit ist lediglich eine Dienstleistung und wird nicht aufgrund einer Pflicht des Staates ausgeführt.
2. Die Arbeitgebenden drohen mit Sanktionen bei Arbeitsverweigerung.
3. Die Arbeit oder Dienstleistungen werden unfreiwillig ausgeführt. (Bericht des Bundesrats, 2015, S. 51)

Verschuldungen, psychische, sexuelle und physische Gewalt, Entzug von Reisepapieren und Dokumenten, Zwang zur Arbeit und ausbeuterischen Bedingungen und faktische Rechtslosigkeit infolge illegalen Aufenthalts weisen in der Arbeit des Fraueninformationszentrum Zürich (FIZ) auf Zwangsprostitution hin (Kampagne Euro 08 gegen Frauenhandel, 2008, S. 8).

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Details

Titel
Zwangsprostitution in der Schweiz. Hintergründe und mögliche Hilfestellungen durch Soziale Arbeit
Hochschule
Fachhochschule St. Gallen
Note
4.5
Autor
Jahr
2019
Seiten
27
Katalognummer
V583883
ISBN (eBook)
9783346217875
ISBN (Buch)
9783346217882
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Soziale Arbeit, Prostitution, Zwangsprostitution, Menschenhandel, Frauenhandel, Menschenrechte, soziales Problem, Menschenrechtsprofession
Arbeit zitieren
Janina Somm (Autor:in), 2019, Zwangsprostitution in der Schweiz. Hintergründe und mögliche Hilfestellungen durch Soziale Arbeit, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/583883

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