Gegenstand der Seminararbeit ist der markenrechtliche Auskunftseinspruch und seine Begrenzung durch das Bankgeheimnis.
Bis zur Entscheidung des EuGH zum Fall "Davidoff" verweigerten Bankinstitute gegenüber Markenrechtsinhaberin mit Blick auf das Bankgeheimnis regelmäßig die Auskunft über Name und Anschrift desjenigen Kontoinhabers, der möglicherweise das bei der jeweiligen Bank geführte Konto zur Abwicklung eines unter Markenrechtsverletzungen zustande gekommenen Geschäfts verwendete.
Deutsche Bankinstitute beriefen sich bisher insoweit darauf, dass das zivilprozessuale Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 und § 384 Nr. 3 ZPO einer Drittauskunft entgegenstehen. In solchen Fällen war der Rechteinhaber bisher darauf angewiesen, über eine Strafanzeige und ein oftmals langwieriges Strafverfahren an die kundenbezogenen Daten des Kontoinhabers zu gelangen.
Nunmehr entschied der EuGH in seinem im Jahr 2015 ergangene Urteil zum Fall "Davidoff", dass die Abwägung der Interessen an einer effektiven Verfolgung von Markenrechtsverletzungen auf der einen Seite und des Schutzes personenbezogener Daten auf der anderen Seite zugunsten des Markenrechtsinhabers ausfällt. Dieser Entscheidung schloss sich der Bundesgerichtshof unter Zurückweisung des Urteils vom LG Naumburg im Streitfall "Davidoff" an. Folgend werden Auskunftsansprüche im Kennzeichenrecht und das Verhältnis zum Bankgeheimnis unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung näher dargestellt.
Inhaltsübersicht
B. Auskunftsansprüche im Kennzeichenrecht
I. DER UNSELBSTÄNDIGE AUSKUNFTSANSPRUCH NACH § 242 BGB
1. Anwendbarkeit
2. Voraussetzungen
3. Inhalt und Umfang
4. Einschränkung der Auskunftspflicht
II. DER AUSKUNFTSANSPRUCH NACH § 19 MARKENG
1. Allgemeines
2. Regelungszusammenhang
3. Sinn und Zweck des § 19 MarkenG
4. Anwendungsbereich des Auskunftsanspruchs
5. Arten der Auskunftsansprüche nach § 19 MarkenG
a. Auskunftsanspruch gegen den Verletzer
i. Voraussetzungen
1) Vorliegen einer Kennzeichenverletzung
2) Handeln im geschäftlichen Verkehr
3) Verschulden und Rechtswidrigkeit
ii. Anspruchsverpflichteter
1) Verletzer
2) Störer
b. Anspruch auf Drittauskunft
i. Voraussetzungen
1) Offensichtliche Rechtsverletzung
2) Klageerhebung gegen den Verletzer
3) Gewerbliches Ausmaß
(a) Begriffsbedeutung
(b) Gleichsetzung mit dem Begriff des geschäftlichen Verkehrs
(c) Private Endverbraucher
ii. Auskunftsschuldner
1) Besitzer rechtsverletzender Waren nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
2) Nehmer rechtsverletzender Dienstleistungen nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
3) Erbringer von Dienstleistungen für rechtsverletzende Tätigkeiten nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG
4) Als Beteiligte benannte Personen nach § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 MarkenG
c. Anspruchsberechtigter
6. Rechtsfolgen
a. Umfang der Auskunft
b. Zeitpunkt und Form der Auskunft
c. Gerichtliche Durchsetzung
i. Hauptverfahren
ii. Einstweiliger Rechtsschutz
C. Das Bankgeheimnis als Schranke der Drittauskunft
I. AUSGANGSFALL
II. DAS BANKGEHEIMNIS
1. Begriffsbestimmung
2. Gesetzliche Grundlage
3. Sinn und Zweck des Bankgeheimnisses
4. Umfang des Bankgeheimnisses
III. ZEUGNISVERWEIGERUNGSRECHT KRAFT BANKGEHEIMNISSES
IV. ZEUGNISVERWEIGERUNG BEI MARKENRECHTSVERLETZUNGEN
1. Streitfall „DAVIDOFF HOT WATER“
a. Vorliegen eines Auskunftsanspruchs aus § 19 Abs. 2 MarkenG
b. Ausschluss des Auskunftsanspruchs
i. Richtlinienkonforme Auslegung des § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO
1) OLG Naumburg
2) OLG Stuttgart
3) BGH - Entscheidung
4) Entscheidung des EuGH
ii. Abschließende Entscheidung des BGH
Zielsetzung & Themen
Das Hauptziel dieser Arbeit ist die Untersuchung des Konflikts zwischen dem markenrechtlichen Auskunftsanspruch und dem Bankgeheimnis. Die Forschungsfrage befasst sich damit, ob Bankinstitute unter Berufung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht die Herausgabe von Kontodaten zur Identifizierung von Markenrechtsverletzern verweigern dürfen oder ob eine richtlinienkonforme Auslegung zugunsten des Markeninhabers geboten ist.
- Grundlagen des unselbstständigen Auskunftsanspruchs nach § 242 BGB.
- Systematik und Reichweite des spezialgesetzlichen Auskunftsanspruchs nach § 19 MarkenG.
- Dogmatik, Umfang und gesetzliche Einordnung des Bankgeheimnisses.
- Die prozessuale Zeugnisverweigerung durch Banken im Markenrechtsprozess.
- Analyse der EuGH- und BGH-Rechtsprechung zum Streitfall „Davidoff Hot Water“.
Auszug aus dem Buch
1. Streitfall „DAVIDOFF HOT WATER“
Sowohl der BGH als auch die Instanzgerichte gingen vom Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen aus. Die Klägerin ist aufgrund des Lizenzvertrages nach § 30 III MarkenG berechtigt, Auskunft zu verlangen. Eine offensichtliche Rechtsverletzung nach § 19 II MarkenG liegt vor, da es sich bei dem erworbenen Parfüm offensichtlich um eine Fälschung handelt. Zudem erfolgte die Rechtsverletzung auch „im geschäftlichen Verkehr“ gem. §§ 19 Abs. 1 und 2 i.V.m. 14 Abs. 2 MarkenG. Denn der Verkauf erfolgte zur Förderung des eigenen Absatzes. Dafür spricht der erzielte Umsatz. Die beklagte Bank wird als Dienstleister nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG verstanden. Die Führung eines Girokontos stellt eine Dienstleistung dar, die für die Markenrechtsverletzung genutzt wird. Denn der Verletzer machte die Übersendung der Ware von einer Vorleistung durch die Klägerin abhängig. Damit war der Eingriff in das Recht der Klägerin auf das In-Verkehr-Bringen der Ware nach §§ 14 Abs. 3, 30 MarkenG erst durch die Zahlung über das bei der Beklagten geführte Konto möglich. Ein Handeln der Beklagten im gewerblichen Ausmaß ist ohne weiteres anzunehmen, da die Banken ihre Zahlungsdienste grundsätzlich gegen Entgelt anbieten oder die Kontoführung als sogenanntes Ankergeschäft für andere Angebote nutzen.
Zusammenfassung der Kapitel
I. DER UNSELBSTÄNDIGE AUSKUNFTSANSPRUCH NACH § 242 BGB: Dieses Kapitel erläutert den aus Treu und Glauben entwickelten akzessorischen Auskunftsanspruch, der als Hilfsmittel zur Vorbereitung von Verletzungsansprüchen dient.
II. DER AUSKUNFTSANSPRUCH NACH § 19 MARKENG: Hier werden die Voraussetzungen, Anspruchsgegner und Rechtsfolgen des selbstständigen markenrechtlichen Auskunftsanspruchs detailliert dargestellt.
C. DAS BANKGEHEIMNIS ALS SCHRANKE DER DRITTAUSKUNFT: Dieses Kapitel analysiert das Bankgeheimnis als prozessuale Schranke, die Banken zur Zeugnisverweigerung im Rahmen von markenrechtlichen Auskunftsbegehren berechtigt.
III. ZEUGNISVERWEIGERUNGSRECHT KRAFT BANKGEHEIMNISSES: Es wird die dogmatische Herleitung des Zeugnisverweigerungsrechts gem. § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO und dessen Anwendung auf Bankangestellte untersucht.
IV. ZEUGNISVERWEIGERUNG BEI MARKENRECHTSVERLETZUNGEN: Dieses Kapitel befasst sich mit dem Streitfall „Davidoff“, der die notwendige Interessenabwägung zwischen dem Schutz des geistigen Eigentums und dem Bankgeheimnis auf EU-Ebene sowie vor dem BGH thematisiert.
Schlüsselwörter
Auskunftsanspruch, Kennzeichenrecht, MarkenG, Bankgeheimnis, Zeugnisverweigerungsrecht, geistiges Eigentum, Enforcement-Richtlinie, Kontodaten, Drittauskunft, Zivilprozessordnung, Datenschutz, BGH, EuGH, Markenrechtsverletzung, Interessenabwägung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Seminararbeit behandelt das Spannungsfeld zwischen dem markenrechtlichen Auskunftsanspruch von Rechteinhabern gegen Banken und dem entgegenstehenden Bankgeheimnis.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentral sind die Auskunftsrechte nach dem Markengesetz (§ 19 MarkenG), die rechtliche Natur des Bankgeheimnisses sowie die prozessualen Möglichkeiten der Zeugnisverweigerung für Bankangestellte.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Das Ziel ist die Untersuchung der aktuellen Rechtsprechung zur Frage, ob Bankinstitute bei offensichtlichen Markenrechtsverletzungen zur Preisgabe von Kontoinhaberdaten verpflichtet sind.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Arbeit, die insbesondere auf der Analyse von Gesetzen, Kommentierungen und der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung von BGH und EuGH basiert.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Im Hauptteil werden der unselbstständige sowie der selbstständige markenrechtliche Auskunftsanspruch, die Schrankenfunktion des Bankgeheimnisses und die juristische Auseinandersetzung im Fall „Davidoff Hot Water“ detailliert analysiert.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit lässt sich am besten über Begriffe wie Auskunftsanspruch, Bankgeheimnis, Markenrecht, Zeugnisverweigerung und Enforcement-Richtlinie definieren.
Welche Bedeutung hat das Urteil im Fall „Davidoff“ für die Praxis?
Das Urteil stellt einen Kurswechsel dar, da es dem Schutz des geistigen Eigentums gegenüber dem Bankgeheimnis Vorrang einräumt und Markeninhabern den Zugriff auf Täterdaten erleichtert.
Warum reicht der Verweis auf das Bankgeheimnis bei Markenrechtsverletzungen nicht mehr aus?
Nach der Entscheidung des EuGH und des BGH ist eine unbegrenzte und bedingungslose Verweigerung der Auskunft nicht mehr mit dem Unionsrecht vereinbar, da ein effektiver Rechtsschutz für Markeninhaber gewährleistet werden muss.
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- Faouzia Below (Author), 2016, Der Auskunftsanspruch und das Bankgeheimnis im Kennzeichenrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/584303