„Der Kannibalen-Fall muss neu verhandelt werden!“.So lautet eine Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs vom 22. April 2005. Über viele Monate beherrschte der „Kannibale von Rothenburg“ die Schlagzeilen. Die Gesellschaft reagierte auf diese Art von Sex-Kannibalismus mit Entsetzen und es erwuchs daraus die Erwartung an die Justiz, diese Tat mit der höchstmöglichen Strafe zu ahnden. Eine Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen Mordes erschien geradezu selbstverständlich. Betrachtet man diesen Fall jedoch genauer, zeigt sich, dass nicht nur diese Entscheidung möglich ist, sondern auch eine Reihe anderer Entscheidungsmöglichkeiten im Raume steht: von Mord gem. § 211 StGB über Totschlag gem. § 212 bis hin zur Tötung auf Verlangen gem. § 216. Die letztgenannte Entscheidungsmöglichkeit einer Tötung auf Verlangen soll die Grundlage der nachfolgenden Arbeit sein. In dieser in der genannten Pressemitteilung enthaltenen Entscheidung des 2. Strafsenats wurde die eingelegte Revision des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des Landgerichts Kassel (AZ: Landgericht Kassel - 6 Ks 2650 Js 36980/02) als unbegründet verworfen, das Urteil aufgehoben und an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen. Zwar wurden in Deutschland und anderen Ländern in vergangener Zeit vereinzelt so genannte „Kannibalen“ verurteilt, so z.B. in den zwanziger Jahren Fritz Haarmann in Hannover wegen Mordes in 26 Fällen, wobei nie geklärt wurde, ob der Fleischer seine Opfer selbst aß oder als Dosenfleisch verkaufte und Karl Denke in Schlesien wegen Mordes in 17 Fällen. Nirgendwo hatten unsere Gerichte bislang aber einen Fall zu entscheiden, indem einerseits Mordmerkmale nahe lagen, andererseits Einverständnis bei der Tötung zwischen dem Täter und dem Opfer vorlag. Auch wenn die Empfehlungen des BGH offensichtlich auf der Hand liegen und das zukünftige Urteil des Schwurgerichts voraussehbar zu sein scheint, wirft der „Kannibalen-Fall“ viele neue Fragen auf.
Gliederung
A. Vorwort
B. Der Grundfall
C. Tatbestand des § 216
a) Privilegierung
b) Rechtsnatur
c) Stellungnahme
I. Objektiver Tatbestand
a.) Zur Tötung ausdrücklich und ernstlich bestimmt
b.) Zeitdauer
c.) Täterschaftliche Tötung
d.) Subsumtion
II. Subjektiver Tatbestand
III. Rechtswidrigkeit / Schuld
IV. Konkurrenzen
E. Fazit
Zielsetzung und Themen der Arbeit
Die Arbeit untersucht die strafrechtliche Einordnung der Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB am Beispiel des prominenten "Kannibalen-Falls" von Rothenburg, um zu klären, ob unter den gegebenen Umständen – insbesondere bei einer Kombination aus Tötungsentschluss des Täters und Einverständnis des Opfers – der Privilegierungstatbestand des § 216 greift oder eine Einstufung als Mord oder Totschlag zwingend ist.
- Strafrechtsdogmatische Analyse des § 216 StGB
- Abgrenzung der Tötung auf Verlangen zu Mord (§ 211 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB)
- Prüfung der Voraussetzungen für den objektiven und subjektiven Tatbestand
- Rechtsphilosophische und dogmatische Erörterung der Täterschaft und Teilnahme
- Problematik der Konkurrenzen bei versuchter Tötung auf Verlangen und Körperverletzung
Auszug aus dem Buch
C. Tatbestand des § 216
§ 216 regelt die Situation, dass ein Mensch durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen einen anderen zur Tötung bestimmt und dieser den Erfolg der Tat umsetzt. Das menschliche Leben ist das geschützte Rechtsgut der Tötung auf Verlangen. Der aus dem Artikel 2 Abs. 2 S. 1 GG für das deutsche Strafrecht resultierende Grundsatz des absoluten Lebensschutzes - „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“ - räumt dem menschlichen Leben im Gefüge der Grundrechtsnormen den höchsten Rang und zugleich den Anspruch auf den ungeteilten Schutz der Rechtsordnung ein. Demgemäß genießt des Leben des Menschen Schutz ohne Rücksicht auf die Lebensfähigkeit, die Lebenserwartung oder das Lebensinteresse des einzelnen, auf das Alter des Rechtsgutträgers und seinen Gesundheitszustand, auf seine gesellschaftliche Funktionstüchtigkeit oder die ihm von anderen entgegengebrachte Werteinschätzung.
Der Tatbestand stellt klar, dass eine Einwilligung die Tötung nicht rechtfertigen kann. Der Täter lässt sich von dem suizidähnlichen Verlangen des Getöteten leiten. Er befindet sich somit in einer unrechts- und schuldmindernden Konfliktlage, welches das selbstmordähnliche Tötungsverlangen beim Erklärungsempfänger auslöst. Privilegiert ist der Tatbestand des § 216 im deutschen Strafrecht, weil die „ehrenhafte“ Motivation den Täter vom Totschläger oder gar vom Mörder abhebt, da diese beiden gegen den Willen des Getöteten handeln. Darüber hinaus wird auch die Unrechtsminderung, die sich aus der gesteigerten Einwilligung des Opfers herleiten lässt, als Grund der Privilegierung angesehen. Genau diese Konfliktlagen sind Merkmal für die Fälle, welche einer juristischen Überprüfung bedürfen und sich dem Prüfer die Frage stellen muss, ob und wenn wo der § 216 anzuwenden ist bzw. unter Umständen eine Privilegierung greift.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Vorwort: Einführung in die Thematik der Tötungsdelikte anhand des medial präsenten "Kannibalen-Falls" und Darlegung der Zielsetzung der Arbeit.
B. Der Grundfall: Detaillierte Schilderung des konkreten Sachverhalts, der den Recherchen und der strafrechtlichen Würdigung des Autors zugrunde liegt.
C. Tatbestand des § 216: Systematische Untersuchung des § 216 StGB, unterteilt in Privilegierung, Rechtsnatur und Stellungnahme sowie die Prüfung des objektiven und subjektiven Tatbestands.
I. Objektiver Tatbestand: Detaillierte Prüfung der Merkmale des Verlangens, der zeitlichen Komponente, der Tatherrschaft bei der Tötung sowie eine abschließende Subsumtion unter den § 216.
II. Subjektiver Tatbestand: Erörterung der Anforderungen an den Vorsatz des Täters im Hinblick auf den Tatbestand der Tötung auf Verlangen.
III. Rechtswidrigkeit / Schuld: Analyse der Rechtfertigungsgründe und der Schuldfähigkeit unter Anwendung allgemeiner strafrechtlicher Grundsätze.
IV. Konkurrenzen: Untersuchung des Verhältnisses von § 216 StGB zu anderen Delikten wie Körperverletzung, Mord und Totschlag.
E. Fazit: Zusammenfassende Bewertung des "Kannibalen-Falls" und Diskussion über die Bedeutung der "ehrenhaften Motivation" für die Privilegierung.
Schlüsselwörter
Tötung auf Verlangen, § 216 StGB, Kannibalismus, Strafrecht, Rechtsnatur, Privilegierung, Tatbestand, Tatherrschaft, Sterbehilfe, Einverständnis, Mord, Totschlag, Motivbündel, Ernstlichkeit, Konkurrenzen
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der strafrechtlichen Einordnung des Tatbestands der Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) anhand des sogenannten "Kannibalen-Falls" von Rothenburg.
Was sind die zentralen Themenfelder der Analyse?
Im Zentrum stehen die strafrechtsdogmatischen Voraussetzungen des § 216 StGB, die Abgrenzung zu anderen Tötungsdelikten und die Frage der Tatherrschaft bei einvernehmlichen Tötungen.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist es, zu prüfen, ob der "Kannibalen-Fall" unter den privilegierten Tatbestand der Tötung auf Verlangen fällt oder ob aufgrund der Motivlage des Täters eine Verurteilung wegen Mordes oder Totschlags zutreffender ist.
Welche wissenschaftliche Methode wird in der Arbeit verwendet?
Es wird eine klassische juristische Fallbearbeitungsmethode angewandt, die auf der Analyse von Gesetzestexten, Kommentaren, Lehrbüchern und einschlägiger Rechtsprechung basiert.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Prüfung des objektiven und subjektiven Tatbestands, die Erörterung der Rechtswidrigkeit, der Schuld sowie der Konkurrenzverhältnisse zu Körperverletzungsdelikten.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind insbesondere Tötung auf Verlangen, Privilegierung, Tatherrschaft, Ernstlichkeit des Verlangens sowie die strafrechtliche Abgrenzung von Mord und Totschlag.
Warum wird im "Kannibalen-Fall" die Privilegierung des § 216 StGB kritisch hinterfragt?
Da der Täter eigene sadistische bzw. sexuelle Interessen (Kannibalismus) verfolgte, ist zweifelhaft, ob die für § 216 erforderliche "ehrenhafte" Motivation oder das primäre Handeln aus Mitleid vorlag.
Welche Rolle spielt die "Ernstlichkeit" des Verlangens für die Anwendbarkeit des § 216 StGB?
Die Ernstlichkeit ist ein konstitutives Merkmal. Bei einer psychischen Störung des Opfers, die die freie Willensbildung einschränkt, kann es an der erforderlichen Ernsthaftigkeit fehlen, was die Anwendbarkeit des § 216 StGB ausschließt.
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- Steffen Bucksteeg (Author), 2006, Der Tatbestand der Tötung auf Verlangen in Hinblick auf den Rotenburger Kannibalenfall, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/58640