Der Tatbestand der Tötung auf Verlangen in Hinblick auf den Rotenburger Kannibalenfall


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2006

29 Pages, Note: 10


Extrait


Gliederung

A. Vorwort

B. Der Grundfall

C. Tatbestand des §
a) Privilegierung
b) Rechtsnatur
c) Stellungnahme
I. Objektiver Tatbestand
a.) Zur Tötung ausdrücklich und ernstlich bestimmt
b.) Zeitdauer
c.) Täterschaftliche Tötung
d.) Subsumtion
II. Subjektiver Tatbestand
III. Rechtswidrigkeit / Schuld
IV. Konkurrenzen

E. Fazit

A. Vorwort

„ Der Kannibalen-Fall muss neu verhandelt werden!“. So lautet eine Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs vom 22. April 2005[1].

Über viele Monate beherrschte der „Kannibale von Rothenburg“ die Schlagzeilen. Die Gesellschaft reagierte auf diese Art von Sex-Kannibalismus mit Entsetzen und es erwuchs daraus die Erwartung an die Justiz, diese Tat mit der höchstmöglichen Strafe zu ahnden. Eine Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen Mordes erschien geradezu selbstverständlich. Betrachtet man diesen Fall jedoch genauer, zeigt sich, dass nicht nur diese Entscheidung möglich ist, sondern auch eine Reihe anderer Entscheidungsmöglichkeiten im Raume steht: von Mord gem. § 211 StGB[2] über Totschlag gem. § 212 bis hin zur Tötung auf Verlangen gem. § 216. Die letztgenannte Entscheidungsmöglichkeit einer Tötung auf Verlangen soll die Grundlage der nachfolgenden Arbeit sein.

In dieser in der genannten Pressemitteilung enthaltenen Entscheidung des 2. Strafsenats wurde die eingelegte Revision des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des Landgerichts Kassel (AZ: Landgericht Kassel – 6 Ks 2650 Js 36980/02) als unbegründet verworfen, das Urteil aufgehoben und an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen.

Zwar wurden in Deutschland und anderen Ländern in vergangener Zeit vereinzelt so genannte „Kannibalen“ verurteilt, so z.B. in den zwanziger Jahren Fritz Haarmann in Hannover wegen Mordes in 26 Fällen, wobei nie geklärt wurde, ob der Fleischer seine Opfer selbst aß oder als Dosenfleisch verkaufte und Karl Denke in Schlesien wegen Mordes in 17 Fällen.

Nirgendwo hatten unsere Gerichte bislang aber einen Fall zu entscheiden, indem einerseits Mordmerkmale nahe lagen, andererseits Einverständnis bei der Tötung zwischen dem Täter und dem Opfer vorlag. Auch wenn die Empfehlungen des BGH offensichtlich auf der Hand liegen und das zukünftige Urteil des Schwurgerichts voraussehbar zu sein scheint, wirft der „Kannibalen-Fall“ viele neue Fragen auf.

B. Der Grundfall

Nach den Feststellungen des Landgerichts entstanden in der Vorstellung des Angeklagten (A) kurz vor dem Einsetzen der Pubertät Phantasien, in denen er sein Ziel, eine Person für immer bei sich zu haben und an sich zu binden, dadurch zu realisieren suchte, dass er diese Person in sich einverleibte. Zielobjekt seiner Vorstellung war hierbei jeweils eine jüngere männliche Person. Angelehnt an Hausschlachtungen, welche der Angeklagte in seinem Elternhaus miterlebte, malte er sich aus, wie er als Schlachter eine Person durch Abstechen tötete und dann – was er als besonderen Moment betrachtete – den Bauchraum aufschlitzte und das Objekt nach seiner Vorstellung ausweidete, um es dann zu verspeisen. Mit Einsetzen der Pubertät verband der Angeklagte mit diesen Phantasien einen Lustgewinn, was zur Folge hatte, dass er diese Phantasien zur Erregung während des Onanierens einsetzte.

Ab dem Jahre 1999 beschäftigte sich der Angeklagte über das Internet immer stärker mit dem Thema Kannibalismus. Dabei stieß er auch auf eine Schlachtanleitung für den menschlichen Körper. Schließlich begann er, über einschlägige Internetforen Männer zum Schlachten und Verspeisen zu suchen. Ferner richtete er sich in seinem Haus einen „Schlachtraum“ ein.

Nach mehreren nicht im Sinne des Angeklagten zum Ziel führenden Internetkontakten stieß er Anfang Februar 2001 im Internet auf das spätere männliche Opfer (B). Dieses litt an einer progredienten Form des sexuellen Masochismus[3]. Er knüpfte die Vorstellung des höchsten Lustempfindens an eine Penisamputation. Der dabei erwartete sexuelle Höhepunkt besetzte sein Bewusstsein dermaßen, dass danach nichts mehr eine Rolle spielen sollte und sein Tod dem erwarteten ultimativen Hochgefühl folgen konnte. Die natürliche Einsichts- und Willensfähigkeit war durch seine krankhafte seelische Störung in Form des extremen sexuellen Masochismus dergestalt eingeschränkt, dass er die Tragweite seines späteren Entschlusses, sich töten und schlachten zu lassen, nicht vollends rational überblickte.

Zwischen dem Angeklagten und dem späteren Opfer entwickelte sich ein reger E-Mail-Verkehr, in dem beide ihre Präferenzen in Form der Penisamputation sowie der Schlachtung schilderten. Beide zeigten die Bereitschaft, auf die jeweiligen Interessen des anderen einzugehen.

Nach den Angaben des Angeklagten war es diesem wichtig, sich eine sympathische Person einzuverleiben und somit eine untrennbare Bindung herzustellen. Dies war für ihn ebenso eine Bedingung für das Schlachten und das Einverleiben wie der Umstand, dass sich der zu Schlachtende freiwillig zur Verfügung stellte.

Am 09. März 2001 reiste das spätere Opfer zum Angeklagten. Man kam überein, das Vorhaben bereits an diesem Tage auszuführen. Alsbald nach dem Eintreffen im Haus des Angeklagten kam es im Schlachtraum zu sexuellen Handlungen. Der Angeklagte biss das spätere Opfer dabei an verschiedenen Körperstellen, vor allem an den Penis. Die erwarteten Hochgefühle stellten sich nicht ein, so dass man beschloss, das Vorhaben abzubrechen. Nach einem Überredungsversuch, der vergeblich verlief, brachte der Angeklagte das Opfer zum Bahnhof. Dort besann sich dieses allerdings eines anderen. Beide kehrten zum Haus des Angeklagten zurück und begaben sich direkt in den Schlachtraum. Hier sollte die Abtrennung des Penis wenigstens mit einem Messer durch den Angeklagten realisiert werden.

Gegen 18.30 Uhr sagte das Opfer dem Angeklagten, dass dieser ihm jetzt den Penis abschneiden möge, was beim zweiten Versuch auch gelang. Der Angeklagte verband die Wunde des Opfers, damit dieses nicht sofort aufgrund des hohen Blutverlustes ohnmächtig wurde. Das ultimative Hochgefühl, welches sich das Opfer durch die Penisamputation versprach, blieb aus; trotzdem untersagte das Opfer dem Angeklagten, einen Notarzt zu rufen. In den folgenden Stunden bereitete er sich auf das Sterben vor. Ferner erklärte er dem Angeklagten, dass er ihn abstechen solle, sobald er bewusstlos geworden sei. Die irreversible Bewusstlosigkeit trat gegen 4.00 Uhr morgens ein. Der Angeklagte legte das Opfer nun auf die Schlachtbank und installierte eine Videokamera so, dass sie das ganze Geschehen aufzeichnen konnte. Mit den Videoaufnahmen hatte der Angeklagte vor, diese teilweise zu bearbeiten, an Kontaktpersonen im Internet zu verschicken sowie gegebenenfalls weitere potentielle Schlachtopfer zu locken.

Obwohl das Opfer noch lebte, was er mit den Worten „Dein Puls rast.“ kommentierte, setzte er dem Opfer nach mehrfachem Zögern zwei tödliche Halsstiche. Sexuell erregt war der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt nicht. In der Folgezeit zerlegte der Angeklagte die Leiche entsprechend der Schlachtanleitung aus dem Internet. Dies nahm er mit der Videokamera auf und kommentierte die einzelnen Handlungen z. T. mit abfälligen Bemerkungen über die Fleischkonsistenz.

Am 12. März nahm der Angeklagte zu ersten Mal Fleisch vom Körper des Opfers in gebratener Form zu sich. Nach der Mahlzeit schaute er sich den von ihm aufgezeichneten Videofilm mindestens einmal an und onanierte dabei.

In der Folgezeit suchte der Angeklagte immer wieder – wenn auch erfolglos – weitere Opfer für das Schlachten. Meist waren diese an einem Rollenspiel interessiert. Auch wenn die potentiellen Opfer bereits mit den Füßen nach oben im Schlachtraum hingen, ließ der Angeklagte von dem Vorhaben ab, sobald diese das wünschten. Die aus dem Video gewonnenen Fotographien übersandte der Angeklagte zweifach an eine weitere Person per E-Mail.

Bei dem Angeklagten lag zum Tatzeitpunkt eine schwere seelische Abartigkeit in Form einer Persönlichkeitsstörung mit schizoiden Zügen vor, die verbunden war mit einer sexuellen Einengung auf den Fetisch Männerfleisch. Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt weder in seiner Einsichts- noch in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt[4].

C. Tatbestand des § 216

§ 216 regelt die Situation, dass ein Mensch durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen einen anderen zur Tötung bestimmt und dieser den Erfolg der Tat umsetzt. Das menschliche Leben ist das geschützte Rechtsgut der Tötung auf Verlangen[5]. Der aus dem Artikel 2 Abs. 2 S. 1 GG für das deutsche Strafrecht resultierende Grundsatz des absoluten Lebensschutzes - „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“[6] - räumt dem menschlichen Leben im Gefüge der Grundrechtsnormen den höchsten Rang und zugleich den Anspruch auf den ungeteilten Schutz der Rechtsordnung ein[7]. Demgemäß genießt des Leben des Menschen Schutz ohne Rücksicht auf die Lebensfähigkeit, die Lebenserwartung oder das Lebensinteresse des einzelnen, auf das Alter des Rechtsgutträgers und seinen Gesundheitszustand, auf seine gesellschaftliche Funktionstüchtigkeit oder die ihm von anderen entgegengebrachte Werteinschätzung.

[...]


[1] Pressemitteilung zum Urteil des 2. Strafsenats vom 22.4.2005 - 2 StR 310/04 -

[2] §§ ohne Bezeichnung sind solche des StGB.

[3] Duden, Das Fremdwörterlexikon, Pro|gre|di|Enz: das Fortschreiten, zunehmende

Verschlimmerung einer Krankheit.

[4] Kudlich, JR 05, S. 308f.; BGH, NJW 05, 1876 ff.

[5] MüKo, § 216, Rn.: 1.

[6] siehe Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG.

[7] Wessels-Hettinger, StR, BT 1, Rn.: 2.; vgl. BVerfGE, 39, 1, 42.

Fin de l'extrait de 29 pages

Résumé des informations

Titre
Der Tatbestand der Tötung auf Verlangen in Hinblick auf den Rotenburger Kannibalenfall
Université
Ruhr-University of Bochum  (Juristische Fakultät der Universität Bochum)
Cours
Strafrechtliches Seminar WS 2005/2006
Note
10
Auteur
Année
2006
Pages
29
N° de catalogue
V58640
ISBN (ebook)
9783638527750
ISBN (Livre)
9783656784173
Taille d'un fichier
566 KB
Langue
allemand
Annotations
Bei der eingereichten Arbeit handelt es sich um eine Seminararbeit mit dem Originaltitel: Strafrechltiches Seminar im WS 2005/2006 zum Thema "Tötungsdelikte in strafrechtsdogmatischer und rechtsphilosophischer Betrachtung" - Der Tatbestand des § 216 StGB im Hinblick auf den Rotenburger Kannibalen Fall
Mots clés
Tatbestand, Tötung, Verlangen, Hinblick, Rotenburger, Kannibalenfall, Strafrechtliches, Seminar
Citation du texte
Steffen Bucksteeg (Auteur), 2006, Der Tatbestand der Tötung auf Verlangen in Hinblick auf den Rotenburger Kannibalenfall, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/58640

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