Die Hallischen Schöffenbücher - Untersuchungen zur Einführung der mitteldeutschen Schriftsprache im Jahre 1417


Seminararbeit, 2005

17 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhalt

0 Einleitung

1 Über die Hallischen Schöffenbücher
1.1 Form und Inhalt
1.2 Besonderheiten und die Frage nach der Originalität

2 Das Mittelniederdeutsche
2.1 Allgemeines
2.2 Das Elbostfälische

3 Der Übergang zum Hochdeutschen in den Hallischen Schöffenbüchern
3.1 Vorüberlegungen
3.2 Untersuchungen

4 Fazit

Literaturverzeichnis

Einleitung

Als eines der ältesten und bedeutendsten Schöffenbücher im deutschsprachigen Raum gilt das erste der Hallischen Schöffenbücher, welches – so weiß die Vorrede – im Jahre 1266 beginnt. Das sechste und letzte edierte Buch endet im Jahre 1460. In niederdeutscher Sprache sind die Bücher gehalten, dialektale Abweichungen werden meist dem jeweiligen Schreiber angerechnet. Auch tauchen einige hochdeutsche Formen auf, bis 1417 jedoch nicht in zusammenhängenden Abschnitten.[1]

Der Schöffenstuhl der Stadt Halle wurde einst zwischen 1215, als in Magdeburg ein erster Schöffenstuhl installiert worden war, und eben 1266, dem Beginn der Aufzeichnungen, eingerichtet. Doch die Geschichte des Schöffengerichts reicht weit in die karolingische Zeit zurück. Geschaffen wurde das Schöffenamt durch Karl den Großen, der damit die Gerichtsbarkeit zentralisieren und den Einfluss der Grafen zurückdrängen wollte, denn mit der neuen Amtsstellung der Schöffen wurden gleichzeitig die Richter, so der Graf oder in dessen Name der Schultheiß, aus der Rechtsprechung verdrängt und auf die Prozessleitung beschränkt. Eine allgemeine Verbreitung fand die Institution des Schöffengerichts im fränkischen Kernland zwischen 770 und 780 n. Chr.; auf dem Gebiet des Heiligen Römischen Reiches und den fränkischen Nachfolgestaaten setzte sich die karolingische Schöffenverfassung dann ebenfalls durch. Die Schöffengerichtsbarkeit war Vorbild für die dörflichen und städtischen Gerichte, die Zentgerichte sowie für die regionalen kaiserlichen Land- und Hofgerichte. In den meisten Dörfern und kleineren Städten besaß das Schöffengericht zugleich die Funktion eines kommunalen Leitungsorgans zur Unterstützung des Schultheißen. Die Aufgabe der Schöffen war in erster Linie die Erteilung eines Urteils auf die Frage des Richters, hinzu kamen im Laufe der Zeit Aufgaben der „Freiwilligen Gerichtsbarkeit“, d.h. der Beglaubigung von Pfand-, Kauf-, Tauschgeschäften, der Beurkundung von Testamenten und Schulderklärungen.

Schöffen- oder Stadtbücher sind Ausdruck der städtischen Entwicklung im Mittelalter. Mit dem Bürgertum aus Kaufleuten und Handwerkern bildete sich im 11./12. Jahrhundert eine nach Unabhängigkeit strebende Schicht heraus, die zunächst in die urbane Administration vorstieß und dann selbstbewusst der traditionellen bischöflichen Stadtherrschaft entgegentrat.[2] Die Bürger Halles lösten sich ab der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts schrittweise von der erzbischöflichen Willkür, indem sie das Schultheißen- und Burggrafenamt erkauften, um die eigene städtische Gerichtsbarkeit zu manifestieren. Die Verwaltung der Stadt Halle war mit der Ratsgründung im Jahre 1258 indessen den Ratsherren überlassen, sodass hier beide Institutionen entweder nebeneinander bestanden oder, wie Hertel erklärt, die Schöffen dem Rat untergeordnet waren.[3] Demzufolge blieben die halleschen Schöffen ohne administrative Aufgabe. Sie hielten alle 14 Tage Gericht und urteilten über privatrechtliche Fälle; strafrechtliche Verhandlungen führte weiterhin der Burggraf.

Eine Frage interessiert weiterhin: Warum wurde die jahrhundertealte orale Tradition der Rechtsprechung um einen schriftlichen Teil erweitert? Das rapide Bevölkerungswachstum in den Städten und die rasante Zunahme des geschäftlichen Verkehrs stärkte das Bedürfnis nach rechtskräftigen Beweisen für die vor Gericht vorgenommenen Geschäfte. Mit der Einrichtung von (Gerichts-, Schöffen-)Büchern, deren Eintragungen urkundliche Rechtskraft besaßen und zumeist an Stelle der Urkunden traten, wollte man diesem Bedarf nachkommen. Allein die Vereinfachung des Verfahrens und die für die Bürger zeit- und kostengünstigen Gerichtsgänge sorgten dafür, dass landesweit immer mehr Schöffenstühle mit eigenen Schöffenschreibern installiert wurden.

Das Ziel dieser Hausarbeit soll es sein, anhand von Beispielen aus den Hallischen Schöffenbüchern den Wechsel der Schreibsprache hin zur mitteldeutschen Hochsprache zu verfolgen. Es werden die Eintragungen jenes Schreibers untersucht, der mit den letzten acht Einträgen des Jahres 1417 beginnt und mit dem letzten Eintrag des Jahres 1421 seine Arbeit beendet[4]. Er ist es, der letztendlich die stete mitteldeutsche Aufzeichnungspraxis in den Hallischen Schöffenbüchern eröffnet. Mit Hilfe der Ergebnisse können möglicherweise allgemeine Aussagen über diesen Prozess für die Schreibsprache in Halle getroffen werden. Zuvor werden in zwei Kapiteln einerseits einführende und beschreibende Angaben direkt zu den Hallischen Schöffenbüchern, gestützt auf die Erkenntnisse Gustav Hertels, gegeben; andererseits soll auch über die Bedeutung des Niederdeutschen innerhalb der allgemeinen deutschen wie auch der regionalen Sprachgeschichte berichtet werden. Dem ausführlichen dritten Abschnitt folgt das Fazit, das die gesammelten Eindrücke zusammenfassen und werten soll.

1. Über die Hallischen Schöffenbücher

1.1 Form und Inhalt

Die Hallischen Schöffenbücher enthalten Protokolle über Gerichtsverhandlungen des hiesigen Schöffenstuhls; kurz und bündig wird die Sache selbst – wer in welcher Angelegenheit vor das Gericht tritt – paraphrasiert, notwendige Nebenumstände angeführt und der Richterspruch, so einer auftrat, mit eingereiht. Eine thematische oder auch lokale Gliederung hat nicht stattgefunden, dazu bemerkt Hertel[5]:

„Aber während man in anderen Städten wohl eine Sonderung der einzelnen Rechtsgeschäfte und deren Aufzeichnungen machte, indem man sie entweder ordnete und verschiedene Bücher neben einander führte, welche nach ihrem Inhalte Verlassungsbuch (liber resignationum), Erbebuch, Schuld-, Pfand-, Zusatz- und Rentenbuch (liber obligationum et censuum, liber impignorationum et reddituum) hiessen, oder eine örtliche Scheidung nach Kirchspielen oder Stadtvierteln machte, trug man in Halle alle vor Gericht verhandelten Sachen in buntestem Durcheinander in das von den Schöffen eingerichtete Buch ein.“[6]

Die Blätter der sieben Bücher bestehen aus Pergament und sind einspaltig in großem Quartformat beschrieben worden. Von den sieben Büchern sind sechs ediert, diese bedecken den Zeitraum von 1266 bis 1460. Jedoch sind die Eintragungen nicht gleichmäßig über alle sechs verteilt. Das erste Schöffenbuch, dessen letzte verzeichnete Jahreszahl 1325 lautet, weist eine Blätterzahl von 126 auf und überschneidet sich zeitlich mit seinem Nachfolger, dessen gerade einmal 34 Blätter einen Periode von ca. 60 Jahren ausfüllen. Unklar ist der Beginn des zweiten Buches, die Vorrede nennt drei aufeinander folgende Zahlen: 1308, 1309 und 1312. Zwei weitere Zeitangaben, 1315 auf Fol. 12b und 1369 auf Fol. 29a[7], komplettieren schon die bescheidene Datenmenge des zweiten Buches. Für das dritte Buch mit seinen 152 Blättern finden sich sogar nur drei Angaben, nämlich zweimal das Jahr 1366 auf Fol. 51a und das Jahr 1365 auf Fol. 51b.[8] Mit 158 bzw. 212 Blättern deutlich umfangreicher und nahezu fortwährend mit Jahreszahlen versehen sind das vierte und das fünfte Schöffenbuch. Im vierten wurden Verhandlungen von 1383 bis 1424 notiert, ab 1387 erhielten darin die Aufzeichnungen regelmäßig eine Jahreszahl. Das fünfte umfasst zwar lediglich dreißig Jahre, von 1425 bis 1455, doch findet man hier die meisten Eintragungen. Das letzte Buch ist dagegen unvollständig und enthält auf seinen 42 Blättern Gerichtsnotizen der Jahre 1456 bis 1460, wobei Protokolle der letzten beiden Jahre kaum mehr vorhanden sind.

[...]


[1] Die Hallischen Schöffenbücher. 2 Bde., Teil I (1266–1400) und Teil II (1400–1466), bearbeitet von Gustav Hertel, in: Geschichtsquellen der Provinz Sachsen und angrenzender Gebiete. Bd. 14. Halle 1882 und 1887, S. XIV.

[2] Joachim Heinzle (Hg.), Geschichte der deutschen Literatur von den Anfängen bis zum Beginn der Neuzeit. Band I: Von den Anfängen zum hohen Mittelalter, Teil 2: Wiederbeginn volkssprachiger Schriftlichkeit ins hohe Mittelalter (1050/60–1160/70) von Gisela Vollmann-Profe. 2., durchgesehene Auflage, Tübingen 1994, S. 6.

[3] Hertel, Die Hallischen Schöffenbücher, 1882, S. X.

[4] Im vierten Buche von Fol. 177a bis Fol. 143a, unterbrochen durch andere Hände auf Fol. 121a (1418), Fol. 126b–127 und Fol. 131a (jeweils 1419) sowie Fol. 140a–140b (1420). Allesamt sind sie mitteldeutscher Schriftsprache. Zu den zeitigeren md. Einträgen vgl. Karl Bischoff, Sprache und Geschichte an der mittleren Elbe und unteren Saale. Köln, Graz 1967, S. 266 ff.

[5] Wie erwähnt stützt sich folgende Beschreibung auf die ausführliche Einleitung Hertels in seiner Bearbeitung der Hallischen Schöffenbücher.

[6] Hertel, Die Hallischen Schöffenbücher, 1882, S. XII.

[7] Ebd., S. XXII.

[8] Ebd.

Ende der Leseprobe aus 17 Seiten

Details

Titel
Die Hallischen Schöffenbücher - Untersuchungen zur Einführung der mitteldeutschen Schriftsprache im Jahre 1417
Hochschule
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg  (Germanistisches Institut - Abteilung Altgermanistik)
Veranstaltung
Hallesche Stadtsprache
Note
2,0
Autor
Jahr
2005
Seiten
17
Katalognummer
V58881
ISBN (eBook)
9783638529600
ISBN (Buch)
9783656778752
Dateigröße
526 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Hallischen, Schöffenbücher, Untersuchungen, Einführung, Schriftsprache, Jahre, Hallesche, Stadtsprache
Arbeit zitieren
Erik Springstein (Autor:in), 2005, Die Hallischen Schöffenbücher - Untersuchungen zur Einführung der mitteldeutschen Schriftsprache im Jahre 1417, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/58881

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