Die Möglichkeiten der Berührungen von Medizinern mit dem Recht sind nahezu unüberschaubar und Konflikte daraus so alt wie der Arztberuf selbst.
Längst nicht alle Rechtsbeziehungen sind kodifiziert; das gesamte Arzthaftungsrecht ist reines „Fallrecht", aus dem eine herrschende Meinung hergeleitet wird.
Sämtliche Bemühungen einer Kodifizierung des Arzthaftungsrechts sind bisher gescheitert.
Damit einhergehend gibt es grundlegende und tief greifende Verständnisschwierigkeiten zwischen Medizinern und Juristen, deren Überbrückung nicht in Aussicht zu sein scheint. Mitursächlich dafür ist vermutlich unter anderem, dass die medizinische Heilbehandlung bis heute nach geltendem Strafrecht eine tatbestandsmäßige Körperverletzung darstellt, die des Rechtfertigungsgrundes der Einwilligung des Patienten bedarf, um die Strafbarkeit aufzuheben.
Das Arzthaftungsrecht hat gegenüber dem allgemeinen Haftpflichtrecht eine Sonderstellung. Erstens weil es so „publikumswirksam“ ist, da es das höchste Rechtsgut des Menschen, nämlich Gesundheit und sogar Leben, betrifft; zweitens unterscheidet sich die Arzthaftung durch den Tatbestand der eigenmächtigen Heilbehandlung und durch ein besonderes Beweisrecht mit erheblichen Beweislastverschiebungen zu Lasten des „Behandelnden“ von der Haftung anderer Berufsgruppen.
Das vorliegende Werk bringt in verständlicher Sprache Licht ins Dunkel des Medizinrechts.
Inhaltsverzeichnis
1. GROBER ÜBERBLICK ÜBER DIE HAFTUNG DES HUMANMEDIZINERS
1.1 EINFÜHRUNG
1.1.1 Sonderstellung des Arzthaftungsrechts
1.2 ARZTVERTRAG
1.3 BEDEUTUNG
1.3.1 Rechtswidrige Schädigung des Patienten
1.3.2 Verschulden
1.3.3 Kausalzusammenhang
1.4 HAFTUNGSAUSSCHLUSS
1.4.1 Haftungsausschluss – Zulässigkeit
2. HAFTUNG DES VETERINÄRMEDIZINERS
2.1 TIERARZTVERTRAG
2.2 DELIKT
2.3 AUFKLÄRUNG
2.4 BEWEISLAST
2.5 SCHADENSERSATZ UND SCHMERZENSGELD
2.6 ENTLASTUNG DES TIERARZTES DURCH DAS NEUE VIEHKAUFRECHT
3. HAFTUNG DES ZAHNARZTES
3.1 BESONDERHEITEN DES ZAHNARZTVERTRAGES
3.2 EINFÜHRUNG IN DIE ZAHNARZTHAFTUNG
3.3 HAFTUNGSGRUNDLAGEN
3.3.1 Zivilrecht vs. Strafrecht
3.3.2 Vertragliche Ansprüche
3.3.3 Deliktische Ansprüche
3.4 BEHANDLUNGSFEHLER
3.4.1 Definition
3.4.2 Problem: Wirtschaftlichkeitsgebot
3.4.3 Behandlungsfehler oder nicht?
3.4.4 Mangel
3.4.5 Recht zur Nachbesserung
3.5 KAUSALITÄT
3.6 BEWEISLAST
3.6.1 Dokumentationsmangel
3.7 AUFKLÄRUNGSPFLICHT
3.8 UMFANG VON SCHADENSERSATZ UND SCHMERZENSGELD
3.8.1 Schadensersatz
3.8.2 Schmerzensgeld
Zielsetzung & Themen
Das primäre Ziel dieser Arbeit ist die detaillierte Untersuchung und Gegenüberstellung der haftungsrechtlichen Grundlagen von Humanmedizinern, Veterinärmedizinern und Zahnärzten, um Gemeinsamkeiten und spezifische Unterschiede in der rechtlichen Bewertung ihrer Berufsausübung herauszuarbeiten.
- Struktur und Grundlagen der zivilrechtlichen Haftung im medizinischen Bereich.
- Vertragliche vs. deliktische Ansprüche von Patienten gegenüber Behandelnden.
- Besonderheiten der Zahnarzthaftung, insbesondere bei prothetischen Leistungen.
- Haftungsprivilegien und Besonderheiten im Veterinärmedizinrecht.
- Der Einfluss von Aufklärungspflichten und Dokumentationsmängeln auf die Beweislast.
- Spannungsfeld zwischen medizinischem Sorgfaltsmaßstab und Wirtschaftlichkeitsgebot.
Auszug aus dem Buch
3.4.2 Problem: Wirtschaftlichkeitsgebot
Der Konflikt zwischen der gebotenen Sorgfalt und dem sog. Wirtschaftlichkeitsgebot scheint sich immer mehr zuzuspitzen. Dabei stellt sich die Frage, ob, und wenn ja, inwieweit Grenzen der Finanzierbarkeit den zahnärztlichen Sorgfaltsmaßstab beeinflussen dürfen.
Dabei stellen sich unter Anderem die folgenden Fragen:
• Was passiert, wenn ein Zahnarzt (bei Kassenpatienten) Maßnahmen unterlässt, die aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind?
• Zwar werden auch bei den privaten Kassen die Mittel immer knapper, aber sie erstatten im Vergleich weitaus mehr anfallende Behandlungskosten. Somit sind privat Versicherte eindeutig die (in diesem Fall wirtschaftlich) attraktiveren Patienten. Ist es mit unserem Grundgesetz vereinbar, dass es Patienten erster und zweiter Klasse gibt und kann letzteren sogar eine aus medizinischer Sicht notwendige Behandlung verweigert werden?
• Kann der Zahnarzt durch das Wirtschaftlichkeitsgebot tatsächlich das Unterlassen einer Behandlungsmaßnahme rechtfertigen?
Eine Lösung dieses Problems ist derzeit leider noch nicht in Sicht. Deshalb möchte ich einige Überlegungen dazu anstellen:
Die Gesundheit ist das höchste Gut des Menschen. Jeder Arzt ist verpflichtet dieses Gut zu erhalten oder wiederherzustellen – oder dies zumindest zu versuchen (Dienstvertrag). Bei einer Kollision von Sorgfaltsmaßstab und Wirtschaftlichkeitsgebot ist meiner Meinung nach zunächst eindeutig dem Sorgfaltsmaßstab Vorrang zu gewähren. Nur muss dies in Zeiten immer knapper werdender Mittel auch angemessen sein und hier sehe ich die Schwierigkeit. Dass, wenn es um das Leben eines Patienten geht, nicht mehr aufs Geld geachtet werden sollte, muss, denke ich, nicht diskutiert werden, aber was ist, wenn verschiedene Behandlungsmethoden in Frage kommen, die eine wesentlich kostengünstiger ist, die andere dem Patienten aber weniger Unannehmlichkeiten (weniger Schmerzen, Beschleunigung der Heilung, geringerer Zeitaufwand, „kosmetische Kaschierung“ etc.) bringt?
An dieser Stelle sei auf die sog. Amalgam-Problematik hingewiesen, deren konkrete Betrachtung hier aber zu weit führen würde.
Doch wo ist nun die Grenze zu ziehen? Ich denke, diese Frage kann nur in jedem Fall neu entschieden werden und jeder Zahnarzt sollte sich nach bestem Wissen und Gewissen bemühen, das „Machbare“, also das aus medizinischer Sicht höchstens Erreichbare, mit dem wirtschaftlich „Machbaren“ in Einklang zu bringen.
Zusammenfassung der Kapitel
1. GROBER ÜBERBLICK ÜBER DIE HAFTUNG DES HUMANMEDIZINERS: Dieses Kapitel erläutert die dogmatischen Grundlagen des Arzthaftungsrechts, wobei insbesondere die Anforderungen an die medizinische Indikation, die Einwilligung des Patienten und die Sorgfaltspflichten beleuchtet werden.
2. HAFTUNG DES VETERINÄRMEDIZINERS: Der Fokus liegt hier auf den Abgrenzungen zum Humanmedizinrecht, insbesondere hinsichtlich der Beweislastprivilegierung des Tierarztes und der rechtlichen Einordnung des Tieres im Behandlungsverhältnis.
3. HAFTUNG DES ZAHNARZTES: Dieses Kapitel analysiert spezifische Probleme der zahnärztlichen Tätigkeit, wie die Einordnung prothetischer Leistungen, den Konflikt zwischen Wirtschaftlichkeitsgebot und medizinischer Sorgfalt sowie prozessuale Besonderheiten bei der Beweisführung.
Schlüsselwörter
Arzthaftungsrecht, Zahnarzthaftung, Veterinärmediziner, Dienstvertrag, Werkvertrag, Behandlungsfehler, Aufklärungspflicht, Beweislast, Schadensersatz, Schmerzensgeld, Wirtschaftlichkeitsgebot, Sorgfaltsmaßstab, Dokumentationsmangel, Deliktshaftung, Haftungsausschluss.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die rechtlichen Rahmenbedingungen der Haftung bei ärztlichen Behandlungsfehlern, wobei sie Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen Humanmedizinern, Veterinärmedizinern und Zahnärzten analysiert.
Was sind die zentralen Themenfelder der Analyse?
Im Zentrum stehen die vertragsrechtlichen Grundlagen, die zivil- und strafrechtlichen Haftungsansprüche, Beweislastregeln, Aufklärungspflichten sowie der Umfang von Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Was ist das primäre Ziel der Forschungsarbeit?
Das Ziel ist es, ein systematisches Bild der Haftungssituation in den drei genannten Medizinalberufen zu zeichnen und dabei besonders die spezifischen Herausforderungen und rechtlichen Besonderheiten (z. B. Prothetik beim Zahnarzt oder Tierarzt-Status) aufzuzeigen.
Welche wissenschaftliche Methode wird zur Analyse verwendet?
Die Autorin nutzt eine rechtswissenschaftliche Analyse, die auf Fachliteratur, gängigen Kommentaren zum BGB und der aktuellen Rechtsprechung der OLG und des BGH basiert.
Was wird schwerpunktmäßig im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in drei große Blöcke, die detailliert die Haftung des Humanmediziners als Referenz, die Besonderheiten beim Tierarzt und schließlich das komplexe Haftungsgefüge beim Zahnarzt erörtern.
Welche Begriffe charakterisieren die Arbeit am stärksten?
Die Arbeit wird maßgeblich durch Begriffe wie Arzthaftung, Sorgfaltspflicht, Beweislastumkehr, Dienstvertrag und Schmerzensgeld geprägt.
Wie unterscheidet sich die Haftung des Tierarztes vom Humanmediziner bei der Beweislast?
Der Tierarzt ist privilegiert, da er die Aufklärung nicht beweisen muss. Im Gegensatz zum Humanpatienten trägt der Tierhalter grundsätzlich die volle Beweislast für Verschulden, Kausalität und Schaden.
Welchen Stellenwert hat das Wirtschaftlichkeitsgebot im Kapitel zur Zahnarzthaftung?
Das Wirtschaftlichkeitsgebot wird als problematischer Konfliktfaktor diskutiert, bei dem die Autorin argumentiert, dass der medizinische Sorgfaltsmaßstab Vorrang vor finanziellen Erwägungen haben muss.
Wie bewertet die Autorin die "Doppelfunktion" des Schmerzensgeldes?
Die Autorin erkennt die Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion an, kritisiert jedoch, dass die wichtige Präventionsfunktion als Abschreckung für die Zukunft in der gängigen Rechtsprechung zu kurz kommt.
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- Dipl.-Wirtschaftsjuristin Katrin Graf (Author), 2003, Die Haftung des Human- und Veterinärmediziners sowie des Zahnarztes, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/58891