Grundlage dieser Bearbeitung bilden die Paragraphen aus dem Betriebsverfassungsgesetz:
· § 75 Absatz 2
· § 87 Absatz 1 Nr. 1
· § 87 Absatz 1 Nr. 6
2.1 § 75 Absatz 2
"Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Aarbeitnehmer zu schützen und zu fördern"
2.2 § 87 Abs.1 Nr. 1
"Fragen der Ordnung des Betriebes des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb"
2.3 § 87 Absatz 1 Nr. 6
"Einführung und Anwendung von technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen"
[...]
Inhalt
2 Grundlagen
2.1 § 75 Absatz 2
2.2 § 87 Abs.1 Nr. 1
2.3 § 87 Absatz 1 Nr. 6
3 Mitbestimmungsrecht des BETRIEBSRATS
3.1 Drei Kategorien des MBR
3.2 Zweck des MBR
3.3 Mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen
4 Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit
5 Arbeitnehmerüberwachung durch technische Einrichtungen
5.1 Zweck der Vorschrift(§ 87 Abs.1 Nr.6)
5.2 Was versteht man unter technische Einrichtung
5.2.1 Beispiele für technische Einrichtungen:
5.2.2 Zu nicht techn. Einrichtungen gehören z. B.:
5.3 Arbeitnehmerüberwachung
5.3.1 Drei Phasen der Kontrolle
5.3.1.1 Ermittlungsphase
5.3.1.2 Verarbeitungsphase(Auswertungsphase)
5.3.1.3 Beurteilungs- Bewertungsphase
5.4 Wann besteht MBR des BR
5.4.1 Kontrolle durch Betriebsdatensysteme
5.4.2 Kontrolle durch EDV-Anlagen
6 Literaturverzeichnis
2 Grundlagen
Grundlage dieser Bearbeitung bilden die Paragraphen aus dem Betriebsverfassungsgesetz:
- § 75 Absatz 2
- § 87 Absatz 1 Nr. 1
- § 87 Absatz 1 Nr. 6
2.1 § 75 Absatz 2
„Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Aarbeitnehmer zu schützen und zu fördern“
2.2 § 87 Abs.1 Nr. 1
„Fragen der Ordnung des Betriebes des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb“
2.3 § 87 Absatz 1 Nr. 6
„Einführung und Anwendung von technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen“
3 Mitbestimmungsrecht des BETRIEBSRATS
3.1 Drei Kategorien des MBR
Die Mitbestimmungsrecht lassen sich in drei Hauptteilen gliedern
- Soziale Angelegenheiten
- Personelle Angelegenheiten
- Wirtschaftliche Angelegenheiten
Die Regelung von Verhaltens- und Leistungskontrollen sind unter sozialen Angelegenheiten zu gliedern. Ganz besonders der Katalog des § 87 führt an , was soziale Angelegenheiten im Sinne des Gesetzes sind:
1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3. Vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5. Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8. Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9. Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10. Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11. Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12. Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13. Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt.“
3.2 Zweck des MBR
Zweck des Mitbestimmungsrecht ist es die gleichberechtigte Beteiligung der Arbeitnehmer an der Gestaltung der Arbeitsbedingungen und der Zusammenarbeit von Arbeitgebern und Arbeitnehmern so wie der Arbeitnehmern untereinander. Dabei geht es um den Schutz der Persönlichkeit des einzelnen Arbeitnehmers.
Die freie Entfaltung der Persönlichkeit des einzelnen Arbeitsnehmers ist im Rahmen der betrieblichen Notwendigkeit zu achten( § 75 Abs. 2)
Ordnungs- und Verhaltensregeln, die den Zweck verfolgen, einen reibungslosen Betriebsablauf bzw. Arbeitsablauf sicherzustellen, sind mitbestimmungspflichtig, wenn sie sich auf die ganze Belegschaft oder bestimmte Gruppen von Mitarbeitern beziehen.
Für Mitbestimmung des Betriebsrats ist dann kein Raum, wenn der Arbeitgeber durch Gesetz, Verordnung oder behördlichen Anordnung gehalten ist, bestimmte Regelungen einzuführen.
3.3 Mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen
Zu den mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen zur Regelung der Ordnung des Betriebes gehören
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