Unternehmerische Mitbestimmung der Arbeitnehmer


Seminararbeit, 2002

22 Seiten, Note: 3


Leseprobe


Gliederung

2 Mitbestimmung findet auf zwei Ebenen statt
2.1 Mitbestimmung im Unternehmen basiert auf vier gesetzlichen Grundlagen:
2.1.1 Montan-Mitbestimmungsgesetz 1951
2.1.2 Mitbestimmungsergänzungsgesetz 1956
2.1.3 Betriebsverfassungsgesetz 1952
2.1.4 Mitbestimmungsgesetz 1976
2.2 Die geplante Änderung der Betriebsverfassung im Jahre 2001
2.2.1 Mitbestimmung auf Unternehmensebene

3 Mitbestimmung im Unternehmen
3.1 Rechte
3.2 Mitbestimmung in Großunternehmen
3.2.1 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
3.2.2 Wahl der Vertreter der Anteilseigner
3.2.3 Wahl des Vorsitzenden
3.2.4 Der Vorstand
3.3 Mitbestimmung in kleineren Unternehmen

4 Zusammensetzung des Aufsichtsrats(§ 4 MM)

5 Das System der unternehmerischen Mitbestimmung (Beispiel: AG)
5.1 Aufsichtsrat
5.2 Hauptversammlung
5.3 Vorstand

6 Abbildungsverzeichnis

7 Literaturverzeichnis

2 Mitbestimmung findet auf zwei Ebenen statt

Die Mitbestimmung in betrieblichen Angelegenheiten bezieht sich auf Fragen, die Arbeitnehmer unmittelbar an ihrem Arbeitsplatz betreffen. Zum Beispiel die Einführung von Kurzarbeit oder von Überstunden, die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen oder Prämienzuschlägen, die Einführung neuer technischer Anlagen mit Kontrollmöglichkeiten usw. Die betriebliche Mitbestimmung ist auf bundesdeutsche Betriebe mit mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern anwendbar und wird von den Betriebsräten wahrgenommen. Im öffentlichen Dienst spielen die Personalräte eine vergleichbare Rolle. Die Mitbestimmung in unternehmerischen Fragen soll Arbeitnehmern die Teilhabe an wichtigen wirtschaftlichen Planungen und Entscheidungen sichern. Hier geht es zum Beispiel darum, welche Investitionen getätigt werden. Das Recht auf unternehmerische Mitbestimmung besteht nur in größeren, in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführten Unternehmen. Sie findet im Aufsichtsrat statt.

2.1 Mitbestimmung im Unternehmen basiert auf vier gesetzlichen Grundlagen:

2.1.1 Montan-Mitbestimmungsgesetz 1951

Die unternehmerische Mitbestimmung, die den Arbeitnehmern einen Einfluß auf die unternehmerische Planung und Entscheidung einräumt, ist im Jahre 1951 in den Unternehmen der Montanindustrie (Bergbau, Eisen, Stahl) durch o.g. Gesetz eingeführt worden. Es gilt für Montanunternehmen, die in der Rechtsform der AG, GmbH oder KGaA betrieben werden und mindestens 1.000 AN haben.

Die Mitbestimmung der AN wird in erster Linie realisiert durch eine paritätische Besetzung des Aufsichtsrates, daneben durch Stellung eines Vorstandsmitglieds durch die AN, des sog. Arbeitsdirektors, der für Personal-und Sozialfragen zuständig ist. Alle dem Mitbestimmungsgesetz unterliegenden Unternehmen müssen einen Aufsichtsrat bilden also auch die GmbH.(in der Regel mehr als 1 000 Arbeitnehmer).

Der Aufsichtsrat ist paritätisch besetzt, also mit der gleichen Anzahl von Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer. Der „Arbeitnehmerbank“ gehören sowohl Arbeitnehmer des Unternehmens als auch externe Vertreter der im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften an. Alle Arbeitnehmervertreter werden von den Betriebsräten gewählt, die externen auf Vorschlag der Gewerkschaften. Im Anschluß werden alle Arbeitnehmervertreter der Versammlung der Anteilseigner verbindlich zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagen.

Von Arbeitnehmer- und Anteileignervertretern wird gemeinsam ein „Neutraler“ hinzugewählt. Das ist deshalb notwendig, weil bei Stimmengleichheit grundsätzlich keine Seite die andere überstimmen kann, es aber Möglichkeiten geben muss, Pattsituationen aufzulösen.

Eine weitere Besonderheit der Montan- Mitbestimmung ist der Arbeitsdirektor. Er ist Mitglied des Unternehmensvorstands und dort für Personal- und Sozialfragen zuständig. Der Arbeitsdirektor kann nicht gegen die Stimmen der Mehrheit der Arbeitnehmervertreter berufen werden.

2.1.2 Mitbestimmungsergänzungsgesetz 1956

Eine abgeschwächte Form der Montan-Mitbestimmung gilt für Unternehmen in der Form einer Aktiengesellschaft (AG) oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die zwar selbst weder Bergbau betreiben noch Eisen oder Stahl erzeugen, aber andere Unternehmen beherrschen, die der Montan-Mitbestimmung unterliegen. Auch sie haben einen paritätisch besetzten Aufsichtsrat mit einem zusätzlichen neutralen Mitglied. Die Wahl des Arbeitsdirektors erfolgt aber - wie die der anderen Vorstandsmitglieder - durch Mehrheitsbeschluss des Aufsichtsrats und ohne Vetorecht der Arbeitnehmervertreter.

2.1.3 Betriebsverfassungsgesetz 1952

Ein Jahr nach Verabschiedung des Montan-Mitbestimmungsgesetzes wurde in den übrigen Wirtschaftszweigen die Ein-Drittel-Beteiligung der Arbeitnehmer im Kontrollgremium eingeführt. Danach besteht der Aufsichtsrat von Aktiengesellschaften (AG) und Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) nur zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern.

Bei Familien-Aktiengesellschaften bzw. Aktiengesellschaften, die nach dem 10. 8. 1994 neu gegründet oder aus einer anderen Rechtsform umgewandelt wurden, gilt die Drittelbeteiligung nur, wenn sie über 500 Arbeitnehmer beschäftigen. Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VvaG) fallen unter die Drittelbeteiligung, wenn sie mehr als 500 Beschäftigte haben. Die Arbeitnehmervertreter werden von der Belegschaft gewählt. Ein Arbeitsdirektor ist nicht vorgeschrieben.

2.1.4 Mitbestimmungsgesetz 1976

Für Aktiengesellschaften (AG), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KgaA), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften gilt das Mitbestimmungsgesetz von 1976, wenn sie mehr als 2 000 Arbeitnehmer beschäftigen.

Dort ist der Aufsichtsrat je zur Hälfte von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern besetzt. Die Vertreter der Arbeitnehmer, auch die der Gewerkschaften, werden von der Belegschaft unmittelbar oder durch Delegierte gewählt. Mindestens ein Sitz auf der „Arbeitnehmerbank“ ist jeweils der Gruppe der leitenden Angestellten, der Angestellten und der Arbeiter vorbehalten.

Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. In der Praxis ist der Aufsichtsratsvorsitzende immer ein Vertreter der Anteilseigner.

Der Auflösung der Stimmengleichheit dient ein so genanntes Doppelstimmrecht des Aufsichtsratsvorsitzenden. Das bedeutet, dass bei Stimmengleichheit der Aufsichtsratsvorsitzende eine zweite Stimme abgeben kann und so die Arbeitnehmer überstimmt werden können

Auch im Geltungsbereich des Mitbestimmungsgesetzes von 1976 gehört dem Vorstand ein Arbeitsdirektor an. Im Unterschied zur Montan-Mitbestimmung kann er auch gegen die Stimmen der Arbeitnehmervertreter bestellt werden.

2.2 Die geplante Änderung der Betriebsverfassung im Jahre 2001

Wenn heute die gesetzliche Grundlage der Betriebsverfassung weiterentwickelt wird, so geschieht dies - nicht anders als in der Vergangenheit – unter heftigem publizistischem "Getöse" seitens der Gewerkschaften und der Unternehmer. Vieles von dem, was von Seiten der Tarifpartner zu dem Gesetzesvorhaben des Jahres 2001 gesagt und geschrieben wird, klang schon vor hundert Jahren auffallend ähnlich.

"Deutsche Wirtschaft geschlossen gegen die geplanten Änderungen der Betriebsverfassung",

ist die Schlagzeile einer im Januar 2001 verbreiteten Erklärung der Arbeitgeber von Industrie, Handel und Handwerk. Der vorliegende Referentenentwurf stürze "die Unternehmen in noch mehr Regulierung, Bürokratisierung und Kostenbelastung" und sei "ein Abschreckungsprogramm gegen die Schaffung von Arbeitsplätzen". Der Standpunkt der Unternehmer:

"Die Mitbestimmung darf nicht ausgeweitet werden".

Die Gewerkschaften halten dagegen:

"Die Mitbestimmung kostet weniger als ein Tausendstel der Bruttolohnsumme."

Sie erinnern daran, dass sich Unternehmen häufig

"erst durch die Mitarbeit der Betriebsräte schnell und erfolgreich an veränderte Marktbedingungen anpassen"

könnten. Für den Deutschen Gewerkschaftsbund gilt das Gegenteil dessen, was die Unternehmer behaupten:

"Die Reform schafft einfache, klare Regeln".

Ziel der Bundesregierung ist es, mit der Reform des Betriebsverfassungsgesetzes die Gesetzeslage an die veränderten Anforderungen und Bedingungen des modernen Wirtschafts- und Arbeitslebens anzupassen. Vor allem die Globalisierung, elektronische Vernetzung, Firmenfusionen oder das Outsourcing sind Merkmale der Wirtschaft geworden, die in dem Gesetz von 1972 noch nicht berücksichtigt sein konnten. Den damit einhergehenden Veränderungen versucht das neue Gesetz Rechnung zu tragen. Für die Bundesregierung ist die Mitbestimmung ein wesentlicher Faktor der großen sozialen Stabilität in Deutschland und damit nicht zuletzt auch ein maßgebliches positives Element des Wirtschaftsstandortes.

In einem Zeitungsinterview betonte Bundeskanzler Gerhard Schröder vor der Behandlung des Gesetzentwurfs im Kabinett, die

"dosierte und vernünftige Teilhabe der Menschen an den Entscheidungen in den Unternehmen" habe "Deutschland nicht schwächer, sondern stärker gemacht"

Mit der Reform will die Bundesregierung nach den Worten von Bundesarbeitsminister Walter Riester "die unternehmerische Mitbestimmung modernisieren

Kernpunkte des Gesetzentwurfs, der am 14. Februar 2001 vom Bundeskabinett beschlossen wurde und dessen 1. Lesung im Deutschen Bundestag am 5. April 2001 stattfand, sind:

2.2.1 Mitbestimmung auf Unternehmensebene

„Die Unternehmensverfassung soll den Bestand und die Handlungsfähigkeit des betrieblichen Arbeitsgefüges gewährleisten.“

Sie umfasst:

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]die Regelung der Rechtsstellung der Organe und der Betriebsangehörigen des Unternehmens

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]und Grundsätze der Willensbildung im Unternehmen (regelt Anzahl, Art, Kompetenz der Organe)

3 Mitbestimmung im Unternehmen

Egal, ob es um die Absatzplanung, neue Produkte, Investitionen oder um Rationalisierungsmaßnahmen geht: Fast jede betriebliche oder unternehmerische Entscheidung wirkt sich auf die beschäftigten Arbeitnehmer aus. Deshalb haben sie Mitbestimmungsrechte. Das bedeutet: Sie sind durch ihre Vertreter an der Willensbildung im Betrieb oder Unternehmen beteiligt.

Die Mitbestimmung der Arbeitnehmer ist ein tragendes Element unserer Gesellschaftsordnung. Sie beruht auf einer grundsätzlichen Überzeugung: Demokratische Prinzipien dürfen nicht auf den Staat beschränkt bleiben, sondern müssen in allen gesellschaftlichen Bereichen verankert werden.

Mitbestimmung bedeutet auch: Die Arbeitnehmer und ihre Gewerkschaften sind bereit, Mitverantwortung zu übernehmen. Damit haben sie in den vergangenen Jahrzehnten bis heute die Gesellschaftsordnung in der Bundesrepublik Deutschland mitgeprägt und stabilisiert.

[...]

Ende der Leseprobe aus 22 Seiten

Details

Titel
Unternehmerische Mitbestimmung der Arbeitnehmer
Hochschule
Frankfurt University of Applied Sciences, ehem. Fachhochschule Frankfurt am Main  (Fachbereich 2)
Veranstaltung
Unternehmensführung
Note
3
Autor
Jahr
2002
Seiten
22
Katalognummer
V5893
ISBN (eBook)
9783638136167
Dateigröße
701 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Unternehmerische, Mitbestimmung, Arbeitnehmer, Unternehmensführung
Arbeit zitieren
Maryam Ghaffar (Autor:in), 2002, Unternehmerische Mitbestimmung der Arbeitnehmer, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/5893

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