Überfüllte Krankensäle, kurz angebundene Krankenschwestern und -wärter, rabiate Behandlungsmethoden und dahinsiechende schwerkranke Menschen sind seit einigen Jahrzehnten in Deutschland sowie zumindest in anderen westlich industrialisierten Ländern passè. Ungefähr seit den 60er Jahren ist sowohl in der architektonischen und technischen Ausstattung der Krankenhäuser und Alten-/Pflegeheime, als auch in der pflegerischen Versorgung und medizinischen Behandlung eine stete Verbesserung auszumachen.
Doch was passiert hinter den Mauern der renovierten Kliniken und Heimen in gepflegten Ein- bis Dreibettzimmern? Kann das Pflegepersonal den menschlichen Bedürfnissen umfangreich nachkommen ohne ihre eigene Person aus den Augen zu verlieren und seelisch auszubrennen? Gibt es genügend Zeit- und Personalressourcen, um die Anforderungen der ganzheitlichen Pflege und medizinintensiven Behandlung zu bewerkstelligen?
Fälle von Gewalt in der Pflege sind in den letzten Jahren des Öfteren durch Presse und Fernsehen gegangen, jedoch beziehen sie sich hauptsächlich auf medienwirksame Fälle, wie z. B. die Tötung von Bewohner(inne)n eines Pflegeheimes durch eine Pflegekraft. Die Tötung als Form äußerster Gewalt in der Pflege kommt jedoch weder häufig, noch alltäglich vor. Viel mehr gibt es eine hohe Anzahl von Gewalthandlungen oder -situationen, die subtil, indirekt, versteckt und somit unauffällig durch ihre Selbstverständlichkeit im pflegerischen Alltag sind. Seit zwei Jahrzehnten beschäftigen sich einige Wissenschaftler/innen und Initiativen bereits mit diesem heiklen Thema, dennoch ist die Literaturlage als dürftig anzusehen. Die Mehrheit der in der Literatur beschriebenen Fälle bezieht sich auf Gewalthandlungen in der Pflege, die relativ gut erkennbar (schlagen, kneifen, zerren=Hämatome) sowie regelmäßig erlebbar (ausschimpfen, ignorieren, anschreien) sind und somit den Befragten als erste Antwort in den Sinn kommt. Aus diesem Grund möchte ich mich in dieser Hausarbeit zwei speziellen Formen der Gewalt widmen, die auf den ersten Gedanken eigentlich gar keine Themen für den pflegerischen Bereich sind: Die kulturelle Gewalt und die sexuelle Gewalt.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Begriffsklärung
2.1 Kulturelle Gewalt
2.2 Sexuelle Gewalt
3 Rechtliche Grundlagen
4 Beispiele aus der Pflege
4.1 Kulturelle Gewalt in pflegerischen Einrichtungen
4.2 Sexuelle Gewalt in pflegerischen Einrichtungen
5 Erklärungsversuch
5.1 Ursachen kultureller Gewalt
5.2 Ursachen sexueller Gewalt
6 Prävention und Bewältigung
7 Zusammenfassung
8 Fazit
9 Literaturverzeichnis
„(...) Die Gewalt herrscht
wo irgendwer
oder irgendetwas
zu hoch ist
oder zu heilig
um noch kritisiert zu werden
oder wo die Kritik nichts tun darf
sondern nur reden
und die Heiligen oder die Hohen
mehr tun dürfen als reden (...)“
Erich Fried 1985
Auszug aus dem Gedicht: Die Gewalt
1 Einleitung
Überfüllte Krankensäle, kurz angebundene Krankenschwestern und -wärter, rabiate Behandlungsmethoden und dahinsiechende schwerkranke Menschen sind seit einigen Jahrzehnten in Deutschland sowie zumindest in anderen westlich industrialisierten Ländern passè. Ungefähr seit den 60er Jahren ist sowohl in der architektonischen und technischen Ausstattung der Krankenhäuser und Alten-/Pflegeheime, als auch in der pflegerischen Versorgung und medizinischen Behandlung eine stete Verbesserung auszumachen. Frühere Zustände wurden als unmenschlich beschrieben und im Zuge von ethisch-moralischen sowie strukturellen Modernisierungen den menschlichen Bedürfnissen und zeitgemäßen Bedingungen angepasst.
Die veränderten Tätigkeiten des Pflegepersonals sind im 1985 beschlossenem Krankenpflegegesetz definiert, wie auch die korrekte Berufsbezeichnung, Ausbildungsrichtlinien und staatliche Examina. Doch was passiert hinter den Mauern der renovierten Kliniken und Heimen in gepflegten Ein bis Dreibettzimmern? Kann das Pflegepersonal den menschlichen Bedürfnissen umfangreich nachkommen ohne ihre eigene Person aus den Augen zu verlieren und seelisch auszubrennen? Gibt es genügend Zeit- und Personalressourcen, um die Anforderungen der ganzheitlichen Pflege und medizinintensiven Behandlung zu bewerkstelligen?
Gewalt in der Kranken- und Altenpflege wird seit Anfang der 1970er Jahre thematisiert. Vorherige Umstände in Krankenhäusern und -heimen wurden als menschenunwürdig geschildert, auch, wenn sie der Zeit sowie der landläufigen Meinung, Krankenhäuser seien nun mal keine Hotels, entsprachen. Gerade in den letzten Jahren hat sich diese Haltung jedoch grundlegend geändert. Die Bevölkerung der kapitalistisch-industrialisierten Länder avanciert verstärkt zu einer Dienstleistungsgesellschaft, was sich auch auf die Behandlung und Betreuung in Kliniken und Alten-/Pflegeheimen auswirkt. Begrüßenswert sind hierbei die Stärkung der Rechte der Patient(inn)en/Bewohner/innen auf Mitbestimmung und Entscheidung, Einbezug der Angehörigen in Pflege und Therapie sowie die Anerkennung von Patient(inn)enverfügungen.
Aber was geschieht, mit den Menschen, die ihre Rechte nicht mehr selbständig wahrnehmen oder einfordern können? Die keine Angehörigen haben? Wenn die Verfügung falsch ausgelegt oder übergangen wird?
Fälle von Gewalt in der Pflege sind in den letzten Jahren des Öfteren durch Presse und Fernsehen gegangen, jedoch beziehen sie sich hauptsächlich auf medienwirksame Fälle, wie z. B. die Tötung von Bewohner(inne)n eines Pflegeheimes durch eine Pflegekraft. Die Tötung als Form äußerster Gewalt in der Pflege kommt jedoch weder häufig, noch alltäglich vor. Viel mehr gibt es eine hohe Anzahl von Gewalthandlungen oder -situationen, die subtil, indirekt, versteckt und somit unauffällig durch ihre Selbstverständlichkeit im pflegerischen Alltag sind. Seit zwei Jahrzehnten beschäftigen sich einige Wissenschaftler/innen und Initiativen bereits mit diesem heiklen Thema, dennoch ist die Literaturlage als dürftig anzusehen; auch ein breites öffentliches Interesse konnte trotz der Bemühungen bisher nicht initiiert werden.
Deshalb möchte ich mit dieser Hausarbeit einen kleinen Beitrag zum Voranschreiten der Aufklärungsarbeit in diesem Bereich leisten und durch die auszugsweise Nutzung der bisherigen Veröffentlichungen und Studien die Arbeit der Agierenden würdigen.
Die Mehrheit der in der Literatur beschriebenen Fälle bezieht sich auf Gewalthandlungen in der Pflege, die relativ gut erkennbar (schlagen, kneifen, zerren=Hämatome) sowie regelmäßig erlebbar (ausschimpfen, ignorieren, anschreien) sind und somit den Befragten als erste Antwort in den Sinn kommt. Aus diesem Grund möchte ich mich in dieser Hausarbeit zwei speziellen Formen der Gewalt widmen, die auf den ersten Gedanken eigentlich gar keine Themen für den pflegerischen Bereich sind: Die kulturelle Gewalt und die sexuelle Gewalt. Um den Rahmen einer Hausarbeit nicht zu sprengen, werde ich mich nur auf die Gewalt, die den zu Pflegenden gegenüber gebracht wird, beziehen und nicht auf die, welche das Pflegepersonal in ihrer Arbeit erlebt.
2 Begriffsklärung
2.1 Kulturelle Gewalt
Der norwegische Friedensforscher J. Galtung versteht im Allgemeinen unter Gewalt die „vermeidbare Beeinträchtigung grundlegender menschlicher Bedürfnisse (...), die den realen Grad der Bedürfnisbefriedigung unter das herabsetzt, was potentiell möglich ist.“ [Galtung 1993 S. 106]
Kulturelle Gewalt ist eine Dimension dessen und geht mit der direkten und strukturellen Gewalt einher: Eine Situation oder ein Erlebnis von physischer oder psychischer Gewalt wird
unabhängig ihrer Folgen und Verletzungen als direkte Gewalt bezeichnet, während strukturelle Gewalt einen prozesshaften Charakter hat, der durch Gesetze, soziale Systeme oder betriebliche Strukturen dauerhaft erzielt wird. Unter kultureller Gewalt werden Aspekte einer Kultur verstanden, die benutzt werden können,
direkte oder strukturelle Gewalt zu rechtfertigen. Sie lässt diese rechtmäßig erscheinen, indem sie die Realität undurchsichtig macht, so dass gewalttätige Handlungen und Situationen nicht mehr wahrgenommen bzw. erkannt werden. Kulturelle Gewalt verändert die moralischen Werte und Wahrnehmungen einer Gesellschaft oder Organisation, woraus eine breite Akzeptanz von direkter und struktureller Gewalt durch die teilhabenden Menschen entsteht. Somit stellt die kulturelle Gewalt einen Wegbereiter für strukturelle oder direkte Gewalthandlungen dar; zudem ist sie eine dauerhafte und unveränderliche Größe, da sich Kultur nur sehr langsam verändert sowie über lang andauernde Zeiträume bestehen bleiben kann.
Bereiche der Kultur sind die der Ideologie, Religion, Sprache, Wissenschaft sowie der Kunst und damit auch potenzielle Rahmen, durch die Gewalt ausgeübt oder empfunden werden kann. Kulturelle Gewalt kann in einem Staat, Unternehmen, einer Interessengruppe oder Institution herrschen und zur umfangreichen Legitimation von struktureller und/oder direkter Gewalt beitragen. Merkmale sind das unausgesprochene Einverständnis und die Aufrechterhaltung der jeweiligen Kultur durch die angehörigen Menschen, wodurch alle daraus resultierenden Handlungen als statthaft angesehen werden. [Galtung 1993]
2.2 Sexuelle Gewalt
Der Begriff Sexualität bildete sich im 19. Jahrhundert als ein neulateinisches Wort aus sex = Geschlecht, Erotik, Geschlechtstrieb heraus. Es bedeutet die Geschlechtlichkeit, das Geschlechtsverhalten sowie den Geschlechtstrieb als zum Wesen des Menschen gehörende elementare Lebensäußerung [Duden 2001].
Die menschliche Sexualität weist drei unterschiedliche Ebenen auf: Die reproduktive, die beziehungsorientierte sowie die Lustdimension. Diese haben verschiedene Funktionen inne und stehen grundsätzlich in Abhängigkeit zueinander. Die Sexualität ist ein Erlebnisbereich, in dem ein Mensch mit einem anderen Menschen am intensivsten in Beziehung tritt und wird auf dieser Basis der Partner/innenbezogenheit als ein soziales Geschehen angesehen. Sexuelles Fehlverhalten bringt grundsätzlich eine gestörte soziale Dimension mit sich und wird von Beier mit dem Begriff der Dissexualität benannt. Es beinhaltet „(...) ein sich im Sexuellen ausdrückendes Sozialversagen (...)“ [Beier 2002 S. 127], das unabhängig von möglichen frühkindlichen, traumatischen, sozialisierten, organisch bedingten oder pathologischen Ursachen ist. Dissexualität inkludiert alle Handlungen des sexuellen Übergriffes, bei dem die Integrität und Individualität eines anderen Menschens direkt verletzt wird, oder darüber hinaus, keine Zustimmung vom Opfer erwartet werden kann. Die Strafbarkeit dieser Handlungen ist dem Begriff untergeordnet, da Handlungen dissexuell, aber nicht strafbar im juristischen Sinne sein können. [Beier 2002]
3 Rechtliche Grundlagen
Zur Wahrung der menschlichen Würde und zum Schutz der Rechte auf ein selbstbestimmtes Leben eines/r jeden Bürgers/in bestehen in der BRD verschiedene gesetzliche Regelungen. Oberste Priorität hat dabei das Grundgesetz, das durch die Festlegung der Grundrechte für alle Staatsbürger/innen keine Abweichungen, Aushöhlungen oder Änderungen zulässt.
Im Artikel 1 Absatz 1 heißt es: „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ und weiter in Absatz 2: „Das deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft (...)“ [BpB 2001 S. 13]. Dies gilt eindeutig für alle Menschen, unabhängig ihrer geistigen oder körperlichen Gesundheit; Absatz 2 regelt zusätzlich das zwischenmenschliche Verhalten.
Artikel 2 Absatz 1 besagt: „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (...)“ und im Absatz 2: „Jeder hat das Recht auf (...) körperliche Unversehrtheit. (...)“. Artikel3 Absatz 3 lautet: „Niemand darf wegen seines (...) Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ [BpB 2001 S. 13] Diese Artikelauszüge verdeutlichen, auf welche Dimensionen sich kulturelle Gewalt beziehen kann und bilden die Rechtsgrundlage, um diese erfassbar zu machen.
Des Weiteren bilden Gesetze aus dem Strafgesetzbuch eine Basis zur Erkennung/ Verfolgung von Rechtswidrigkeiten gegenüber pflegebedürftigen Menschen. Zum Tatbestand der kulturellen Gewalt ist §225 Absatz 1 und 3 anzuführen: „Wer eine (...) wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die 1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht, 2. seinem Hausstand angehört, (...) quält (..) oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird (...) bestraft.“ Abs. 3: „Auf Freiheitsstrafe (...), wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr (...) einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.“ [Tröndle, Fischer 2004 S.1448f]
Bezüglich sexueller Nötigung oder Vergewaltigung gibt es kein Gesetz, das speziell auf die wegen Krankheit und/oder Gebrechlichkeit wehrlosen (über 18jährigen) Personen ausgelegt ist; einzig gäbe es die Möglichkeit diese Personengruppe unter dem Rechtsbegriff der „schutzlosen Lage“ zu subsumieren. Hierzu §177 Absatz 1: „Wer eine andere Person (...) unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird (...) bestraft.“ [Tröndle, Fischer 2004 S. 1117]
Positiv zu bewerten ist hierbei, dass unter diesem Aspekt der Schutzlosigkeit neuerdings auch sogenannte überraschende Handlungen angerechnet werden. Darunter sind Spontanvorgänge, wie z. B. das Anfassen von Brüsten, der „Klaps“ auf das Gesäß oder der Griff in den Schritt zu verstehen, die jedoch juristisch schwer abgrenzbar gegenüber des Handelns gegen den Willen oder Handelns ohne Zustimmung sind. [Tröndle, Fischer 2004]
Meurer kritisiert in seiner sehr ausführlichen Abhandlung zum diesem Thema, dass ältere Menschen bzw. wegen Krankheit und/oder Gebrechlichkeit wehrlose Personen bis heute aus den Schutzbereichen des §223 StGB (Körperverletzung) sowie §174 StGB (Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen) ausgeschlossen werden. Seiner Ansicht nach bedürfen Menschen dieses Opferkreises eines höheren strafrechtlichen Schutzes vor Gewalthandlungen. [Meurer 1997]
4 Beispiele aus der Pflege
4.1 Kulturelle Gewalt in pflegerischen Einrichtungen
„Einige Bewohner begrüßte er [der Krankenpfleger, Anm. A. B.] mit ‚Rot Front. oder ‚Heil Hitler.“ [Dießenbacher, Schüller 1993 S. 48]
Anhand dieses Beispiels lässt sich die kulturelle Gewalt auf der Ebene der Ideologie verdeutlichen. Die reine Begrüßung der Bewohner/innen bei Dienstbeginn oder am Morgen stellt in keiner Weise eine gewaltimplizierende Handlung dar. Sie wird oft als selbstverständlich angesehen und kann Zuwendung sowie Kommunikationsbereitschaft vermitteln. Wenn die Begrüßungsformel jedoch eine ideologisch geprägte, wie in diesem Fall eine der Zeit des Nationalsozialismus zuzuordnende ist, kann dies als kulturelle Gewalt bezeichnet werden. Da davon auszugehen ist, dass die derzeitigen Bewohner/innen eines Alten-/Pflegeheimes zu einem Großteil noch den Faschismus miterlebt haben, können die Reaktionen hierauf unterschiedlich sein. Vorstellbar sind zum einen ablehnende, verwirrende, verunsichernde Gedanken bis hin zu sich stark übergangen fühlenden, politisch angegriffenen und seinen Überzeugungen/Lebenserfahrungen nicht gerecht werdenden Gefühlen. Diese wiederum können Auslöser für Angst, Alpträume, Schrecken oder Introversion sein. Zum anderen besteht auch die Möglichkeit, dass ideologische Äußerungen bei einigen Bewohner/innen Anklang finden. Problematisch wäre in diesem Falle, dass sich hieraus eine Kultur in der Einrichtung ergeben kann, die eine Ideologie verinnerlicht, woraus sich strukturelle oder auch direkte Gewalt ergeben kann z. B. in Form von Ausgrenzung/tätlicher Auseinandersetzung von/mit ausländischen Mitbewohner(inne)n des Heimes. Zusätzlich käme es natürlich auch auf die Persönlichkeiten und Anzahl der Ideologie zustimmend Gesinnten an, die diese mittragen und auf andere übertragen würden.
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- Arbeit zitieren
- Dipl.-Pflegewirtin (FH) Anike Bäslack (Autor:in), 2006, Kulturelle und sexuelle Gewalt in der Pflege, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/59383
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