Resozialisierung im Strafvollzug


Hausarbeit, 2002

44 Seiten, Note: Gut


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Recht und Begriff
2.1 Rechtliche Grundlagen
2.2 Rechtsgebiete
2.3 Definition
2.4 Geschichte des Begriffs

3. Resozialisierungsziele und –maßnahmen
3.1 Allgemein
3.1.1 Gerichtshilfe
3.1.2 Bewährungshilfe
3.1.3 Führungsaufsicht
3.1.4 Freie Straffälligenhilfe
3.2 Allgemein bezogen auf Frauen
3.2.1 Gerichtshilfe für Frauen
3.2.2 Bewährungshilfe für Frauen
3.2.3 Freie Straffälligenhilfe für Frauen
3.3 im Strafvollzug allgemein
3.4 im Frauenstrafvollzug

4. Forschung
4.1 Vorwort zu den Projekten der durchgehenden sozialen Hilfe
4.2 Projekt Frankfurt
4.3 Projekt Bremen
4.4 Vergleich der Projekte

5. Votum/ Schlusswort

6. Verwendete Abkürzungen

7. Literaturangabe

1. Einleitung

Sven ist 19 Jahre alt, arbeitslos und mehrfach straffällig mit verschiedenen Delikten. Er wurde in seiner letzen Verhandlung, bei der es um leichte Körperverletzung ging, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, die auf 3 Jahre Bewährung ausgesetzt wurde. In seinen Bewährungsauflagen steht u.a. geschrieben, dass er sich regelmäßig einmal im Monat bei seinem Bewährungshelfer zu melden hat, dass er 350 Arbeitsstunden ableisten muss, und dass er sich einer Therapiegruppe anschließen soll, um seinen Alkoholmissbrauch unter Kontrolle zu bekommen. Sven hat sich 9 Monate nach der Verhandlung noch keiner Therapiegruppe angeschlossen. Weiterhin stehen noch 250 Arbeitsstunden offen und sein Bewährungshelfer hat ihn in diesem Zeitraum auch nur zweimal zu Gesicht bekommen. Der Sozialarbeiter versucht immer wieder den vierteljährlichen Bericht an das zuständige Gericht zu verschieben und warnt Sven wiederholt vor möglichen Konsequenzen seines Handelns. Doch nachdem sich weitere 2 Monate nichts getan hat, geht der Bericht über Sven nun doch zum Gericht. Der zuständige Richter hängt gleich einen Haftbefehl aus und widerruft die vor 11 Monaten verhängte Bewährung. Somit muss Sven jetzt für 1 Jahr ins Gefängnis, weil er seinen Bewährungsauflagen nicht nachgekommen ist.

So, oder so ähnlich geht es vielen Straffälligen in Deutschland. Viele befinden sich in einem sehr schlechten sozialen Umfeld, meistens sind sie in dieses schon hinein geboren worden. Sie wachsen mit der Kriminalität und ohne Rechtswissen auf. Wenn sie dann vor Gericht verurteilt werden, wissen die meisten oft nicht, was sie machen sollen. Vielen ist aber auch egal, was passiert.

Das deutsche Rechtssystem versucht den Freiheitsentzug bzw. die Gefängnisstrafe als letztes Sanktionsmittel, bei leichten bis mittleren Delikten, anzuwenden. Die Vermeidung von freiheitsentziehenden Maßnahmen gelangt, besonders in den letzten Jahren, immer mehr in den Vordergrund. Daher gibt es die Gerichts- und Bewährungshilfe, sowie die Hilfe von vielen Freien Trägern, wo versucht werden soll den Straffälligen ohne Gefängnis zu resozialisieren. Jedoch bleibt der Freiheitsentzug in fast allen Bundesländern das wichtigste Sanktionsmittel des Rechtssystems. Der Strafvollzug hat nicht nur die Bestrafung in Form von Freiheitsentzug als Ziel, sondern das eigentliche Anliegen stellt die in §2 StVollzG geregelte Resozialisierung dar, die die Wiedereingliederung des Straffälligen in die Gesellschaft bewirken soll.

Während meines Praktikums bei der Bewährungshilfe Nordhausen, im Sommer 2002, hatte ich viel mit Straffälligen zu tun, die schon einen Freiheitsentzug hinter sich hatten. Einige interessiert dies überhaupt nicht und zeigen weiterhin ein abweichendes Verhalten, andere wiederum haben mit dem Strafvollzug etwas schlechtes assoziiert, wo sie nie wieder hin wollen. Um dies umzusetzen, haben sie verschiedenen Möglichkeiten. Die wenigsten sind wirklich einsichtig und versuchen kontinuierlich an ihrer Situation etwas zu ändern, um in Zukunft ein rechtschaffendes Leben zu führen. Andere sperren sich immer noch gegen die Hilfe, die ihnen angeboten wird, und versuchen es durch ihre eigenen Methoden, die dann aber meistens auch wieder zur Kriminalität führen. Aufgefallen ist mir, dass die Anzahl der Frauen, die unter Bewährung stehen, sehr gering ist. Sie betrifft schätzungsweise 5% der gesamten Probanden. Dabei kam mir die Frage auf, ob es überhaupt möglich ist für die Frauen eine „gerechte“ Resozialisierung zu schaffen, wenn diese mit den Männern, die den Grossteil der Probanden einnehmen, zusammen resozialisiert werden?

In dieser Ausarbeitung soll als erstes geklärt werden, was unter Resozialisierung überhaupt zu verstehen ist, wie es im Gesetz verankert wurde und wie der Begriff Resozialisierung überhaupt entstanden ist. Als nächstes ist es besonders interessant zu erfahren, wo und wie Resozialisierung stattfindet. Dazu unterscheide ich allgemeine Einrichtungen mit ihren Zielen, von Einrichtungen, die für Frauen vorgesehen sind. Der Schwerpunkt liegt jedoch in der Resozialisierung im Strafvollzug, wo auch zwischen Allgemeinem- und Frauenstrafvollzug unterschieden wird. Des weiteren ist noch interessant zu erfahren, ob die frauenspezifische Resozialisierung überhaupt schon Anwendung in Deutschland gefunden hat, und wie diese dann aussieht. Hierzu wird im Punkt 4 die Forschung mit zwei Forschungsprojekten aufgegriffen.

2. Recht und Begriff

2.1 Rechtliche Grundlagen

Resozialisierung ist im §2 StVollzG grundlegend als Vollzugsziel geregelt. Hier heißt es: „Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen.“ Dies soll durch die Sozialen Hilfen erreicht werden. Aus diesem Grund dient die Soziale Arbeit im Strafvollzug für Erwachsene erstrangig der Förderung der Resozialisierung des Gefangenen. Um das Vollzugsziel zu erreichen, muss der Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen werden, um schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken. Ebenso soll der Vollzug dem Gefangenen helfen, sich in das Leben in Freiheit wieder einzugliedern (§3 StVollzG).

Der Gefangene wiederum soll an der Erreichung des Vollzugszieles mitwirken. Dazu soll seine Bereitschaft geweckt und gefördert werden (§4 (1)). Wenn man dies jedoch allzu konsequent verfolgt, und versucht alles umzusetzen, besteht die Gefahr, dass es zu einer Aufhebung des Vollzuges kommt. Daher besagt §4 (2) StVollzG, dass der Gefangene, den in dem Strafvollzugsgesetz geregelten Beschränkungen seiner Freiheit unterliegt.

Die Verbindung von den §§71 – 75 und §3 StVollzG ergibt die Aufgabenbereiche der Sozialen Hilfe / Arbeit im Strafvollzug. Hier wird die Ausübung des Resozialisierungsanspruches geregelt.[1]

Im Jugendrecht sieht der Resozialisierungsgedanke anders aus. Hier wird Resozialisierung im Sinne von Erziehung junger Menschen verstanden, denn der Jugendstrafvollzug wird von dem Erziehungsgedanken, der im JGG §10 geregelt ist, geleitet. Im §91 JGG ist die Aufgabe des Jugendstrafvollzuges erklärt, nämlich soll „...durch den Vollzug der Jugendstrafe der Verurteilte dazu erzogen werden, künftig einen rechtschaffenden und verantwortungsbewussten Lebenswandel zu führen.“ Somit gilt die Jugendstrafe als Erziehungsmittel und nach dem Verständnis des JGG als Resozialisierung.

Eric Mührel kritisiert diese Art der Resozialisierung, weil statistisch belegt ist, dass die Erfolgsquote der ambulanten Straffälligenhilfe höher ist, als die der Stationären. Somit spricht er von Resozialisierung während des Strafvollzuges und nicht von Resozialisierung durch den Strafvollzug.[2]

2.2 Rechtsgebiete der Resozialisierung

Resozialisierung ist in der gesamten Gesetzgebung von Deutschland verteilt. Den Anfang macht das Grundgesetz, wo grundlegende Regelungen für das Recht auf Resozialisierung festgelegt sind. Hier geht es im Allgemeinen um Rechtsgarantien gegenüber dem Staat und dessen Eingriffe.[3] Artikel 1(1), „Die Würde des Menschen ist unantastbar“, Artikel 2(1) „Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt...“, Artikel 3(1) „Alle sind vor dem Gesetz gleich“, (3) „Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden.“, sowie Artikel 104(1) GG , der besagt, „die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Form beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden.“, dies sind alles Regelungen für die Resozialisierung und die Rechtsgarantien des Grundgesetzes. Das Grundgesetz bildet die Basis, an der sich das gesamte Deutsche Volk mit jeglichem Handeln orientieren soll (vgl. Präambel des Grundgesetzes). Weiterhin zeigt es Grundlinien auf, an denen sich alle weiteren Gesetze zu orientieren haben, und es werden „Grenzen staatlicher Eingriffsrechte und Teilhaberechte aller Bürger – auch Delinquenten – an gesellschaftlichen Chancen und Gütern“ aufgezeigt. Im gesamten Grundgesetz werden alle Teilbereiche des Lebens aufgegriffen und rechtlich geregelt. Am wichtigsten für den Resozialisierungsanspruch sind jedoch die Artikel 103, der die Grundrechte vor Gericht und 104 GG, der die Rechtsgarantien bei der Freiheitsentziehung regelt. Art. 103(1) GG besagt hierbei: „ Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.“, (2) „Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.“, (3) „ Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.“. Art. 104 GG regelt, wie oben schon erwähnt, die Rechtsgarantien bei der Freiheitsentziehung.

Cornel und Maelicke führen zur weiteren Erklärung der Rechte der Resozialisierung noch die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) auf. Diese bietet weitere Rechtsgarantien gegenüber dem Staat und dessen Eingriffe, wie z.B. Verbot der Folter, Öffentlichkeit des Verfahrens, Verbot von Sondergerichten usw.[4]

Nach der allgemeinen Regelung folgt die spezielle Regelung zur Resozialisierung, die in Gesetzen, wie SGB, JGG, KJHG, StPO, StGB, StVollzG oder StVollstrO erklärt und geregelt sind, jedoch durch die Vielzahl von Gesetzen sehr zersplittert ist.

Das Sozialgesetzbuch regelt die Rechte des Einzelnen gegenüber dem Staat, was für Gefangene sehr wichtig ist, weil diese sehr häufig sozioökonomisch benachteiligt sind.

Cornel und Maelicke sind der Auffassung, dass im Zentrum jeder Theorie und Praxis der Resozialisierung das Spannungsverhältnis von Abwehrrechten gegenüber dem Staat und Teilhaberechten im Sinne des Sozialstaatsgebotes steht. Weiterhin vertreten sie die Meinung, dass durch den fürsorgenden Staat alle Lebenssituationen geregelt werden, sowie staatliche Sozialkontrolle ausgeübt wird, was genauso negativ und nicht bestrebenswert ist, wie der Rechtsstaat, der die Folgen der sozialen Ungleichheit leugnet und übersieht.[5]

Der Resozialisierungsanspruch ist in der Gesetzgebung weit gefächert. Daher haben Cornel und Maelicke die Straffälligenhilfe nach Jugendlichen und Erwachsenen getrennt, und dabei aufgezeigt, dass es zu einer starken Verrechtlichung der Bereiche der sozialen Kontrolle und sozialen Hilfe gekommen ist. Nichtmehr nur Polizei und Justiz sind für die Resozialisierung verantwortlich, sondern nun auch die Sozialen Dienste. In den folgenden beiden Abbildungen soll gezeigt werden, welche Gesetzesvorschriften für die Resozialisierung Jugendlicher und auch Erwachsener relevant sind.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1 vgl. Cornel/Maelicke 1995, S. 56

Erklärung zur Abbildung 1: Straffälligenhilfe für Jugendliche und Heranwachsende

Bei der Straffälligenhilfe für Jugendliche und Heranwachsende gibt es einmal die Justizförmige Straffälligenhilfe und zum anderen die Jugendhilfe. Die Justizförmige Straffälligenhilfe setzt sich aus Bewährungshilfe, §§21 ff., 88 ff. JGG, Jugendarrest, §§86 ff., 90 JGG, Untersuchungshaft, §93 JGG, Jugendstrafvollzug, §§91 ff. JGG, sowie der Jugendgerichtshilfe, die zum Teil im §38 JGG geregelt ist, zusammen. Die Jugendhilfe besteht aus Jugendgerichtshilfe, §52 KJHG, und den Hilfen zur Erziehung, §§28 ff. KJHG. Zu erkennen ist hier, dass die gesamten gesetzlichen Regelungen zur Straffälligenhilfe für Jugendliche und Heranwachsende im JGG und KJHG zu finden sind. 1993 trat das neue KJHG in Kraft, was nun das Jugendwohlfahrtsgesetz von 1922 ablöste und versuchte, sich der Praxis anzugleichen, die in den letzten Jahren eine Reihe von ambulanten und freiwilligen Hilfen entwickelte. Cornel und Maelicke machen in ihren Ausführungen deutlich, dass wichtige Punkte in der Änderung des KJHG, die Abschaffung der freiwilligen Erziehungshilfe und der Fürsorgeerziehung und die Ausweitung der Hilfemöglichkeiten für junge Volljährige im Hinblick auf Diversionsmaßnahmen sind. Die enge Verknüpfung von Jugendhilfe und Jugendstrafrecht bleibt bestehen, und die Jugendgerichtshilfe wird verbessert, indem sie beim Jugendamt angesiedelt wird. Doch gibt es in der Praxis noch viele Probleme, auf die die Jugendgerichtshilfe stößt, weil zu wenig Mittel zur Umsetzung der Rechtsvorschriften zur Verfügung gestellt werden.[6] §52 KJHG regelt die Leistungen und Aufgaben der Jugendgerichtshilfe, wobei man sich hier auf §38 JGG bezieht.

§§ 28 ff. KJHG zeigen Hilfen zur Erziehung auf.

Das JGG ist das erste Gesetz, durch das ein Teilbereich der Resozialisierung, nämlich das Jugendstrafrecht, geregelt wird.[7]

§10 JGG regelt den sogenannten „Weisungskatalog“, mit dem die Lebensführung der Jugendlichen geregelt und die Erziehung gefördert werden soll. Dies basiert auf Ge- und Verboten, die dem Jugendlichen gestellt werden. Der Katalog wird unter dem Abschnitt der Erziehungsmaßregeln gesetzlich geregelt. Weiterhin enthält das JGG Zuchtmittel, ab §13 JGG, und Jugendstrafe, ab §17 JGG, als Sanktionsmittel. Im allgemeinen ist zu sagen, dass alle diese Maßnahmen, die im JGG ab §3 ff. geregelt sind, zur indirekten Resozialisierung der Jugendlichen abzielt, wenn dieser von seiner normalen Entwicklung abkommt. §21 ff JGG regelt weitere Massnahmen zur Resozialisierung. Hier geht es um die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung und die damit verbundenen Auflagen und Weisungen. §38 JGG klärt die genauen Aufgaben der Jugendgerichtshilfe. Die §§86/87 JGG regeln den Jugendarrest. Ab §90 JGG wird der Vollzug rechtlich dargestellt, z.B. welche Arten des Vollzug gibt es und welche Aufgaben hat er zu leisten.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2 S. vgl. Cornel/Maelicke 1995, S. 57

Erklärung Abb.2: Straffälligenhilfe für Erwachsene

Die Straffälligenhilfe für Erwachsene besteht ebenfalls aus zwei Teilen. Zum einen die Justizförmige Straffälligenhilfe, wie auch bei den Jugendlichen, und zum anderen die Freie Straffälligenhilfe, die sich aus örtlichen und überörtlichen Trägern der Sozialhilfe zusammensetzen, §72 BSHG. Die Justizförmige Straffälligenhilfe hingegen setzt sich aus Bewährungshilfe, §56 ff. StGB, Gerichtshilfe, §§160, 463d StPO, Führungsaufsicht, §§68 ff. StGB, Soziale Hilfe in der Untersuchungshaft, §119 StPO und Soziale Hilfe im Strafvollzug, §§71 ff. StVollzG, zusammen. Im §72 BSHG wird eine spezifische „Hilfe zur Überwindung besonderer sozialen Schwierigkeiten“ geregelt, damit auch hier ein Resozialisierungsanspruch gestellt werden kann. Die Gerichtshilfe und das Ermittlungsverfahren findet man in den §§160, 463 d StPO wieder. §119 StPO regelt den Vollzug der Untersuchungshaft mit seiner Sozialen Hilfe. Weiterhin wichtig für die StPO sind die §§53 und 53a, weil hier das Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen und der Berufshelfer geregelt wird, was für Fachkräfte, die mit Resozialisierungsaufgaben beauftragt sind, von enormer Bedeutung ist.[8] Ab den §§56 ff. StGB wird die Bewährung, und ab §68 ff. die Führungsaufsicht mit allen Auflagen und Weisungen dargestellt. Diese beiden stellen 2 wichtige Teilbereiche der Resozialisierung dar, und sind daher ebenso von Bedeutung, wie die Regelungen über die Rechtsfolgen der Tat unter dem Gesichtspunkt der Resozialisierung , die ab §38 ff. StGB geregelt sind.

2.3 Definition

„Der Begriff Resozialisierung bezeichnet ein Ziel gesellschaftlicher Reaktion auf Kriminalität. Dieses Ziel wird allgemein als >Wiedereingliederung in die Gesellschaft < umschrieben“[9] Janssen äußerte sich, nach den Ausführungen der FH-Fulda zu urteilen, weiter zu diesem Thema: „Unter diesem Begriff wird allgemein die (Wieder-)Eingliederung von Straftätern in die Gesellschaft verstanden. Es existieren weder eine einheitliche Theorie der Resozialisierung noch ein praktisches Konzept, wie Resozialisierung zu erreichen ist. Im StVollzG §2 wird Resozialisierung nur als Vollzugszweck eindeutig benannt.“[10] „Resozialisierung ist ein Sonderfall der strafrechtlichen Sozialkontrolle“, so die FH-Fulda.

[...]


[1] Vgl. MÜHREL 2001, S. 1844

[2] Vgl. MÜHREL 2001, S. 1844

[3] Vgl. CORNEL/MAELICKE 1995, S. 55

[4] Vgl. CORNEL/MAELICKE 1995, S. 59

[5] Vgl. CORNEL/MAELICKE 1995, S. 59

[6] Vgl. CORNEL/MAELICKE 1995, S. 59-60

[7] Vgl. CORNEL/MAELICKE 1995, S. 61

[8] Vgl. CORNEL/MAELICKE 1995, S. 61

[9] Vgl. FH-FULDA

[10] Vgl. FH-Fulda

Ende der Leseprobe aus 44 Seiten

Details

Titel
Resozialisierung im Strafvollzug
Hochschule
Universität Lüneburg
Note
Gut
Autor
Jahr
2002
Seiten
44
Katalognummer
V60011
ISBN (eBook)
9783638537810
ISBN (Buch)
9783656782698
Dateigröße
684 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Erkenntnisleitende Fragestellung: Gibt es Besonderheiten in den Resozialisierungsmöglichkeiten für Frauen, besonders im Strafvollzug?
Schlagworte
Resozialisierung, Strafvollzug
Arbeit zitieren
Stefanie Witt (Autor:in), 2002, Resozialisierung im Strafvollzug, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/60011

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