Wer sich mit dem „besonderen Gewaltverhältnis“ befasst, wird sich schnell die Frage stellen, ob Beschäftigung mit dem „besonderen Gewaltverhältnis“ eher eine historische Fragestellung ist, oder ob diese Rechtsfigur noch die Gegenwart prägt. Vor und nach dem 14.3.1972 stellte sich diese Frage weniger: vor 1972 wurde, trotz einer bestehenden Diskussion über das Thema, die Rechtsfigur des „besonderen Gewaltverhältnisses“ selbst nicht in Frage gestellt. Nach dem 14.3.1972, an dem das BVerfGE Grundrechte und Gesetzmäßigkeitsprinzip auch innerhalb des „besonderen Gewaltverhältnisses“ am Beispiel eines Strafgefangenen für uneingeschränkt wirksam erklärte, setzte sich schnell die Auffassung durch, die Rechtsfigur sei „erledigt“.
Schon einige Titel der in der Folgezeit veröffentlichten Literatur zu diesem Thema zeigten, das dem nicht so war, am deutlichsten Ronellenfitschs „Das besondere Gewaltverhältnis- ein zu früh totgesagtes Rechtsinstitut“ aus dem Jahr 19813. Anstelle der vor 1972 recht einheitlichen Verwendung des Begriffs „besonderes Gewaltverhältnis“ ist nun eine Fülle neuer Begriffe getreten, wie Sonderrechtsstatus, verwaltungsrechtliches Sonderverhältnis, öffentlich- rechtliche Sonderbindung oder Sonderrechtsverhältnis.
Die Hartnäckigkeit des „besonderen Gewaltverhältnisses“, bzw. seiner diversen Synonyme, liegt allerdings nicht nur in seiner langen Tradition und historischen Entwicklung begründet, sondern auch darin, dass das BVerfGE zwar einer gewohnheitsrechtsmäßigen Interpretation des besonderen Gewaltverhältnisses seit 1972 nicht mehr folgen wollte, die Verwaltung für ihr Funktionieren aber auf diese Rechtsfigur oder ähnliche Konstrukte angewiesen ist. Neben Überlegungen und Argumentationen, ob ein besonderes Gewaltverhältnis wünschenswert, oder hinter Grundrechten und Gesetzesmäßigkeitsprinzip zweitrangig ist, muss also auch stets berücksichtigt werden, wie ein sachgerechtes und damit verfassungsgemäßes Funktionieren der Verwaltung, ob nun Leistungs- oder Eingriffsverwaltung, gewährleistet werden kann. Das generelle Problem ist also, wie weit die Grundrechte der innerhalb des besonderen Gewaltverhältnis befindlichen Personen zum Funktionieren der Verwaltung eingeschränkt werden dürfen und sollen, und ob die Existenz eines besondern Gewaltverhältnisses allein zur Begründung der Grundrechtsbeschränkung ausreicht.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Methodisches Vorgehen
3. Literatur und Forschungsstand
4. Geschichte und Entwicklung des besonderen Gewaltverhältnisses
4.1 Das besondere Gewaltverhältnis vor dem 14.03.1972
4.2 Das besondere Gewaltverhältnis nach dem 14.03.1972
4.3 Entwicklungen und Tendenzen
5. Schluss
5.1 Zusammenfassung in Thesen
Zielsetzung & Themen der Arbeit
Die Arbeit untersucht den historischen Wandel des "besonderen Gewaltverhältnisses" von einer ursprünglich verfassungsrechtlichen Kategorie, die Grundrechtseinschränkungen ohne gesetzliche Grundlage ermöglichte, hin zu einer verwaltungsrechtlichen Kategorie unter Geltung des Gesetzesvorbehalts. Die Forschungsfrage fokussiert darauf, wie die staatliche Funktionsfähigkeit gewährleistet werden kann, während gleichzeitig die Grundrechte der im besonderen Gewaltverhältnis stehenden Personen gewahrt und umfassender Rechtsschutz sichergestellt werden.
- Historische Entwicklung und Einordnung der Rechtsfigur "besonderes Gewaltverhältnis".
- Einfluss des wegweisenden BVerfGE-Urteils vom 14.03.1972 auf die Grundrechtsbindung.
- Die Spannung zwischen individuellen Freiheitsrechten und den Funktionserfordernissen der Exekutive.
- Rechtliche Abgrenzung des besonderen vom allgemeinen Gewaltverhältnis.
- Diskussion der richterlichen Kontrolle bei verwaltungsinternen Maßnahmen.
Auszug aus dem Buch
1. Einleitung
Wer sich mit dem „besonderen Gewaltverhältnis“ befasst, wird sich schnell die Frage stellen, ob Beschäftigung mit dem „besonderen Gewaltverhältnis“ eher eine historische Fragestellung ist, oder ob diese Rechtsfigur noch die Gegenwart prägt. Vor und nach dem 14.3.1972 stellte sich diese Frage weniger: vor 1972 wurde, trotz einer bestehenden Diskussion über das Thema, die Rechtsfigur des „besonderen Gewaltverhältnisses“ selbst nicht in Frage gestellt. Nach dem 14.3.1972, an dem das BVerfGE Grundrechte und Gesetzmäßigkeitsprinzip auch innerhalb des „besonderen Gewaltverhältnisses“ am Beispiel eines Strafgefangenen für uneingeschränkt wirksam erklärte, setzte sich schnell die Auffassung durch, die Rechtsfigur sei „erledigt“.
Schon einige Titel der in der Folgezeit veröffentlichten Literatur zu diesem Thema zeigten, das dem nicht so war, am deutlichsten Ronellenfitschs „Das besondere Gewaltverhältnis- ein zu früh totgesagtes Rechtsinstitut“ aus dem Jahr 1981. Anstelle der vor 1972 recht einheitlichen Verwendung des Begriffs „besonderes Gewaltverhältnis“ ist nun eine Fülle neuer Begriffe getreten, wie Sonderrechtsstatus, verwaltungsrechtliches Sonderverhältnis, öffentlich- rechtliche Sonderbindung oder Sonderrechtsverhältnis.
Die Hartnäckigkeit des „besonderen Gewaltverhältnisses“, bzw. seiner diversen Synonyme, liegt allerdings nicht nur in seiner langen Tradition und historischen Entwicklung begründet, sondern auch darin, dass das BVerfGE zwar einer gewohnheitsrechtsmäßigen Interpretation des besonderen Gewaltverhältnisses seit 1972 nicht mehr folgen wollte, die Verwaltung für ihr Funktionieren aber auf diese Rechtsfigur oder ähnliche Konstrukte angewiesen ist.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einleitung: Die Einleitung beleuchtet die historische Relevanz der Rechtsfigur "besonderes Gewaltverhältnis" und deren Wandlung durch das BVerfGE-Urteil von 1972.
2. Methodisches Vorgehen: Dieses Kapitel erläutert den Ansatz, die Rechtsfigur sowohl historisch als auch diskursanalytisch zu betrachten, um den Wandel unter verschiedenen gesellschaftlichen Bedingungen zu verstehen.
3. Literatur und Forschungsstand: Es werden zentrale Standardwerke sowie die Dissertation von Ingo von Münch und der Aufsatz von Ronellenfitsch als maßgebliche Quellen für die Entwicklung der Lehre analysiert.
4. Geschichte und Entwicklung des besonderen Gewaltverhältnisses: Dieser Hauptteil analysiert die zeitliche Entwicklung vor und nach 1972 sowie die modernen Tendenzen unter Berücksichtigung des Grundgesetzes.
5. Schluss: Das Fazit stellt fest, dass das besondere Gewaltverhältnis als verwaltungsrechtliche Kategorie bestehen bleibt, jedoch unter dem Vorbehalt der Wahrung von Grundrechten und Rechtsschutz steht.
Schlüsselwörter
Besonderes Gewaltverhältnis, Grundrechte, Gesetzesvorbehalt, BVerfGE, Verwaltungsrecht, Staatsgewalt, Rechtsstaat, Funktionsfähigkeit der Exekutive, Rechtsschutz, Sonderverhältnis, Konstitutionelle Theorie, Wesentlichkeitstheorie, Grundrechtsbindung, Gewaltenteilung, Rechtsfigur.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die Wandlung des besonderen Gewaltverhältnisses von einer rechtsfreien Sphäre hin zu einer Kategorie, die unter rechtsstaatlichen Grundsätzen steht.
Was sind die zentralen Themenfelder der Untersuchung?
Im Zentrum stehen die historische Entwicklung, die Einflüsse der Rechtsprechung (insbesondere des BVerfGE) und die Notwendigkeit der Funktionsfähigkeit staatlicher Institutionen.
Welches primäre Ziel verfolgt die Abschlussarbeit?
Ziel ist es aufzuzeigen, wie das besondere Gewaltverhältnis heute in den rechtsstaatlichen Rahmen integriert werden kann, ohne die Exekutive in ihrer Arbeitsfähigkeit zu lähmen.
Welche wissenschaftliche Methode kommt zum Einsatz?
Es wird eine juristisch-historische Analyse der Literatur und Rechtsprechung vorgenommen, um den Wandel des Begriffs in seinen jeweiligen Kontexten zu verdeutlichen.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Darstellung des Zustands vor und nach dem 14.03.1972 sowie die Analyse aktueller Entwicklungen und Tendenzen in der Verwaltungsrechtsprechung.
Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit?
Die zentralen Begriffe sind "besonderes Gewaltverhältnis", "Gesetzesvorbehalt", "Grundrechtsbindung" und "Funktionsfähigkeit der Exekutive".
Warum wird das Urteil vom 14.03.1972 als so bedeutend hervorgehoben?
Dieses Urteil markiert den Wendepunkt, an dem die Grundrechte auch für Personen im besonderen Gewaltverhältnis als voll wirksam anerkannt wurden, was das Ende des vermeintlich rechtsfreien Raums einleitete.
Wie bewertet der Autor die richterliche Kontrolle in diesem Zusammenhang?
Der Autor weist darauf hin, dass richterliche Kontrolle in Sachfragen der Verwaltung (z.B. Prüfungsleistungen) aufgrund fachlicher Distanz eine praktische Herausforderung für eine "sachgerechte" Entscheidung darstellt.
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- M. A. Simon Reimann (Autor), 2004, Der Wandel des besonderen Gewaltverhältnisses von verfassungsrechtlicher zu verwaltungsrechtlicher Kategorie, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/60102