Sie sind jung, kreativ und brauchen das Geld: nach Ihrem Studium an der renommierten Hochschule der Medien haben Sie sich mit einer Online-Publikation als Web-Publisher selbständig gemacht. „stuttgart-aktuell.de“ hat einen ständigen Internet-Auftritt, der Inhalt wird zumindest 2 mal die Woche aktualisiert; weiterhin haben Sie den Anforderungen an eine Online-Publikation Genüge getan. So sind Sie als verantwortlicher Redakteur eingetragen; es gibt ein Impressum u.ä. Endlich können Sie auch mal selbst den Inhalt bestimmen: Sie veröffentlichen in ihrer Online-Publikation in einer Serie eine Kurz-Biografie (jeweils drei Spalten Text) ihres lässigen Kumpels Freund ABC über einen hoffnungsvollen Nachwuchskollegen, den fernsehbekannten Star XY mit dem anspruchsvollen Titel: „klingt wie Kermit, wenn man hinten drauf tritt“. Dabei wird ein Foto veröffentlicht, dass den 18-jährigen Star XY zeigt, wie dieser sich unbeobachtet glaubt, nackt im Garten sitzt, und mit seiner großen Barbiepuppen-Familie spielt (einschließlich dem Barbie-Haus und Barbie-Wohnmobil). Das Foto hat Freund ABC einfach bei seinem Besuch bei der BILD-Redaktion mitgehen lassen; es war von einem angestellten Redakteur ausschließlich für die Veröffentlichung in der BILD-Zeitung gemacht worden. Sie werden daneben auch noch selbst kreativ und schreiben Hintergrundberichte über die persönliche Entwicklung von Star XY, wobei Sie sich auf die lockeren Berichte von Freund ABC verlassen und Gehörtes zusammentragen. Dass entgegen ihres Berichtes Star XY nie in der „Vereinigung infantiler Puppenliebhaber“ Mitglied gewesen ist, ist ja auch eher als Schönheitsfehler zu sehen; alle Tatsachen müssen ja nun mal nicht wahr sein, wie Sie als Journalist ja noch so in etwa wissen. Das Ganze wird für Sie ein voller Erfolg, die Zugriffe auf ihre Publikation steigen enorm, die Fan-Post auch, wobei sich leider im Briefkasten dann auch einmal ein Brief eines Rechtsanwaltes findet, der unangenehme rechtliche Konsequenzen in Aussicht stellt. Zwar halten sie Rechtsanwälte sowieso für eine geldgierige Bande, die stets Ärger machen und ihr alter Kumpel Freund ABC beruhigt sie sogleich fachmännisch mit Äußerungen wie „ist doch scheißegal und alles pille-palle.“
Inhaltsverzeichnis
1 Veröffentlichung des Fotos von Star XY
2 Fragestellung der journalistischen Ansprüche
3 Rechtliche Konsequenzen wegen der Publikation
4 Haftung für Veröffentlichung eines Agentur-Fotos
5 Haftung für die Inhalte von verlinkten Internet-Seiten
Zielsetzung & Themen der Studienarbeit
Die vorliegende Studienarbeit analysiert anhand eines fiktiven Fallbeispiels die rechtlichen und publizistischen Herausforderungen eines Online-Redakteurs. Das primäre Ziel ist es, die Verantwortlichkeit bei der Veröffentlichung von Inhalten, die unrechtmäßige Bildnutzung, Persönlichkeitsrechtsverletzungen sowie Haftungsfragen bei Internet-Links unter Einbeziehung medienrechtlicher Standards zu erörtern.
- Publizistische Sorgfaltspflicht bei der Materialbeschaffung
- Persönlichkeitsrechte und Recht am eigenen Bild
- Zivil- und strafrechtliche Konsequenzen unzulässiger Publikationen
- Rechtliche Anforderungen an Online-Haftung und Hyperlinks
Auszug aus dem Buch
1 Veröffentlichung des Fotos von Star XY
Die Veröffentlichung des Fotos ist äußerst problematisch, da das Foto nicht von mir selbst gemacht worden ist, sondern von einem BILD-Fotografen erstellt und von Freund ABC aus der Redaktion entwendet wurde. Weder der veröffentlichende Redakteur von stuttgart-aktuell.de noch Freund ABC selbst haben Nutzungsrechte an dem Bild. „Wo immer die Medien daher bildliche Illustrationen einsetzen, haben sie zunächst die Urheberrechte der jeweiligen Zeichner, Fotografen, Produzenten oder Kameramänner zu beachten. Sofern diese als Arbeitnehmer von Presseverlagen tätig werden, wird heute in Ergänzung des gesetzlichen Tatbestands des § 43 UrhG im wesentlichen durch die urheberrechtlichen Bestimmungen der Manteltarifverträge für die Übertragung der Veröffentlichungsbefugnis auf die Verlage Sorge getragen, deren Regelungen obendrein häufig individualtauglich vereinbart werden.“ (Soehring, 2002, S. 182) Das Urheberrecht liegt also alleine bei der BILD-Redaktion, schon alleine deshalb hätte das Bild nicht ungefragt veröffentlichen dürfen.
Aus jenem Grund hätte vor der Veröffentlichung die publizistische Sorgfaltspflicht wahrgenommen werden müssen. Sie besagt, dass Journalisten - auch wenn sie durch aktuelle Geschehnisse zeitlich eingeengt sind – die Pflicht haben, „einen Sachverhalt mit der mit ihren Mitteln einzuhaltenden Sorgfalt [zu] erforschen.“ (Soehring, 2002, S. 13) Der Gesetzgeben verpflichtet die Medien nicht, ausschließlich die Wahrheit zu veröffentlichen, sondern die Prüfung des zu veröffentlichen Materials. Das Vertrauen auf die Integrität von Freund ABC ist nicht ausreichend, um diese Pflicht zu erfüllen. Daher ist die publizistische Sorgfaltspflicht durch die Veröffentlichung des Fotos erheblich verletzt worden. Somit ist der Tatbestand strafbar. Zudem gehört zur journalistischen Sorgfaltspflicht auch, dass keine gestohlenen Fotos angenommen, geschweige denn veröffentlicht werden.
Zusammenfassung der Kapitel
1 Veröffentlichung des Fotos von Star XY: In diesem Kapitel wird die Verletzung der publizistischen Sorgfaltspflicht sowie der urheberrechtliche Verstoß bei der Verwendung eines entwendeten Fotos thematisiert.
2 Fragestellung der journalistischen Ansprüche: Hier wird erörtert, inwiefern eine Veröffentlichung den berufsethischen Standards, wie sie unter anderem im Pressekodex definiert sind, widersprechen kann.
3 Rechtliche Konsequenzen wegen der Publikation: Das Kapitel erläutert die verschiedenen zivilrechtlichen Ansprüche wie Gegendarstellung, Unterlassung, Widerruf sowie Schadensersatz und Schmerzensgeld.
4 Haftung für Veröffentlichung eines Agentur-Fotos: Hier steht die Problematik der unzulässigen Bildveröffentlichung bei begrenzten Nutzungsrechten durch eine Agentur im Mittelpunkt.
5 Haftung für die Inhalte von verlinkten Internet-Seiten: Dieses Kapitel behandelt die komplexe Rechtslage der Haftung von Web-Publishern für die Inhalte externer Webseiten, auf die mittels Hyperlinks verwiesen wird.
Schlüsselwörter
Urheberrecht, Pressefreiheit, Sorgfaltspflicht, Persönlichkeitsrecht, Online-Redaktion, Unterlassungsanspruch, Schadensersatz, Schmerzensgeld, Bildrecht, Internetrecht, Haftung, Hyperlink, Pressekodex, Medienrecht, Agenturfoto.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit den rechtlichen Risiken und journalistischen Pflichten eines Online-Redakteurs am Beispiel eines Fallbeispiels, bei dem unrechtmäßig erworbenes Material veröffentlicht wurde.
Was sind die zentralen Themenfelder der Analyse?
Zentrale Felder sind das Urheberrecht bei Bildmaterial, das Recht am eigenen Bild, die journalistische Sorgfaltspflicht sowie die Haftungsregeln im Internet.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist die juristische und ethische Einordnung der Handlungen eines Web-Publishers, der sich durch unüberlegtes Handeln und die Missachtung rechtlicher Rahmenbedingungen angreifbar macht.
Welche wissenschaftliche Methode wird in der Arbeit angewandt?
Die Arbeit nutzt eine rechtswissenschaftliche Analyse, indem sie das Fallbeispiel anhand einschlägiger Gesetzestexte (wie BGB, StGB, KunstUrhG) und Fachliteratur zum Medienrecht prüft.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Prüfung der Urheberrechtsverletzung beim Fotos, die journalistische Qualität des Beitrags, rechtliche Gegenmaßnahmen der Gegenseite sowie Haftungsfragen bei Hyperlinks.
Durch welche Schlüsselwörter lässt sich die Arbeit charakterisieren?
Die Arbeit lässt sich durch Begriffe wie Urheberrecht, Medienrecht, Sorgfaltspflicht, Persönlichkeitsverletzung und Online-Haftung charakterisieren.
Warum ist das Vertrauen auf die Integrität des Informanten rechtlich nicht ausreichend?
Journalisten haben eine Sorgfaltspflicht, die eine eigenständige Prüfung des Materials erfordert; das bloße Vertrauen in einen Bekannten entbindet nicht von der Verantwortung für die publizierten Inhalte.
Wie ist die Haftung für verlinkte Inhalte zu beurteilen?
Das Setzen von Hyperlinks birgt Haftungsrisiken, insbesondere wenn der Anbieter von rechtswidrigen Inhalten Kenntnis hat; eine klare Distanzierung von fremden Inhalten ist daher zwingend erforderlich.
Kann sich der Redakteur bei der Veröffentlichung eines Agentur-Fotos auf mündliche Zusagen berufen?
Nein, da mündliche Aussagen ohne Zeugen keine rechtliche Bindung erzeugen und der Lizenzvertrag in der Regel nur den internen Gebrauch regelt, stellt die öffentliche Verwendung eine Rechtsverletzung dar.
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- Dipl.-Informationswirt Christof Lechner (Author), Tobias Dorfer (Author), 2004, Das gestohlene Foto. Eine Fallanalyse zum Urheberrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/60360