Online-Rechtsgeschäfte - unter besonderer Berücksichtigung des Kaufvertragsschlusses bei Internet-Auktionen


Hausarbeit, 2003

20 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Grundlegende Aspekte des Abschlusses von Rechtsgeschäften auf dem Online-Wege
2.1. Elektronische Willenserklärungen und Computererklärungen
2.2. Wirksamwerden elektronischer Willenserklärungen
2.2.1. Abgabe elektronischer Willenserklärungen und Angebote im Internet
2.2.2. Zugang elektronischer Willenserklärungen
2.2.2.1. Elektronische Willenserklärung als verkörperte Erklärung unter Abwesenden
2.2.2.2. Der Machtbereich des Empfängers
2.2.2.3. Der Zeitpunkt des Zugangs
2.2.2.4. Zugangshindernisse und das Verzögerungs- & Verlustrisiko
2.2.3. Anfechtung
2.3. Formfragen
2.3.1. Gesetzliche Schriftform
2.3.2. Die digitale Signatur

3. Der Abschluß eines Kaufvertrages im Rahmen einer Internetauktion
3.1. Grundsätze der Rechtsbeziehungen am Beispiel von eBay
3.2. Ablauf von Internetauktionen

4. Fazit

5. Abkürzungsverzeichnis

6. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Das Medium Internet ist für den rechtlichen und wirtschaftlichen Verkehr in der Welt von immer größer werdender Bedeutung. Noch vor vielen Jahren unvorstellbar, ist der Handel von Waren und Dienstleistungen aus dem Internet kaum noch wegzudenken. Sehr beliebt in diesem Zusammenhang sind die Internet-Auktionen, bei denen gebrauchte oder neue Waren unter Verbrauchern versteigert werden, aber auch von Unternehmern angeboten werden.

Wie bei konventionellen Geschäften jedoch auch, muß sichergestellt sein, dass Verbraucher bei Verträgen, die über das Internet geschlossen werden, ebenso ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen wahren können.

Hier kristallisiert sich die wohl wichtigste Frage heraus, nämlich die Voraussetzung für wirksame elektronische Vertragsabschlüsse. Neben den Vertragsbedingungen und der Vertragsabwicklung, die von den Anbietern klar und transparent zu gestalten sind, muß die Verlässlichkeit von Erklärungen, die elektronisch abgegeben werden, sichergestellt sein.

In dieser Arbeit soll zunächst versucht werden, das Zustandekommen von Verträgen auf dem Online-Wege zu klären, um dies anhand des Praxisbeispieles von der Internetplattform eBay im 2. Teil zu verdeutlichen.

2. Grundlegende Aspekte des Abschlusses von Rechtsgeschäften auf dem Online-Wege

2.1. Elektronische Willenserklärungen und Computererklärungen

Grundsätzlich ist es möglich, Verträge über das Internet abzuschließen. Wie im althergebrachten Rechtsverkehr kommt auch hier ein wirksamer Vertrag durch Angebot und Annahme zustande, wenn zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen. Dementsprechend ist also zunächst von der allgemeinen Definition einer Willenserklärung nach der Rechtsgeschäftslehre des BGB auszugehen, ergänzt um die Form der elektronischen Äußerung und Übertragung.

Bei einer elektronisch übermittelten, aber vom Erklärenden selbst verfassten Willensäußerung liegt ohne Zweifel die Äußerung eines Rechtsfolgewillens vor, die den objektiven Tatbestand einer "echten" Willenserklärung erfüllt. Lediglich der Übermittlungsweg unterscheidet sich von anderen rechtsgeschäftlichen Erklärungen.[1]

Doch auch subjektiv bedarf es eines korrespondierendem Rechtsfolgewillens: dem Handlungswillen, dem Erklärungswillen und dem Geschäftswillen.

Wird eine objektiv gültig erscheinende Willenserklärung ohne Handlungswillen abgegeben, so liegt keine Willenserklärung vor, denn der subjektive Tatbestand ist nicht erfüllt. Das bedeutet, eine z.B. durch Reflex versehentlich übermittelte Willenserklärung stellt nach h.M. keine rechtsgeschäftliche Erklärung dar.[2]

Fehlt aber das Erklärungsbewußtsein, weil jemand z.B. Informationen über ein Produkt abrufen will, er aber nicht sieht, dass er über die angeklickte Seite sofort Ware bestellt, wird zwar die Handlung absichtlich ausgeführt, es fehlt aber der Wille, eine rechtsgeschäftlich relevante Äußerung abzugeben. Dennoch wird dem Erklärenden dies als Willenserklärung zugerechnet. Ihm ist bewusst dass er handelt, nur ist ihm das Ausmaß seiner rechtsgeschäftlichen Handlung nicht bewusst.

Schließlich muß auch der Geschäftswille gegeben sein, also die auf einen bestimmten rechtlichen Erfolg gerichtete Absicht, damit ein Vertrag wirksam zustande kommt.

Computererklärungen werden durch einen entsprechend programmierten Computer automatisch erstellt und anschließend auf elektronischem Wege an den Empfänger übermittelt. Üblich ist dieses Verfahren z.B. bei Supermärkten, die eine automatisierte Lagerhaltung eingeführt haben. Hier prüft die EDV-Anlage selbständig den Lagerbestand und bestellt neue Ware. Es erfolgt also kein menschliches Handeln, so dass man annehmen könnte, die Voraussetzungen einer Willenserklärung seien nicht gegeben. Tatsächlich ist aber doch für die Programmierung von Computern zur Abgabe derartiger Erklärungen immer noch der Mensch verantwortlich. Der objektive Tatbestand einer Willenserklärung ist also auch bei der Computererklärung gegeben, denn sie ist im Kern betrachtet nichts anderes als die Äußerung eines Rechtsfolgewillens durch den Urheber.[3]

2.2. Wirksamwerden elektronischer Willenserklärungen

2.2.1. Abgabe elektronischer Willenserklärungen und Angebote im Internet

Die Abgabe einer elektronischen Willenserklärung im Internet beurteilt sich ebenfalls nach den allgemeinen Regeln der Rechtsgeschäftslehre. Eine elektronische Willenserklärung ist daher wirksam abgegeben, wenn sie wissentlich und willentlich in den Rechtsverkehr entäußert wird. Und zwar so, dass unter normalen Umständen mit einem Zugang beim Empfänger zu rechnen ist.[4] Bei elektronischen Willenserklärungen ist eine solche Entäußerung gegeben, sobald der Erklärende den endgültigen Sendebefehl erteilt hat, das heißt per Mausklick oder mit drücken der Enter-Taste. Die E-mail darf also auch nicht mehr in einer Outbox zwischengespeichert sein, denn dort befindet sie sich nach wie vor im Einflussbereich des Erklärenden.[5]

Wird solch ein Sendebefehl jedoch versehentlich gegeben, gibt es grundsätzlich zwei Lösungsmöglichkeiten. Zum einen kann man dies als Fall der abhanden gekommenen Willenserklärung verstehen. "Folgt man dieser Lösung, würde die Erklärung als nicht abgegeben gelten, der Erklärende jedoch dem Erklärungsempfänger analog § 122 BGB zum Ersatz des Vertrauensschadens verpflichtet sein."[6] Der bloße Schein reicht für die Abgabe einer Willenserklärung nicht aus, so wird eine Erklärung, die ohne Wissen und Willen des Erklärenden in den Verkehr gebracht wird, nicht als abgegeben angesehen.[7] Jedoch hat der Erklärungsempfänger einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Erklärenden aus § 122 BGB.

Der Erklärende ist außerdem - soweit er fahrlässig handelt - nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo haftbar. Die Haftung der culpa in contrahendo beruht auf einer vorvertraglichen Sonder- bzw. Vertrauensbeziehung, die von der Rechtssprechung entwickelt wurde, aber nicht gesetzlich normiert war. Der neue Gesetzestext nach der Schuldrechtsreform enthält insoweit klarstellende Regelungen, die an der bisherigen Rechtslage nichts ändern sollen. Die culpa in contrahendo ist nunmehr in § 280 Abs. 1 BGB n.F. geregelt.

Die zweite Lösungsmöglichkeit sieht vor, die versehentlich in den Verkehr gebrachte E-mail dem Erklärenden als regulär abgegebene Willenserklärung zuzurechnen, sofern dieser fahrlässig den Schein der Abgabe zu vertreten hat.[8] Diese Lösung entspricht der Rechtssprechung des BGH zum fehlenden Erklärungsbewußtsein.

In der Praxis unterscheiden sich diese beiden Lösungen kaum und werden gleich behandelt. Der Absender hat wie beim fehlenden Rechtsbewusstsein ein Recht zur Anfechtung seiner Willenderklärung analog § 119 Abs. 1 BGB. Macht er von seinem Recht Gebrauch, stehen dem anderen Teil Schadensersatzansprüche aus § 122 BGB und nach h. M. auch aus culpa in contrahendo zu.[9]

Bei Warenangeboten im World Wide Web stellt sich die besondere Frage, ob bereits darin ein verbindliches Vertragsangebot im Sinne von § 145 BGB besteht, oder ob es sich nur um eine bloße Aufforderung zur Abgabe von Angeboten (Invitatio ad offerendum) handelt. Dabei kommt es auf den objektiven Empfängerhorizont an, darauf, "wie der Erklärungsempfänger den Inhalt der Homepage nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen muß."[10] Die h. M. sieht in Angeboten eines Online-Anbieters auf seiner Homepage kein verbindliches Angebot, sondern lediglich eine Invitatio ad offerendum. Demnach gibt der Kunde durch Ausfüllen und Absenden eines Web-Formulars das Angebot zum Abschluß des Vertrages ab. Es mangelt dem Anbieter noch am endgültigen Bindungswillen, es soll zuvor noch eine Überprüfung der eigenen Lieferungsmöglichkeit und der Bonität des Kunden erfolgen. Anders verhält es sich jedoch, wenn direkter elektronischer Geschäftsverkehr betrieben wird, das heißt Online-Bestellung , - Bezahlung und - Lieferung, z.B. bei immateriellen Gütern wie Software. Ein solches Geschäft wird vollautomatisch abgewickelt, denn der Kunde bezahlt die Ware sofort mit seiner Kreditkartennummer oder mit elektronischem Geld und kann sich die Software dann per Mausklick herunterladen. Dieses Angebot stellt eine ad incertas personas dar, das bedeutet es gilt nur solange, wie die "Waren" verfügbar sind. Diese Unterscheidung ist aber nicht notwendig, denn es muß bei Onlinezahlung keine Bonitätsprüfung erfolgen und die Software ist beliebig reproduzierbar. Sie steht also in unbegrenzter Stückzahl zum Herunterladen zur Verfügung. Dennoch hat der Anbieter ein Interesse daran, sich den Vertragsschluß offen zu halten. Er versucht somit Schadensersatzansprüchen aus eventuellen Übertragungsfehlern zu entgehen. Es handelt sich hierbei also ebenfalls um eine Invitatio ad offerendum.

2.2.2. Zugang elektronischer Willenserklärungen

2.2.2.1. Elektrische Willenderklärung als verkörperte Erklärung unter Abwesenden

Gemäß § 130 Abs. 1 BGB wird eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die gegenüber Abwesenden abgegeben wird, erst dann wirksam, wenn der Zugang beim Empfänger stattgefunden hat.[11] Dieser Zugang gilt als erfolgt, wenn die verkörperte Willenserklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, und zwar so, dass er unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen und die Kenntnisnahme erwartet werden kann. Verkörperte Willenserklärungen sind z. B. E-mails und Willenserklärungen im Internet, da sie, verkörpert in einer Datei, auf einem Medium speicherbar sind.[12]

Zunächst ist zu klären, ob Angebote auf Vertragsschluß bzw. Annahmen im Internet Erklärungen unter Anwesenden oder unter Abwesenden sind.

Werden im Internet Erklärungen interaktiv und in Realzeit zwischen zwei Personen übermittelt, so handelt es sich hierbei um Erklärungen unter Anwesenden. Im Rahmen von Chat-Foren oder Videokonferenzen besteht die Möglichkeit eines direkten Verständigungskontaktes und somit Dialoges zwischen den Beteiligten, ähnlich einem Telefonat, welches gemäß

§ 147 Abs. 1 Satz 1 BGB als Kommunikation unter Anwesenden betrachtet wird. Eine für den Vertragsschluß erforderliche Annahme muß sofort erklärt werden, andernfalls erlischt das Angebot.[13]

Der weit häufiger auftretende Fall von Verträgen im Internet kommt jedoch per E-mail oder per Mausklick zustande, die mit einer gewissen Zeitverzögerung einhergehen. Man geht dabei von Erklärungen unter Abwesenden aus, denn der Erklärende und der Erklärungsempfänger sind nicht am selben Ort anwesend, sondern räumlich voneinander getrennt. Des weiteren mangelt es an der direkten Äußerungsmöglichkeit wie innerhalb einer Dialogsituation gegeben.[14] "Ein solches Angebot unter Abwesenden kann gemäß § 147 Abs. 2 BGB nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Anbietende eine Antwort im Regelfall erwarten darf."[15]

[...]


[1] vgl. Härting, Niko, Internetrecht, Köln, 1999, S. 37

[2] vgl. Ebenda, S. 38

[3] vgl. Ebenda, S. 36

[4] vgl. Schuster, Fabian, Vertragshandbuch Telemedia, München, 2001, S. 92

[5] vgl. Baetge, Dietmar, Rechtshandbuch E-Business, 2002, S. 102

[6] Ebenda, S. 103

[7] vgl. Taupitz, Jochen und Kritter, Thomas, JuS Heft 9, 1999, S.840

[8] vgl. Taupitz, Jochen und Kritter, Thomas, JuS Heft 9, 1999, S. 840

[9] vgl. Baetge, Dietmar, Rechtshandbuch E-Business, 2002, S. 102

[10] vgl. Taupitz, Jochen und Kritter, a.a.O., S.840

[11] vgl. Härting, Niko, Internetrecht, Köln, 1999, S. 44

[12] vgl. Taupitz, Jochen und Kritter, Thomas, JuS Heft 9, 1999, S. 841

[13] vgl. Baetge, Dietmar, Rechtshandbuch E-Business, 2002, S. 104 f.

[14] vgl. Ebenda, S. 104

[15] Kröger, Detlef und Gimmy, Marc A., Handbuch zum Internetrecht, Berlin, Heidelberg, New York, S. 7 f.

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Online-Rechtsgeschäfte - unter besonderer Berücksichtigung des Kaufvertragsschlusses bei Internet-Auktionen
Hochschule
Hochschule Bremen
Note
1,3
Autor
Jahr
2003
Seiten
20
Katalognummer
V60364
ISBN (eBook)
9783638540636
ISBN (Buch)
9783656777649
Dateigröße
502 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Online-Rechtsgeschäfte, Berücksichtigung, Kaufvertragsschlusses, Internet-Auktionen
Arbeit zitieren
Maike Danne (Autor:in), 2003, Online-Rechtsgeschäfte - unter besonderer Berücksichtigung des Kaufvertragsschlusses bei Internet-Auktionen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/60364

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