Der rechtskonforme Internetauftritt


Studienarbeit, 2006

14 Seiten, Note: 2,7


Leseprobe


Inhalt

1. Einleitung

2. Die XY AG & Co. KG

3. Anforderungen an einen rechtskonformen Internetauftritt
3.1. Die Domain
3.1.1. Namenswahl und Registrierung
3.1.2. Domainkonflikte
3.2. Impressum
3.3. Inhalt
3.3.1. Urheberrecht
3.3.2. Nutzungsrecht
3.4. Externe Links
3.5. E-Commerce
3.5.1. Einbeziehung von AGBs
3.5.2. Preisangaben
3.5.3. Widerrufs- und Rücktrittsrechte
3.6. Datenschutzrecht

4. Der Internetauftritt der Firma XY AG & Co. KG
4.1. Domainwahl
4.2. Impressum
4.3. Inhalte
4.4. Links
4.5. E-Commerce

5. Fazit

6. Abkürzungsverzeichnis

7. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Ohne einen eigenen Internetauftritt kommt heute kaum ein Unternehmen aus. Das gilt auch für kleine und mittelständische Betriebe, quer durch alle Branchen. Allerdings sind vielen Unternehmen die rechtlichen Anforderungen und Pflichten an eine eigene Website nicht oder nur teilweise bekannt. Dabei haben eine Vielzahl verschiedener Gesetze Einfluss auf den Internetauftritt, sowohl aus dem zivilrechtlichen (z.B. UrhG, UWG) als auch aus dem öffentlich-rechtlichen (z.B. GewO, TDDSG) und strafrechtlichen (z.B. TKG, BDSG) Bereich.

Die nachfolgende Studienarbeit soll auf verschiedene rechtliche Probleme und Gefahrenquellen eingehen, mit denen ein Unternehmen bei der Einrichtung einer eigenen Website konfrontiert ist. Beispielhaft wird der Internetauftritt der Firma XY AG & Co. KG dargestellt.

2. Die XY AG & Co. KG

Die Firma XY AG & Co. KG mit Sitz in XY (Landkreis XY) wurde im Jahr 2003 gegründet und beschäftigt zur Zeit 3 feste und 9 freie Mitarbeiter. Neben klassischen Baudienstleistungen hat sich der Betrieb seit einiger Zeit auf den Baustoff Lehm spezialisiert. Die Hauptgeschäftsfelder sind konventioneller Hausbau, Innenausbau mit Lehmputzen, Lehmsaunen und Grundöfen. Von dieser Spezialisierung erwartet sich die Geschäftsführung einen Wettbewerbsvorteil im konkurrenzreichen Baubereich.

Ökologisches und gesundheitsbewusstes Bauen gewinnt immer mehr Anhänger. Der Baustoff Lehm bietet viele positive Aspekte für ein gesundes Raumklima, indem er z.B. die Luftfeuchtigkeit reguliert, Schadstoffe aus der Luft bindet, Wärme speichert oder Elektrosmog und Funkstrahlen abschirmt. Die Zielgruppe der XY AG & Co. KG sind private Bauherren der finanzkräftigen Mittel- bis Oberschicht, denen individuelle Lösungen und Baudienstleistungen angeboten werden.

Zur Firma zählen eine Niederlassung in der Schweiz und in den USA (Bundesstaat Oregon) sowie ein Baulabor in Grossbritannien.

Aktuell wird das gesamte Corporate Design (Logo, Werbemittel, Infomaterialien etc.) der Firma überarbeitet. Dazu zählt auch die Erstellung eines Internetauftritts unter der Adresse www.XY.de.

Die vorliegende Arbeit stellt im letzten Kapitel die Anforderungen dar, die der Betrieb in Bezug auf seinen rechtskonformen Internetauftritt beachten muss.

3. Anforderungen an einen rechtskonformen Internetauftritt

3.1. Die Domain

3.1.1. Namenswahl und Registrierung

Für die bundesweit zentrale Verwaltung und Vergabe von Domains innerhalb der Top-Level-Domain .de ist seit 1996 die DENIC eG (Deutsches Network Information Center) zuständig. Die DENIC eG hat genau festgelegt, wie ein Domain-Name beschaffen sein muss. Ein gültiger Domain-Name besteht aus mindestens 3 und höchstens 63 Buchstaben oder Ziffern, wobei Ziffernkombinationen mindestens einen Buchstaben beinhalten müssen. Zwischen Gross- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden. Noch freie Domains lassen sich über die Suchmaschine www.denic.de recherchieren.

Nach den Bedingungen der DENIC eG liegt die Verantwortung für marken- und namensrechtliche Folgen der Registrierung des Domain-Namens beim Kunden.

DENIC Domainbedingungen

§ 2 Abs. 2

DENIC prüft zu keinem Zeitpunkt, ob die Registrierung der Domain für oder ihre Nutzung durch den Domain-inhaber Rechte Dritter verletzt.

§ 3 Abs. 1 Satz 1

Der Kunde versichert, dass (...) er zur Registrierung bzw. Nutzung der Domain berechtigt ist, insbesondere, dass Registrierung und beabsichtigte Nutzung der Domain weder Rechte Dritter verletzen noch gegen allgemeine Gesetze verstossen.

3.1.2. Domainkonflikte

Ein Unternehmen möchte für seine Website in der Regel gerne seinen Firmennamen verwenden. Probleme entstehen, wenn Domainnamen miteinander kollidieren oder der gewünschte Domainname bereits reserviert ist.

Relativ häufig kommt es zu dem Problem, dass der gewünschte Domainname bereits reserviert ist. Die DENIC eG registriert Domains nach dem Prioritätsprinzip „First come, first served“. Sollte der gewünschte Name belegt sein, besteht zunächst die Möglichkeit, auf ihn zu verzichten und einen anderen freien Namen zu suchen. Eine Alternative ist, über die whois-Datenbank der DENIC eG den Domaininhaber ausfindig zu machen und die Übertragung der Domain zu verhandeln. Verweigert der gegenwärtige Inhaber die Herausgabe, bleibt einem noch die Möglichkeit, ein besseres Recht an der Domain geltend zu machen und die Freigabe gerichtlich zu erstreiten. Die gesetzliche Grundlage dazu ist § 12 BGB, der das Namensrecht regelt.

§ 12 BGB

(1) Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen.
(2) Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

Besonderen Schutz genießen Markennamen, geregelt im Markengesetz.

§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr (...) ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht. (...)

§ 14 Abs. 5 MarkenG

Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Wer eine Domain nur registriert, um sie anschliessend an den Namens- oder Markeninhaber teuer zu verkaufen, handelt sittenwidrig und damit wettbewerbswidrig i.S.d. § 1 UWG.

Besondere Umsicht ist auch geboten, wem man Zugriff auf seine registrierte Domain gestattet. Unternehmer, die ihrem Webdesigner vertraglich gestatten, den Namen zwecks Registrierung zu nutzen, können eine unangenehme Überraschung erleben. Aufgrund der Unübertragbarkeit des Namensrechts können sie in Kombination mit einem sogenannten Dispute-Eintrag bei der DENIC den bereits registrierten Domain-Namen an einen gleichnamigen Konkurrenten verlieren. Deshalb sollte darauf geachtet werden, dass der Webdesigner nicht im eigenen Namen, sondern in Stellvertretung des Unternehmers tätig wird. Um das Interesse des Webdesigners für seinen Kunden gegenüber der DENIC deutlich zu machen, kann der Eintrag als sogenannter Admin-C erfolgen.

3.2. Impressum

Aus Gründen des Verbraucherschutzes und der Transparenz besteht für Angebote im Internet die Pflicht einer hinreichenden Anbieterkennzeichnung. Diese Impressumspflicht ergibt sich aus § 6 TDG.

Die Pflicht besteht für alle Anbieter „geschäftsmäßiger Teledienste“ (§ 6 Satz 1 TDG). Nach der aktuellen Rechtssprechung wird immer eine Geschäftsmäßigkeit unterstellt, wenn eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne von § 14 BGB besteht. Das TDG gilt für alle Fälle der individuellen Nutzungsmöglichkeit und ist abzugrenzen von einem an die Allgemeinheit ausgerichteten Informations- und Kommunikationsdienst, für den die MDStV gilt. Die meisten Unternehmensauftritte im Internet sind dem TDG zuzurechnen, besonders wenn sie Informationen über Waren- oder Dienstleistungsangebote enthalten (Pernice, 2005, S. 11).

Die erforderlichen Pflichtangaben im Impressum sind

a) Der komplette Name bzw. die vollständige Firmenbezeichnung incl. Rechtsformzusatz, die vollständige Adresse, bei juristischen Personen zusätzlich der Vertretungsberechtigte. Die Angabe eines Postfachs reicht nicht aus, da dem Kunden die Möglichkeit zur Rechtsverfolgung gegeben werden muss. Eine Klageschrift kann z.B. nur zugestellt werden, wenn eine ladungsfähige Anschrift i.S.d. §§ 253 Abs. 1, 130 Nr. 1 ZPO vorliegt (Pernice, 2005, S. 15).
b) Angaben zur schnellen Kontaktaufnahme (Telefon, Fax) incl. Email-Adresse
c) ggf. Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde. Diese Angabe sollte dem Nutzer die Möglichkeit geben, sich über die Firma erkundigen zu können und im Falle von Rechtsverstössen gegen Berufspflichten eine Anlaufstelle zu haben.
d) ggf. Register, Registergericht und Registernummer Entsprechende Angaben sollen eine eventuelle juristische Verfolgbarkeit erleichtern.
e) ggf. berufsrechtliche Informationen Diese Vorschrift betrifft Angehörige eines reglementierten Berufes, für dessen Ausübung besondere Regelungen gelten. Darunter fallen vor allem die freien Berufe.
f) ggf. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Jeder, der im Internet Waren oder Dienstleistungen anbietet, ist verpflichtet, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben.

Die Anbieterkennzeichnung muss laut Gesetz auf der jeweiligen Website leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Etabliert hat sich der Begriff „Impressum“. Um eine problemlose Lesbarkeit zu ermöglichen, sollte das Impressum als reiner HTML-Text gestaltet sein. Eine Darstellung als Grafik ist ungeeignet, da viele Internetuser das Anzeigen von Grafiken ausgeschaltet haben. Ebenso darf das Impressum nicht so gestaltet werden, dass die Installation einer zusätzlichen Software (z.B. Flash Player) erforderlich ist (Pernice, 2005, S. 24).

Die unmittelbare Erreichbarkeit, besonders bei mehrseitigen Webauftritten, bedeutet, dass das Impressum nicht nur von der Eingangsseite, sondern auch von jeder Unterseite aus direkt zu erreichen ist. Besonders bei der Verwendung von Suchmaschinen kommt es vor, dass der Internetuser nicht über die jeweilige Startseite, sondern von einer Unterseite aus in den Webauftritt einsteigt. Das Impressum muss daher leicht erreichbar sein.

Die Impressumspflicht gehört sicher zu einer der am häufigsten missachteten Vorschriften, besonders seit sie Anfang 2002 verschärft wurde. Entsprechende Rechtsverstösse sind durch eine Internetrecherche leicht zu recherchieren. Unrichtige oder unvollständige Anbieterkennzeichnungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro belegt werden (§ 12 TDG). Im Falle eines fahrlässigen Verstosses vermindert sich der Höchstbetrag auf 25.000 Euro (§17 Abs. 2 OWiG).

[...]

Ende der Leseprobe aus 14 Seiten

Details

Titel
Der rechtskonforme Internetauftritt
Hochschule
Hochschule Deggendorf
Note
2,7
Autor
Jahr
2006
Seiten
14
Katalognummer
V60598
ISBN (eBook)
9783638542371
ISBN (Buch)
9783656800187
Dateigröße
456 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Internetauftritt
Arbeit zitieren
Dipl. Wirtschaftsgeographin Ursula Hertlein (Autor:in), 2006, Der rechtskonforme Internetauftritt, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/60598

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