Die Schuldfrage des Protagonisten am Judenmord in Annette von Droste-Hülshoffs "Die Judenbuche"


Hausarbeit (Hauptseminar), 2001

26 Seiten, Note: 2,7


Leseprobe


1. Inhaltsverzeichnis

1. Inhaltsverzeichnis

2. Einleitung

3. Rechtsempfinden
3.1 Der Dorfbewohner
3.2 Der Gutsbesitzer (vertreten durch die Förster)
3.3 Der Droste

4. Soziales Umfeld
4.1 Friedrichs Elternhaus
4.2 Friedrichs Ohm Simon Semmler
4.3 Das Dorfmilieu

5. Die Morde
5.1 Der Förstermord
5.2 Der Judenmord
5.3 Der Selbstmord

6. Erzählstrategie

7. Fazit

8. Literaturverzeichnis

2. Einleitung

„Von Zusammenhang ist fast gar nicht die Rede. Etwas mag es zur Romantik beitragen, wenn mancher Umstand im Dunkeln bleibt; aber wenn man bei vier Mordthaten, die hier vorfallen (abgesehen von einigen Nebengeschichten) nur bei einer (und auch da nicht sicher) erfährt, wer sie ausgeübt hat, so ist das doch etwas zu viel.“ (Huge (Hrsg.), 1998, S. 62.).

Aus diesem Grund möchte ich im Folgenden die verschiedenen Mordfälle näher betrachten. Dabei stellt sich jedoch nicht die Frage, wer möglicherweise die Personen getötet haben könnte. Vielmehr soll jeweils die Frage nach der Schuld des Protagonisten Friedrich Mergel erörtert werden.

Bevor ich dazu komme, muss jedoch als Grundlage hierfür das Rechtsempfinden der damaligen Zeit und sozialen Umgebung Friedrichs herangezogen werden. Bis zu welchem Grad werden Vergehen akzeptiert und werden diese überhaupt als solche angesehen?

Anschließend gehe ich auf das soziale Umfeld als prägende Instanz Friedrichs ein. Zu sehr spielen Verhaltensweisen, die sich auf den Jungen als Kind vonseiten der Eltern, später durch den Einfluss seines Onkels, und durch das generelle Dorfmilieu auswirken, eine Rolle.

Um ein abschließendes Fazit treffen zu können, muss darüber hinaus die Erzählstrategie der Droste beleuchtet werden. Schließlich ist es wichtig, zu wissen, welche Informationen die Autorin über den Erzähler dem Leser zukommen lässt und vor allem lassen will. Nur ihre Absicht, die letzten Endes dahinter steht, kann dazu beitragen, die Schuldfrage Friedrichs am Judenmord zu klären.

3. Rechtsempfinden

Die Droste führt den Leser anfangs in die Umgebung, die Natur, ein. Dabei fällt auf, dass es sich um ein ganz normales Dorf auf dieser Erde handelt, „kurz, ein Fleck, wie es deren sonst so viele in Deutschland gab, mit all den Mängeln und Tugenden, all der Originalität und Beschränktheit, wie sie nur in solchen Zuständen gedeihen.“ (J[1], S. 3.).

Nachdem die landschaftliche Schönheit und die abseitige Lage des Dorfes B. hervorgehoben wurde, wird ausführlich auf die damaligen Rechtsverhältnisse eingegangen. Das zeigt, wie wichtig sie für die Autorin waren, da sie von Anfang an den Hintergrund ihrer Erzählung, vor allem für den ersten Teil, bis zum Förstermord, bilden.

Der eigentliche soziale Konfliktstoff zur Zeit des Geschehens dieser Novelle ergibt sich aus den unklaren Besitz- und Eigentumsverhältnissen im Bereich der Fluren und Forsten. Zwangsläufig mussten die Interessen der Adligen und Dörfler um die Wälder aufeinanderprallen, stellt Karl Philipp Moritz fest (Moritz, 1989, S. 24.).

Drei Rechtsschichten oder Rechtsnormen werden herausgestellt: Dem geschriebenen oder positiven Recht wird das Gewohnheitsrecht gegenübergestellt, und beide werden von der inneren Überzeugung, dem moralischen Recht überwölbt. Aufgrund der Tatsache, dass das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) erst 1900 für ganz Deutschland eingeführt wurde, und somit Gesetze innerhalb eines Staates allgemein gültig und verbindlich sind, erscheinen die damaligen Rechtsverhältnisse verwirrend.

Zur Handlungszeit der Judenbuche herrscht die Patrimonialjustiz als niedere Gerichtsbarkeit vor. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass die Gutsherren bei einfacheren Streitigkeiten oder Vergehen zwischen Bauern und Pächtern selbst richten. Der ausübende Amtmann oder Justitiar war in seiner Stellung vom Gutsherrn abhängig, denn allgemein verbindliche Strafgesetze existierten nicht. Daraus resultiert, dass die Gutsherren auch in ihren eigenen Belangen für sich selbst entschieden.

Die Blutgerichtsbarkeit wurde seit 1532 durch die „Constitutio criminalis Carolina“ von Kaiser Karl V. geregelt. Diese beinhaltete eine Einschränkung der Folterung, ein Verbot der Ablösung von Strafe durch Geld, und ein gleiches Strafrecht für Arm und

Reich. Die Schuld konnte durch persönliches Bekenntnis oder Zeugenaussagen, durch Verhör oder Folter festgestellt werden, jedoch nicht durch Indizienbeweise. Die Urteilsfindung hing weitgehend von den einzelnen Richtern ab, die harten Bestimmungen wurden jedoch vielfach unterlaufen: Vor allem bei Eigentumsdelikten, neigte die öffentliche Meinung zur Milde. Nach der Carolina hätten im Fall der Judenbuche weder Simon noch Friedrich ohne eigenes Schuldbekenntnis verurteilt werden können, da gegen sie keine Zeugenaussagen vorlagen und die Indizienbeweise nicht ausreichten. Selbst für den Fall, dass Friedrich dem Amtschreiber Kapp ausführlich und wahrheitsgetreu sein Streitgespräch mit dem Förster Brandis oder vor Gericht die Axt als Eigentum seines Onkels bestätigt hätte, wäre Simon damit noch nicht verurteilt worden.

3.1 Der Dorfbewohner

Noch komplizierter war die Rechtslage des dörflichen Alltags. Auf Anordnung der Landes- und Grundherren hatten die Bauern eine Vielzahl von Abgaben zu leisten. Diese Verpflichtungen der Bauern konnten von einem Grundherren zum anderen und erst recht zwischen adliger und kirchlicher Abhängigkeit sehr unterschiedlich sein. Am schwierigsten sind aus heutiger Sicht die damaligen Eigentums- und Nutzungsrechte der Waldungen zu erfassen, die für den Rechtsaspekt der Judenbuche zu beachten sind (Moritz, 1989, S. 77.).

Die Holzfrevler handelten in der Überzeugung, uralte Rechtstitel auf die Nutzung des Waldes zu besitzen. Seit 1553 bestand in den Bredenborner Wäldern das Recht des Fallholzsammelns, während die Freiherren von Haxthausen alle Holzrechte für sich allein beanspruchten. Vom bäuerlichen Rechtsstandpunkt aus galt das eigenmächtige Holzfällen sogar als verbrieftes Recht. Als Grundlage sahen die Bauern das jahrhundertealte Recht der genossenschaftlichen Nutzung der Allmende, und eine zusätzliche Stütze in den naturrechtlichen Auffassungen der Zeit.

Dieses Gewohnheitsrecht äußert sich in der Weise, dass die Bewohner in und um Bredenborn ihren Bedarf zunächst aus den Amtwäldern decken sollten. Doch wenn diese nicht ausreichten, mussten die Freiherren von Haxthausen ihre Privatwälder zur Verfügung stellen, um die Leute mit nötigem Feuerholz zu versorgen. Nötig meinte damals „soviel wie leidlich [i. e. üblich] und möglich, also dass sie an demselben keinen Mangel leiden“ (Moritz, 1989, S. 24.)[2]. Dagegen sollen die Bauernleute ihren Amtleuten, den Brüdern von Haxthausen, jährlich einen Tag düngen und einen Tag pflügen. Der Vertrag zwischen diesen beiden Parteien war versöhnlich abgefasst und auf Ausgleich bedacht, aber derart unscharf formuliert, dass die Bredenborner ihn als Grundlage für die Ausweitung ihrer Rechte nutzen konnten. Hinzu kam, dass die Holzart, die gesammelt werden durfte, unklar war. Und die Waldungen, aus denen das Lesholz notfalls weiterhin entnommen werden konnte, waren außerdem nicht namentlich erwähnt.

Aufgrund dieser Unklarheiten ist es nicht verwunderlich, „wie tief sich das ‚Almendebewußtsein’, das die Droste in der Einleitung zur ‚Judenbuche’ ein Recht der ‚öffentlichen Meinung’ und ‚der Gewohnheit’ nennt, bei der Landbevölkerung eingewurzelt hatte, d. h. die Auffassung, daß Wald und Wild der Dorfgemeinde oder Markgenossenschaft und nicht einem einzelnen Herrn gehören.“ (Moritz, 1989, S.25.).

In einem Urteil des Oberlandesgerichtes Paderborn aus dem Jahre 1827 wurde den Bredenbornern schließlich das Recht bestätigt, in allen Wäldern zu sammeln und im Bollkasten sowie im Masterholz auch Holz zu fällen. Margret, die Mutter Friedrichs, drückt die landläufige Meinung folgendermaßen aus: „Höre, Fritz, das Holz lässt unser Herrgott frei wachsen, und das Wild wechselt aus eines Herren Lande in das andere; die können niemand gehören“ (J, S. 11.). „Diese Struktur der Vergeltung, im Vollgefühl des Gerächtseins, schlägt nicht nur gegen die Menschen, sie schlägt ebenso blindlings gegen die Natur, und von dieser aus wieder gegen die Menschen“ (Becher Cadwell, 1991, S. 160.). Dass es bei den Streitigkeiten nicht mehr nur um ein bisschen Feuerholz ging, zeigt die folgende Szene: „Dreißig, vierzig Wagen zogen zugleich aus in den schönen Mondnächten mit ungefähr doppelt soviel Mannschaft jedes Alters, vom halbwüchsigen Knaben bis zum 70jährigen Ortsvorsteher, der als erfahrender Leitbock den Zug mit gleichstolzem Bewusstsein anführte, als er seinen Sitz in der Gerichtsstube einnahm.“ (J, S. 5.).

3.2 Der Gutsbesitzer (vertreten durch die Förster)

Die Gutsbesitzer sahen dem Treiben natürlich nicht tatenlos zu. Dieser mit allen Mitteln geführte Kleinkrieg höhlte die allgemeinen Begriffe von Recht und Unrecht vollends aus. Auffällig ist dabei die Art und Weise der Obrigkeit mit harten polizeilichen Maßnahmen durchzugreifen: „Es ward scharf über die Forsten gewacht, aber weniger auf gesetzlichem Wege als in stets erneuten Versuche, Gewalt und List mit gleichen Waffen zu überbieten.“ (J, S. 4.) Dies äußert sich in der Szene als Friedrich, der eben noch vor sich hindöste, hochfährt und genau die Aggression reflektiert, mit der ihm die Gruppe Förster aus dem Gebüsch entgegentritt: „Weidmesser im Gürtel, und die gespannten Gewehre in der Hand.“ (J, S. 25.). Brandis, der Anführer dieser Gruppe, eröffnet gleichsam das Feuer auf Friedrich in Form eines Hagels von Schimpfworten, Beleidigungen und Drohungen. Friedrich wehrt sich und greift „krampfhaft nach einem Aste.“ (J, S. 26.). Gemäß dem Motto „Aug um Auge, Zahn um Zahn“ (J, S.43.), findet man den erschlagenen Förster Brandis später „grad ausgestreckt, die rechte Hand um den Flintenlauf geklemmt, die andere geballt und die Stirn von einer Axt gespalten.“ (J, S. 32.). Becher Cadwell stellt folgendes fest: „Der Erschlagene ist Schläger noch im Moment des Erschlagenwerdens.“ (Becher Cadwell, 1991, S. 162.).

[...]


[1] J ist die von mir gewählte Sigle für den als Grundlage dienenden Primärtext: Annette von Droste-Hülshoff: Die Judenbuche. Ein Sittengemälde aus dem gebirgichten Westfalen. Stuttgart: Reclam 1992 (=UB 1858).

[2] (Rezess des Landesherrn, Fürstbischofs Rembert zu Paderborn, aus dem Jahre 1553. Einzusehen im Gemeindearchiv Bredenborn).

Ende der Leseprobe aus 26 Seiten

Details

Titel
Die Schuldfrage des Protagonisten am Judenmord in Annette von Droste-Hülshoffs "Die Judenbuche"
Hochschule
Otto-Friedrich-Universität Bamberg  (Lehrstuhl für Neue Deutsche Literatur)
Veranstaltung
Hauptseminar NDL: Dem Verbrechen auf der Spur
Note
2,7
Autor
Jahr
2001
Seiten
26
Katalognummer
V6078
ISBN (eBook)
9783638137492
ISBN (Buch)
9783656112655
Dateigröße
609 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Unter der besonderen Berücksichtigung des sozialen Umfelds und dessen Rechtsempfindens. 218 KB
Schlagworte
Judenbuche, Droste-Hülshoff, Kriminalnovelle
Arbeit zitieren
Florian Schaffelhofer (Autor:in), 2001, Die Schuldfrage des Protagonisten am Judenmord in Annette von Droste-Hülshoffs "Die Judenbuche", München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/6078

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