Verbot versicherungsfremder Geschäfte – Wie „fremd“ sind Schadenmanagement und Assistanceleistungen?


Hausarbeit (Hauptseminar), 2002

33 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Anhangsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung, Zielsetzung der Arbeit

2. Versicherungsfremde Geschäfte
2.1 Definition versicherungsfremder Geschäfte
2.2 Entstehung der Gesetzesnorm
2.3 Versicherungsaufsicht in der Praxis
2.4 „Versicherungsfremdheit“ von Beistands- und Dienstleistungen
2.5 Internationale Regelungen

3. Schadenmanagement
3.1 Definition von Schadenmanagement und Einordnung in versicherungsfremde Geschäfte
3.2 Schadenmanagement in der Versicherungswirtschaft
3.3 Ansätze für aktives Schadenmanagement
3.3.1 Traditionelle Ansätze für aktives Schadenmanagement
3.3.2 Innovative Ansätze für aktives Schadenmanagement

4. Assistanceleistungen
4.1 Definition von Assistance und Einordnung in versicherungsfremde Geschäfte
4.2 Assistance in der deutschen Versicherungswirtschaft
4.2.1 Entwicklung und Bedeutung
4.2.2 Beispiele aus der Praxis
4.2.3 Die Zukunft der Assistance in Deutschland
4.3 Internationale Assistancemärkte

5. Schlussbetrachtung und Zusammenfassung

Anhang

Literaturverzeichnis

Verzeichnis der verwendeten Rechtsquellen

Anhangsverzeichnis

Anlage 1: Agemis: eigene Unternehmensdarstellung im Internet

Anlage 2: Mercur Assistance AG Holding: Assistance verändert den Versicherungsmarkt

Anlage 3: HUK-Coburg: Informationen zum HUK-Coburg-Schadenservice

Anlage 4: Roland-Assistance: Informationen zum Geschäftsfeld Alarm Center der Roland Assistance

Anlage 5: Mercur Assistance: Disease-Management ist Expertensache

Als lose Anlagen wurden der Arbeit beigefügt:

Wißkirchen, Frank: Das Shared Service Center Konzept – alter Wein in neuen Schläuchen? http://www.kpmg.de/library/brochures/satellit/ssc.pdf, Stand 01.04.2002.

GDV: GDV-Schadennetze: Datenaustausch zwischen Versicherungsunternehmen, Dienstleistern und Verband, 1999, unveröffentlichtes Fachkonzept.

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1 E-Schadenmarktplatz

Abb. 1 Integration von Assistanceleistungen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung, Zielsetzung der Arbeit

Der nach der Deregulierung der nationalen Versicherungsmärkte durch die Dritte Richtlinie Schadenversicherung vom 18. Juni 1992 einsetzende scharfe Prämienwettbewerb,[1] steigende Schadenaufwendungen, veränderte Kundennachfrage und ungünstige Konjunkturdaten kennzeichneten die Rahmenbedingungen der Versicherungswirtschaft in der Vergangenheit.[2] In diesem Umfeld konzentrieren sich die Versicherungsunternehmen (VU) verstärkt auf das Schadenmanagement und die Kundenbindung.[3] Angetrieben durch den steigenden Wettbewerbsdruck, unterstützt durch eine sich rasch entwickelnde Informationstechnologie, integrieren Versicherer neue Formen der Assistanceleistungen und des aktiven Schadenmanagements.

Ziel dieser Arbeit ist es, die Auswirkungen des Verbots versicherungsfremder Geschäfte für das Schadenmanagement und die Assistanceleistungen in der Praxis zu beschreiben. Dafür sollen folgende Fragestellungen im Mittelpunkt der Arbeit stehen.

- Was sind versicherungsfremde Geschäfte und wie lassen sie sich von Versicherungsgeschäften eindeutig abgrenzen?
- Welche gesetzliche Rahmenbedingungen gibt es und welche Rolle spielt die Versicherungsaufsicht?
- Was versteht man unter Schadenmanagement und Assistanceleistungen, in welchem Grade sind sie Versicherungsgeschäfte oder versicherungsfremde Geschäfte?
- Durch welche Fälle aus der Wirtschaft lassen sich die theoretischen Darlegungen veranschaulichen und die Problematik verdeutlichen?

Im Rahmen dieser Arbeit muss auf weitere Fragen zu versicherungsfremden Geschäften verzichtet werden, so z.B. Vereinbarkeit des Verbots mit höherrangigem Recht, weitere praktische Auswirkungen des Verbotes, wie Bankgeschäfte und Patronatserklärungen und inwieweit Assistanceleistungen zu Maßnahmen im Rahmen des Schadenmanagements gerechnet werden können.

2. Versicherungsfremde Geschäfte

2.1 Definition versicherungsfremder Geschäfte

„Versicherungsunternehmen dürfen neben Versicherungsgeschäften nur solche Geschäfte betreiben, die hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen.“[4] Aus diesem Wortlaut des § 7 Abs. 2 S.1 VAG wird in VAG Kommentaren und der Fachliteratur das gesetzliche Verbot des Betreibens versicherungsfremder Geschäfte hergeleitet.[5] Da diese Ansicht jedoch durchaus kontrovers diskutiert werden kann, soll hierüber an dieser Stelle nicht abschließend befunden werden. Zur Vereinfachung wird von der herrschenden Aufsichtspraxis, die sich bei Verboten versicherungsfremder Geschäfte auf das Rechtsinstitut des § 7 Abs. 2 VAG beruft,[6] ausgegangen.

Im Vergleich zu Bankgeschäften, bei denen der § 1 des Kreditwesengesetzes enumerativ aufzählt, welches Bankgeschäfte sind[7], sind im VAG weder Versicherungsgeschäfte, noch versicherungsfremde Geschäfte näher definiert[8]. Zusätzlich kommt es in der versicherungswirtschaftlichen Literatur mangels Legaldefinition des Versicherungsbegriffs zu einer kaum noch überschaubaren Form von Definitionsversuchen.[9] Deshalb sind ausgehend von dem abstrakten Wortlaut des § 7 Abs. 2 VAG Kriterien zur Abgrenzung versicherungsfremder Geschäfte abzuleiten. Dabei „lassen sich drei Geschäftsarten unterscheiden, nämlich erstens Versicherungsgeschäfte, zweitens versicherungsfremde Geschäfte mit Zusammenhang zum Versicherungsgeschäft und drittens schließlich versicherungsfremde Geschäfte ohne Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft. Nur die letzten sind verboten.“[10] Lässt sich für die jeweilige Geschäftstätigkeit des Versicherungsunternehmens ein funktionaler, inhaltlicher oder ein historischer Zusammenhang herstellen, so scheidet ein Verbot als versicherungsfremdes Geschäft aus.[11]

Zusammenfassend betrachtet, führt das Verbot versicherungsfremder Geschäfte dazu, dass Versicherungsunternehmen gesetzlich auf einen einzigen Wirtschaftssektor begrenzt werden. Das Verbot erstreckt sich auf die Gesamtheit aller neben der Assekuranz existierender Formen des Wirtschaftens und stellt somit eine ungewöhnlich weitgehende Beschränkung des Verbotsadressanten dar.[12]

2.2 Entstehung der Gesetzesnorm

Um die Bedeutung des § 7 Abs. 2 VAG für die Praxis näher zu beleuchten, wird im nächsten Abschnitt die frühere Aufsichtspraxis und die Entstehung des Paragraphen betrachtet.

Das Rechtsinstitut des Verbots versicherungsfremder Geschäfte entwickelte sich als Ergebnis des neueren Wirtschaftsaufsichtsrechts vor circa 100 Jahren.[13] Seine gesetzliche Normierung erfolgte in Deutschland aber erst 1975 durch die Umsetzung der „Ersten Richtlinie Schaden“ vom 24. Juli 1973.[14] Das erste Deutschlandweite Versicherungsaufsichtsgesetz, das Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmen vom 12. Mai 1901, hatte bewusst darauf verzichtet.[15] Sogar der Zusammenbruch der Frankfurter Allgemeine Versicherung AG, dessen maßgebliche Ursache „in der persönlichen Unzuverlässigkeit von Vorstandsmitglieder dieses Konzerns [lag], die sich zu spekulativen versicherungsfremden Geschäften hatten hinreißen lassen, während das eigentliche Versicherungsgeschäft in Ordnung war“[16], hat nicht zur Normierung eines Verbots dieser Geschäfte geführt.

„Das BAV hatte im Vorfeld der Änderung des VAG´s das Fehlen einer gesetzlichen Regelung weder moniert, noch fand dieser Punkt bei der Diskussion nach Erlass des Durchführungsgesetzes besondere Beachtung.“[17] Vielmehr gab die Einführung des § 7 Abs. 2 VAG der bisher ständigen Praxis der Versicherungsaufsicht nur die ausdrückliche gesetzliche Grundlage.[18]

2.3 Versicherungsaufsicht in der Praxis

Seit der Einführung der Norm des § 7 Abs. 2 VAG hat das BAV mehrfach versicherungsfremde Geschäfte untersagt oder gerügt. Dabei ging es nach Entzian vor allem um Geschäfte, die durch das Eingehen eines nicht versicherungstechnischen Risikos die Solvabilitätsvorschriften oder die Wirksamkeit der staatlichen Aufsicht gefährdeten. Dazu zählten beispielsweise die Vermittlung von Leasinggeschäften, die Erteilung von Freistellungserklärungen vom Einlagensicherungsfond des Bundesverbandes Deutscher Banken e.V. und die über dem Rechnungszins liegende Verzinsung des Beitragsdepots als Bankgeschäft.[19]

Da das vorgenommene Rechtsgeschäft in der Regel nur für das VU nach § 7 Abs. 2 VAG verboten ist, liegt keine Nichtigkeit des verbotswidrigen Geschäftes nach § 134 BGB vor.[20] „Daß das Geschäft für eine Partei verboten ist, rechtfertigt nicht, auch die andere Partei mit den Folgen der Unwirksamkeit zu belasten.“[21] Für das VU handelt es sich in der Regel um eine Ordnungswidrigkeit nach § 144 Abs. 1 Nr. 4 VAG[22].

In der Praxis besteht jedoch durch Gründung von Dach-(Holding)gesellschaften oder deren Töchter die Möglichkeit, versicherungsfremde Geschäfte zu betreiben.[23] Dies ist ein Grund, warum viele größere Versicherer Konzerne unter Leitung einer aufsichtsfreien Holdinggesellschaft gegründet haben.[24] Beispiele hierfür sind die AMB Generali Holding, die Mannheimer AG Holding oder als Tochtergesellschaft die Allianz Dresdner Asset Management GmbH (Holding Company). Erleichternd wirkt zusätzlich, dass selbständige Versicherungsvermittler und Versicherungsvermittlungsgesellschaften in eigenständiger Rechtform nicht dem Verbot des § 7 Abs. 2VAG unterliegen.[25]

[...]


[1] Vgl. Jara, Martin: Zielorientierte Neugestaltung des Schadenmanagements in Versicherungs-

unternehmen: Ansätze für die Sach- und Haftpflichtsparten des Privatkundengeschäfts, St. Gallen

[2] Vgl. GDV: Jahrbuch der deutschen Versicherungswirtschaft 2001, Berlin, 2001, S. 7-10, 49

[3] Fopp, Leonard: Schadenmanagement aktiv gestalten, in: VW, Jg. 57, Nr. 2, 2002, S. 80-81

[4] § 7 Abs. 2 S.1 VAG Zulässige Rechtsform; versicherungsfremde Geschäfte

[5] Vgl. Heinrich, Herbert: § 7 Abs. 2 VAG – ein gesetzliches Verbot?, in: VersR, 48. Jg., Heft 28, 1997, S. 1172.

[6] Vgl. Rittner, Fritz: Irrtümer und Irrlehren zu § 7 Abs. 2 VAG, in: Versicherungsrecht, 45. Jg., Heft 1, 1994, S. 7, 10.

[7] Vgl. Mohr, Paul Günther: Finanzdienstleistungen – Allfinanzangebote aus rechtlicher Sicht, in: VW, 47. Jg. , Heft 14, 1992, S. 864.

[8] Vgl. Prölss: VAG, 11. Auflage, München 1997, § 7 Rd. 10, S. 235.

[9] Vgl. Farny, Helten, Koch, Schmidt: Handwörterbuch der Versicherung, Karlsruhe 1988, S. 867.

[10] Entzian, Tobias: Versicherungsfremde Geschäfte: Die Geschäftskreisbeschränkung der Versicherungsunternehmen, Karlsruhe 1999, S. 83.

[11] Vgl. Entzian, Tobias: a. a. O., S. 83-87.

[12] Vgl. Entzian, Tobias: a. a. O., S. 65.

[13] Vgl. Entzian, Tobias: a. a. O., S. 4.

[14] Vgl. Entzian, Tobias: a. a. O., S. 6.

[15] Vgl. Entzian, Tobias: a. a. O., S. 4.

[16] Büchner, Frank: Die Entwicklung der deutschen Gesetzgebung über die Versicherungswirtschaft bis zum Bundesgesetz vom 31. Juli 1951, in: 50 Jahre materielle Staatsaufsicht nach dem Gesetz vom 12.5.1901, Band 1, hrsg. von Walter Rohrbeck, Berlin 1952, S. 24 –25.

[17] Vgl. Entzian, Tobias: a. a. O., S. 7.

[18] Vgl. Rittner, Fritz: a. a. O., S. 9.

[19] Vgl. Entzian, Tobias: a. a. O., S.13 –15.

[20] Vgl. Parlandt Bürgerliches Gesetzbuch, 53. Auflage, München 1994, §134 Rd. 9, S. 109.

[21] Entzian, Tobias: a. a. O., S.10.

[22] „Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, als Hauptbevollmächtigter (§ 106 Abs. 3) oder als Liquidator eines Versicherungsunternehmens Geschäfte betreibt, die in dem genehmigten Geschäftsplan nicht vorgesehen sind, oder den Betrieb solcher Geschäfte zulässt.“

[23] Vgl. Entzian, Tobias: a. a. O., S.105.

[24] Vgl. Entzian, Tobias: a. a. O., S.105.

[25] Vgl. Dr. Paul Günther Mohr: a. a. O., S. 864.

Ende der Leseprobe aus 33 Seiten

Details

Titel
Verbot versicherungsfremder Geschäfte – Wie „fremd“ sind Schadenmanagement und Assistanceleistungen?
Hochschule
Ludwig-Maximilians-Universität München  (Betriebswirtschaftliche Risikoforschung und Versicherungswirtschaft)
Veranstaltung
Seminar: Banken und Versicherungen in regulierten Märkten
Note
1,3
Autor
Jahr
2002
Seiten
33
Katalognummer
V6104
ISBN (eBook)
9783638137621
ISBN (Buch)
9783638639224
Dateigröße
687 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Schadenmanagement Assistanceleistungen Versicherung
Arbeit zitieren
Dipl. Kfm. Michael Ahrens (Autor:in), 2002, Verbot versicherungsfremder Geschäfte – Wie „fremd“ sind Schadenmanagement und Assistanceleistungen?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/6104

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